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BGH · II ZR 117/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 117/78

Februar 1979 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Die Klägerin hatte sich im Januar 1973 in einem privatschriftlichen Vertrag gegenüber der GflB, Verkaufsorganisation für Haus- und Grundbesitz AG, mmmm, zu dem Erwerb einer Eigentumswohnung in einem Neubaukomplex in Norf verpflichtet und an sie eine Kaution von 3.661 DM gezahlt. Die Beklagte, die sich - wie zuvor die GAG - auf dem Immobiliensektor mit Fragen des Ankaufs und Verkaufs sowie der Finanzierung und Beratung befaßt, wurde am 24. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, bei der GflB-Niederlassung in Düsseldorf habe es sich um eine unselbständige Zweigniederlassung gehandelt; abgesehen davon habe sie nur einzelne Teile und nicht die Niederlassung als solche übernommen. Es meint aber auch, die Beklagte hafte nach § 25 HGB für diese Verbindlichkeiten nebst Zinsen sowie für die Kosten des Prozesses gegen die GflHIB AG, weil die Beklagte deren Niederlassung in Düsseldorf übernommen und unter der bisherigen Firma fortgeführt habe. Die Beklagte hat zwar kein Handelsgeschäft in dem Sinne erworben, daß sie, wovon § 25 HGB nach seinem Wortlaut ausgeht, das ganze Unternehmen der gMHB AG übernommen hätte. Die iflBHHHB Zweigniederlassung, mit der sie nur einen Teil des früheren Handelsgeschäfts der GflBB weiterführt, trat aber, wie sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, im Rechtsverkehr im großen ganzen wie ein eigenständiges Makleruntemehmen in Erscheinung. Mai 1972 (II ZR 155/69, LM HGB § 25 Nr. 12) die Anwendung des § 25 HGB abgelehnt hat und auf den sich die Revision berufen möchte: Dort war die Zweigniederlassung nach Einrichtung und Funktion im Gefüge des Unternehmens nicht mehr als eine bloße Außenstelle zur Hereinholung und Weitergabe von Speditionsaufträgen, dagegen gerade kein allein für sich lebensfähiger Betriebsteil, der nach Abtrennung von einem Dritten isoliert als selbständiges Handelsgeschäft hätte fortgeführt werden können. Diese Umstände lassen erkennen, daß die G0B von den Möglichkeiten einer modernen Zentralisierung in bestimmten Teilbereichen der Geschäftsführung Gebrauch gemacht und sich in Ausnahmefällen auch sonst durch ihre Zentrale eingeschaltet hat, stellen aber die zusammenfassende Beurteilung nicht in Frage, die Zweigniederlassung habe nach ihrem Erscheinungsbild demnach einem selbständigen Handelsgeschäft so nahegestanden, daß das den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 HGB immer noch entspreche . 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Feststellung im angefochtenen Urteil, die Beklagte habe das Geschäft der Zweigniederlassung "erworben” und unter der "bisherigen Firma" fortgeführt. Es mag der Revision einzuräumen sein, daß der Auftragsbestand - was auch der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten entspricht -nicht im formellen Sinne auf die Beklagte übergeleitet worden ist. Es hat im Tatbestand festgestellt, die Beklagte habe die die laufenden Maklerverträge betreffenden Unterlagen treuhänderisch übernommen, und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, der Beklagten sei Aus den Aussagen der Zeugen und sowie der des Geschäftsführers der Beklagten ergibt sich, daß die GflIHB AG mit dem Eintritt der Beklagten in die Geschäftsbeziehungen, insbesondere in die laufenden Verträge einverstanden war. Sie hat damit der Beklagten die Möglichkeit eingeräumt, den Auftrags- und Kundenbestand zu übernehmen. Der Geschäftsführer der Beklagten hat bei seiner Vernehmung erklärt, die Beklagte habe von dem Recht, sich um den Eintritt in nicht abgewickelte Geschäfte zu bemühen, bei etwa der Hälfte der in Betracht kommenden Fälle keinen Gebrauch gemacht, weil der Mitarbeiter, der das jeweilige Geschäft angebahnt hatte, ausgeschieden und damit der persönliche Kontakt zu den betreffenden Kunden abgerissen sei. Dieses Verfahren hinsichtlich der Auftragsbestände stellt eine Geschäftsfortführung im Sinne des § 25 HGB ebensowenig in Frage wie der Umstand, daß die Beklagte einen Teil der Einrichtungsgegenstände der Zweigniederlassung nicht übernommen hat. Das aber hat die Beklagte von der GflHHi AG übernommen und darauf hat sie ihre weitere Geschäftstätigkeit aufgebaut. Im Sinne des § 25 HGB "beibehalten" wird die bisherige Firma auch bei geringfügigen Änderungen, die - wie hier - aus Rechtsgründen erforderlich sind und nicht der Individualisierung der Firma dienen (BGH, Urt. v.

Zitierte Normen: § 25 HGB
BerufungsgerichtZweigniederlassungNiederlassungKlägerinHGBRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ:__________nein
HGB § 25
Zur Haftung des Übernehmers einer Zweigniederlassung für die dort entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Inhabers.
BGH, Urt. v. 5- Februar 1979 - II ZR 117/78 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES
II ZR 117/78	URTEIL
VOLKES
Verkündet am
5. Februar 1979 Kaufmann»
Justizobersekretärin
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der G straße
 ihren Geschäftsführer Wanfried
 GmbH für Grundbesitz»
gesetzlich vertreten durch
 ebenda»
Beklagten und Revisionsklägerin»
Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt
 gegen
Barbara G o Apotheke am Aai
 Straße
Klägerin und Revisionsbeklagte»
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1979 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer,
 Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. April 1978 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin hatte sich im Januar 1973 in einem privatschriftlichen Vertrag gegenüber der GflB, Verkaufsorganisation für Haus- und Grundbesitz AG, mmmm, zu dem Erwerb einer Eigentumswohnung in einem Neubaukomplex in Norf verpflichtet und an sie eine Kaution von 3.661 DM gezahlt. Die GfH[0 AG, ein Maklerunternehmen, hatte ihren Hauptsitz in und unterhielt in DHHHHI eine von vier Zweigniederlassungen. Den Abschluß des notariellen Kaufvertrages lehnte die Klägerin im April 1973 ab, weil sich die Bauherrin als unzuverlässig erwiesen habe. Sie forderte die GSM zur Rückzahlung der Kaution auf und erhob schließlich deswegen Klage. Am 3. April 1974 wurde die GÜIH AG antragsgemäß verurteilt.
 
Ende 1973/Anfang 1974 hatte die GlHIH AG den Entschluß gefaßt, die Zweigniederlassungen aufzulösen.
Am 10. Januar 1974 verkaufte sie dem Leiter ihrer Niederlassung in dHHHBB für die noch zu gründende Beklagte Einrichtungsgegenstände sowie Werbematerialien aus dem Büro dieser Niederlassung. Außerdem überließ sie ihm zur Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen die Unterlagen, die die laufenden Maklerverträge betrafen. Das Entgelt betrug insgesamt etwa 164.000 DM. Die Beklagte, die sich - wie zuvor die GAG - auf dem Immobiliensektor mit Fragen des Ankaufs und Verkaufs sowie der Finanzierung und Beratung befaßt, wurde am 24. Januar 1974 mit dem Firmennamen n0flBBn ins Handelsregister eingetragen. Die Auflösung der Zweigniederlassung der G|HHB in D|B-SH wurde am 22. Januar 1974 zu dem Handelsregister angemeldet und am 28. Februar 1974 eingetragen. Im Mai 1974 wurde über das Vermögen der G0HB AG das Anschlußkonkursverfahren eröffnet.
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen ihrer Forderung gegen die G|H^B AG einschließlich der Kosten des Vorprozesses unter Berufung auf § 25 HGB in Anspruch. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 6.224,88 DM nebst 4 % Zinsen von 5.661 DM seit dem 23. April 1973 und von 563*88 DM seit dem 4. April 1974 zu verurteilen. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, bei der GflB-Niederlassung in Düsseldorf habe es sich um eine unselbständige Zweigniederlassung gehandelt; abgesehen davon habe sie nur einzelne Teile und nicht die Niederlassung als solche übernommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.
 
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Entscheidungsgründe:
Soweit das Berufungsgericht die
AG für ver-
pflichtet gehalten hat, der Klägerin die Kaution zurückzuzahlen, werden seine - rechtlich einwandfreien - Ausführungen von der Revision nicht angegriffen. Es meint aber auch, die Beklagte hafte nach § 25 HGB für diese Verbindlichkeiten nebst Zinsen sowie für die Kosten des Prozesses gegen die GflHIB AG, weil die Beklagte deren Niederlassung in Düsseldorf übernommen und unter der bisherigen Firma fortgeführt habe. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1.	Die Beklagte hat zwar kein Handelsgeschäft in dem Sinne erworben, daß sie, wovon § 25 HGB nach seinem Wortlaut ausgeht, das ganze Unternehmen der gMHB AG übernommen hätte. Die iflBHHHB Zweigniederlassung, mit der sie nur einen Teil des früheren Handelsgeschäfts der GflBB weiterführt, trat aber, wie sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, im Rechtsverkehr im großen ganzen wie ein eigenständiges Makleruntemehmen in Erscheinung.
Ihre maßgeblichen Mitarbeiter hatten Handlungsvollmacht.
Sie führten in ihrem regionalen Wirkungskreis die Geschäfte, zwar im Verhältnis zur Zentrale aufsichtsund weisungsgebunden, davon abgesehen aber weitgehend selbständig und in eigener Initiative; sie schlossen eigenverantwortlich alle Maklerverträge ab und sorgten für deren Abwicklung. Forderungen und Verpflichtungen der GflIHB AG waren, unbeschadet der zentralisierten Verwaltung, durch ihre Entstehung und Buchung der Zweigniederlassung zugeordnet. Soweit die Kunden - wie die Klägerin - ihre Zahlungspflichten bei Vertragsabschluß erfüllten, spielte die Zentrale ihnen gegenüber keine erkennbare Rolle. Danach kam der Betriebsteil,	wie	es	bei	Zweig-
niederlassungen auch sonst meist der Fall ist, trotz der selbstverständlichen Abhängigkeit von der Hauptniederlassung nach dem ganzen Erscheinungsbild einem selbständigen Handelsgeschäft sehr nahe; es konnte von einem Erwerber isoliert übernommen und fast nahtlos ohne grundlegende Veränderungen verselbständigt weitergeführt werden. Deshalb gibt es keinen Anlaß, aus Rechtsgründen zu beanstanden, daß das Berufungsgericht jene Zweigniederlassung als "Handelsgeschäft” im Sinne des § 25 HGB angesehen hat. Die Verhältnisse lagen hier gerade anders als in dem Fall, in dem der Senat in seinem Urteil vom 8. Mai 1972 (II ZR 155/69, LM HGB § 25 Nr. 12) die Anwendung des § 25 HGB abgelehnt hat und auf den sich die Revision berufen möchte: Dort war die Zweigniederlassung nach Einrichtung und Funktion im Gefüge des Unternehmens nicht mehr als eine bloße Außenstelle zur Hereinholung und Weitergabe von Speditionsaufträgen, dagegen gerade kein allein für sich lebensfähiger Betriebsteil, der nach Abtrennung von einem Dritten isoliert als selbständiges Handelsgeschäft hätte fortgeführt werden können.
Die weiteren Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe die Tatsachen, die gegen eine Behandlung der Zweigniederlassung DÜHIHHi als NHandelsgeschäft” sprächen, nicht genügend berücksichtigt, sind nicht begründet. Zwar hatte der Geschäftsführer der Beklagten und ehemalige Leiter der GflHHB DÜHHB ausgesagt, daß wesentliche Teile der Maklertätigkeit von der Zentrale ausgeführt worden seien; das hatte er aber insbesondere dahin konkretisiert, die Hauptniederlassung habe die Werbeaktionen veranstaltet, die Rückläufe aus diesen Aktionen seien an die Zweigniederlassungen gegangen und dort bearbeitet worden, und bei etwa 5 bis 10 % der Geschäftsabschlüsse, wenn besondere Konditionen hätten eingeräumt werden sollen, sei die
 
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Angelegenheit gemeinsam von Zweigstelle und Hauptverwaltung bearbeitet worden. Ferner hat, was die Revision ebenfalls hervorhebt und unstreitig ist, die Hauptverwaltung im wesentlichen die Buchhaltung sowie die Konten für die Niederlassungen geführt, die Rechnungsabschlüsse erstellt sowie Rechnungen und Mahnungen ausgestellt. Das alles hat aber das Berufungsgericht ersichtlich in seine Würdigung einbezogen. Diese Umstände lassen erkennen, daß die G0B von den Möglichkeiten einer modernen Zentralisierung in bestimmten Teilbereichen der Geschäftsführung Gebrauch gemacht und sich in Ausnahmefällen auch sonst durch ihre Zentrale eingeschaltet hat, stellen aber die zusammenfassende Beurteilung nicht in Frage, die Zweigniederlassung habe nach ihrem Erscheinungsbild demnach einem selbständigen Handelsgeschäft so nahegestanden, daß das den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 HGB immer noch entspreche .
2.	Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Feststellung im angefochtenen Urteil, die Beklagte habe das Geschäft der Zweigniederlassung "erworben” und unter der "bisherigen Firma" fortgeführt. Der Vertrag vom 10. Januar 197^ und etwaige sonstige Abreden sind zwar in ihrem Wortlaut nicht in den Prozeß eingeführt worden. Es ist aber unbestritten, daß die Weiterführung des D^HHHIH Unternehmens teils auf dieser vertraglichen Grundlage beruht. Es mag der Revision einzuräumen sein, daß der Auftragsbestand - was auch der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten entspricht -nicht im formellen Sinne auf die Beklagte übergeleitet worden ist. Davon, daß das nicht der Fall war, ist aber auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat im Tatbestand festgestellt, die Beklagte habe die die laufenden Maklerverträge betreffenden Unterlagen treuhänderisch übernommen, und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, der Beklagten sei
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(nur) das Recht eingeräumt worden, bestehende Maklerverträge wzu übernehmen" bzw. sich um den Eintritt in diese Verträge zu bemühen. Aus den Aussagen der Zeugen	und
 sowie der des Geschäftsführers der Beklagten ergibt sich, daß die GflIHB AG mit dem Eintritt der Beklagten in die Geschäftsbeziehungen, insbesondere in die laufenden Verträge einverstanden war. Sie hat damit der Beklagten die Möglichkeit eingeräumt, den Auftrags- und Kundenbestand zu übernehmen. Inwieweit dieser Bestand tatsächlich übernommen wurde, hing außerdem von dem Einverständnis der Geschäftspartner und von der kaufmännischen Entscheidung der Beklagten ab. Der Geschäftsführer der Beklagten hat bei seiner Vernehmung erklärt, die Beklagte habe von dem Recht, sich um den Eintritt in nicht abgewickelte Geschäfte zu bemühen, bei etwa der Hälfte der in Betracht kommenden Fälle keinen Gebrauch gemacht, weil der Mitarbeiter, der das jeweilige Geschäft angebahnt hatte, ausgeschieden und damit der persönliche Kontakt zu den betreffenden Kunden abgerissen sei. Dieses Verfahren hinsichtlich der Auftragsbestände stellt eine Geschäftsfortführung im Sinne des § 25 HGB ebensowenig in Frage wie der Umstand, daß die Beklagte einen Teil der Einrichtungsgegenstände der Zweigniederlassung nicht übernommen hat. Ein Makleruntemehmen besteht im wesentlichen aus einer eingeführten Firma, einem gewissen Kunden- und Auftragsbestand sowie einem Mitarbeiterkreis mit Sachkunde auf dem betreffenden Markt. Das aber hat die Beklagte von der GflHHi AG übernommen und darauf hat sie ihre weitere Geschäftstätigkeit aufgebaut. Die Änderung des Firmennamens von G0B in GRlHB ist ohne Bedeutung. Im Sinne des § 25 HGB "beibehalten" wird die bisherige Firma auch bei geringfügigen Änderungen, die - wie hier - aus Rechtsgründen erforderlich sind und nicht der Individualisierung der Firma dienen (BGH, Urt. v.
4. 11. 53 - VI ZR 112/52, LM HGB § 25 Nr. 1; Urt. v.
2. 4. 59 - II ZR 163/58, LM HGB § 22 Nr. 1 - jeweils m. w. N.).
L
3.	Das Berufungsgericht hat nach alledem die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten für die Ansprüche der Klägerin ohne Rechtsfehler bejaht. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Stimpel	Dr.	Schulze	Dr.	Bauer
 Dr. Kellermann
 Dr. Skibbe