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BGH

Gericht: BGH

Der II o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22 » Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Fischer und der Bundesrichter Biesecke, Dr» Bukow, Dr» Schulze und Stimpel für Recht erkannts Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit dem Sitz in Freiburg vom 5° März 1964 auf gehoben» Die Klägerin macht gegen den Beklagten zu 1) (im folgenden * der Beklagte) einen Anspruch aus von ihr diskontierten, im Jahre 1955 fällig gewesenen Wechseln geltend, die der Beklagte angenommen hato Die Wechsel stammen aus Geschäften mit Finanz- und Gefälligkeitswechseln, in die der Beklagte durch Frau BflHjHHB1 hineingebracht worden ist, die im Jahre 1953 v/egen fortgesetzten Betruges verurteilt v/orden ist» Frau B^HHV betrieb seit 1953 zusammen mit dom Kaufmann Dieter I^Ml, der Mitglied des Aufsichtsrats der Klägerin war, die Geldbeschaffung mit Hilfe von Finanzwechselno Zunächst geschah dies in der Art, daß die Wechsel namens der Firma seines Vaters, jedoch ohne dessen Vollmacht, als Aussteller unterschrieb und Frau I» Bas Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin aus den Austauschwechseln, weil Art» 10 WO ihm entgegen-stehe» Es nimmt an, daß Blankoakzepte vorlägen, die abredewidrig ausgofülit worden seien, indem BflBund Brau veranlaßten, ihren Hamen an die offen gebliebene Stolle für die Unterschrift des Ausstellers zu setzen, während mit dem Beklagten vereinbart gewesen sei, es solle wiederum XflV auf den neuen Wechseln als Aussteller erscheinen» Bio abredewidrige Ausfüllung des Blankoakzeptes verhindere das Entstehen von Vfechaelansprüchen, soweit die Ausfüllung über den Rahmen der erteilten Ausfüllungsermächtigung hinausgeheo Bie Klägerin habe gemäß Art» 10 WO ebenfalls keine wechaelrechtlichen Ansprüche erlangt, weil sie die Wechsel in bösem Olauben erworben habe» Ihr Vorstands- Dieser Beurteilung ist nicht zu folgen, Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sollte nach der durch Frau sflHHi als Vertreterin der Klägerin (S, 12 UA) mit dem Beklagten getroffene Abrede durch die neuen Wechsel eine der Schuld aus den bisherigen Wechseln völlig entsprechende Wechselschuld geschaffen werden, Ausstellungsdatum, Fälligkeit, Betrag und die beteiligten Personen sollten dieselben sein. oeln aufsuchteo Weil I^V, ein Aufsichtsratsmitglied der Klägerin, von den Wechseln als Aussteller verschwinden wollte, nachdem das "Finanzierungssystem" ruchbar geworden v/ar, hat auf Veranlassung von Bfl| Frau 3ÜHHHHB als Ausstellerin und erste Indossantin gezeichnet« Darin liegt keine abredewidrige Ausfüllung eines Blanketts durch den Nehmer oder dessen Rechtsnachfolger im Sinne des Art« 10 WO« Die Klägerin hat nicht ein an sie begebenes Blankett auf Grund einer ihr erteilten Ermächtigung, jedoch unter Verstoß gegen die Uber ihre Ausübung getroffene Vereinbarung, ergänzt, sondern Austauschwechsel mit einem, anderen Aussteller als beabsichtigt hergestellt« Für diese Wechsel fehlte ein wirksamer Begebungsvertrag mit dem Beklagten» Die Erklärung des Annehmers v/ar auf die Begebung von Wechseln mit dem Aussteller l^Bgerichtet« Die Klägerin wußte beim Erwerb der Austauschwechsel, daß kein Begebungsvertrag mit Frau BflHHHH» die als Ausstellerin auf trat, geschlossen war» Sie erwarb daher keine Rechte aus den Wechseln gegen den Beklagten« II« Jedoch bleibt zu prüfen, ob sich der Beklagte noch nach dem Abschluß der Vereinbarung vom 1« März 1955 auf das Pehlen eines Begebungsvertrages mit Frau beru- Entscheidend ist, ob der Beklagte durch den Abschluß der Vereinbarung vom 1, März 1955 ein Verhalten an den 3?ag gelegt hat, das als nachträglicher Abschluß eines Begebungsvertrages für die von Frau BÜHHHp ausgestellten Wechsel aufzufassen ist oder das sonst nach Treu und Glauben einer Berufung auf die fehlerhafte Art der Ausstellung der Austauschwechsel entgegensteht» Die Revision verweist zutreffend darauf, daß der Beklagte die Vereinbarung vom 1» März 1955 in Kenntnis der Tatsache unterschrieben hat, daß nicht UH? Die Vereinbarung stellt sich als Prolongation der Austauschwechsel dar» über ihren Gesamtbetrag wurde vom Beklagten ein Blankoakzept gegeben (I, 85 GA)» Zur Einlösung anderer Wechsel gewährte die Klägerin dem Beklagten noch ein Darlehen» Da die Austauschwechsel bei der Klägerin blieben und das Prolongationsakzept nicht vervollständigt wurde, stehen der Geltendmachung der Austauschwechsel keine Bedenken entgegen» Es wäre zu erörtern gewesen, ob das Verhalten des Beklagten nur so gedeutet werden kann, er wolle nunmehr die Wechsel mit Prau bBHB als Ausstellerin als ordnungsmäßig zustandegekommen hinnehmen» Dann wäre der Mangel des Begebungsvertrages behoben» Bei dieser Würdigung wird insbesondere in Betracht zu ziehen sein, daß die Ausstellung durch IflM wie sich inzwischen herausgestellt hatte, dem Beklagten keine Vorteile geboten hätte, denn XflV? der am 1» März 1955 zahlungsunfähig war (S, 18 UA), würde bei Päl-ligkeit zur Einlösung vermutlich außerstande gewesen sein» Andererseits kann der Beklagte kaum der Meinung gewesen sein, er hafte überhaupt nicht mehr aus seiner Wechselunterschrift, weil die Klägerin die Brstwechsel hatte zerreissen lassen, aber auf den Austauschwechseln frau der er auch früher bereits mehrfach Gefälligkeitswechsel gegeben hatte, als Ausstellerin auf getreten war» Die Klägerin hatte ferner behauptet, daß sie bei den Verhandlungen am 1» März 1955 dem Beklagten die Herstellung von Wechseln mit als Aussteller angeboten habe, worauf der Beklagte aber keinen Wert gelegt habe (II, 125)» Der Beklagte hatte

Zitierte Normen: § 812 BGB
AustauschwechselAusstellerinAusstellerWechselVereinbarungKlägerinwechseln

Volltext der Entscheidung

2017 016
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ILJiUlZ/M	URTEIL	Verkünde,
22. tTuni 1967 Heil 5
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Volksbank	eGmbB in	UMBfelatz,
 gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Rudolf und Theobald
 Klägerin und Revisionsklägerin*
~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<
gegen 1 2
1)	den Malermeister Gustav
2)	seine Ehefrau Hildegard beide in EflHHP {Brsgo) * lIHHBstr.
Beklagte und Revisionsbeklagte5
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Preiherr von
f
Der II o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22 » Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Fischer und der Bundesrichter Biesecke, Dr» Bukow, Dr» Schulze und Stimpel
 für Recht erkannts
 Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit dem Sitz in Freiburg vom 5° März 1964 auf gehoben»
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen v/irdo
 Von Rechts v/egen
 Tatbestand;
Die Klägerin macht gegen den Beklagten zu 1) (im folgenden * der Beklagte) einen Anspruch aus von ihr diskontierten, im Jahre 1955 fällig gewesenen Wechseln geltend, die der Beklagte angenommen hato Die Wechsel stammen aus Geschäften mit Finanz- und Gefälligkeitswechseln, in die der Beklagte durch Frau BflHjHHB1 hineingebracht worden ist, die im Jahre 1953 v/egen fortgesetzten Betruges verurteilt v/orden ist» Frau B^HHV betrieb seit 1953 zusammen mit dom Kaufmann Dieter I^Ml, der Mitglied des Aufsichtsrats der Klägerin war, die Geldbeschaffung mit Hilfe von Finanzwechselno Zunächst geschah dies in der Art, daß die Wechsel namens der Firma seines Vaters, jedoch ohne dessen Vollmacht, als Aussteller unterschrieb und Frau
 
sie akzeptierte» LflB sorgte für die Diskontierung bei der Klägerin» Später ließ Frau IBHBHHB sieh von Bekannten, darunter auch vom Beklagten, Gefälligkeitswechsel gegen 10 # der Wechsel summe ausstellen, die sie annahm und an iBH weit ergab, der sie bei der Klägerin diskontieren ließ» iflB behielt 10 # der Wechselsurarae für sich und gab den Rest an Prau bMHH^Bo Ende 1934 trat Frau BBHBBBHI wieder an den Beklagten heran und veran-laßte ihn, Wechsel als Akzeptant zu unterzeichnen, auf denen sie oder iBBals Aussteller standen» Auch diese Wechsel wurden über iBBbei der Klägerin diskontiert» Der Beklagte erhielt einen Teil der Wechselsumme als Vergütung» Anfang Februar 1953 stand das Treiben von Prau DBHBHHB und kurz vor der Aufdeckung» Damals waren Wechsel, die ausgestellt und der Beklagte akzeptiert hatte, im Betrage von 30»731,70 DH im Umlauf» DBB bemühte sich, von diesen Wechseln als Aussteller zu verschwinden» Dabei war ihm das damalige Vorstandsmitglied der Klägerin Bfll behilflich» I(B holte sieben bereits rediskontierte Wechsel dieser Art im Betrage von 24 «>331,70 DM von der Zentralkasse in KBBBBI zurück» Lj®bereitete für diese und zwei weitere gleichartige Wechsel über je 3«200,— DM Austauschwechsol vor, die auf den gleichen Betrag, das gleiche Ausstellungsdatum und die gleichen Fälligkeiten lauteten, aber statt "Ptamendingen" "Freiburg11 als Ausstellungsort angaben» Die Unterschrift des Ausstellers war offen gelassen» Prau BfBHHHBlegte diese Austauschwechsel dem Beklagten vor und ließ sie von ihm unterschreiben» Sie zerriß vor seinen Augen die alten Wechsel und brachte sie mit den neuen Wechseln an Bfli zurück» Die neuen Wechsel Unterzeichnete sie statt Xfli als Ausstellerin» Als die Manipulationen von Frau BBHHHHBuhd	Finanzwechseln	offenbar	wur-
den und die ersten der neun vom Beklagten angenommenen Wechsel im Februar 1955 fällig, aber nicht eingelöst wurden, kam es zu einer Besprechung zwischen den Vorstandsmitgliedern
 
der Klägerin	und	MflHÜHdem Beklagten und seiner
 Ehefrau, der Beklagten zu 2)« Am 1« März 1955 schloß die Klägerin mit den Beklagten eine Vereinbarung, in der es nach Aufzählung der einzelnen Wechsel heißt;
"Wie sich inzwischen herausgestellt hat, handelt es sich bei diesen Abschnitten um sogenannte Gefälligkeitswechsel, deren termingemäße Einlösung dem Wechselbezogenen nicht möglich ist«
Die Bank erklärt sich im Interesse einer reibungslosen Abwicklung dieses Engagements bereit, von der Protesterhebung der Wechsel unter folgenden Bedingungen abzusehen;
Über den Gesamtbetrag der Wechsel wird ihr von den Eheleuten	ein	Akzept	gegeben,	auf	das bis auf
 weiteres monatlich der Betrag von DM 500,- zu zahlen ist« Die Zahlungen eines Vierteljahres werden jeweils auf ein Konto gestellt und das auf diese Weise ange-sainmelte Guthaben zur Teileinlosung des Akzeptes und zur Zinszahlung verwandt«
Über den ermäßigten Schuldbetrag wird von den Eheleuten	viertel jährlich ein neues Akzept ausgestellt«
Die Bank ist bereit, den Eheleuten MflB zur Zahlung ihrer Verbindlichkeiten etwa 4 Jahre Zeit zu lassen, wobei Voraussetzung ist, daß zur Sicherung ihrer Forderung eine Grundschuld in Höhe von DM 30«000«-fcan bereiter Stelle auf das HausgrundstUck,
I^^traBe fB, eingetragen wird«"
Zur Einlösung anderweit fälliger Wechsel gewährte die Klägerin dem Beklagten noch ein Darlehen von 4*660,— DM« Die Beklagte zu 2) bewilligte für die Forderungen der Klägerin an ihrem Grundstück eine Grundschuld«
Die Klägerin nimmt die Beklagten aus den von DflBaus-gestellten, später zerrissenen Erstweehseln, aus den von Erau BflHHHHH ausgestellten Austauschwechseln und aus der Vereinbarung vom 1« März 1955 sowie aus restlichem Darlehen und Zinsen auf Zahlung von 31*658,30 DM und die beklagte Ehefrau auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen dieses Betrages aus der Grundschuld in Anspruch«
 
Bic Beklagten haben Klagabweisung beantragt» Sie haben geltendgemacht, die Erstwechsel seien mit Wissen und Billigung des Vorstandsmitgliedes der Klägerin lä/B zerrissen worden, um die Wechselschuld aus ihnen zu dem Erlöschen zu bringen» Die neuen, ohne Angabe des Ausstellers begebenen Wechsel seien abredewidrig von Brau	als	Ausstellerin
 unterzeichnet worden» Hierüber habe ihn Brau im Zusammenwirken mir SfB und	getäuscht»	Die	Verein-
barung vom 1. März 1955 enthalte hur eine Stundungsabrede, die gegenstandslos sei, weil Wechselverbindlichkeiten des Beklagten wegen der der Klägerin bekannten abredewidrigen Ausfüllung nicht bestanden hätten«
Bas Bandgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewieseno Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter» Bio Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungagründe;
I» Bas Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin aus den Austauschwechseln, weil Art» 10 WO ihm entgegen-stehe» Es nimmt an, daß Blankoakzepte vorlägen, die abredewidrig ausgofülit worden seien, indem BflBund Brau
 veranlaßten, ihren Hamen an die offen gebliebene Stolle für die Unterschrift des Ausstellers zu setzen, während mit dem Beklagten vereinbart gewesen sei, es solle wiederum XflV auf den neuen Wechseln als Aussteller erscheinen» Bio abredewidrige Ausfüllung des Blankoakzeptes verhindere das Entstehen von Vfechaelansprüchen, soweit die Ausfüllung über den Rahmen der erteilten Ausfüllungsermächtigung hinausgeheo Bie Klägerin habe gemäß Art» 10 WO ebenfalls keine wechaelrechtlichen Ansprüche erlangt, weil sie die Wechsel in bösem Olauben erworben habe» Ihr Vorstands-
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 Mitglied BM habe gewußt, daß nach der mit dem Beklagten getroffenen Abrede nur DflB als Aussteller erscheinen durfte e
Dieser Beurteilung ist nicht zu folgen, Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sollte nach der durch Frau sflHHi als Vertreterin der Klägerin (S, 12 UA) mit dem Beklagten getroffene Abrede durch die neuen Wechsel eine der Schuld aus den bisherigen Wechseln völlig entsprechende Wechselschuld geschaffen werden, Ausstellungsdatum, Fälligkeit, Betrag und die beteiligten Personen sollten dieselben sein. Nur der Ausstellungsort sollte von Emmen-dingen in Freiburg geändert werden. Da der Wechsel als Wertpapier eine bestimmte Schuld verkörpert, liegt die Schaffung einer neuen, inhaltsgleichen Verbindlichkeit vor, nicht bloß die Ausstellung einer neuen Urkunde über dieselbe Schuld,
 Als der Beklagte als Annehmer unterschrieb, fehlte die Angabe des Ausstellers, Jedoch wurde kein unvollständiger Y.Techsel i,S, des Art, 10 WO begeben. Die Klägerin wurde nicht ermächtigt, den Wechsel durch Ausfüllung der Ausstol-lorangabo zu ergänzen. Der Beklagte unterwarf sich nicht der Verfügung der Klägerin bezüglich der Person des Ausstellers, etwa in der Art, daß der Empfänger eich selbst als Aussteller eintragen durfte oder das Blankett auch ohne solche Zeichnung weitergeben durfte, damit der Erwerber als Aussteller unterzeichne (vgl, Quassowski-Albrecht, WO Art,
10 A, 11), Der Nehmer der neuen Wechsel sollte und konnte nichts ausfülleno Eine Zeichnung durch ihn als Aussteller kan nicht in Betracht, Vielmehr war vereinbart, er solle auf den neuen Wechseln die Unterschrift des 1|B, der die bisherigen Wechsel als Aussteller gezeichnet und die Wechsel weitergegeben hatte, einholen, damit den bisherigen Wechseln entsprechende Austauschwechsel zustandekamen. Die Herstellung der neuen, inhaltsgleichen Wechsel für die Klägerin, die die alten Wechsel im Wege der Diskontierung erworben
 
hatte, sollte sieh also nach dem Inhalt der Absprache, die Frau	für	die	Klägerin	mit	dem Beklagten traf,
 schrittweise vollziehen, weil EflB nicht mit zu dem Beklagten gegangen v/ar, als Brau	ihn	mit den Erstwech-
oeln aufsuchteo Weil I^V, ein Aufsichtsratsmitglied der Klägerin, von den Wechseln als Aussteller verschwinden wollte, nachdem das "Finanzierungssystem" ruchbar geworden v/ar, hat auf Veranlassung von Bfl| Frau 3ÜHHHHB als Ausstellerin und erste Indossantin gezeichnet« Darin liegt keine abredewidrige Ausfüllung eines Blanketts durch den Nehmer oder dessen Rechtsnachfolger im Sinne des Art« 10 WO« Die Klägerin hat nicht ein an sie begebenes Blankett auf Grund einer ihr erteilten Ermächtigung, jedoch unter Verstoß gegen die Uber ihre Ausübung getroffene Vereinbarung, ergänzt, sondern Austauschwechsel mit einem, anderen Aussteller als beabsichtigt hergestellt« Für diese Wechsel fehlte ein wirksamer Begebungsvertrag mit dem Beklagten»
Die Erklärung des Annehmers v/ar auf die Begebung von Wechseln mit dem Aussteller l^Bgerichtet« Die Klägerin wußte beim Erwerb der Austauschwechsel, daß kein Begebungsvertrag mit Frau BflHHHH» die als Ausstellerin auf trat, geschlossen war» Sie erwarb daher keine Rechte aus den Wechseln gegen den Beklagten«
II« Jedoch bleibt zu prüfen, ob sich der Beklagte noch nach dem Abschluß der Vereinbarung vom 1« März 1955 auf das Pehlen eines Begebungsvertrages mit Frau	beru-
fen kann, Bas angefochtene Urteil erwägt lediglich, daß diese Vereinbarung keine Schuldumschaffung und kein abstraktes oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis enthalte,
 Biese Beurteilung ist indessen nicht erschöpfend. Entscheidend ist, ob der Beklagte durch den Abschluß der Vereinbarung vom 1, März 1955 ein Verhalten an den 3?ag gelegt hat, das als nachträglicher Abschluß eines Begebungsvertrages für die von Frau BÜHHHp ausgestellten Wechsel aufzufassen
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ist oder das sonst nach Treu und Glauben einer Berufung auf die fehlerhafte Art der Ausstellung der Austauschwechsel entgegensteht» Die Revision verweist zutreffend darauf, daß der Beklagte die Vereinbarung vom 1» März 1955 in Kenntnis der Tatsache unterschrieben hat, daß nicht UH? sondern Prau BjHHHHH1 als Ausstellerin auf den Wechseln stand, die gegen ihn protestiert werden sollten» Bereits der Text der Vereinbarung bezeichnet die Wechsel in dieser Weise»
Die Vereinbarung stellt sich als Prolongation der Austauschwechsel dar» über ihren Gesamtbetrag wurde vom Beklagten ein Blankoakzept gegeben (I, 85 GA)» Zur Einlösung anderer Wechsel gewährte die Klägerin dem Beklagten noch ein Darlehen» Da die Austauschwechsel bei der Klägerin blieben und das Prolongationsakzept nicht vervollständigt wurde, stehen der Geltendmachung der Austauschwechsel keine Bedenken entgegen» Es wäre zu erörtern gewesen, ob das Verhalten des Beklagten nur so gedeutet werden kann, er wolle nunmehr die Wechsel mit Prau bBHB als Ausstellerin als ordnungsmäßig zustandegekommen hinnehmen» Dann wäre der Mangel des Begebungsvertrages behoben» Bei dieser Würdigung wird insbesondere in Betracht zu ziehen sein, daß die Ausstellung durch IflM wie sich inzwischen herausgestellt hatte, dem Beklagten keine Vorteile geboten hätte, denn XflV? der am 1» März 1955 zahlungsunfähig war (S, 18 UA), würde bei Päl-ligkeit zur Einlösung vermutlich außerstande gewesen sein» Andererseits kann der Beklagte kaum der Meinung gewesen sein, er hafte überhaupt nicht mehr aus seiner Wechselunterschrift, weil die Klägerin die Brstwechsel hatte zerreissen lassen, aber auf den Austauschwechseln frau der er auch früher bereits mehrfach Gefälligkeitswechsel gegeben hatte, als Ausstellerin auf getreten war» Die Klägerin hatte ferner behauptet, daß sie bei den Verhandlungen am 1» März 1955 dem Beklagten die Herstellung von Wechseln mit	als	Aussteller angeboten habe, worauf der Beklagte
 aber keinen Wert gelegt habe (II, 125)» Der Beklagte hatte
 
demgegenüber behauptet <11, 87)? die Vorstandsmitglieder der Klägerin hätten seine Einwendung, die Y/eehsel seien abredewidrig nicht von LfHk sondern von Frau ßfl ausgestellt, damit abgetan, die Klägerin habe mit den Manipulationen von lfl|und Frau	n^c^B	zu
 tun» Sie seien bei der Fassung der Vereinbarung auch Uber seinen ausdrücklichen Vorbehalt hinweggegangen, er könne die Sache nicht übersehen und würde nur dann zahlen, wenn im Prozeß festgestellt würde, daß er trotz Verfälschung der Wechsel haftete« Die Klägerin habe ihn unter Druck gesetzt, indem erklärt wurde, die Wechsel würden zu Protest gehen und die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden«
Dieses Vorbringen bedarf der Prüfung auf Grund der Beweisantritte « Nach den gesamten Umständen bei der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 1. März 1955 muß beurteilt werden, ob die Wechselausstellung durch Frau BflHHHHI statt lutz vom Beklagten genehmigt worden ist«
IIIo Werden Ansprüche aus den Austauschwechseln verneint, so wäre erneut die Präge zu erörtern, ob noch Ansprüche im Hinblick auf die von	gezeichneten Erstwechsel gegen
 den Beklagten erhoben werden können« Das Berufungsgericht hat einen Anspruchsverzicht der Klägerin durch das Zerreißen in Gegenwart des Beklagten bei der Ausstellxmg der neuen Wechsel angenommen« Dieser Verzicht könne auch nicht nach § 812 Abs« 1 Satz 2 BGB wegen Zweckverfehlung kondiziert werden, wenn aus den neuen Wechseln keine Ansprüche entstanden seien« Es sei nicht Zweck des Anspruchsverzichts gewesen, die Forderung aus den Austauschwechseln zu erlangen« Jedoch wird auch § 812 Abo« 1 Satz 1 BGB in Betracht zu ziehen sein« Ist die Erklärung der Klägerin, wie bei derartigen Umschuldungen häufig, dahin auszulegen, daß sie die Schuld aus den alten Wechseln nur erlassen wolle, wenn die Verbindlichkeiten aus den neuen Wechseln entstanden, so wäre der durch das Zerreißen der Wechsel vorgenommene Erlaß 597 BGB) bei
 
7 r
Unwirksamkeit der Austauschwechsel rechtsgrundlos erteilt»
IVo las angefochteno Urteil war hiernach aufzuhebenQ la weitere tatsächliche Erörterungen nötig sind, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen0 lieser wird auch über die Kosten der Revision zu befinden haben0
Ir»Eischor
 liesecke
Ir» Bukov/
IroSchulze
 Stimpel