* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XI ZE 117/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZE 117/58

Eie Klägerin hat das Verlangen der Beklagten auf Gutschrift eines Gewinnanteils an dem Paraguay-Geschäft abgelehnt und den sich aus den übrigen Geschäftsbeziehungen ergebenden Schuldsaldo der Beklagten mit 8.708,18 EM eingeklagt * Eie Beklagte beantragt Klagabweisung. äer Überleitung des-Geschäfts auf die Klägerin im Sommer 1953 ausdrücklich vereinbart, daß das Geschäft als Gemeinschaft sgeschäft der Parteien durchgeführt und nach dem üblichen Schlüssel, also mindestens 50 $ des Gewinns an die Beklagte; ■ abgewickelt werden solle.. Demgegenüber hat die Klägerin die Auffassung vertreten, unter das Abkommen fielen nur solche -Geschäft e, bei denen von “vornherein eine gemeinsame Durchführung zwischen den Parteien festgelegt worden sei«. Bas Landgerichts das eine Gewinnbeteiligung der Beklagten verneint hat, hat die Beklagte zur Zahlung des sich aus der Kontokorrentabrechnung ergebenden Saldos ver- Bntscheidungsgründes lo) Nach Ansicht des Berufungsgerichts fällt das Paraguay-Geschäft unter die Vereinbarung vom 120 Januar 1950, Die in Ziff, 2 des Abkommens aufgestellte Voraussetzung* daß es sich um Geschäfte handle, an denen beide Parteien interessiert sind, hat das Oberlandesgericht im Gegensatz zu dem Landgericht bejaht <> Nach seiner Ansicht hätte auch die ungenügende Kapitalausstattung der Beklagten dem nicht entgegengestanden, da die Klägerin nach § 5 des Abkommens verpflichtet gewesen sei, der Beklagten finanzielle Hilfe zu leisten« Der Makler OfRBsei auch damit einverstanden ge^ wesen, daß die Beklagte für die ihrem Käufer zu zahlende Sicherheit den Kredit der Klägerin in die Waagschale geworfen hätte« ‘ In § 2 Ziff- 2 der Vereinbarung vom 12« Januar 1950 ist ausgeiführt, solche Geschäfte, die beide Parteien interessiert en, würden nach ent sprechender mündlicher Vereinbarung als ä meta-Geschäfte durchgeführt, wobei zwischen der Geschäftsleitung beider Firmen der prozentuale jeweilige Gewinnanteil abgesprochen werde« Bas Berufungsgericht hat diese Bestimmung nicht, wie die Klägerin meint, dahin aus- Wenn es sich demnach um ein gemeinsames Geschäft gehandelt habe,- habe die Beklagte auch nach der Durchführung des Gesöliäfts einen Ahspruöh d.uf die Festlegung und die Bezahlung eines' Gewinnanteils» Das Gericht war entgegen der Ansicht der Revision nicht gehindert,' die Handhabung bei drei derartigen Geschäften zur Auslegung der Vereinbarung vom 12. Die Auffassung der Revision, aus dieser geringen Zahl von Geschäften könne man einen derartigen Schluß nicht ziehen,; wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Revision dargelegt hätte, daß hoch weitere ähnliche Geschäfte ausgeführt worden sind, bei denen man nicht so verfahren sei» 2.) Gegen’diese Auslegung wendet sich die Revision indem sie geltend macht, das Berufungsgericht habe den Schlußsatz des § 2 nicht berücksichtigt, wonach die Verrechnung der Gewinnanteile halbjährlich* spätestens zu dem Jahresschluß erfolgen müsse * Diese Büge ist unbegründet: denn die Verrechnung des Gewinns nach Durchführung des Geschäfts hat nichts damit zu tun» ob das Geschäft als gemeinsames zu betrachten ist» Im übrigen ist es unstreitig* daß bereits im Jahre 1955 - das Geschäft wurde im Jahre 1955 ausgeführt - die Beklagte ihren Gewinnanteil gefordert hat. 3») Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Parteien nur daraufhin geprüft, ob das Paraguay-Geschäft an sich als gemeinschaftliches Geschäft im Sinne der Vereinbarung vom 12- Januar 1950 zu betrachten ist«, Es hat unter diesem Gesichtspunkt mit Hecht einen Beteiligungsan-spruch der Beklagten bejaht„ Das Vorbringen der Beklagten ging außerdem noch dahin, daß unabhängig von diesem ur- -sprünglichen Charakter des Geschäfts die Beklagte durch ihren Prokuristen L(HHHI auf den grundsätzlich bestehenden Gewinnanspruch verzichtet habe« In diesem Zusammenhang weist die Bevision darauf hin, daß die Jahresbilanz der Klägerin zu dem 31- Dezember 1955 und die Auseinandersetzüngs-biianz zu dem 30» Juni 1956 keine Rückstellungen’-für .die. Die Revision möchte ferner aus der Aussage des Zeugen NH, die das Berufungsgei-i*cht nicht berücksichtigt hat5 folgern* es spreche gegen eine Beteiligung der Beklagten* daß Lpmi dem Zeugen anläßlich der Aufstellung der Bilanz die Auskunft gegeben habe* eine Rückstellung für die Ansprüche der Beklagten nicht vorzunehmen, denn es komme eine Beteiligung der Beklagten am Paraguay-Geschäft nicht infrageo Biese Schlußfolgerung ist schon deshalb unberechtigt* weil XJHBHHBnach der Aussage dieses Zeugen eine Beteiligung am Paraguay-Geschäft nicht grundsätzlich verneint hat* sondern nur.deshalb keine Rückstellung hat vornehmen lassen, weil für diesen Eall die Klägerin ihrerseits wiederum andere Ansprüche aus Kaffeegeschäften gegen die Beklagte erhoben hätte* mit denen aufgerechnet worden.wäre« 26« November 1956 (Az, 62 0 52/56 - LG Hamburg Bl, 100) hat I4HHHH derartige Angaben nicht gemacht„ Er hat zv/ar ausgesagt* er habe das Geschäft später durch die Klägerin ausführen lassen, daß aber die Beklagte einen Gewinnanteil habe, weil es sich bei einem derartigen Geschäft um ein meta-Geschäft im Sinne der “Vereinbarung vom 12» Januar 1950 handleo Die NichtBerücksichtigung dieser Aussage berührt somit den Bestand des Urteils nichto Dagegen hat das Berufungsgericht, wie die Revision rügt, zu Unrecht die Aussage des Zeugen R^IBl nicht beachtet.» Januar 1957 So 6), er habe darauf bestanden, daß das Paraguay-Geschäft nicht allein von der Klägerin gemacht werde* iflHHHHsei damit einverstanden gewesen und sie hätten ausdrücklich vereinbart, daß das Geschäft zu 100 # von der Klägerin gemacht werden solle» ; iflBBBI habe ausdrücklich gesagt, er wolle es auch so ;; haben „Damit hätte XBHHBV für die Beklagte auf eine Beteiligung verzichtet, so daß der grundsätzlich gegebene: Gewinnanspruch aus dem gemeinschaftlichen Geschäft nachträglich weggefallen wäre* Das Berufungsgericht, das dieses Vorbringen übergangen hat, wird daher erneut dazu Stellung nehmen müssen, ob - zulässigerweise - : einen solchen Verzicht ausgesprochen hat «, In diesem Zusammenhang kann es, worauf die Revision ebenfalls hinweist, von Bedeutung sein, ob der Zeuge LefBB den Standpunkt vertreten hat, LBHHMi habe erst dann das Geschäft für die Beklagte beansprucht, als er aus der Firma ausgeschieden und nur noch an der Beklagten interessiert gewesen seic \

GeschäftFirmaBerufungsgerichtParteiParaguay-GeschäftKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

XI ZE 117/58
Verkündet
 am 11o Januar I960
Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2107 019
Im N a men d es Volk e s
In dem Rechtsstreit der Firma E«, LflHflBB' & Co o, HflMV 1,	0,
Klägerin und Revisionsklagerin -Proseßbevollmächt igterz Rechtsanwalt. Dr *
gegen
 die Firma	&	QflBHBi	GmbHo	,	g
vggeten d^g^den 0 eg.ch äf t sführ er Bernd Di
 setzlich
Beklagte und Revisionsbeklagte
-Pr o z e ßbev oilmächtigter$ Recht sanwalt
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11«, Januar I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr«,. Haidinger, Dr« Fischer, Dr« Kuhn,
 Drv Haager und Hill	1	.	*
für Recht erkannt s	-	/
Auf die Revision der,Klägerin wird das Urteil des So Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14» Ajpril 1958 aufgehoben«, :
Die sache wird zur, anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen-
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Zwischen der Klägerin, einer Kommanditgesellschaft, und der Beklagten, einer GmbH, bestanden enge persönliche und sachliche Bindungen., Beide Parteien betrieben Export-uhd Importgeschäfteo Einer der persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft war Emst Seine Ehefrau war mit 3/4 des Stammkapitals Gesellschafterin der GmbH«Ii^BBHiwar Generalbevollmächtigter seiner Ehefrau und zugleich Prokurist der Beklagten*. Der andere Gesellschafter der Beklagten mit l/4 des Stammkapitals war Walter Id« Er war Geschäftsführer und Prokurist der Beklagten und zugleich Prokurist der Klägerin«, Pie Parteien arbeiteten zu der infrage kommenden Zeit mit .gemeinsamem .Personal in denselben Geschäftsräumen«,
.	-	t"	1	■
Am 12o Januar 1950 schlossen die Parteien einen Vertrag, in dem sie sich zur Förderung ihrer gemeinsamen Interessen am Export und Import zu einer Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstürzung, u. a«, durch Zuführung von Käufen! und Verkäufern, verpflichtetenc Weiter war vereinbarts
2«.) Solche Export-, Import- oder Großhandelsgeschäfte, an denen beide Firmen interessiert sind, werden nach entsprechender mündlicher Vereinbarung als a meta-Geschäfte durchgeführt, wobei zwischen der Geschäftsleitung beider Firmen die prozentualen jeweiligen Gewinnanteile abgesprochen werden«, Die Verrechnung der Gewinnanteile erfolgt halbjährlich, spätestens zu dem Jahres Schluß«, '
5„) Beide Firmen verpflichten sich, sich bei den durchzuführenden Geschäften wechselseitig finanzielle Hilfe je nach der eigenen Flüssigkeit zu leisten«,
60) Die Bearbeitung der verschiedenen Export- und Importgebiete geschieht bei beiden Firmen in Personalunion, damit gegenseitige Preis-Unterbietungen und Störungen in den überseeischen JSärkten bzw«, beim Verkauf der Import- oder Großhandelswaren unterbleiben, n
Es wurden in der Folgezeit verschiedene Geschäfte gemeinsam durchgeführto
 Eie Parteien streiten darum,, ob im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden Kontokorrentverhältnisses auf Grund des Abkommens vom 12 E Januar 1950 zugunsten der Beklagten eine Gewinnbeteiligung an einem Geschäft mit der Regierung von Paraguay mit der Folge zu verrechnen ist, daß der von . der Klägerin in Höhe von 8*708,18 EM errechnete» an sich nicht bestrittene Eebetsaldo der Beklagten entfällt; Rieses Geschäft wurde von Ernst	durch	einen	persön-
lichen Briefwechsel mit einem ihm bekannten Makler oflHl in New York angebahnt • Weitere Schreiben wurden zwischen diesem Makler und der Beklagten gewechselt.	ver-
anlaß te dann, daß die weitere Bearbeitung auf die Klägerin überging= Der Vertrag kam zwischen der Klägerin und der Regierung von Paraguay am 29- Januar 1954 zustande. Eas Geschäft wurde im Jahre 1955 abgewickelt.
Eie Klägerin hat das Verlangen der Beklagten auf Gutschrift eines Gewinnanteils an dem Paraguay-Geschäft abgelehnt und den sich aus den übrigen Geschäftsbeziehungen ergebenden Schuldsaldo der Beklagten mit 8.708,18 EM eingeklagt * Eie Beklagte beantragt Klagabweisung. Sie hat behauptet, das Paraguay-Geschäft falle unter die Vereinbarung vom 12. Januar 1950» Es sei nach persönlicher Anbahnung durch I^HHBzunäohst von ihr bearbeitet worden.
(Ulhabe sie, die Beklagte, auf der Verkaufsseite und die Klägerin auf der Einkaufsseite eingeschaltet. Später habe er das Geschäft dann ganz auf die Klägerin übergeleitet. Es habe sich aber im Sinn der Vereinbarung um ein germeinsames Geschäft gehandelt, an dessen Gewinn sie beteiligt sei,'gleichgültig, ob im Einzelfall noch eine besondere Vereinbarung über das jeweilige Geschäft getroffen werde. Zudem hätten die Herren iJHBHBBund LeflHBnach.
äer Überleitung des-Geschäfts auf die Klägerin im Sommer 1953 ausdrücklich vereinbart, daß das Geschäft als Gemeinschaft sgeschäft der Parteien durchgeführt und nach dem üblichen Schlüssel, also mindestens 50 $ des Gewinns an die Beklagte; ■ abgewickelt werden solle.. Auf jeden Fall hätten die übrigen Gesellschafter der Klägerin, die Herren BW? iJHHHI unter Bruck gesetzt, das Geschäft auf die Klägerin zu übertrageno Darin liege eine Verletzung des Abkommens vom 12 ? Januar 1950, nach dem die Klägerin die Interessen der Beklagten zu wahren habe*' Die Klägerin müsse sie daher so stellen, als ob sie* diese positive Vertragsverletzung nicht begangen habe, d* h« sie müsse das Geschäft mindestens als Gemeinschaftsgeschäft behandelno	*''k-	'
Demgegenüber hat die Klägerin die Auffassung vertreten, unter das Abkommen fielen nur solche -Geschäft e, bei denen von “vornherein eine gemeinsame Durchführung zwischen den Parteien festgelegt worden sei«. Die Parteien hätten aber im Gegensatz zu der Behauptung der Beklagten eine prozessual«' Gewinnbetei1igung vorher nicht vereinbart«
Es sei auch nicht 5 wie es <ias Abkommen w	der	Ge-
winnanteil halbjährlich verrechnet worden; Die Beklagte sei nach ihrer Kapitalausstattung überhaupt nicht imstande gewesen, ein solches Geschäft durchzuführen« Zudem sei XiflHHBlnach- dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet gewesen, ' das Geschäft, das;er persönlich in die • Wege geleitet habe, auf sie, die Klägerin, zu übertragen«. Wenn er, wie auch in' änderen Fällen, treuwidrig hinter dem Bücken der Klägerin Geschäfte der Beklagten habe zugute kommen lassen, so könne die Beklagte, die diesen Sachverhalt gekannt .habe, daraus keine Ansprüche.herleiten« I4HP ^BHIhabe dies auch eingesehen und habe auf das Verlangen dex* übrigen Gesellschafter im.Sommer 1953 anerkannt, daß es sich ausschließlich um ein Geschäft der Klägerin handle und habe deshalb das Geschäft ohne Vorbehalt der Beteili-
gung der Beklagten auf die Klägerin übergeleitet.. Die Klägerin habe dementsprechend alle Angebote gemacht, den- Vertrag abgeschlossen und das Geschäft abgewickelt.
Bas Landgerichts das eine Gewinnbeteiligung der Beklagten verneint hat, hat die Beklagte zur Zahlung des sich aus der Kontokorrentabrechnung ergebenden Saldos ver-
t	v
urteilt, Bas Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen»
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des land gerichtlichen Urteils, sowie Rückzahlung von 1 o471 ,81 DM aus § 717 Abs, 2 ZPO, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt«
Bntscheidungsgründes
 lo) Nach Ansicht des Berufungsgerichts fällt das Paraguay-Geschäft unter die Vereinbarung vom 120 Januar 1950, Die in Ziff, 2 des Abkommens aufgestellte Voraussetzung* daß es sich um Geschäfte handle, an denen beide Parteien interessiert sind, hat das Oberlandesgericht im Gegensatz zu dem Landgericht bejaht <> Nach seiner Ansicht hätte auch die ungenügende Kapitalausstattung der Beklagten dem nicht entgegengestanden, da die Klägerin nach § 5 des Abkommens verpflichtet gewesen sei, der Beklagten finanzielle Hilfe zu leisten« Der Makler OfRBsei auch damit einverstanden ge^ wesen, daß die Beklagte für die ihrem Käufer zu zahlende Sicherheit den Kredit der Klägerin in die Waagschale geworfen hätte«
‘ In § 2 Ziff- 2 der Vereinbarung vom 12« Januar 1950 ist ausgeiführt, solche Geschäfte, die beide Parteien interessiert en, würden nach ent sprechender mündlicher Vereinbarung als ä meta-Geschäfte durchgeführt, wobei zwischen der Geschäftsleitung beider Firmen der prozentuale jeweilige Gewinnanteil abgesprochen werde« Bas Berufungsgericht hat diese Bestimmung nicht, wie die Klägerin meint, dahin aus-
gelegty daß nur diejenigen Geschäfte von der Vereinbarung erfaßt werden sollten, bei denen vor der Durchführung des Geschäfts eine derartige Abrede ausdrücklich getroffen worden sei-. Es müßten vielmehr auch solche Geschäfte einbezogen werden, die tatsächlich im Einvernehmen der Vertragsparteien als gemeinsame Geschäfte durchgeführt worden seien, weil in einer solchen Durchführung zugleich die stillschweigende Bekundung des Willens liege, das Geschäft - gemeinsam durchzuführeno Das Gericht hat bei dieser Auslegung insbesondere den Umstand verwertet, daß bei drei ähnlichen Geschäften, die früher durchgeführt worden seien, vor der Ausführung ebenfalls keine entsprechende meta-Vereinbarung gSttfoffen worden sei, die Geschäfte vielmehr zunächst von der 'einen Vertragspartei angebahnt und später von der anderen’Partei übernommen worden seien» Bei zwei Geschäften dieser Art hätten die Parteien nachträglich eine Gewinnverteilung vorgenommen und damit zu erkennen gegeben, daß sie auch derartige Geschäfte als gemeinschaftliche im Sinne des § 2 der Vereinbarung betrachteten, Das gleiche gelte für das Mer infrage kommende Paraguay-Geschäft , das XfHBHBI ursprünglich im. Hamen der Beklagten eingeleitet und alsdann auf die Klägerin übertragen habe. Wenn es sich demnach um ein gemeinsames Geschäft gehandelt habe,- habe die Beklagte auch nach der Durchführung des Gesöliäfts einen Ahspruöh d.uf die Festlegung und die Bezahlung eines' Gewinnanteils» Das Gericht war entgegen der Ansicht der Revision nicht gehindert,' die Handhabung bei drei derartigen Geschäften zur Auslegung der Vereinbarung vom 12. Januar 1950 heranzuziehen. Die Auffassung der Revision, aus dieser geringen Zahl von Geschäften könne man einen derartigen Schluß nicht ziehen,; wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Revision dargelegt hätte, daß hoch weitere ähnliche Geschäfte ausgeführt worden sind, bei denen man nicht so verfahren sei»
2.) Gegen’diese Auslegung wendet sich die Revision indem sie geltend macht, das Berufungsgericht habe den
 Schlußsatz des § 2 nicht berücksichtigt, wonach die Verrechnung der Gewinnanteile halbjährlich* spätestens zu dem Jahresschluß erfolgen müsse * Diese Büge ist unbegründet: denn die Verrechnung des Gewinns nach Durchführung des Geschäfts hat nichts damit zu tun» ob das Geschäft als gemeinsames zu betrachten ist» Im übrigen ist es unstreitig* daß bereits im Jahre 1955 - das Geschäft wurde im Jahre 1955 ausgeführt - die Beklagte ihren Gewinnanteil gefordert hat.
* Es kann daher aus der Tatsache- daß ihr der Gewinnanteil nicht innerhalb der vorgesehenen Prist gutgeschrieben wurde, nicht geschlossen werden, daß sie das Geschäft nicht als gemeinschaftliches betrachtet hatte*
3») Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Parteien nur daraufhin geprüft, ob das Paraguay-Geschäft an sich als gemeinschaftliches Geschäft im Sinne der Vereinbarung vom 12- Januar 1950 zu betrachten ist«, Es hat unter diesem Gesichtspunkt mit Hecht einen Beteiligungsan-spruch der Beklagten bejaht„ Das Vorbringen der Beklagten ging außerdem noch dahin, daß unabhängig von diesem ur- -sprünglichen Charakter des Geschäfts die Beklagte durch ihren Prokuristen L(HHHI auf den grundsätzlich bestehenden Gewinnanspruch verzichtet habe« In diesem Zusammenhang weist die Bevision darauf hin, daß die Jahresbilanz der Klägerin zu dem 31- Dezember 1955 und die Auseinandersetzüngs-biianz zu dem 30» Juni 1956 keine Rückstellungen’-für .die. Gewinnabführung aus dem Paraguay-Geschäft an die Beklagte enthalten» Die Bevision meint, DflHHBbabe damit, daß er diese Bilanzen unterzeichnet habe, zugleich fü.r die Beklagte, für die er habe handeln können, auf eine Beteiligung an dem Paraguay-Geschäft verzichtet«- Abgesehen davon, daß diese S chlußf olgerung aus der tint er Zeichnung der Auseinandersetzungsbilanz schon deshalb nicht gezogen werden kann, weil I4HHHB ZVL jener Zeit nicht mehr Prokurist der Beklagten war, läßt sich ein solcher Verzicht schon deshalb
 nicht annehmen, weil LfllHHVbei der Unterzeichnung der Bilans in seiner "Eigenschaft als Gesellschafter der Klägerin handelte und es sich um eine interne Angelegenheit der Klägerin handelte«
Die Revision möchte ferner aus der Aussage des Zeugen NH, die das Berufungsgei-i*cht nicht berücksichtigt hat5 folgern* es spreche gegen eine Beteiligung der Beklagten* daß Lpmi dem Zeugen anläßlich der Aufstellung der Bilanz die Auskunft gegeben habe* eine Rückstellung für die Ansprüche der Beklagten nicht vorzunehmen, denn es komme eine Beteiligung der Beklagten am Paraguay-Geschäft nicht infrageo Biese Schlußfolgerung ist schon deshalb unberechtigt* weil XJHBHHBnach der Aussage dieses Zeugen eine Beteiligung am Paraguay-Geschäft nicht grundsätzlich verneint hat* sondern nur.deshalb keine Rückstellung hat vornehmen lassen, weil für diesen Eall die Klägerin ihrerseits wiederum andere Ansprüche aus Kaffeegeschäften gegen die Beklagte erhoben hätte* mit denen aufgerechnet worden.wäre«
4«) Einen späteren Verzicht der Beklagten entnimmt die Revision weiterhin den Aussagen der Zeugen eK}* LeHBund	die	das Berufungsgericht nach An-
sicht der Revision nicht berücksichtigt hat«. Die Revision verweist in diesem Zusammenhang auf die Aussagen des Zeugen	die	er in einem anderen Verfahren gemacht
 hat«, Aus dieser Aussage* die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits geworden ist, ergebe sich das Einverständnis des Zeugen lMBH: damit * daß das Geschäft allein in die Sphäre der Klägerin fallen solle« Hach der Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen	vom
26« November 1956 (Az, 62 0 52/56 - LG Hamburg Bl, 100) hat I4HHHH derartige Angaben nicht gemacht„ Er hat zv/ar ausgesagt* er habe das Geschäft später durch die Klägerin
 ausführen lassen, daß aber die Beklagte einen Gewinnanteil habe, weil es sich bei einem derartigen Geschäft um ein meta-Geschäft im Sinne der “Vereinbarung vom 12» Januar 1950 handleo Die NichtBerücksichtigung dieser Aussage berührt somit den Bestand des Urteils nichto Dagegen hat das Berufungsgericht, wie die Revision rügt, zu Unrecht die Aussage des Zeugen R^IBl nicht beachtet.» Er hatte angegeben (Niederschrift v, 11. Januar 1957 So 6), er habe darauf bestanden, daß das Paraguay-Geschäft nicht allein von der Klägerin gemacht werde* iflHHHHsei damit einverstanden gewesen und sie hätten ausdrücklich vereinbart, daß das Geschäft zu 100 # von der Klägerin gemacht werden solle» ; iflBBBI habe ausdrücklich gesagt, er wolle es auch so ;; haben „Damit hätte XBHHBV für die Beklagte auf eine Beteiligung verzichtet, so daß der grundsätzlich gegebene: Gewinnanspruch aus dem gemeinschaftlichen Geschäft nachträglich weggefallen wäre* Das Berufungsgericht, das dieses Vorbringen übergangen hat, wird daher erneut dazu Stellung nehmen müssen, ob	-	zulässigerweise	-	:
einen solchen Verzicht ausgesprochen hat «, In diesem Zusammenhang kann es, worauf die Revision ebenfalls hinweist, von Bedeutung sein, ob der Zeuge LefBB den Standpunkt vertreten hat, LBHHMi habe erst dann das Geschäft für die Beklagte beansprucht, als er aus der Firma ausgeschieden und nur noch an der Beklagten interessiert gewesen seic \
Aus diesen Gründen war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuhehen und die Bache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurücltzuverweiseno
 Br» Haidinger	Br«	Fischer	Dr«	Kuhn
 Br, Haager	Hill