Hit Schreiben vom 15* Januar 1950 bellte der Kläger dem Rechtsanwalt, der den Vertrag entworfen hatte, mit, dass der Vertrag von beiden Partnern lediglich im Entwurf unterzeichnet sei, um den ehrlichen {Tillen der Zusammenarbeit zu dem Ausdruck zu bringen, und dass er9abgcsehen von einigen Änderungen9 nicht in der Lage sei, sich der Firma in vollem Umfange zu widmen. Der Kläger bat .in diesem Schreiben den Rechtsanwalt, bis zu dem Zeitpunkt seiner aktiven Mitarbeit die Angelegenheit so zu ordnen, dass der bereits übergebene Betrag von DU 7*500 als "dokumentarisches Darlehen" zu betrachten sei. Er war sodann zusammen mit dem Beklagten Ue^^ge-schäftlich tätig« Zv/ischen den Parteien wui*de später streitig, ob der Kläger für die Gesellschaft als Kommen. Ilit Schreiben vom 14« April nachte der Bevollmächtigte des Beklagten IZeMfe Dr. SflB) den Klüger ein Angebot zu dem Ausscheiden aus dem Betrieb und bot Zahlung von 7.500 Eil bis spätestens 1. Er hr.t vergetragen, dass er nur für die Einzelfir-ma Harry KeflH^ Hodelle,tätig geworden und eine Kommanditgesellschaft nicht entstanden sei. Für eine etwaige Forderung des Klägers hafte die beklagte OHG keinesfalls, auch deshalb nicht, weil der Ausschluss des Obergangs der im bisherigen Betrieb der Einzclfirma entstandenen Verbindlichkeiten und Forderungen vereinbart und gemäss Anmeldung vom 31. 1.Die Revision wendet eich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass eine Kommanditgesellschaft nicht zur Entstehung gekommen und der Kläger nur für die Ein-zelfima Harry IloflBV, Uodclle, tätig gewesen ist« Sie rügt hierzu auch die Verletzung deB § 139 ZPO« Sei davon auszugehen, so führt die Revision aus, drss eine Korman-ditgecellochaft bestanden habe, so sei der Vertrag zwischen den Beklagten CO vom 11. Da der Häger die Unstände gekannt habe, aus denen sich rechtlich das Bestehen der KG ergebe, so könne er auch aus den Gesichtspunkt der faktischen Gesellschaft keine Ansprüche erheben und sich euch nicht auf eine durch Rechtsschein entstandene Haftung des Beklagten F^Bbe-rufen. in das der Beklagte FfB hätte eintreten wollen, gar nicht berstenden habe« Selbst bei Umwandlung ln eine larlehens-forderung würde sich die Forderung des Klägers nicht als im Geschäft des Einzelkaufmanns UdJHl entstanden charakterisieren» Vorsorglich rügt die Revision unter Berufung auf 5 286 Z?0 auch die angebliche rechtsirrtümliche Auole-» gung der Korrespondenz seit dem 14« April 1930 und meint, der Schriftwechsel ergebe eindeutig, dass eine Einigung über das Ausscheiden des Klägers nicht zustande gekormen sei» Januar 1930, die auch dem Beklagten Uefl^B unstreitig zur Kenntnis gebracht worden sei, nicht für die Kommanditgesellschaft tätig werden wollte und eine geschäftliche Tätigkeit auch stets nur für die Firma Harry ausgeübt hat. Es könne daher, so folgert das Berufungsgericht, nicht davon pusgegangen werden, wenn man nicht den damals erfolgten Erklärungen und Handlungen der Parteien Gewalt antun wolle, dass eine kommenditgesellscheft entsprechend dem Fntwurf durch das Tätigwerden des Klägers entstanden sei* Dezember 1949 ein Kommenditgesellscheftsvertrag mit der Überschrift "Entwurf11 unterzeichnet worden ist und dass der Beklagte IleHB über den Empfang der Zahlung von 7*300 DU als "Kommanditeinlage unter Bezugnahme auf den heute geschlossenen Vertrag" quittiert hat, auf das Schreiben des Klägers vom 15* Januar 1950 an Rechtsanwalt S^HI und sein Schreiben vom 22* Januar 1950 an den Beklagten, in dem er gebeten habe, den Betrag von DM 7*500 v.or--..a erst als Darlehen zu betrachten, worauf der Kläger keine Anti, or b erhalten habe, ruf die weitere geschäftliche Tätigkeit des Klägers und die Feststellung des Berufungsge« -riclits, drss sich der Kläger wiederholt als Kit Inhaber der Firma bezeichnet und sogar noch am 5« April 1950 zusammen mit dem Beklagten Kefllpden erwähnten Lohnverarbeitungsvertrag mit der Firma des Beklagten Foof unterzeichnet habe. Dieser Tatbestand, so meint die Revision, rechtfertige nicht die Auffassung, dass eine Kommanditgesellschaft nicht entstanden sei* Die Gesellschaft sei vielmehr dadurch entstanden, dass der Kläger und der Beklagte Heizer unter gemeinschaftlicher Firma auf Grund einer Gesellscheftsabrede tätig geworden seien* Die von der Revision angeführten weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts stehen nicht im unvereinbaren Kiderspruch mit der Feststellung, der Kläger habe nicht für die Koxuaanditgesellschaft tätig werden Auch der Text des Vertrages bezeichnet die Firma Harry Ue^Blcls Vertragspartei, die sich mit dieser Bezeichnung als Einzelfirma charakterisiert. Die Behauptung der Revision, der Kläger und der Beklagte lleflü^ seien unter gemeinschaftlicher Firma tätig geworden, findet in den Feststellungen des Berufungsurteils keine Stütze. Sie ergibt sich auch nicht zwingend aus der Feststellung im Tatbestand, der Kläger sei nach den Briefen vom 15« und 22„ Die Uitunterzeichnung des Vertrages vcm 5« April 1950 deutet das Berufungsgericht dahin, dass der Kläger den Vertrag für die Einzelfirma Harry UeflBiunterzeichnet habe. Aus gleichen Gründen kann die Revision nicht mit Erfolg geltend machen, der Beklagte hätte,im Rahmen des § 139 ZPO belehrt, durch Parteivernehmung unter Beweis gestellt, dass der Kläger, weil er auf seine Schreiben vom 15* und 22* Januar 1950 keine Antwort erhalten habe, seine Auffassung geändert und, wie auch aus seiner Bezeichnung als HitInhaber hervorgeht, den Killen gehabt habe, nunmehr für die Kommanditgesellschaft t$tlg zu sein« dass die Forderung des Klägers als laufende Verpflichtung der bisherigen Firma Harry Hefl^ auch der Höhe nach besonders aufgefOhrt ist« II« Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass in den beiderseitigen Schreiben vom 14«A7* April 1950 eine verbindliche Regelung der eingeklagten Forderung erfolgt sei« Ble Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe insbesondere die Schreiben vom 19«/24-/27« April, 2./8. Vv fllhrt aus* dass die Korrespondenz zwischen den Parteien nach diesen Zeitpunkt weit er geführt worden sei und dass der Klüger den ihm mit Sohrelben vom 19« April übersandten Revers nicht unterschrieben habe.
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XX ZR 117/51
Verkündet
am 30« April 1932
Hirth, Justizangesbellter,
als Urkundsbeamter der Geschäftes belle
2367 051
X m Hamen des Volkes
10 SP
OHG in
In dem Rechtsstreit & Co
TS
2«) deren Gesellschafter.
a) Kaufmonn Harry Ue^^Bin
tra
h) Kaufmann Michael
Beklagten und zu 2 b) Revis ionsklägers;
-Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
den S1
nn Siegfried U| Str.
i
Kläger und Revisionsbe-klagten,
-Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1932 unter Mitwirkung des S .natsprüsidenten Br„ Center.und der*Bundesrichter Br. Brest, Br. Haidlnger, Dr. Kuhn und Artl für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten Foof gegen das Urteil des 2* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. April 1931 wird auf Kosten des RevisionsklUgers zurückgewiesenrt
Von Reohts wegen
-2- -
Tatbestand s
Der Kläger verlangt von der beklagten offenen Handelsgesellschaft und ihren beiden mitverklagten Gesellschaftern UeHK und die Zahlung von 7*500 HU
nebst Zinsen«
Per Kläger und der Beklagte ttelHfe, der eine Fa“ brlkation fUr Danenoberbekleidung als Einzelfirma betrieb, Unterzeichneten ln Dezember 1949 einen mit der Überschrift "Entwurf" gekennzeichneten Kennend it gesell-schaftsvertrag* wonach der Beklagte Heizer den Kläger mit »irkung von 1« Januar 1990 als Kommanditist in seine Elnzelfirca "Barry LleflBP? IlflHB EflHf' auf nehmen und der Kläger eine Einlage von 10.000 3X1 leisten sollte« Am 22. Dezenber 1949 zahlte der Kläger an XffeHBfe 7*500 DH als Kozmonditeinlage, über deren Empfang der Beklagte Heizer unter Bezugnahme auf den am gleichen Tage geschlossenen Vertrag quittierte. Hit Schreiben vom 15* Januar 1950 bellte der Kläger dem Rechtsanwalt, der den Vertrag entworfen hatte, mit, dass der Vertrag von beiden Partnern lediglich im Entwurf unterzeichnet sei, um den ehrlichen {Tillen der Zusammenarbeit zu dem Ausdruck zu bringen, und dass er9abgcsehen von einigen Änderungen9 nicht in der Lage sei, sich der Firma in vollem Umfange zu widmen. Der Kläger bat .in diesem Schreiben den Rechtsanwalt, bis zu dem Zeitpunkt seiner aktiven Mitarbeit die Angelegenheit so zu ordnen, dass der bereits übergebene Betrag von DU 7*500 als "dokumentarisches Darlehen" zu betrachten sei. Einen Brief ähnlichen Inhalts richtete der Kläger an 22. Januar 1950 an den Beklagten UeflÜ*
Er war sodann zusammen mit dem Beklagten Ue^^ge-schäftlich tätig« Zv/ischen den Parteien wui*de später streitig, ob der Kläger für die Gesellschaft als Kommen. ditist tätig geworden ist und damit der Betrieb einer
Kommanditgesellschaft begonnen wurde, oder ob des Geschäft des Beklcgten Ueü^clo Einzelfirraa weitergefUhrt worden 1st«
An 11„ April 1950 schloss der Beklagte UeflHlmit den Eelrlcgten Fj^ einen Ge sells chaftsvert rag Liber eine offene Hand elsgc cells cheft, in welche UefllP seinen Betrieb einzubringen hatte. Die OEG, deren Ceschüftsbeginn in Gecellschrftsvertrcg -.uf den 15. April 1990 festgelegt ist, wurde ruf /ntrag vom 13. April cm 20. April 1950 in das Handelsregister unter der Firma "Harry Oo
Hodelle" eingetragen. Ilit Schreiben vom 14« April nachte der Bevollmächtigte des Beklagten IZeMfe Dr. SflB) den Klüger ein Angebot zu dem Ausscheiden aus dem Betrieb und bot Zahlung von 7.500 Eil bis spätestens 1. Oktober 1950 an. Eer Kläger erklärte sich hierauf mit Schreiben von 17. April 1950, den sich ein weiterer Sehrjftwechsel anschloss«
Er hr.t vergetragen, dass er nur für die Einzelfir-ma Harry KeflH^ Hodelle,tätig geworden und eine Kommanditgesellschaft nicht entstanden sei. Burch den Schriftwechsel von 14./17. April 1950 sei eine Vereinbarung Liber die Rückzahlung des genannten Betrages zustande gekommen. Die Forderung werde demgemäss als Darlehensforderung geschuldet. Selbst wenn eine Kommanditgesellschaft entstanden » •
wäre, so wäre diese durch die schriftliche Vereinbarung von 14./17. April 1950 aufgelöst und eine Einigung über die Auseinandersetzung getroffen worden, inhr.lts deren der Beklagte lleflBlden Betrieb mit Aktiven und Passiven übernommen und 7«5C0 Bll am 1. Oktober 1950 zu zahr-len habe. In jedem Falle hafte die beklagte OEG gemäss § 28 EGB für diese Verbindlichkeit deB früheren Geschäftsinhabers Heizer. Infolgedessen hafte euch der Gesellschafter FflBneben Ue(Hi auf Grund § 128 IJGB für die Verbindlichkeit der OHG.
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Die Beklagten haben demgegenüber den Abschluss eines Darlehensvertrages und des Zustandekommen einer Vereinbrrung Iber die Rückzahlung der verlangten Summe beetritten. Sie heben vorgetragen. die Kommanditgesell-schrft hebe ihre Tätigkeit spätestens am 1, Januar 1950 begonnen und der Kläger hebe durch seine tätige Hitar-beifc den Geschäftsbetriebe zugestimmt. Es seien erhebliche Geschäftsverluste eingetreten. Erst die Auseinandersetzung \;erde ergeben, ob der Kläger noch einen Zahlungsanspruch habe oder entsprechend der übernommenen IZorjno.nd.it einlr.ge noch einen Betrag schulde. Für eine etwaige Forderung des Klägers hafte die beklagte OHG keinesfalls, auch deshalb nicht, weil der Ausschluss des Obergangs der im bisherigen Betrieb der Einzclfirma entstandenen Verbindlichkeiten und Forderungen vereinbart und gemäss Anmeldung vom 31. Kai 1930 am 5. Juni 1930 in das Handelsregister eingetragen worden sei. Biese Eintragung hält der Kläger für verspätet und daher unbeachtlich«
Bas Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage stat tgegeben. Hit der lediglich von dem Beklagten Ffl0 eingelegten Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt der Beklagte FflBdie Abweisung der Klage»
Entscheidunpsgründet
1. Die Revision wendet eich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass eine Kommanditgesellschaft nicht zur Entstehung gekommen und der Kläger nur für die Ein-zelfima Harry IloflBV, Uodclle, tätig gewesen ist« Sie rügt hierzu auch die Verletzung deB § 139 ZPO« Sei davon auszugehen, so führt die Revision aus, drss eine Korman-ditgecellochaft bestanden habe, so sei der Vertrag zwischen den Beklagten CO vom 11. April '1930 auf
eine unmögliche Leistung gerichtet und daher nichtig«
Da der Häger die Unstände gekannt habe, aus denen sich rechtlich das Bestehen der KG ergebe, so könne er auch aus den Gesichtspunkt der faktischen Gesellschaft keine Ansprüche erheben und sich euch nicht auf eine durch Rechtsschein entstandene Haftung des Beklagten F^Bbe-rufen. Bas Berufungsgericht habe § 28 HGB rechts irrtümlich zur Anwendung gebracht, weil bei Vertragsschluss an 11« April 1930 ein Geschäft eines EinzelkeufOanns. in das der Beklagte FfB hätte eintreten wollen, gar nicht berstenden habe« Selbst bei Umwandlung ln eine larlehens-forderung würde sich die Forderung des Klägers nicht als im Geschäft des Einzelkaufmanns UdJHl entstanden charakterisieren» Vorsorglich rügt die Revision unter Berufung auf 5 286 Z?0 auch die angebliche rechtsirrtümliche Auole-» gung der Korrespondenz seit dem 14« April 1930 und meint, der Schriftwechsel ergebe eindeutig, dass eine Einigung über das Ausscheiden des Klägers nicht zustande gekormen sei»
Die Rügen der Revision können keinen Erfolg haben.
1») Eas Berufungsgericht stellt fest, dass der Kläger gemäss seiner Ilitteilung an Rechtsanwalt Scj vom 13. Januar 1930, die auch dem Beklagten Uefl^B unstreitig zur Kenntnis gebracht worden sei, nicht für die Kommanditgesellschaft tätig werden wollte und eine geschäftliche Tätigkeit auch stets nur für die Firma Harry ausgeübt hat. Auch ein mit FBB&u 5« April* 1950 getätigter Lohnverarbeitungsvertrag sei von der Einzel-firma "Harry LIsBHB1 abgeschlossen« Bor Beklagte L'eH sei bei Abschluss des Gcsellschaftsvertrages mit FflBam 11« April 1950 offenbar ebenfalls davon cusgegangen, dass seine Einzelfirma, die er in die offene Handelegecell-sehr ft nlt plnbrnclito, noch bestehe und nicht bereits
in der vorgesehenen Kcmcrnditgecellccheft aufgegengen sei«
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Es könne daher, so folgert das Berufungsgericht, nicht davon pusgegangen werden, wenn man nicht den damals erfolgten Erklärungen und Handlungen der Parteien Gewalt antun wolle, dass eine kommenditgesellscheft entsprechend dem Fntwurf durch das Tätigwerden des Klägers entstanden sei*
2,0 Die Revision verweist auf die weiteren Feststellungen im Tatbestand des Berufungsurteils, dass am 22. Dezember 1949 ein Kommenditgesellscheftsvertrag mit der Überschrift "Entwurf11 unterzeichnet worden ist und dass der Beklagte IleHB über den Empfang der Zahlung von 7*300 DU als "Kommanditeinlage unter Bezugnahme auf den heute geschlossenen Vertrag" quittiert hat, auf das Schreiben des Klägers vom 15* Januar 1950 an Rechtsanwalt S^HI und sein Schreiben vom 22* Januar 1950 an den Beklagten, in dem er gebeten habe, den Betrag von DM 7*500 v.or--..a erst als Darlehen zu betrachten, worauf der Kläger keine Anti, or b erhalten habe, ruf die weitere geschäftliche Tätigkeit des Klägers und die Feststellung des Berufungsge« -riclits, drss sich der Kläger wiederholt als Kit Inhaber der Firma bezeichnet und sogar noch am 5« April 1950 zusammen mit dem Beklagten Kefllpden erwähnten Lohnverarbeitungsvertrag mit der Firma des Beklagten Foof unterzeichnet habe. Dieser Tatbestand, so meint die Revision, rechtfertige nicht die Auffassung, dass eine Kommanditgesellschaft nicht entstanden sei* Die Gesellschaft sei vielmehr dadurch entstanden, dass der Kläger und der Beklagte Heizer unter gemeinschaftlicher Firma auf Grund einer Gesellscheftsabrede tätig geworden seien*
Die von der Revision angeführten weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts stehen nicht im unvereinbaren Kiderspruch mit der Feststellung, der Kläger habe nicht für die Koxuaanditgesellschaft tätig werden
-.vollen arid cine geschäftliche Tätigkeit auch stets nur für die Sinzelfirma Harry tteH^ausgeübt. Hach § 1 des KoirmrnCitgesellschaftsvertrages sollte die Firma der Gesellschaft "Harry UeflHfc Kommend itge seil Schaft, Uodelle lauten. Dass diese Firmenbezeichnung im geschäftlichen Verkehr ruch nur von einem der Vertragspartner Verwendung gefunden hat, ist in der Tatsacheninstanz weder behauptet noch festgestellt worden. Der Firmenbogen, auf dem der Lohnvercrbeitungsvertrag vom 5* April 1950 niedergelegt ist, enthält im Gegenteil den Firrenrufdruck der ursprünglichen Einzelfirma "Harry Uodelle EflB11,,
Auch der Text des Vertrages bezeichnet die Firma Harry Ue^Blcls Vertragspartei, die sich mit dieser Bezeichnung als Einzelfirma charakterisiert. Die Behauptung der Revision, der Kläger und der Beklagte lleflü^ seien unter gemeinschaftlicher Firma tätig geworden, findet in den Feststellungen des Berufungsurteils keine Stütze. Sie ergibt sich auch nicht zwingend aus der Feststellung im Tatbestand, der Kläger sei nach den Briefen vom 15« und 22„
Januar JQ50 mit UcflH^gccchüftlich tätig gewesen und ha-*
be sich hierbei wiederholt als UitInhaber der Firma be-zejehnet bezw ausgegeben. Die Uitunterzeichnung des Vertrages vcm 5« April 1950 deutet das Berufungsgericht dahin, dass der Kläger den Vertrag für die Einzelfirma Harry UeflBiunterzeichnet habe. Diese Auslegung des Vertrages ist mäglich und steht mit Denkgesetzen und den sonstigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht im Widerspruch, sie ist daher mit der Revision nicht angreifbar.
3.) Die Revision rügt ferner, es sei nicht fest-gestellt worden, ob die Gesellschaft, die ihre Tätigkeit am 1. Januar 1950 beginnen sollte, bereits vor dem 15. Januar 1950 ihre Geschäfte begonnen habe, was tatsächlich der Fall gewesen sei und auch auf Befragen im Rahmen
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des ■} 139 ZPO durch Antrag auf Parteivernehmung unter Beweis gestellt werden wäre« Biese Büge ist unbegründet. Eieser Streitpunkt stand von Anfang an Jm Vordergrund des beiderseitigen Pcrteivorbringens« Zu einer Befragung des Leklrgten im Sinne der Revisionsrüge bestand für das Berufungsgericht keLn erkennbarer Anlass, denn es war kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Beklegbe Foof infolge eines Versehens oder falscher Beurteilung der Rechtslage es unterlassen habe, zu diesem Punkt Beweismittel und nähere Behauptungen beizubringen, insbe- . sondere die Parteivernehmung zu beantragen. Aus gleichen Gründen kann die Revision nicht mit Erfolg geltend machen, der Beklagte hätte,im Rahmen des § 139 ZPO belehrt, durch Parteivernehmung unter Beweis gestellt, dass der Kläger, weil er auf seine Schreiben vom 15* und 22* Januar 1950 keine Antwort erhalten habe, seine Auffassung geändert und, wie auch aus seiner Bezeichnung als HitInhaber hervorgeht, den Killen gehabt habe, nunmehr für die Kommanditgesellschaft t$tlg zu sein«
+*) Bas Berufungsgericht hat die von der Revision angegriffene Feststellung, dass eine Kommanditgesellschaft nicht entstanden sei, auf Grund des Gesamtverhaltens des Klägers und des Beklagten LfeflBi getroffen« Biese Feststellung ist auch auf die Zeit vor dem 13« Januar zu beziehen« Sie beruht, wie dcrgelegt 1st, auf keinem Rechtsfehler und ist daher der Beurteilung der Rechtslage zugrunde zu legen« Es kann infolgedessen unerörtert bleiben, ob der Auffassung der Revision beizutreten r.äre, dass im Falle der Entstehung der Kommanditgesellschaft ein Anspruch gegen die beklagte OHG auf Grund der Vereinbarung vom 14«/17« April aus 5§ 28, 128 IIGB nicht gegeben wäre« Bie Revision kann auch nicht mit dem Gesichtspunkt Erfolg haben, dass die Forderung des Klägers gegen den Beklagten LleS^paus der Empfangnehme der 7« 500 Bll bei dem Eintritt des Klägers in die Einzelfirma, der mit Wirkung
vom j.5* Ipril 1930 erfolgt sei, zu diesem Zeitpunkt als Verbindlichkeit der Einzclfirma Harry lleHB nicht bestanden hebe, ln ihrer Grundlage bestand die Forderung zweifelsfrei bereits vor den 15« April, zu welchem Zeitpunkt das bindende Angebot des Beklagten UeffH^vom W# April über die Regelung dieser Forderung abgegeben war« Auch die sich aus diesen Angebot ergebende Verpflichtung gehörte demnach zu den am 13. April 1930 bestehenden Verbindlichkeiten der Einzelfirmao Aus der dem Revisionsgericht vorgelegten Abschrift des GeSeilschaftovertreges vom 11«, April 1930, der mit den Handelsregisterakten euch der Tatcacheninstanz Vorgelegen hat, geht im ib rigen hervor? dass die Forderung des Klägers als laufende Verpflichtung der bisherigen Firma Harry Hefl^ auch der Höhe nach besonders aufgefOhrt ist«
Das Berufungsgericht hat es dahingestellt gelassen, ob der Kläger auf Grund der tatsächlichen Gestaltung der Beziehungen zu dem Beklagten Ho^^lund seiner Einzelfirma ursprünglich Anspruch aus Barlchensvertrag oder als stiliier Teilhaber hätte geltend machen können. Für die letztere Annahme bietet der festgestellte Sachverhalt zwar keinen Anhaltspunkt. Die Frage kann aber ouf sich beru-hen, da es sich auch ln diesem Fall um eine im Geschäftsbetrieb der Firma Harry UeflBNntstcndene Verbindlichkeit im Sinne von § 28 HGB handeln wurde«
II« Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass in den beiderseitigen Schreiben vom 14«A7* April 1950 eine verbindliche Regelung der eingeklagten Forderung erfolgt sei« Ble Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe insbesondere die Schreiben vom 19«/24-/27« April, 2./8. und 12. Ifei 1950 nicht gewürdigt. Bas Berufungsurteil setzt sich euch mit der Korrespondenz nach dem 17« April auseinander und
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fllhrt aus* dass die Korrespondenz zwischen den Parteien nach diesen Zeitpunkt weit er geführt worden sei und dass der Klüger den ihm mit Sohrelben vom 19« April übersandten Revers nicht unterschrieben habe. Pies hält die Vorinctcnz nicht für erheblich, da der Kläger in seinem Schreiben vom 17. April eine eindeutige Annahme der im dribivorlct.",ben Absatz des Schreibens vom 14. April 1950 vergecchlagenen Regelung erklärt habe. Kenn des Berufungs*. gerlcht davon absieht, jedes einzelne Schreiben der wei-beren Korrespondenz zu erörtern, su kenn hieraus nicht entnommen v.erden, dass es diese Schreiben Übergängen habe. Sie stehen mit der Auffassung des Berufungsgerdchts .über das Zustandekommen der Einigung nicht in einem unvereinbaren Kiderspruch. Die Angriffe der Revision richten sich deshalb insoweit gegen die tatsächliche Beweiswürdigung, die jedoch auf keinem erkennbaren Rechtsfehler beruht.
Die Revision unterlag somib der Zurückweisung. Die Kest9nenbscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Canter Dr. Drost Dr. Haidinger
Dr. Kuhn Artl