1. Firma Gebr. Die Revision der Klägerin sowie die Anschlußrevinion der Beklagten gegen das Urteil des RheInsohlffahrtsober-geriohts Karlsruhe vom 28. Revisions ins tanz werden der Klägerin zu 3/5, den Beklagten zu 2/5 auferlegt. (r r tt a d e t Di« Revision 1st als unzulässig za verwerfen« weil der vom erkennenden Senat duroh Beschluß vom 27. Damit war auch die unselbständige Anschlußreviaion der Beklagten von vornherein unzulässig und ebenfalls zu verwerfen (§§ 556 Abs. 2, 554 a ZPO). Die Kosten der Hebenintervention (§ 101 ZPO) sind allein der Klägerin aufzuerlegen mit Rttcksicht darauf, daß die von den Prozeßbevollmächtigten der Streithelfer eingerelohten Anträge Bloh nur auf Zurückweisung der Revision richten.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 116/70 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Firma BpPPPMflHHP Schiffahrts AG., Bpppp Postfach^P, vertreten durch ihren Vorstand, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte, Rechtsanwalt Frhr. gegen 1. Schiffseigner Erich Wp|p (SB "RflB 3"), Dpjppp-Ruhrort, jf^straße PP, 2. Lotse Heinz Rdp|P||, KfP|, I^pppstraße fp, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger, Rechtsanwalt Dr. Streithelfer: 1. Firma Gebr. SfPHH & Go*» GmbH, Sppjp - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. AG., B 2. Firma * Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr .i (r - 2 Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ln der Sitzung an 31. Januar 1972 unter Mitwirkung des Senatspräeidenten StImpel und der Bundesrichter Bleck, Br. Bauer, Dr. Kellermann und Br. Tldow beschlossen: Die Revision der Klägerin sowie die Anschlußrevinion der Beklagten gegen das Urteil des RheInsohlffahrtsober-geriohts Karlsruhe vom 28. Juli 1970 werden als unzulässig verworfen. Die Kosten d(.*r Revisions ins tanz werden der Klägerin zu 3/5, den Beklagten zu 2/5 auferlegt. Die im Revisionsrechtszug entstandenen Kosten der S*;reitheifer trägt die Klägerin. & (r r tt a d e t Di« Revision 1st als unzulässig za verwerfen« weil der vom erkennenden Senat duroh Beschluß vom 27. September 1971 aui’ 21.946 BH festgesetzte Streitwert die Revisionssamcie nicht erreicht (Art* 1 Hr. 1 Ent10, $ 554 a 5P0). Damit war auch die unselbständige Anschlußreviaion der Beklagten von vornherein unzulässig und ebenfalls zu verwerfen (§§ 556 Abs. 2, 554 a ZPO). Deswegen trifft die Beklagte auch ein Seil der Kostenlaat (vgl. B0HZ 4« 229, 240, 241). Die Kosten der Hebenintervention (§ 101 ZPO) sind allein der Klägerin aufzuerlegen mit Rttcksicht darauf, daß die von den Prozeßbevollmächtigten der Streithelfer eingerelohten Anträge Bloh nur auf Zurückweisung der Revision richten. Pür die Berechnung ihrer Anwaltskosten 1st damit der Beaohwerdewert der Revision als Oe genstandswert der Streithilfeanträge maßgeblich (§7 BRAGehO). Stimpel Dr. Bauer Br* Xellermann Pieck Br Tidow