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BGH · II ZR 116/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 116/84

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1983 teilweise aufgehoben und das Urteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Karlsruhe vom 10. Soweit die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten nicht bereits durch das erstinstanzliche Urteil auferlegt worden sind, haben von den Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs der Kläger 7/8 und die Beklagte 1/8 zu tragen. Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung des genannten Betrags nebst 12 % Zinsen seit 1. Nach Ansicht der Beklagten beträgt der Wert des Geschäftsanteils des Klägers zu dem 31. Gegen den Anspruch des Klägers auf Zahlung dieses Betrags hat sie mit einer Schadensersatzforderung von 74.098 Nach den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. FflHBi betrage der Wert des Geschäftsanteils des Klägers zu dem 31. Ohne Belang sei, daß dem Kläger für das Jahr 1973 ein von der Beklagten noch nicht ausbezahlter Gewinnanteil von 29.680 DM zustehe. Denn der Anspruch des Klägers hierauf könne dem Wert seines Geschäftsanteils nicht hinzugerechnet werden. Die Revision wendet sich gegen diese Ausführungen insoweit, als das Berufungsgericht den Gewinnanspruch des Klägers bei der Berechnung der Klageforderung außer Ansatz gelassen hat. a) Allerdings verkennt die Revision, daß der Gewinnanspruch des Klägers für 1973 den Wert seines Geschäftsanteils zu dem b) Hingegen ist der Revision zuzugeben, daß der Kläger den Klageanspruch auch ausdrücklich auf seinen Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteils für das Jahr 1973 gestützt hat. Hiervon ist die vom Berufungsgericht mit 34.749 DM festgestellte Aufrechnungsforderung der Beklagten abzusetzen, so daß zu Gunsten des Klägers ein Betrag von 21.177 DM verbleibt.

WertKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 116/84 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
3. Dezember 1984 Kaufmann,
 JustizhauptSekretärin
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Reinhold M(
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Helmut Schüfe GmbH, Geschäftsführer Helmut
 diese vertreten durch den JdBI, PflHS^pstraße Vr
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1984 durch die Richter Dr. Kellermann, Dr. Bauer, Bundschuh, Dr. Seidl und Brandes
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden - unter ihrer Zurückweisung im übrigen - das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Dezember 1983 teilweise aufgehoben und das Urteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 1981 teilweise geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.177 DM nebst 4 % Zinsen seit 21. August 1975 zu bezahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Soweit die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten nicht bereits durch das erstinstanzliche Urteil auferlegt worden sind, haben von den Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs der Kläger 7/8 und die Beklagte 1/8 zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist nach einem Beschluß der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 18. November 1974 zu dem Ende des Jahres 1974 als Gesellschafter ausgeschieden. Er streitet mit der Beklagten über den an ihn zu zahlenden Wert seines
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Geschäftsanteils per 31. Dezember 1974. Diesen hat er unter Vorlage eines Privatgutachtens auf 160.800 DM beziffert.
Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung des genannten Betrags nebst 12 % Zinsen seit 1. Januar 1975 zu verurteilen.
Nach Ansicht der Beklagten beträgt der Wert des Geschäftsanteils des Klägers zu dem 31. Dezember 1974 nur 5.857 DM. Gegen den Anspruch des Klägers auf Zahlung dieses Betrags hat sie mit einer Schadensersatzforderung von 74.098 DI aufgerechnet.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger einen Teilbetrag der Klageforderung in Höhe von 21.177 DM nebst Zinsen weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat bis auf einen Teil des Zinsanspruchs Erfolg.
1.	Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Nach den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. FflHBi betrage der Wert des Geschäftsanteils des Klägers zu dem 31. Dezember 1974 nur 26.246 DM.
Diesen Betrag könne der Kläger jedoch nicht von der Beklagten verlangen. Sein Anspruch hierauf sei durch Aufrechnung der Beklagten mit der in Höhe von 34.749 DM begründeten Schadens-

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ersatzforderung erloschen. Ohne Belang sei, daß dem Kläger für das Jahr 1973 ein von der Beklagten noch nicht ausbezahlter Gewinnanteil von 29.680 DM zustehe. Denn der Anspruch des Klägers hierauf könne dem Wert seines Geschäftsanteils nicht hinzugerechnet werden.
2.	Die Revision wendet sich gegen diese Ausführungen insoweit, als das Berufungsgericht den Gewinnanspruch des Klägers bei der Berechnung der Klageforderung außer Ansatz gelassen hat. Die Rüge hat Erfolg.
a)	Allerdings verkennt die Revision, daß der Gewinnanspruch des Klägers für 1973 den Wert seines Geschäftsanteils zu dem
31. Dezember 1974 nicht erhöht. Dieser bestimmt sich nach dem Unternehmenswert an dem genannten Tag, der seinerseits auf der Grundlage des wirklichen Werts des lebenden Unternehmens zu errechnen ist. Auf ihn wirken sich Schulden des Unternehmens nicht erhöhend aus. Vielmehr verringern sie, wie der Sachverständige Dr.	in	seinem Gutachten
(Bl. 8 sowie Anlage I) aufgezeigt hat, den Substanzwert des Unternehmens.
b)	Hingegen ist der Revision zuzugeben, daß der Kläger den Klageanspruch auch ausdrücklich auf seinen Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteils für das Jahr 1973 gestützt hat. So hat er insbesondere in der Berufungsbegründungsschrift vom 13. November 1981 S. 12 (vgl. außerdem seinen Schriftsatz vom 1. September 1980 S. 2) erklärt, sein Anteil von 20 % entspreche bei dem - auf Grund des Gutachtens
 Dr. FflHM - mit 637.394 DM anzunehmenden Unternehmenswert einem Betrag von 127.478 DM, was "zuzüglich des anteiligen Gewinnausschüttungsbetrags für 1973 von 29.680 DM einen Gesamt-
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anspruch von 157.158 DM ergibt". Damit hat er entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hinreichend deutlich gemacht, daß er den Gewinnanteil 1973, sofern er den Wert seines Geschäftsanteils per 31. Dezember 1974 nicht entsprechend erhöht, neben diesem verlangt.
3.	Demnach stehen dem Kläger 26.246 DM (Wert seines Geschäftsanteils) + 29.680 DM (Gewinnanteil 1973) = 55.926 DM zu. Hiervon ist die vom Berufungsgericht mit 34.749 DM festgestellte Aufrechnungsforderung der Beklagten abzusetzen, so daß zu Gunsten des Klägers ein Betrag von 21.177 DM verbleibt. Zur Zahlung dieses Betrags nebst 4 % Prozeßzinsen war daher die Beklagte zu verurteilen. Den weiter geltend gemachten Zinsanspruch hat der Kläger nicht hinreichend dargetan.
Dr. Kellemann	Dr.	Bauer	Bundschuh
 Dr. Seidl	Brandes