* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Beklagte verweigerte den Klägern den Versicherungsschutz mit der Begründung, die beiden Hinterreifen des Fahrzeugs seien bei dem Unfall nicht mehr verkehrssicher gewesen» 1. Hach dem unstreitigen Sachverhalt befanden sich zur Zeit des Unfalls die beiden Hinterreifen des vom Klager zu 2 gefahrenen Kraftwagens in einem verkehrsunsicheron Zustand; der linke Keifen war glatt abgefahren, während der rechte nur noch außen ein Profil von 11 mm aufwies (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 3 und 4 StVZO), In der laufenden Benutzung eines solchen Fahrzeugs hat das Berufungsgericht zutreffend eine erhebliche Gefahrerhöhung gemäß §§ 23, 29 VVG gesehen, die den Versicherer nach § 25 Abs. 1 VVG bei Eintritt des Vcr-sicherungsfalles grundsätzlich von seiner Leistungspflicht £s komme nicht darauf an, ob, wann und mit welcher Geschwindigkeit der Kläger zu 2 vor dem Unfall gegen den rechten Bordstein geprallt sei, und ob von diesem Augenblick an der Zustand der Reifen für den weiteren Unfallablauf keine Bedeutung mehr gehabt habe. Selbst wenn die vom Kläger benannten beiden Augenzeugen (der überholte Motorradfahrer und der Rührer des mitverunglückten Wagens) bekunden könnten, sie hätten vor dem Anprall an den Bordstein ein Schleudern des Wagens nicht beobachtet, lasse sich nicht ausschließen, daß der Kläger zu 2 auf der regennassen Fahrbahn den Anprall hätte vermeiden können, wenn die beiden Hinterreifen ein ausi’eichendes Profil gehabt hätten. Rach dem Berufungsurteil ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß von dem Augenblick an, als der Kläger zu 2 mit dem Wagen an den rechten Bordstein prallte, die Beschaffenheit.der Reifen für den weiteren Geschehenc-ablauf nicht ursächlich gewesen ist. Wenn der verkehrswidrige Zustand der Reifen gleichwohl den Unfall mitverursacht haben soll, so muß sich das Fahrzeug vom Beginn des Überholvorgangs an bis zu dem Anprall an den Bordstein in irgendeiner Weise anders bewegt haben, als es sich bei gleicher Fahrweise des Klägers zu 2 mit vorschrifts mäßigen Reifen bewegt hätte, ohne daß aber diese Abweichung von dem sonst anzunehmenden Fahrverlauf so auffällig gewesen wäre, daß die beiden Zeugen sie hätten beobachten müss en. Um aber zu begründen, warum es diesen Beweis von vornherein für ausgeschlossen halte, hätte das Berufungsgericht zu demindest aufzeigen müssen, welche Möglichkeiten eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Reifenzustand und dem Anprall an den Borstein es bei dem unterstellten Sachverhalt überhaupt als unwiderlegbar gegeben ansieht. Welche dieser Möglichkeiten das Berufungsgericht in Betracht gezogen, und oh es etwa ein von den Augenzeugen unbemerktes Schleudern des Fahrzeugs schon vor seinem Anprall an den Bordstein oder eine sonstige, durch den Reifenzustand bedingte Ablenkung für möglich gehalten hat, ist aus der Urteilsbegründung nicht ersichtlich. 4. überdies lassen die Gründe des Urteils nicht genügend erkennen, ob und woher das Berufungsgericht tatsächlich die nötige Sachkunde hat, um ohne die Hilfe eines Sachverständigen die Fragen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem unvorschriftsmäßigen Zustand der Hinterreifen und dem Unfall zuverlässig beantworten zu können. So einfach liegt die Sache hier aber nicht5 wenn man mit dem Berufungsgericht unterstellt, vor dem Anstoß des Wagens an die Bordsteinkante habe niemand ein Schleudern bemerkt, und danach habe sich der schlechte Zustand der Reifen nicht mehr ausgewirkt. cachen weiß, ist es unter Umständen selbst für einen Ver-kehrosachvorständigen schwierig* festzustellen* wie sich bei dem betreffenden Fahrzeugtyp (hier; einem UKW 896 ccm mit Vorderradantrieb) ein bestimmter Reifenzustand in einer bestimmten Verkehrslage auogewirkt haben kann; mitunter bedarf es dazu eingehender Berechnungen und Versuche. Bas könnte auch hier für die Frage gelten* in welcher Richtung der Wagen der Kläger infolge der ungleichmäßig abgefahrenen Hinterreifen aus seiner nach Fahrweise und Geschwindigkeit sonst zu erwartenden Bahn abgelenkt* und ob diese Ablenkung einerseits so erheblich gewesen sein kann* daß ohne sie der Zusammenstoß nicht erfolgt oder weniger heftig gewesen wäre, andererseits aber auch nicht so stark oder ungewöhnlich* daß sie den beiden Augenzeugen hätte auffallen müssen. Der Sinwand der Beklagten* sie sei nach §§ 158 h* 71 VVG von ihrer Leistungspflicht frei geworden* weil ihr nicht unverzüglich mitgeteilt worden sei* daß der Kläger zu 1 den Wagen als Halter von seinem Sohn Johann übernommen habe, scheitert schon daran* daß auch in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung die "Veräußerung1’ des Fahrzeugs und nicht der Haiterwechael anzuzeigon ist (vgl.

Zitierte Normen: § 36 StVZO § 25 VVG § 25 WG § 286 ZPO
ReifeWagenSchleuderBerufungsgerichtUnfallFahrzeugVVGKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2016 034
IM NAMEN DES VOLKES
I3LZR. JJ7/65,	URTEIL
Verkündet am
20« April 19^7 Heil*
Jus t i sso her Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.
2.
d
s Landwirts Johann S
1
ilks.
des Friseurs Josef
5

Kläger und Revisionskläger9
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Dr.h.c.
gegen
 die 0	KflBBp	Versicherungs-Aktien-
gesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand
 Dipl.-Ing. Otto Vfl|, Dr. Hans-Jürgen Sc|______
Joseph Diflh Hans-Horst	Hans-Y/erner	St|
Hellmut von St«
Beklagte und Kevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtes
 Rechtsanwälte Dr und Dr.
 
i
■ f
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofo hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Fleck und Stimpel
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 27« April 1965 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-v/iesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Bin Sohn des Klägers zu 1 hatte als Eigentümer eines BKW-Peroonenkraftwagens bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Als ihm nach einem Unfall die Fahrerlaubnis entzogen worden war, übernahm der Klager zu 1 den Wagen als Halter. Er ließ ihn je nach Bedarf von seinen anderen Söhnen, darunter auch vom Kläger zu 2, benutzen.
Am 29. April 1963 hatte der Kläger zu 2 mit dem Wagen gegen 19«* 15 Uhr in Papenburg einen Verkehrsunfall. Nachdem er einen Motorradfahrer überholt hatte, geriet er in3 Schleudern und stieß mit einem ihm entgegenkommenden Personenkraftwagen zusammen. Es entstand ein erheblicher Personen-und Sachschaden.
Die Beklagte verweigerte den Klägern den Versicherungsschutz mit der Begründung, die beiden Hinterreifen des Fahrzeugs seien bei dem Unfall nicht mehr verkehrssicher gewesen»
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage auf Feststellung, daß die Beklagte ihnen Versicherungsschutz gewähren müsse, haben die Kläger insbesondere vorgetragen, für den Unfall sei nicht der Zustand der Keifen, sondern allein die fehlerhafte Fahrweise des Klägers zu 2 ursächlich gewesen. Dieser sei zu schnell und nach dem Überholen des Motorrades zu scharf nach rechts gefahren, so daß der Wagen gegen die rechte Bordsteinkante gestoßen und hierdurch erst nach links geschleudert sei, als sich der entgegenkommende Y/agen fast schon in gleicher Höhe befunden habe.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewieoen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgen die Kläger ihren Feststellungsantrag weiter.
Fntscheidungsgründe %
1. Hach dem unstreitigen Sachverhalt befanden sich zur Zeit des Unfalls die beiden Hinterreifen des vom Klager zu 2 gefahrenen Kraftwagens in einem verkehrsunsicheron Zustand; der linke Keifen war glatt abgefahren, während der rechte nur noch außen ein Profil von 11 mm aufwies (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 3 und 4 StVZO), In der laufenden Benutzung eines solchen Fahrzeugs hat das Berufungsgericht zutreffend eine erhebliche Gefahrerhöhung gemäß §§ 23, 29 VVG gesehen, die den Versicherer nach § 25 Abs. 1 VVG bei Eintritt des Vcr-sicherungsfalles grundsätzlich von seiner Leistungspflicht
- 4 ~
// //
befreit. Ihre Schuldlosigkeit (§25 Abs. 2 VVG) haben die Kläger nicht beweisen können, wie das Berufungsgericht ebenfalls rechtlich fehlerfrei festgeotellt hat.
2, Hach § 25 Abs. 5 WG bleibt die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen, wenn die JSrhöhung der Gefahr weder den Eintritt des Versicherungsfalls noch den Umfang der Versicherungsleistung beeinflußt hat. Biesen Bntlastungsbeweis, so nimmt das Berufungsgericht an, könnten die Kläger mit ihrem Vorbringen und ihren Beweisanträgen nicht führen, wie das Gericht aus eigener Sachkunde zu beurteilen vermöge. £s komme nicht darauf an, ob, wann und mit welcher Geschwindigkeit der Kläger zu 2 vor dem Unfall gegen den rechten Bordstein geprallt sei, und ob von diesem Augenblick an der Zustand der Reifen für den weiteren Unfallablauf keine Bedeutung mehr gehabt habe.
Denn dann fehle noch immer der Beweis, daß der Reifenzustand auch für den vorausgegangenen Anprall des Wagens an den Bordstein nicht einmal mitursächlich gewesen sei. Selbst wenn die vom Kläger benannten beiden Augenzeugen (der überholte Motorradfahrer und der Rührer des mitverunglückten Wagens) bekunden könnten, sie hätten vor dem Anprall an den Bordstein ein Schleudern des Wagens nicht beobachtet, lasse sich nicht ausschließen, daß der Kläger zu 2 auf der regennassen Fahrbahn den Anprall hätte vermeiden können, wenn die beiden Hinterreifen ein ausi’eichendes Profil gehabt hätten.
5. Ber Revision ist zuzugeben, daß diese Begründung gemäß § 286 ZPO in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreicht, um von vornherein die Möglichkeit eines Gegenbeweises nach § 25 Abs. 5 (2. Alternative) VVG zu verneinen.
5
Rach dem Berufungsurteil ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß von dem Augenblick an, als der Kläger zu 2 mit dem Wagen an den rechten Bordstein prallte, die Beschaffenheit.der Reifen für den weiteren Geschehenc-ablauf nicht ursächlich gewesen ist. Es ist ferner zu unterstellen, daß vor diesem Zeitpunkt keiner der Augenzeugen ein Schleudern des Wagens bemerkt hat. Wenn der verkehrswidrige Zustand der Reifen gleichwohl den Unfall mitverursacht haben soll, so muß sich das Fahrzeug vom Beginn des Überholvorgangs an bis zu dem Anprall an den Bordstein in irgendeiner Weise anders bewegt haben, als es sich bei gleicher Fahrweise des Klägers zu 2 mit vorschrifts mäßigen Reifen bewegt hätte, ohne daß aber diese Abweichung von dem sonst anzunehmenden Fahrverlauf so auffällig gewesen wäre, daß die beiden Zeugen sie hätten beobachten müss en.
Zwar haben nach § 25 Abs, 'ß TO die Kläger zu beweisen, daß ein solcher Hergang nach den vorliegenden Umständen nicht in Betracht komme. Um aber zu begründen, warum es diesen Beweis von vornherein für ausgeschlossen halte, hätte das Berufungsgericht zu demindest aufzeigen müssen, welche Möglichkeiten eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Reifenzustand und dem Anprall an den Borstein es bei dem unterstellten Sachverhalt überhaupt als unwiderlegbar gegeben ansieht. Abgefahrene Reifen können sich 30 nach Art und Grad ihrer Abnutzung, nach dem Fahrzeugtyp, der Verkehrs läge, der Fahrweise und der Fahrgeschwindigkeit auf regennasser Fahrbahn dahin auswirken, daß infolge ihrer verminder ten Haftfähigkeit das Fahrzeug aus irgendeinem äußeren Anlaß, ZoB. infolge einer Unebenheit in der Fahrbahn oder einer zu heftigen Lenkbewegung, plötzlich ins Schleudern
 gerät 9 oder daß eine Betätigung der Bremsen eine geringere oder ungleichmäßigere Wirkung als sonst hat. Welche dieser Möglichkeiten das Berufungsgericht in Betracht gezogen, und oh es etwa ein von den Augenzeugen unbemerktes Schleudern des Fahrzeugs schon vor seinem Anprall an den Bordstein oder eine sonstige, durch den Reifenzustand bedingte Ablenkung für möglich gehalten hat, ist aus der Urteilsbegründung nicht ersichtlich. Solche Darlegungen wären aber notwendig gewesen, damit beurteilt werden kann, ob sich das Gericht seine Überzeugung von der ünv/iderlegbarkeit eines Einflusses der Gefahrerhöhung auf den Versicherungsfall verfahrensrechtlich einwandfrei gebildet hat.
4. überdies lassen die Gründe des Urteils nicht genügend erkennen, ob und woher das Berufungsgericht tatsächlich die nötige Sachkunde hat, um ohne die Hilfe eines Sachverständigen die Fragen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem unvorschriftsmäßigen Zustand der Hinterreifen und dem Unfall zuverlässig beantworten zu können. Gewiß wird bei einem Richter, der öfters mit Verkehrssachen befaßt ist und zudem eine ausreichende Fahrpraxis hat, in allgemeinen die Fähigkeit vorauszusetzen sein, einfachere verkehrstechnische Fragen selbst zu beurteilen. Diese durch eigene Erfahrung erworbene Sachkunde mag unter Unständen auch ausreichen, wenn es etwa um die Frage geht, ob das festgestellte Schleudern eines Kraftwagens auf die mangelhafte Bereifung zurückgeführt werden kann. So einfach liegt die Sache hier aber nicht5 wenn man mit dem Berufungsgericht unterstellt, vor dem Anstoß des Wagens an die Bordsteinkante habe niemand ein Schleudern bemerkt, und danach habe sich der schlechte Zustand der Reifen nicht mehr ausgewirkt. Wie der Senat aus anderen Versicherungs-
cachen weiß, ist es unter Umständen selbst für einen Ver-kehrosachvorständigen schwierig* festzustellen* wie sich bei dem betreffenden Fahrzeugtyp (hier; einem UKW 896 ccm mit Vorderradantrieb) ein bestimmter Reifenzustand in einer bestimmten Verkehrslage auogewirkt haben kann; mitunter bedarf es dazu eingehender Berechnungen und Versuche. Bas könnte auch hier für die Frage gelten* in welcher Richtung der Wagen der Kläger infolge der ungleichmäßig abgefahrenen Hinterreifen aus seiner nach Fahrweise und Geschwindigkeit sonst zu erwartenden Bahn abgelenkt* und ob diese Ablenkung einerseits so erheblich gewesen sein kann* daß ohne sie der Zusammenstoß nicht erfolgt oder weniger heftig gewesen wäre, andererseits aber auch nicht so stark oder ungewöhnlich* daß sie den beiden Augenzeugen hätte auffallen müssen. Je nachdem* von welchem äußerlich erkennbaren Geschehens-ablauf im einzelnen auszugehen ist* kann es sich demnach als notwendig erweisen, zur Ursächlichkeit auch einen Sachverständigen zu befragen.
5. Das angefochtene Urteil läßt sich auch nicht mit einer anderen Begründung halten. Der Sinwand der Beklagten* sie sei nach §§ 158 h* 71 VVG von ihrer Leistungspflicht frei geworden* weil ihr nicht unverzüglich mitgeteilt worden sei* daß der Kläger zu 1 den Wagen als Halter von seinem Sohn Johann übernommen habe, scheitert schon daran* daß auch in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung die "Veräußerung1’ des Fahrzeugs und nicht der Haiterwechael anzuzeigon ist (vgl. § 6 Hr. 1 AKB; BGHZ 28, 157; Prölas* VVG 15. Aufl.
§ 158 h Anm. 1).
6. Dio Sache ist somit zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem "bleibt auch die Kostenentscheidung Vorbehalten, da sie vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt.
Liesecke	Br.	Schulze
 Br. Fischer
 Fleck
Stimpel