ZPO § 304 Bei Aufrechnung des Beklagten mit rechtlich zusammenhängenden /könnexen) Gegenforderungen kann die Klagforderung dem Grunde nach nur für gerechtfertigt erklärt werden, wenn anzunehmen ist, daß sie die zur Aufrechnung gestellten Forderungen übersteigt « Al Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil des 6. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision und der Anschlußrevision übertragen wird. Der Kläger hat mit der Klage von der Beklagten Ersatz seines auf 66 062,32 DM bezifferten Sachschadens nebst Zinsen und Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen dieses Betrages in das Schiff verlangt. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und im Wege der Widerklage Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 7.214/9/8 £ nebst Duldung der Zwangsvollstreckung in das Schiff begehrt. Sie hat geltend gemacht, daß Dampfer "Helencrest", auf dem Elbe-Humber-Weg kommend, kurz vor 1 Uhr voraus etwa 30 0 an Backbord das grüne Seitenlicht von MS "Walter in einer Entfernung von etwa 10 sm ausgemacht habe..Die Peilung habe sich in der folgenden Zeit Die Zahlungsansprüche hat es, abgesehen von den Zinsansprüchen ab Klageerhebung, nur mit der Einschränkung des § 774 HG3 für begründet erklärt» Mit der Revision erstrebt der Kläger die'Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Zv/i'schenürteil des Landgerichts »• Die Beklagte hat sich für den Pall, daß der Revision des Klägers stattgegehen wird, dieser angeschlossen und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit das Berufungsgericht den-Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt' hat. Das Berufungsgericht hat zur Klage und Widerklage Zwischenurteile nach § 304 ZPO über den Grund der Ansprüche erlassen, denen es den Vorbehalt der Aufrechnung im Hinblick auf die von beiden Parteien erklärten Aufrechnungen beigefügt hat. Nach den Behauptungen des Klägers beträgt die Klagforderung 66 062,32 DM, die von der Beklagten aufgerechnete und mit der Widerklage geltend gemachte Forderung nach dem Vortrag der Beklagten 80 116,83 DM. - II ZR 306/56, VersR 1958, 297) abweichend vom Reichsgericht (RGZ 170, 281, 283) ein Grundurteil unter dem Vorbehalt der Aufrechnung mit einer Gegenforderung auch dann zugelassen, wenn diese mit der Klagforderung im rechtlichen Zusammenhang steht» Die Zulässigkeit ist aber nur für einen Fall ausgesprochen worden, in dem tatsächlich festgestcllt war,- daß die Klagforderung zu einem Betrag anzuerkennen war, der die aufgerechnete, im rechtlichen Zusammenhang stehende Gegenforderung überstieg (ebenso Rosenberg, Lehrbuch des deutschen. Zivilsenat ausgeführt hat, auf die Vorabentscheidung einer präjudiziellen Frage des sachlichen Rechts hinaus, wenn über die Schuldverteilung im Rahmen wechselseitiger Grundurteile entschieden wird, ohne1-den Bestand dieser Forderungen feststellen zu können» Die Zivilprozeßordnung läßt solche Zwischenurteile nicht zu, sondern nur eine Vorabentscheidung über den Grund des geltend gemachten Anspruchs, der mit hoher Wahrscheinlichkeit wenigstens in irgendeiner Höhe bestehen muß» An diesem Erforder- gelung zurück, die im § 304 ZPO ein durchaus genügendes Mittel für Vorabentscheidungen über den Grund der beiderseiti-gen mit Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche zur Verfügung stellt, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß sich irgend ein ziffernmäßig feststellbarer Betrag für die Ansprüche ergibt. Die Parteien haben durch ihre Aufrechnungserklärungen selbst bewirkt, daß der Bestand des Anspruchs ihres Gegners in vollem Umfang in Frage gestellt ist und daher über ihn nicht dem Grunde nach erkannt werden kann, solange nicht feststeht, welcher Anspruch: mit hoher Wahrscheinlichkeit erloschen' ist„ Sie haben es in der Hand, sich die Vorteile einer Gliederung des Prozeßstoffs in zwei Abschnitte und der Zurückstellung einer f Prüfung der Höhe ihrer Schäden dadurch zu erhalten, daß sie die Aufrechnung unterlassen. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz zu übertragen war. Soll ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO über die Klage oder die Widerklage ergehen,''so ist es unerläßlich, daß außer der Feststellung des Umfanges der Verantwortlichkeit des Gegners auch eine mindestens summarische Prüfung stattfindet, ob für den dem Grunde nach zu einem bestimmten Bruchteil für gerechtfertigt erklärten Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit nach der Aufrechnung noch ein Betrag verbleibt.
Bachs,chlagewerks ja Amtliche Sammlung? nein ZPO § 304 Bei Aufrechnung des Beklagten mit rechtlich zusammenhängenden /könnexen) Gegenforderungen kann die Klagforderung dem Grunde nach nur für gerechtfertigt erklärt werden, wenn anzunehmen ist, daß sie die zur Aufrechnung gestellten Forderungen übersteigt « Al OLG Hamburg BGH Urt« v. 14. Juni 1962 - II ZR 117/61 - LG Hamburg Verkündet am 14o Juni 1962 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Reeder-Kapitäns Walter B Nr. Wt, Bez. Hl Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollrcächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma & Co. Ltd., La Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Fischer, Br. Nörr, Liesecke und Br. Bukow für Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 6. April 1961 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision und der Anschlußrevision übertragen wird. Von Rechts wegen 2 '.Tatbestand: Ara 20» September 1957 gegen 1.30 Uhr stießen vor der Elbemündung das deutsche Motorschiff des Klägers "Walter StfMHHfei' (349 BEI) und der britische Dampfer "Helencrest" (5 194 BET), der für die Beklagte in Bareboat-Charter fuhr, nahezu Steven auf Steven zusammen» Beide Schiffe wurden . beschädigt.' Sie sind nach dem Unfall in Kenntnis der erhobenen Ansprüche auf neue Eeisen ausgesandt worden. Der Kläger hat behauptet, MS "Walter BSHk" habe D. "Helencrest" nach Passieren der Leuchttonne "Nordergründe Nord" auf parallelem Kurs mit seiner roten Seitenlampe gesichtet. MS "Walter B#—i" habe nach Steuerbord Kaum geben wollen, "Helencrest" habe aber nach Backbord gedreht und "grün" gezeigt. MS "Walter habe durch hart- Backbordruder die Kollision verhindern wollen, was aber nicht mehr gelungen sei. D. "Helencrest" sei dem MS "Walter BtiHMMt" ohne Grund vor den Bug gelaufen. Der Kläger hat mit der Klage von der Beklagten Ersatz seines auf 66 062,32 DM bezifferten Sachschadens nebst Zinsen und Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen dieses Betrages in das Schiff verlangt. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und im Wege der Widerklage Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 7.214/9/8 £ nebst Duldung der Zwangsvollstreckung in das Schiff begehrt. Sie hat geltend gemacht, daß Dampfer "Helencrest", auf dem Elbe-Humber-Weg kommend, kurz vor 1 Uhr voraus etwa 30 0 an Backbord das grüne Seitenlicht von MS "Walter in einer Entfernung von etwa 10 sm ausgemacht habe..Die Peilung habe sich in der folgenden Zeit nicht 'geändert» Da MS "Walter B<4HMMter keine Anstalten zu dem Ausweichen getroffen habe, sei von D„- "Helehcrest" unter Abgabe eines Signals von zwei kurzen Tönen hart-Baekbordru-der gegeben worden» Während der Backborddrehung habe MS "Walter liWKXXH»" nach Steuerbord zu drehen begonnen» Di "Helencrest" habe erneut zwei kurze Töne gegeben» Die Kollision sei nicht mehr zu verhindern gewesen» Die Beklagte hat gegenüber der Klagforderung hilfsweise die Aufrechnung mit ihrem Anspruch aus der Widerklage erklärt» Der Kläger hat gegenüber der Widerklagforderung hilfsweise mit seinem Schadensersatzanspruch wegen Verdienstausfalls infolge der Kollision aufgerechnet, den er auf 25 800 DM beziffert» Das Landgericht hat durch Zwischenurteil denKlagan-spruch zu 2/3 und den Widerklaganspruch zu 1/5 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten den Klaganspruch vorbehaltlich der Entscheidung über die von der Beklagten erklärte Aufrechnung dem Grunde nach zu 1/5, den Widerklaganspruch vorbehaltlich der Entscheidung über die vom Kläger erklärte Aufrechnung dem Grunde nach zu 4/5 für berechtigt erklärt, soweit nicht:die Widerklagtorderung durch die von der Beklagten gegenüber dem Klaganspruch erklärte Aufrechnung getilgt sei» Im übrigen hat es die Klage und die Widerklage abgewiesen.. Die Zahlungsansprüche hat es, abgesehen von den Zinsansprüchen ab Klageerhebung, nur mit der Einschränkung des § 774 HG3 für begründet erklärt» Mit der Revision erstrebt der Kläger die'Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Zv/i'schenürteil des Landgerichts »• Die ... 4 - Beklagte hat sich für den Pall, daß der Revision des Klägers stattgegehen wird, dieser angeschlossen und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit das Berufungsgericht den-Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt' hat. Jede Partei beantragt die Zurückweisung des Rechtsmit-rtels ihres Gegners. Entscheidungsgründe; Das Berufungsgericht hat zur Klage und Widerklage Zwischenurteile nach § 304 ZPO über den Grund der Ansprüche erlassen, denen es den Vorbehalt der Aufrechnung im Hinblick auf die von beiden Parteien erklärten Aufrechnungen beigefügt hat. Zur Höhe der Kiagforderung und der Gegenforderungen hat das Berufungsgericht keine Peststellung getroffen. Nach den Behauptungen des Klägers beträgt die Klagforderung 66 062,32 DM, die von der Beklagten aufgerechnete und mit der Widerklage geltend gemachte Forderung nach dem Vortrag der Beklagten 80 116,83 DM. Der Kläger hat ferner gegen die Widerklagforderung mit einem Anspruch auf Ver-dienstauofo.il auf gerechnet, den er auf 25 800 DM beziffert. Sämtliche wechselseitig erhobenen Ansprüche beruhen auf dem Zusammenstoß der Schiffe der Parteien am 20. September 1957» Die Anschlußrevision beanstandet den.Erlaß eines Zwischen- und Vorbehaltsurteils über die Klage. Die Zulässigkeit des Verfahrens nach § 304 ZPO -ist zudem von Amts wegen zu prüfen. Die Voraussetzungen-für die Vorabentschei- dung liber den Grund des Klag- und Widerklagänspruchs sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gegeben» Der Senat hat zwar in seiner Entscheidung vom 11« November 1953 (BGHZ 11, 6-3, 65; ebenso Urteil vom 6. März 1958 - II ZR 306/56, VersR 1958, 297) abweichend vom Reichsgericht (RGZ 170, 281, 283) ein Grundurteil unter dem Vorbehalt der Aufrechnung mit einer Gegenforderung auch dann zugelassen, wenn diese mit der Klagforderung im rechtlichen Zusammenhang steht» Die Zulässigkeit ist aber nur für einen Fall ausgesprochen worden, in dem tatsächlich festgestcllt war,- daß die Klagforderung zu einem Betrag anzuerkennen war, der die aufgerechnete, im rechtlichen Zusammenhang stehende Gegenforderung überstieg (ebenso Rosenberg, Lehrbuch des deutschen. Zivilprozeßrechts, 8» Auf1», § 55 XII 3 cS. 245)« Der VI. Zivilsenat hat in seinem Urteil vom 28. April 1954 - VI ZR 56/53 NJW 1954, 1197 = VersR 1954, 304 = LM ZPO § 303 Nr. 3) hervorgehoben, daß diese Mindestvoraussetzung in jedem Falle voirLiegen müsse« Bestehe die Möglichkeit, daß die Forderung durch Aufrechnung getilgt sei, so könne sie ebensowenig dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden wie bei einer möglichen Tilgung durch Zahlung» Es läuft, wie der VI. Zivilsenat ausgeführt hat, auf die Vorabentscheidung einer präjudiziellen Frage des sachlichen Rechts hinaus, wenn über die Schuldverteilung im Rahmen wechselseitiger Grundurteile entschieden wird, ohne1-den Bestand dieser Forderungen feststellen zu können» Die Zivilprozeßordnung läßt solche Zwischenurteile nicht zu, sondern nur eine Vorabentscheidung über den Grund des geltend gemachten Anspruchs, der mit hoher Wahrscheinlichkeit wenigstens in irgendeiner Höhe bestehen muß» An diesem Erforder- nis ist festzuhalten. Zwar kommt hier nicht der Gesichtspunkt in Betracht, daß die Interessen des Beklagten geschützt werden müssen, dem nicht zuzu demuten ist, den Streit über den Haftungsgrund auszutragen, wenn noch nicht abzusehen ist, ob er überhaupt zu irgend welchen Zahlungen tatsächlich herangezogen''werden kann (vgl. BGH LM ZPO § 304 Hr. 16)o Bei wechselseitig erhobenen Ansprüchen wegen eines Unfalls mit beiderseitigem Schaden ist zu erwarten, daß .sich für einen Teil Ansprüche gegen den andern ergeben, so daß es in der Regel zweckmäßig ist, den Rechtsstreit zunächst, auf die Präge der Verantwortlichkeit zu beschränken» Das' geltende Verfahrensrecht läßt es aber auch in diesem Pall nicht zu, ein Zwischenurteil nur hierüber zu erlassen» Der Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit einer solchen Entscheidung kann auch in diesem besonderen Pall nicht dazu fuhren, ein - sonst' nicht mögliches Zv/ischenurteil über eine einzelne Vorfrage des materiellen Rechts zuzulassen, bei dem es offen bleibt, ob und für welche Partei überhaupt Ansprüche in irgend einer bezifferbaren Höhe erwachsen sind» Weder das Berufungsgericht noch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart MDR 1956, 618, 619 und VersR 1961, 931 sowie des Landgerichts -Braunschweig, MDR 1952, 626 können für die Zulässigkeit des Zwischenurteils ohne Prüfung der'Höhe■einen anderen Grund anführen als den, daß über die Höhe der Forderungen Beweis erhoben werden müsse, bevor die Verantwortlichkeit geklärt sei» Sie meinen, das könne nicht der Wille des Gesetzgebers sein» Das Zwischenurteil über den Grund eines Anspruchs sei praktisch auch nichts anderes als die Feststellung eines Elements des Klag™ anspruchs» Diese Erwägungen lassen aber außer Betracht, daß der "Gesetzgeber mit der Abschaffung des Zwischenurteils über 7 ■ ■' : - . . .. ••• -- , . .. ' | ' ' . . "7 " .. ... /• ■ •- ■ . . .. | ein. selbständiges Angriffs- und Verteidigungsmi11el durch ;.f| . " ' •• : die' Verordnung vom 13... Februar 1924 im Wege der Abänderung des § 303 ZPO gerade erkennbar gemacht hat, daß er diese für prozeßverzögernd erachteten Entscheidungen über einzelne | Elemente des Anspruchs nicht.zulassen will. Das unerwünschte Ergebnis, daß über die Hohe von Forderungen wenigstens sum-[ manische Feststellungen zu treffen' sind, obwohl die Verant- I wortlichkeit für die beiderseitigen Schäden noch nicht ge- klärt ist, führt auch nicht auf Mängel der gesetzlichen Re-■ . gelung zurück, die im § 304 ZPO ein durchaus genügendes Mittel für Vorabentscheidungen über den Grund der beiderseiti-gen mit Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche zur Verfügung stellt, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß sich irgend ein ziffernmäßig feststellbarer Betrag für die Ansprüche ergibt. Die Parteien haben durch ihre Aufrechnungserklärungen selbst bewirkt, daß der Bestand des Anspruchs ihres Gegners in vollem Umfang in Frage gestellt ist und daher über ihn nicht dem Grunde nach erkannt werden kann, solange nicht feststeht, welcher Anspruch: mit hoher Wahrscheinlichkeit erloschen' ist„ Sie haben es in der Hand, sich die Vorteile einer Gliederung des Prozeßstoffs in zwei Abschnitte und der Zurückstellung einer f Prüfung der Höhe ihrer Schäden dadurch zu erhalten, daß sie die Aufrechnung unterlassen. Wenn die Parteien dies nicht . beachten, so besteht kein Anlaß,, den Grundsatz der Zivilpro- zeßordnung aufzugeben, daß über das Bestehen oder Hichtbe-stehen konkreter Ansprüche, allenfalls durch Trennung von Grund und Höhe, zu entscheiden ist, Das Zwischenurteil über Klage und Widerklage ist hiernach unzulässig und auf die Revision und die Anschlußrevision Vf fr - 7 " ' ' . ... IV "" .. .." •• ■ ■. ■" ■ :: ... ... ■' ■ ... .. ... . ■■ ... .. , ■ „■ .■■ - ■. ■ ■■■■ . ,■■■■ .. ■■ '.. |V' i .' . ' ■ ■■■ . i ,."f /■" . ■ ’ . : ■ '■ ■■ aufzuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz zu übertragen war. Soll ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO über die Klage oder die Widerklage ergehen,''so ist es unerläßlich, daß außer der Feststellung des Umfanges der Verantwortlichkeit des Gegners auch eine mindestens summarische Prüfung stattfindet, ob für den dem Grunde nach zu einem bestimmten Bruchteil für gerechtfertigt erklärten Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit nach der Aufrechnung noch ein Betrag verbleibt. Für eine Erörterung der Verfahrensrügen der Revision ist hiernach kein Raum. Die Beklagte kann ihre Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts in der erneuten mündlichen Verhandlung vortragen. Dr. Hast eis ki Dr. Fischer Dr.Nörr Biesecke Dr. Bukov/