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BGH · II ZR 116/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 116/74

a) Der einer Bank erteilte Überweisungsauftrag ist mit der Gutschrift der Empfangsbank auf dem Konto des Empfängers vollzogen. Die V1P, die zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs für das Bauvorhaben der Klägerin bei dem Bankhaus V— & Co. in (WflHHMfc-Bank) ein "Baustellen- 230.000 und 80.000 DM auf das Konto der R|flHiAG (RflHP) mit dem Sitz in GflSSi (Schweiz) bei der beklagten schweizerischen Bank zugunsten der IDEE zu überweisen. Die Klägerin, die sich die Ansprüche der ^WHKKKh Bank hat abtreten lassen, hat vorgetragen, es sei beabsichtigt gewesen, die für das Bauvorhaben notwendigen medizinischen Geräte und Einrichtungen durch die IDEE im Ausland zu kaufen» Zur Zeit der Überweisung der umstrittenen Beträge in die Schweiz habe der IDEE indessen noch kein Zahlungsanspruch zugestanden, weil Da diese aber darauf noch keinen Anspruch gehabt habe, seien sie der R£NN| überwiesen worden, die die Beträge treuhänderisch für die Klägerin zur Bezahlung von Aufträgen an. Wenn die Beklagte die Aufträge weisungsgemäß ausgeführt hätte, hätte Dr. HflMI die treuhänderische Bindung beachtet und ihr die Gelder vrieder zurückgezahlt, als sich ergeben habe, daß der IDEE keine Beschaffungsaufträge erteilt werden würden. der Klägerin auf den Kaufpreis.für die Lieferung der bei ihr gekauften medizinischen Geräte und Einrichtungen anerkannt. Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, die ihr zur Ausführung der Überweisungsaufträge vom 16. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage hinsichtlich des vom Landgericht zuerkannten Teilbetrages abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin, mit der diese einen Zinsanspruch von weiteren 8 % seit dem 27. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die eigenen und die der Klägerin abgetretenen Ansprüche der WWHKKRHh Bank gegen die Beklagte aus den Überweisungsaufträgen vom 16» August 1971 über 898.865 DM, 7. Nach der von keiner Partei angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts hat sich die beklagte schweizerische Bank der Sachentscheidung des von der Klägerin angerufenen deutschen Gerichts und. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin aus dem Überweisungsauftrag vom 16. August 1971 überwies die Beklagte aufgrund eines Auftrags von Dr. M—i einen Betrag von 845.308,55 DM von dem Konto der RflHHibei ihr auf ein Konto der RM'bei der Schweizerischen Kreditanstalt in GflHM|. August 1971 erhielt die Beklagte von Dr. MffHHP oder dessen Sekretärin den Auftrag, die Gutschrift vom 17. August 1971 auf dem Konto der RMpppfc zu stornieren und den Betrag dem Nummernkonto Nr. einem Privatkonto von Dr. Wert 17. 667 BGB ein Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe des Betrages von 898.865 DM zugestanden haben, wenn diese den Auftrag nicht entsprechend den ihr erteilten Weisungen ausgeführt hätte. Entspricht ein ausgeführter Auftrag nicht den Weisungen des Auftraggebers, so braucht dieser das Geschäft nicht als Erfüllung des Auftrags gegen sich gelten zu lassen und kann von dem Beauftragten die Herausgabe desjenigen verlangen, was dieser zur Ausführung des Auftrags erhalten hat (vgl. LM BGB § 665 Nr» 2 = WM 1957, 1055)* Eine solche bindende Weisung über die Verwendung des Uberweisungsbetrags kann ausnahmsweise auch dann beachtlich sein, wenn sie sich in der Rubrik MVerwendungszweck” befindet (BGH, Urt. v. (idee)K, sei lediglich eine für die Beklagte bedeutungslose Mitteilung an die RflMI über den Verwendungszweck des überwiesenen Betrages. Diese Rüge ist unbegründet« Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage, wenn auch im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Stornierung der Gutschrift, auseinandergesetzt und geprüft, ob die Beklagte aufgrund dieses Zusatzes verpflichtet war, über den überwiesenen Betrag keine andere Verfügung durch die I^HH^zuzulassen als durch Überweisung oder Auszahlung an die IDEE. Es hat diese Frage verneint mit der Begründung, daß dem Zusatz nicht die Bedeutung eines ausdrücklichen Sperrvermerks, wie ihn der erkennende Senat im. Urteil vom 26« Februar 1962 (aaO) als verpflichtende Weisung angesehen habe, zukomme, sondern nur Mitteilungscharakter habe« Diese tatrichterliche Auslegung des Auftrags der WJMBB^-Bank an die Beklagte läßt keinen. Dem Zusammenhang der entsprechenden Ausführungen im Berufungsurteil ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die Beklagte habe dem umstrittenen Zusatz nicht entnehmen müssen* daß die Gelder der R^Mi auf einem Treuhandkonto für die IDEE zufließen sollten. Nach alledem ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß die Beklagte beauftragt war, den Auftrag durch vorbehaltlose Gutschrift auf dem Konto der R4HBI auszuführen. Dies ist indessen nicht der richtige Gesichtspunkt« Maß-gebend ist vielmehr, daß es sich bei dem Stornorecht um ein Recht der Bank handelt, bei irrtümlichen Buchungen und sonstigen Buchungsversehen. Da die Beklagte den überwiesenen Betrag der R®BB|vorbehaltlos gutschreiben durfte, war sie grundsätzlich nicht gehindert, die nachfolgenden Verfügungen über das Guthaben auszuführen. Sollte dies nur dem Zweck gedient haben, Verwaltungsrat Dr. HflHfcals gesetzlichen Vertreter der R(HHI über die Zweckbestimmung der Gelder zu täuschen - wie die Klägerin behauptet -und sollte die Beklagte dabei mit Dr. zusammen- 900.000 DM an die jlfHH zugunsten der IDEE an und erteilte - wie in der Berufungsinstanz unstreitig geworden ist (GA II 46; GA III 133» 201, 213) - im Namen der RWKBto folgende Aufträge: Dieser Betrag solle in Abweichung vom Überweisungsauftrag, ohne erst dem Konto der RflHHPgut-geschrieben zu werden, dem Konto der IflBHHHHMB Dabei ist jedoch außer acht gelassen, daß der Überweisungsauftrag an die Beklagte auch hier nur das Ziel hatte, den zu überweisenden Betrag uneingeschränkt der RjHHP gutzuschreiben. Dabei handelt es sich - wie später ausgeführt wird - um eine vertragliche Nebenpflicht, deren Nichterfüllung Schadensersatzansprüche wegen positiver Forderungsverletzung auslösen kann, aber nicht die Nichtausführung des gesamten Auftrags zur Folge hat. Dieser ist vielmehr mit der Gutschrift der Empfangsbank auf dem Konto des Empfängers vollzogen (RGZ 114, 139, 143), Nun hat jedoch die Beklagte den überwiesenen Betrag zunächst nicht der ben. Die Beklagte durfte danach dem Ersuchen Dr. MfHHMMh der uneingeschränkte Einzelzeichnungsbefugnis als Bevollmächtigter für das Konto der RJHN| bei der Beklagten hatte (GA I 119), stattgeben mit der rechtlichen Folge, daß die Weiterleitung auf das Konto der IMHMNHMMMP als Erfüllung des Überweisungsauftrags zu gelten hat. Oktober 1971 die WflHHHB-Bank beauftragt, einen Betrag von 230.000 DM an die IDEE ZjKonto FMHi bei der Beklagten zu über- Die Beklagte brachte den Betrag dem Konto der RflHHI gut und übersandte dieser am 25. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist auch dieser Überweisungsauftrag durch Gutschrift auf dem Konto der B||Hp ordnungsmäßig erfüllt worden. Da die Gutschrift dem richtigen Empfänger erteilt worden ist, wäre es rechtsmißbräuchlich (§ 242 BGB), wenn die Klägerin wegen dieser nur formalen Abweichung die Ausführung des Auftrags nicht gegen sich gelten lassen wollte. Aus all dem folgt, daß der Klägerin Ansprüche auf Herausgabe des zur Ausführung der Aufträge Erlangten gemäß §§ 665, 667 BGB nicht zustehen. Oktober 1971 gestützten Teile der Klageforderung könnten der Klägerin von der WHBHBhBank abgetretene Schadensersatzansprüche zustehen, die diese unter dem Gesichtspunkt der Liquidation des Dritt-interesses gegen die Beklagte hätte möglicherweise geltend machen können. Dieser Ersatzanspruch könnte sich unter Umständen daraus ergeben, daß die Beklagte die in den Überweisungsaufträgen enthaltenen Angaben über den Auftraggeber und den Verwendungszweck, insbesondere also die Mitteilung, daß es sich um Zahlungen zugunsten der IDEE handelt, nicht der RfHMPmitgeteilt hat. Wenn sie - wie hier - im Text des Überweisungsauftrags enthalten sind, besteht für die beauftragte Bank gegenüber dem Auftraggeber die selbstverständliche Nebenpflicht, sie an den Zahlungsempfänger weiterzuleiten. Dies hat die Beklagte unterlassen und sich damit einer positiven Forderungsverletzung schuldig gemacht (vgl, Schoele, Das Recht der Überweisung S. Konto der RflB bei der Beklagten hatte, jeweils schon vorher den Absender und den Verwendungszweck kannte, denn die Beklagte hat nicht behauptet, Dr. MiHH habe namens der auf die Zusendung der in den Über- Sie wurde aber lediglich im Aufträge der Klägerin tätig und hätte daher den Schaden unter dem Gesichtspunkt der Schadensliquidation im Drittinteresse geltend machen können (BGHZ 27, 241, 247). Das Berufungsgericht hat - wenngleich in anderem Zusammenhang - zu Unrecht einen Schaden der Klägerin mit der Begründung verneint, die RgHHi habe die umstrittenen Beträge der IDEE auftragsgemäß "zur Verfügung gestellt". Dies hat es einem Schreiben der IDEE vom 16«, November 1972 (GA I 55) entnommen, in dem diese bestätigt, daß ihr die Geldbeträge in den Büchern der umm gutgeschrieben worden sind und sie diese Gutschrift als "vollständige und richtige Anzahlung ..." anerkennt. Dabei hat das Berufungsgericht jedoch nicht berücksichtigt, daß die Gutschrift nach dem Vortrag der Beklagten im November 1972 erteilt wurde (GA I 90), obwohl der ihr möglicherweise zugrundeliegende Auftrag - wovon mangels gegenteiliger Feststellungen in der Die Gutschrift ist danach nicht mehr in Ausführung eines Auftrags der Klägerin erteilt worden und kann dieser nicht entgegengehalten werden. Für die Revisionsinstanz ist vielmehr davon auszu-gehen, daß die Klägerin durch das Verhalten der Beklagten Schaden erlitten hat. Nach dem Vortrag der Klägerin ist die BMI notleidend geworden und kann ihr die überwiesenen Beträge nicht zurückzahlen. Hätte aber die Beklagte ihr den Verwendungszweck der Überweisungen mitgeteilt, dann hätte Verwaltungsrat Dr. HflBI von der treuhänderischen Bindung der Gelder Kenntnis erlangt, sie pflichtgemäß auf ein Treuhandkonto genommen und an die Klägerin zurückgezahlt, als sich ergeben hat, daß der IDEE keine Beschaffungsaufträge erteilt werden würden. RMMI geschädigt wurde, da sie in deren Vermögen gelangt waren, hindert nicht die Annahme, daß auch der Klägerin dadurch Schaden entstanden ist. Die Sache muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, weil der Vortrag der Parteien unter den dargelegten Gesichtspunkten der Ergänzung bedarf und die Entscheidung des Rechtsstreits von weiteren tatsächlichen Feststellungen abhängt.

Zitierte Normen: § 823 BGB
betragenKontoIDEEAuftragÜberweisungGutschriftKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:_________ nein
BGB §§ 665, 667
a)	Der einer Bank erteilte Überweisungsauftrag ist
 mit der Gutschrift der Empfangsbank auf dem Konto des Empfängers vollzogen.
b)	Die Angaben über Auftraggeber und Verwendungszweck
 im Überweisungsträger sind Mitteilungen des Zahlenden an den Zahlungsempfänger» die die Bank aufgrund vertraglicher Nebenpflicht an den Empfänger weiterzuleiten hat. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung kann Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung auslösen, nicht aber dazu führen, daß der Überweisungsauftrag trotz Gutschrift als nicht vollzogen anzusehen ist.
BGH, Urt. v. 11. März 1976 - II ZR 116/74 - OLG Frankfurt (Main)
LG Frankfurt (Main)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 116/74
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
11. März 1976 Kaufmann, Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 und SflBMNm GmbH WflHM KG, > vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KflHMMI V/flHBHflH| GmbH, diese wiederum vertreten durch ihren Geschäftsführer
 Eugen
'Straße
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 die	AG,	ZfllB	HflHMBstraße^B,	vertreten
 durch den Präsidenten des Verwaltungsrate^Jr. Andreas Rickenbach und die Verwaltungsräte Leif H(pp, Hans Georg Franz MflHHI und Dr.
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr. und Dr.
- Prozeßbevollmächtigte:
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1976 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 4. April 1974 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, ist eine sogenannte Abschreibungsgesellschaft mit etwa 450 Kommanditisten. Sie plante 1971 zur Ausnutzung von Grenzlandabschreibungen den Bau eines Kurhotels und Sanatoriums im Bayerischen Wald. Mit der Planung und Durchführung dieses Vorhabens beauftragte sie die 'WKKKHHKIBi I^flP-WKKKKKHhPMBP mW KG (VIP). An diese ist ein unter dem 15. Juli 1971 datiertes Schreiben der I(
UflHHNHHP	Company
 (IDEE), bei der es sich um eine Briefkastenfirma handelt, gerichtet, in dem es unter anderem heißt:
... wir bestätigen das am Montag in Berlin geführte Gespräch, an dem von Ihnen Ihr Herr MNHHVteilnahm. Gegenstand des Gesprächs war einmal mehr die Bäderabteilung Ihres BV Kurhotel Sanatorium WJ	“
 
Nach der bisher vorliegenden. Geräte- und Einrichtungsübersicht haben wir die Gesamtkosten mit DM 18.670.000 ermittelt. Vir kamen überein, daß dieser Betrag Grundlage eines Zahlungsplanes sein soll, der die folgenden Zahlungstermine vorsieht:
5	%	DM	900.000	•15.	8.	1971
10	%	DM	1.800.000	15.	9.	1971
5	%	DM	900.000	15.	10.	1971
5	%	DM	900.000	15.	11.	1971
25	%	DM	3.600.000	15.	12.	1971
Nach einer Wertberichtigung Mitte Januar soll der Restbetrag in zwölf gleiche Raten geteilt und von Ihnen jeweils am 15. der Monate Januar bis Dezember 1972 bezahlt werden.”
Die V1P, die zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs für das Bauvorhaben der Klägerin bei dem Bankhaus V— & Co. in	(WflHHMfc-Bank) ein "Baustellen-
konto" unterhielt, beauftragte diese Bank am 14. und 30. August, 7. September, 22. Oktober und 4. November 1971 für Rechnung der Klägerin insgesamt 2.230.000 DM in Teilbeträgen von 900.000, 120.000, 900.000, 230.000 und 80.000 DM auf das Konto der R|flHiAG (RflHP) mit dem Sitz in GflSSi (Schweiz) bei der beklagten schweizerischen Bank zugunsten der IDEE zu überweisen. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die von der Wank am 16. und 31. August, 7. September,
22. Oktober und 4. November 1971 an sie weitergeleiteten Überweisungsaufträge weisungsgemäß ausgeführt hat.
Die Klägerin, die sich die Ansprüche der ^WHKKKh Bank hat abtreten lassen, hat vorgetragen, es sei beabsichtigt gewesen, die für das Bauvorhaben notwendigen medizinischen Geräte und Einrichtungen durch die IDEE im Ausland zu kaufen» Zur Zeit der Überweisung der umstrittenen Beträge in die Schweiz habe der IDEE indessen noch kein Zahlungsanspruch zugestanden, weil
 
sie noch keine Aufträge von der Klägerin gehabt habe. Anlaß für die Überweisungen seien steuerliche Erwägungen gewesen. Die Klägerin habe in ihrem Prospekt den Kommanditisten für das Jahr 1971 eine Verlustzuweisung von 174,36 % versprochen gehabt. Dieses Versprechen hätte sie nur einhalten können, wenn sie Abschreibungen auf Einrichtungsgegenstände hätte vornehmen können. Der Kaufmann Dr.	der	die	Geschäftsführer	ihrer
 Komplementär-GmbH beraten habe, habe deshalb die Überweisungen angeregt mit der - allerdings unzutreffenden -Begründung, die für die Anschaffung von Geräten geleisteten Anzahlungen könnten noch im Überweisungsjahr, das als Anschaffungsjahr gelte, abgeschrieben werden. Unter Berücksichtigung dieser steuerlichen Erwägungen hätten die Gelder an die IDEE gehen müssen. Da diese aber darauf noch keinen Anspruch gehabt habe, seien sie der R£NN| überwiesen worden, die die Beträge treuhänderisch für die Klägerin zur Bezahlung von Aufträgen an. die IDEE hätte bereithalten sollen. Die Beklagte habe aber im Zusammenwirken mit Dr.	der	unstrei-
tig Bankvollmacht über das Konto der RflHi bei der Beklagten hatte, durch Gutschrift auf anderen Konten verhindert, daß der gesetzliche Vertreter der Rocca. Verwaltungsrat Dr. HflNK in G&SSKML den dem Eingang der Gelder und dem Bestimmungszweck und damit von der treuhänderischen Bindung Kenntnis erlangt habe. Stattdessen habe Dr.	der Anfang 1972 im Zusammenhang mit
 einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren in Untersuchungshaft gekommen ist, im eigenen Interesse über die überwiesenen Beträge verfügt. Wenn die Beklagte die Aufträge weisungsgemäß ausgeführt hätte, hätte Dr. HflMI die treuhänderische Bindung beachtet und ihr die Gelder vrieder zurückgezahlt, als sich ergeben habe, daß der IDEE keine Beschaffungsaufträge erteilt werden würden. Die Klägerin hat daher beantragt, die Beklagte
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zur Zahlung von 2.230.000 DM und 4 % Zinsen hieraus zu verurteilen.
Die Beklagte hat im wesentlichen vorgetragen, sie habe die Überweisungsaufträge weisungsgemäß erledigt. Soweit sich Abweichlingen ergeben hätten, seien diese durch die Verfügungen des mit Bankvollmacht der Rif
 versehenen Dr. MflMMil gedeckt. Im übrigen sei der mit den Überweisungen erstrebte Erfolg im Ergebnis erreicht worden. Die RBBBihabe der IDEE die Klagsumme gutgeschrieben und diese habe in einer schriftlichen Erklärung vom 16. November 1972 diese Gutschrift als die vereinbarte Anzahlung der VIP bzw. der Klägerin auf den Kaufpreis.für die Lieferung der bei ihr gekauften medizinischen Geräte und Einrichtungen anerkannt. Überdies hätte Dr. Hg® die Veruntreuung der überwiesenen Gelder auch dann nicht verhindert, wenn die Beklagte in allen Fällen der RHM| den Verwendungszweck mitgeteilt hätte, denn Dr. H®®habe sich um die Buchhaltung, die erst nachträglich rekonstruiert worden sei, nicht gekümmert. "Herr" der RflN® sei Dr.	gewesen.
Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, die ihr zur Ausführung der Überweisungsaufträge vom 16. August 1971 (898.865 DM = 900.000 DM abzüglich 1.135 DM Provision), 7« September 1971 (900.000 DM) und 22. Oktober 1971 (230.000 DM) überlassenen Beträge in Höhe von insgesamt 2.028.865 DM nebst 4 % Zinsen seit 27. Oktober 1972 an die Klägerin zurückzuzahlen. In Höhe von 1.135 DM hat es die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage hinsichtlich des vom Landgericht zuerkannten Teilbetrages abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin, mit der diese einen Zinsanspruch von weiteren 8 % seit dem 27. Oktober 1973 geltend gemacht hat, zurückgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte
 beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und die Verurteilung der
 Beklagten zur Zahlung des mit der Anschlußberufung geltend gemachten weiteren Zinsbetrages.
Entscheidungsgründe;
Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die eigenen und die der Klägerin abgetretenen Ansprüche der WWHKKRHh Bank gegen die Beklagte aus den Überweisungsaufträgen vom 16» August 1971 über 898.865 DM, 7. September 1971 über 900.000 DM iand 22. Oktober 1971 über 230.000 DM in einer Gesamthöhe von 2.028.865 DM nebst 4 % Zinsen vom 27. Oktober 1972 bis 26. Oktober 1973 und 12 %. Zinsen seit 27. Oktober 1973. Ein Teilbetrag von 1.135 DM ist schon vom Landgericht rechtskräftig abgewiesen worden.
I.	Nach der von keiner Partei angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts hat sich die beklagte schweizerische Bank der Sachentscheidung des von der Klägerin angerufenen deutschen Gerichts und. der Anwendung deutschen materiellen Rechts unterworfen. Damit ist von einer Vereinbarung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte, gegen die aus Rechtsgründen nichts einzuwenden ist (vgl. zuletzt SenUrt. v. 1» 4« 74 - II ZR 74/73,
WM 1974, 558), und der Anwendung deutschen Rechts auf die im Streit befindlichen Rechtsbeziehungen durch die Parteien auszugehen.
II.	Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin aus dem Überweisungsauftrag vom 16. August 1971, weil'die Beklagte ihn richtig ausgeführt habe« Dies greift die Revision ohne Erfolg an.
 
1. Der Beurteilung ist folgender Sachverhalt zugrunde zu legen:
Die VIP hat der WffijjMMi-Bank am 14. August 1971 einen "Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr" zur Überweisung von 900.000 IM erteilt. Als Zahlungsempfängerin ist die RJHBi FflHtt AG, als deren Bank die Beklagte angegeben. Ferner heißt es: "Dem Begünstigten ist folgender Verwendungszweck aufzugeben: Zugunsten ... (IDEE),
1. Rate gern. Zahlungsplan vom 15. 7. 1971, BV: Kurhotel-Sanatorium	*	Die	WiHBHBt-Bank führte diesen
 Auftrag durch Fernschreiben vom 16. August 1971 aus.
Darin wurde die Beklagte angewiesen: "bitte zahlen sie deutsche mark 898.865,00 ... an rMMHF f MHMI ag ... auftrags ... (vip) wegen: zugunsten ... (idee), 1. rate gemäß Zahlungsplan vom 17. 7. 71 bv: kurhotel-sanatorium clm 900.000 ./. 1/8 per cent abwicklungs-provision porto und fernschreibkosten". Am 17. August 1971 übersandte die Beklagte der R|MH| eine Gutschriftanzeige über 898.865 DM, Wert 17. August 1971, die in der Spalte "Betrifft" folgenden Text enthielt: "Vergütung auftrags
1. Rate gemäß Zahlungsplan vom 15. 7. 71 BV: Kurhotel Sanatorium WHWttKKKtfk DM 900.000 ./. 1/8 per cent Abwicklungs-Provision Porto und Fernschreibkosten." Am 18. August 1971 überwies die Beklagte aufgrund eines Auftrags von Dr. M—i einen Betrag von 845.308,55 DM von dem Konto der RflHHibei ihr auf ein Konto der RM'bei der Schweizerischen Kreditanstalt in GflHM|. Am 25. August 1971 erhielt die Beklagte von Dr. MffHHP oder dessen Sekretärin den Auftrag, die Gutschrift vom 17. August 1971 auf dem Konto der RMpppfc zu stornieren und den Betrag dem Nummernkonto Nr.	einem Privatkonto von Dr.	Wert	17. August 1971, gutzu-
schreiben. Diesen Auftrag hat die Beklagte ausgeführt
 
und der RaMHRHf unter dem 25» August 1971 eine Belastungsanzeige über 898.865 DM, Wert 17. August 1971. übersandt mit dem Vermerk: "Storno u/Gutschriftanzeige vom.
17. August 1971". Gleichzeitig wurde die Belastung auf dem Konto der R4HMIbei der Beklagten mit 845.308,55 DM rückgängig gemacht. Stattdessen wurde dieser Betrag dem Konto Nr. M belastet. Ein Restbetrag von 53.000 DM wurde schließlich dem Konto der RflHHi hei der Beklagten, Wert IS. August 1971, als "Vergütung auftrags Dr. H. W*
W wieder gutgebracht.
2. &) Der W^NHHN^Bank könnte gemäß §§ 675» 665,
667 BGB ein Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe des Betrages von 898.865 DM zugestanden haben, wenn diese den Auftrag nicht entsprechend den ihr erteilten Weisungen ausgeführt hätte. Entspricht ein ausgeführter Auftrag nicht den Weisungen des Auftraggebers, so braucht dieser das Geschäft nicht als Erfüllung des Auftrags gegen sich gelten zu lassen und kann von dem Beauftragten die Herausgabe desjenigen verlangen, was dieser zur Ausführung des Auftrags erhalten hat (vgl. SenUrt. v. 26. 2. 62 - II ZR 93/60, WM 1962, 460). Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats hat sich die Bank bei Überweisungen streng innerhalb der Grenzen des ihr erteilten formalen Auftrags zu halten. Die der Überweisung zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen der Beteiligten hat sie grundsätzlich nicht zu beachten» Deshalb sind auch die Angaben über den Verwendungszweck für die Empfangsbank regelmäßig unbeachtlich und lediglich als weitergeleitete Mitteilungen des Zahlenden an den Zahlungsempfänger zu betrachten,, die die vermittelnden Banken nicht interessieren können und dürfen. Es ist aber nicht ausgeschlossen, daß dem. Auftrag zur Gutschrift eine besondere Weisung an die Empfängerbank oder eine Bedingung beigefügt wird, die eine uneingeschränkte: Gutschrift zugunsten des Empfängers ausschließt (vgl. Senürt. v« 11» 7» 57 - II ZR 75/56,
 
LM BGB § 665 Nr» 2 = WM 1957, 1055)* Eine solche bindende Weisung über die Verwendung des Uberweisungsbetrags kann ausnahmsweise auch dann beachtlich sein, wenn sie sich in der Rubrik MVerwendungszweck” befindet (BGH, Urt. v.
 26. 2. 62 aaO).
b) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die rechtliche Möglichkeit, daß dem Auftrag zur Gutschrift eine bindende Weisung an die Empfängerbank beigefügt sein könne, die eine uneingeschränkte Gutschrift zugunsten des Empfängers ausschließe, bei seiner Annahme außer Betracht gelassen, der in dem fernschriftlichen Überweisungsauftrag enthaltene Zusatz? Kwegen: zugunsten ... (idee)K, sei lediglich eine für die Beklagte bedeutungslose Mitteilung an die RflMI über den Verwendungszweck des überwiesenen Betrages. Diese Rüge ist unbegründet« Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage, wenn auch im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Stornierung der Gutschrift, auseinandergesetzt und geprüft, ob die Beklagte aufgrund dieses Zusatzes verpflichtet war, über den überwiesenen Betrag keine andere Verfügung durch die I^HH^zuzulassen als durch Überweisung oder Auszahlung an die IDEE. Es hat diese Frage verneint mit der Begründung, daß dem Zusatz nicht die Bedeutung eines ausdrücklichen Sperrvermerks, wie ihn der erkennende Senat im. Urteil vom 26« Februar 1962 (aaO) als verpflichtende Weisung angesehen habe, zukomme, sondern nur Mitteilungscharakter habe« Diese tatrichterliche Auslegung des Auftrags der WJMBB^-Bank an die Beklagte läßt keinen. Rechtsfehler erkennen« Sie ist nicht nur möglich, sondern entspricht allein dem. Erfordernis des Überweisungsverkehrs, der eindeutige und klare Weisungen verlangt, wenn ein Auftrag anders als üblich behandelt werden soll. Dem Zusammenhang der entsprechenden Ausführungen im Berufungsurteil ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die Beklagte habe
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dem umstrittenen Zusatz nicht entnehmen müssen* daß die Gelder der R^Mi auf einem Treuhandkonto für die IDEE zufließen sollten. Dem ist zuzustimmen. Der Wortlaut des Auftrags läßt es in der Tat offen, in welcher Eigenschaft die RMHi die Uberweisungsbeträge erhalten soll. Neben einem Treuhandverhältnis kommt ebenso die Möglichkeit in Betracht, daß der überwiesene Betrag auf eine Schuld der IDEE bei der RflMI seitens der VIP bezahlt werden soll. Nach alledem ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß die Beklagte beauftragt war, den Auftrag durch vorbehaltlose Gutschrift auf dem Konto der R4HBI auszuführen. Dem ist sie durch die Gutschrift am 17. August 1971 nachgekommen. Damit war der Auftrag ausgeführt.
c) Die nachfolgende, im Auftrag von Dr. MMMMBi oder dessen Sekretärin erfolgte Rückbuchung der Gutschrift vermag daran nichts zu ändern. Die Revision meint zwar, mit der Stornierung sei auch die Erfüllungswirkung der Gutschrift wieder weggefallen, denn die Rechtsfolge der Rückbelastung bestehe darin, daß es so anzusehen sei, als sei noch keine Buchung erfolgt, der streitige Betrag also noch nicht gutgeschrieben worden. Dies ist indessen nicht der richtige Gesichtspunkt« Maß-gebend ist vielmehr, daß es sich bei dem Stornorecht um ein Recht der Bank handelt, bei irrtümlichen Buchungen und sonstigen Buchungsversehen. also in Fällen, in denen dem Kunden von Anfang an kein Anspruch aus der Gutschrift zustand, die Gutschrift zurückzubuchen. Diese Voraussetzungen waren hier aber eindeutig nicht gegeben. Die Rocca hatte einen Anspruch auf die Gutschrift. Die als ”Stornierung” bezeichneten Vorgänge waren deshalb keine Rückbuchungen im dargelegten Sinne. Es handelte sich vielmehr um allerdings recht ungewöhnliche Verfügungen des Kontoinhabers über den gutgesehr!ebenen Betrag.
Daran kann, die unrichtige Bezeichnung als Stornierung
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nichts ändern. Da die Beklagte den überwiesenen Betrag
 der R®BB|vorbehaltlos gutschreiben durfte, war sie grundsätzlich nicht gehindert, die nachfolgenden Verfügungen über das Guthaben auszuführen. Sollte dies nur dem Zweck gedient haben, Verwaltungsrat Dr. HflHfcals gesetzlichen Vertreter der R(HHI über die Zweckbestimmung der Gelder zu täuschen - wie die Klägerin behauptet -und sollte die Beklagte dabei mit Dr.	zusammen-
gearbeitet haben, kämen, was noch auszuführen sein wird, Schadensersatzansprüche gemäß §§ 823 Abs. 2, 826 BGB in Betracht.
III. Das Berufungsgericht teilt die Auffassung des Landgerichts, die Beklagte habe die Aufträge, vom 7. September und 22. Oktober 1971 nicht weisungsgemäß ausgeführt. Dennoch könne die Klägerin ihren Anspruch darauf nicht stützen, weil dadurch die Interessen der W®HBH§-Bank nicht verletzt worden seien. Durch die Erklärung der IDEE vom 16. November 1972 sei erwiesen, - daß die ßflHV die überwiesenen Gelder der IDEE zur Verfügung gestellt habe. Der mit der Überweisung bezweckte Erfolg sei sonach eingetreten. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.	Hinsichtlich des Überweisungsauftrags vom 7. September 1971 ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Am 3. September 1971 kündigte Dr.	der
 Beklagten eine Überweisung von ca. 900.000 DM an die jlfHH zugunsten der IDEE an und erteilte - wie in der Berufungsinstanz unstreitig geworden ist (GA II 46;
 GA III 133» 201, 213) - im Namen der RWKBto folgende Aufträge: Dieser Betrag solle in Abweichung vom Überweisungsauftrag, ohne erst dem Konto der RflHHPgut-geschrieben zu werden, dem Konto der IflBHHHHMB
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vl■P mit dem Hinweis "auftrage Bankhaus W0PBHP gutgeschrieben werden. Sodann solle der gesamte Betrag auf das Konto der rüMf mit dem Vertragen werden. Alsdann seien sfr 1.000.000 auf das Konto der RMNI hei der Schweizerischen Kreditanstalt in OflHHI zu überweisen. Mit Fernschreiben vom 7. September 1971 beauftragte die ¥j(((P|-Bank die Beklagte folgendermaßen: "bitte zahlen sie wert 8. 9. 1971 deutsche Mark 900.000 an rMWl f8MBB ag, konto bei ihnen, zug.: ... (idee), auftrags ... (vip), ref.: zahlungsrate gemäß Zahlungsplan". Die Beklagte buchte diesen Betrag wie ihr von Dr. MjHHI aufgegeben. Die FflMBi erhielt unter dem 8. September 1971 eine Gutschriftanzeige über 900.000 DM, Wert 8. September 1971
VflHP .
Die Vorinstanzen sind der Ansicht, der Überweisungsauftrag sei deshalb nicht erfüllt, weil sich aus der Gutschriftanzeige nicht einmal der Auftraggeber ersehen lasse. Dabei ist jedoch außer acht gelassen, daß der Überweisungsauftrag an die Beklagte auch hier nur das Ziel hatte, den zu überweisenden Betrag uneingeschränkt der RjHHP gutzuschreiben. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Beklagte darüber hinaus verpflichtet war, die den Auftrag begleitenden und offensichtlich für die Empfängerin bestimmten Mitteilungen über Auftraggeber und Verwendungszweck der Rppp zuzuleiten. Dabei handelt es sich - wie später ausgeführt wird - um eine vertragliche Nebenpflicht, deren Nichterfüllung Schadensersatzansprüche wegen positiver Forderungsverletzung auslösen kann, aber nicht die Nichtausführung des gesamten Auftrags zur Folge hat. Dieser ist vielmehr mit der Gutschrift der Empfangsbank auf dem Konto des Empfängers
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vollzogen (RGZ 114, 139, 143), Nun hat jedoch die Beklagte den überwiesenen Betrag zunächst nicht der
 ben. Dies steht indessen der Gutschrift auf dem Konto der R— gleich. Es ist anerkannt, daß im Giroverkehr die kontoführende Stelle dem Ersuchen ihres Kunden nachkommen und die eingehende Überweisung sofort an einen Dritten weiterleiten darf (vgl. SenUrt. v.
 14. 11. 57 - II ZR 223/56, WM 1958, 222, 225). Die Beklagte durfte danach dem Ersuchen Dr. MfHHMMh der uneingeschränkte Einzelzeichnungsbefugnis als Bevollmächtigter für das Konto der RJHN| bei der Beklagten hatte (GA I 119), stattgeben mit der rechtlichen Folge, daß die Weiterleitung auf das Konto der IMHMNHMMMP als Erfüllung des Überweisungsauftrags zu
 gelten hat.
2.	Gleiches gilt im Ergebnis für den Überweisungsauftrag vom 22. Oktober 1971 über 230.000 DM. Unstreitig hat die YIP am 22. Oktober 1971 die WflHHHB-Bank beauftragt, einen Betrag von 230.000 DM an die IDEE ZjKonto	FMHi	bei	der	Beklagten	zu über-
weisen. Durch Fernschreiben vom gleichen Tage gab die beauftragte Bank den Auftrag wie folgt an die Beklagte weiters "bitte zahlen sie'dm 230.000 ... an ... (idee) Zürich im auf trag von ., (vip): kurhotel	..
Die Beklagte brachte den Betrag dem Konto der RflHHI gut und übersandte dieser am 25. Oktober 1971 eine Gutschriftanzeige, Wert 26. Oktober 1971, mit dem Vermerk: "auftrags ... (IDEE) ?WHRKkv'. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist auch dieser Überweisungsauftrag durch Gutschrift auf dem Konto der B||Hp ordnungsmäßig erfüllt worden. Empfänger des Geldbetrages sollte nach der Weisung des Auftraggebers, der VIP, die FJHHp sein. Wenn die W|8H8P--Bank - offensichtlich versehentlich -die Weisung erteilt hat, den Betrag: an die IDEE.
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zu überweisen, so kann die Klägerin aus der Nichtbefolgung dieser Weisung keine Rechte herleiten. Da die Gutschrift dem richtigen Empfänger erteilt worden ist, wäre es rechtsmißbräuchlich (§ 242 BGB), wenn die Klägerin wegen dieser nur formalen Abweichung die Ausführung des Auftrags nicht gegen sich gelten lassen wollte.
Aus all dem folgt, daß der Klägerin Ansprüche auf Herausgabe des zur Ausführung der Aufträge Erlangten gemäß §§ 665, 667 BGB nicht zustehen.
IV. Dennoch kann das angefochrtene Urteil keinen Bestand haben.
1. Hinsichtlich der auf die Aufträge vom 7. September und 22. Oktober 1971 gestützten Teile der Klageforderung könnten der Klägerin von der WHBHBhBank abgetretene Schadensersatzansprüche zustehen, die diese unter dem Gesichtspunkt der Liquidation des Dritt-interesses gegen die Beklagte hätte möglicherweise geltend machen können. Dieser Ersatzanspruch könnte sich unter Umständen daraus ergeben, daß die Beklagte die in den Überweisungsaufträgen enthaltenen Angaben über den Auftraggeber und den Verwendungszweck, insbesondere also die Mitteilung, daß es sich um Zahlungen zugunsten der IDEE handelt, nicht der RfHMPmitgeteilt hat. Bei diesen Angaben handelt es sich um Mitteilungen des Zahlenden an den Zahlungsempfänger. Wenn sie - wie hier - im Text des Überweisungsauftrags enthalten sind, besteht für die beauftragte Bank gegenüber dem Auftraggeber die selbstverständliche Nebenpflicht, sie an den Zahlungsempfänger weiterzuleiten. Dies hat die Beklagte unterlassen und sich damit einer positiven Forderungsverletzung schuldig gemacht (vgl, Schoele, Das Recht der Überweisung S. 207, 203), Es kann sie nicht entlasten, daß Dr. MliBMMMfc, der Bankvollmacht über das
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Konto der RflB bei der Beklagten hatte, jeweils schon vorher den Absender und den Verwendungszweck kannte, denn die Beklagte hat nicht behauptet, Dr. MiHH habe namens der	auf	die	Zusendung der in den Über-
weisungsaufträgen enthaltenen Mitteilungen verzichtet«, Aus diesem Grunde braucht nicht entschieden zu werden, ob die Dr. MWKK/Ht erteilte Bankvollmacht für einen Verzicht namens der	ausgereicht hätte und, wenn dies
 zu bejahen wäre, ob der Überweisungsempfänger wirksam auf die Zusendung jener Mitteilungen, auf deren Weiterleitung der Auftraggeber einen vertraglichen Anspruch hat, überhaupt verzichten kann.
Ein etwaiger aus dieser Unterlassung entstandener Schadensersatzanspruch ist der	Bank als Auftrag-
geberin erwachsen. Sie wurde aber lediglich im Aufträge der Klägerin tätig und hätte daher den Schaden unter dem Gesichtspunkt der Schadensliquidation im Drittinteresse geltend machen können (BGHZ 27, 241, 247). Ihre Abtre-tungserklärung vom 17. August 1972 umfaßte auch diesen Anspruch.
Das Berufungsgericht hat - wenngleich in anderem Zusammenhang - zu Unrecht einen Schaden der Klägerin mit der Begründung verneint, die RgHHi habe die umstrittenen Beträge der IDEE auftragsgemäß "zur Verfügung gestellt". Dies hat es einem Schreiben der IDEE vom 16«, November 1972 (GA I 55) entnommen, in dem diese bestätigt, daß ihr die Geldbeträge in den Büchern der umm gutgeschrieben worden sind und sie diese Gutschrift als "vollständige und richtige Anzahlung ..." anerkennt. Dabei hat das Berufungsgericht jedoch nicht berücksichtigt, daß die Gutschrift nach dem Vortrag der Beklagten im November 1972 erteilt wurde (GA I 90), obwohl der ihr möglicherweise zugrundeliegende Auftrag - wovon mangels gegenteiliger Feststellungen in der
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Revisionsinstanz auszugehen ist - bereits durch Schreiben der Klägerin vom 25. Mai 1972 widerrufen worden ist (GA I 141, 60/61, 64/65). Die Gutschrift ist danach nicht mehr in Ausführung eines Auftrags
 der Klägerin erteilt worden und kann dieser nicht entgegengehalten werden.
Für die Revisionsinstanz ist vielmehr davon auszu-gehen, daß die Klägerin durch das Verhalten der Beklagten Schaden erlitten hat. Nach dem Vortrag der Klägerin ist die BMI notleidend geworden und kann ihr die überwiesenen Beträge nicht zurückzahlen. Hätte aber die Beklagte ihr den Verwendungszweck der Überweisungen mitgeteilt, dann hätte Verwaltungsrat Dr. HflBI von der treuhänderischen Bindung der Gelder Kenntnis erlangt, sie pflichtgemäß auf ein Treuhandkonto genommen und an die Klägerin zurückgezahlt, als sich ergeben hat, daß der IDEE keine Beschaffungsaufträge erteilt werden würden. Dr. 1MB hätte dann nicht im eigenen Interesse die Gelder der RfHKKK entziehen können. Damit ist der Schaden schlüssig dargelegt. Der Umstand, daß durch die Veruntreuung der Gelder in erster Linie die . RMMI geschädigt wurde, da sie in deren Vermögen gelangt waren, hindert nicht die Annahme, daß auch der Klägerin dadurch Schaden entstanden ist. Denn wirtschaftlich gesehen standen die Gelder ihr zu; aufgrund des Treuhandverhältnisses konnte sie jederzeit auf sie zurückgreifen. Dies wurde durch die - für die Revisionsinstanz zu unterstellende - Vertragsverletzung der Beklagten vereitelt.
2, Nach dem Vortrag der Klägerin kommen aber auch hinsichtlich aller in der Revisionsinstanz umstrittenen Teilbeträge eigene Schadensersatzansprüche der Klägerin gemäß §§ 30, 31» 823 Abs. 2, 826 BGB in Betracht, denn danach hat Prokurist Bender der Beklagten mit Dr, fmsmmm
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einverständlich zusammengearbeitet und ist bewußt von den Überweisungsaufträgen abgewichen, um Dr. KfHV als gesetzlichen Vertreter der R^HBfüber die Zweckbestimmung der Gelder zu täuschen. Darin liegt der Vorwurf
 strafbarer Teilnahme am Betrug von Dr. IBHHHI und der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Ein darauf gestützter Schadensersatzanspruch wäre aber unter anderem nur dann begründet, wenn der für die Beklagte handelnde Prokurist zu demindest mit bedingtem Vorsatz nicht nur der RüSWi» sondern auch der Klägerin Schaden zufügen wollte.
3.	Da. das Berufungsgericht die vorstehend unter Ziff. 1 und 2 aufgezeigten Gesichtspunkte nicht erörtert hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, weil der Vortrag der Parteien unter den dargelegten Gesichtspunkten der Ergänzung bedarf und die Entscheidung des Rechtsstreits von weiteren tatsächlichen Feststellungen abhängt.
Stimpel	Richter	am	Bundesgerichts-	Dr.	Bauer
 hof Fleck kann urlaubshalber nicht unterschreiben.
Stimpel
 Bundschuh	Dr.	Skibbe