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BGH

Gericht: BGH

vereinbarten Vertragsfassung hätten nunmehr alle Hinterbliebenen, also auch die Witwe aus einer erst nach der Pensionierung geschlossenen Ehe, eine Versorgung erhalten sollen«, Nur wegen der Höhe der Bezüge habe man auf beamtenrechtliche Vorschriften verwiesen. I« Nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung nicht nur gegenüber der Beklagten zu 2, die durch, den Vergleich vom 6. Oktober 1950 gemäß § 328 BGB begünstigt sein will, sondern auch gegenüber dem Beklagten zu 1.Denn dieser hat selbst als Vertragspartner der Klägerin auf Grund des Vergleichs gegen sie einen (durch sein Ableben bedingten) Anspruch auf Versorgung seiner Hinterbliebenen, in den nach seiner Meinung eine sogenannte wnaohgeh@iratete Ehefrau” eingeschlossen ist. Da die Klägerin dies in Abrede stellt, hätte er gegen sie nach § 256 ZPO auf Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses klagen können (BAG AP BGB § 242 - Ruhegehalt - Nr. 17), Die von der Klägerin erhobene negative Peststellungsklage ist als bloßes Spiegelbild einer solchen Klage entgegen den Ausführungen der Revision nicht minder für zulässig zu erachten. Das Berufungsgericht kommt in eingehender Würdigung der vorliegenden Verträge und des sonstigen Prozeßstoffes zu dem Ergebnis, die Klägerin sei nicht verpflichtet, der Beklagten zu 2 nach dem Tode des Beklagten zu 1 ein Witwengeld zu zahlen. Da der Vergleich vom 60 Oktober 1956, so meint das Berufungsgericht, auf diese Bestimmung mit Bezug nehme ("Witwen- und Waisengeld Abschnitt 8 Ziffer 2 § 98 ff spreche sein Wortlaut gegen eine Versorgungsberechtigung der Beklagten zu 2.Daß hinter dem Zitat von § 98 und § 133 DBG jeweils die Abkürzung "ff" stehe und nicht "u.fwie in § 6 Abs. 2 des Anstellungsvertrags in der Neufassung von 1940, auf den der Vergleich ausdrücklich hinweise, sei kein Versehen. Danach habe die Klägerin bewiesen, daß § 6 des AnstellungsVertrags nur deshalb im Jahr 1940 neu gefaßt worden sei, um das Ruhegehalt des Beklagten zu 1 der Höhe nach an die mit anderen leitenden Angestellten vereinbarten Bezüge anzupassen, nicht aber, um auch die sachlichen Voraussetzungen für einen Versorgungsbezug, namentlich der Hinterbliebenen, zu ändern. Nach den noch vorhandenen schriftlichen Unterlagen ist der die Hinterbliebenen-Versorgung betreffende Absatz, in dem diese Worte stehen, seinerzeit auf Wunsch der damaligen (zweitinstanzlichen) Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu 1 in den vom Oberlandesgericht vorgeschlagenen Vergleichstext eingefügt worden5 von diesen Anwälten stammt auch die end-gültige Passung des Vergleichs. Hierzu haben die Beklagten behauptet, diese Passung sei im Hinblick auf eine schwere Erkrankung der damaligen Ehefrau des Beklagten zu 1 zwischen den beiderseitigen Prozeßbevollmächtigten der ersten Instanz abgesprochen worden, um klarzustellen, daß auch eine zweite Ehefrau die Witwenversorgung erhalten solle. Es vermißt aber Anhaltspunkt© dafür, daß auch die Klägerin oder ihre Prozeßbevollmächtigten der zweiten Instanz, die allein für sie verbindliche Erklärungen hätten abgeben können, darüber unterrichtet gewesen seien, was der Beklagte zu 1 mit "ohne jede Einrede" gemeint habe. Aus dem Wortlaut allein habe die Klägerin dies nicht entnehmen, sondern durchaus der Auffassung sein können, es sollten damit für sie Gegen die Darstellung der Beklagten spreche ferner, daß es genug Wege gegeben hätte, anstelle jener farblosen Wendung mit der anschließenden Bezugnahme auf w§ 98 ffw (also auch auf § 101) DBG eine juristisch eindeutige und gleichwohl für die erste Ehefrau unauffällige Formulierung für den angeblich beabsichtigten Ausschluß des § 101 DBG zu findenD Verkehrssitte oder ein Erfahrungssatz, wonach Versorgungsvereinbarungen in gleicher Weise für Witwen aus einer vor oder nach der Pensionierung geschlossenen Ehe gegolten hätten, nicht feststellen; eher ist das Gegenteil zu vermuten (vgl. 2. Me Ausführungen des Berufungsgerichts zur Deutung der Worte "ohne jede Einrede*1 und zu dem angeblichen Gespräch^der erstinstanzlichen Prozeßbevoll-mäehtigten vor Vergleichsabschluß sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Da der Vergleich vor dem Oberlandesgericht geschlossen werden sollte, konnten die Parteien bei den dazu notwendigen Erklärungen nur durch ihre dort zugelassenen und für diese Instanz bevollmächtigten Rechtsanwälte vertreten sein. Mit Recht hat es daher das Berufungsgericht darauf abgestellt, ob die zweitinstanzlichen Prozeßbevoll-mäohtigten, insbesondere auch der Klägerin, davon unterrichtet gewesen sind, welche Vorstellungen der Beklagten zu 1 mit den Worten ”ohne jede Einrede” verbunden haben will (§ 166 Abs. 1 BGB)0 Nach seiner tatrichterlichen Überzeugung ist weder eine solche Unterrichtung dargetan, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, daß etwa die gesetzlichen Vertreter der Klägerin selbst jene Vorstellungen des Beklagten zu 1 gekannt hätten, so daß an eine entsprechende Anwendung des § 166 Abs. 2 BGB zu denken wäre (vgl. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß häufig auch im Berufungsrechtszug zunächst die erstinstanzlichen Anwälte, vor allem wenn sie im Gegensatz zu den Anwälten der zweiten Instanz ihr Büro am Wohnsitz der Parteien haben, einen Vergleich miteinander aushandeln und formulieren, um alsdann das Ergebnis dieser Gespräche den Prozeßbevollmächtigten der Berufungsinstanz zur gerichtlichen Protokollierung mitzuteileno Damit wird aber nichts gewonnen Es besteht durchaus die Möglichkeit, daß die Klägerin, wie diese vorgetragen hat, ihre für die Berufungsinstanz bevollmächtigten Anwälte unter Ausschluß der erstinstanzlichen Anwälte unmittelbar informiert hat und umgekehrto Unter diesen Umständen und angesichts der Unwahrscheinlichkeit, daß die bei Vergleichsabschluß beteiligten Rechtsanwälte das nach Darstellung der Beklagten Angesichts der Tatsache, daß für Versorgungszusagen eines Privatunternehmens wie der Klägerin weitgehend andere Erwägungen (z.B. die Frage der Rückstellungen oder der Risikodeckung durch Versicherungsverträge) maßgebend sind als für den staatlichen Gesetzgeber, ist gegen diese Auffassung nichts einzuwenden. Eine durch § 101 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 DBG von der Versorgung grundsätzlich ausgeschlossene Witwe konnte vielmehr nur verlangen, daß zu gegebener Zeit, also jedenfalls nicht vor dem Tode ihres Ehemannes, ein von ihr gestellter Versorgungsantrag auf Grund der in diesem Zeitpunkt vorliegenden Verhältnisse sachgerecht geprüft und beschieden wurde. Die uneingeschränkte Peststellung der Vorinstanzen, daß ein solcher Anspruch nicht bestehe, ändert nichts daran, daß die Beklagte, falls sie ihren Ehemann überlebt, gegen die Klägerin einen Anspruch, auf Tätigwerden hat und daß ihr Witwengeld bis zur Höhe der gesetzlichen Witwenpension zu gewähren ist, wenn dies dann billigem Ermessen entspricht.

Zitierte Normen: § 328 BGB § 256 ZPO § 166 BGB
WitwengeldEhefrauBerufungsgerichtDBGvergleichenKlägerinParteiRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ii zs. 116/68 URTEIL
Verkündet am
17. November 1969 Heil,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Io des Direktors io R„ Dr0 Walter K 2o dessen Ehefrau Ilse K	geb
 beide wohnhaft in H
straßel
 Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
die
 eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung, HQHHR K^JÜbetraße vertreten durch ihren Vorstand Dr0 Walter H|
Dr» Udo smm und Dr. Joachim
 Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt Dr«
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~ 2 -
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Dre Schulze, Pieck, Stimpel und Dr. Kellermann
 für Recht erkannt?
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Juni 1968 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der 1897 geborene Beklagte zu 1 war Vorstandsmitglied der Klägerin. § 6 des Gesellschaftsvertrags von 1938 sicherte ihm ein jährliches Ruhegehalt von 9.600 HM und seinen Angehörigen auf der Grundlage dieses Ruhegehalts “eine Hinterbliebenenversorgung nach Abschnitt VIII Ziffer 2 und des § 133 des Reichsbeamtengesetzes" zu. Gemäß einem Aufsichtsratsbeschluß von 1940 wurde § 6 “aufgehoben und o0« neu gefaßt“. Danach sollte der Beklagte zu 1 ein Ruhegehalt in Höhe von drei Vierteln des Gehalts für Reichsbeamte der Besoldungsgruppe 5 (feste Gehälter) entsprechend der Reichsbesoldungsordnung be-zieheno Weiter heißt es?
- d -
"Seinen Hinterbliebenen steht das entsprechende Witwen- und Waisengeld zu, -
Absehn. 8 Ziffer 2 § 98 u.f. und § 133 u.f. des Deutschen Beamtengesetzes (DGB vom 26.1.37 RGBl. Teil I 1937 Nr. 9".
Nach dem Krieg kündigte die Klägerin dem Beklagten zu 1. In einem daraufhin vom Beklagten zu 1 eingeleiteten Rechtsstreit schlossen er und die Klägerin in der Berufungsinstanz am 6. Oktober 1950 einen Vergleich, der u.a. folgendes bestimmt:
"Die Parteien kommen dahin überein, daß der Kläger (=s Beklagter zu 1 im vorliegenden Rechtsstreit) ab 1.5.49 in den Ruhestand getreten ist. Von diesem Zeitpunkt ab erhält er das ihm vertragsmäßig nach § 6 des Vertrages in der Passung vom 26.10.40/27.11.40 zustehende Ruhegehalt in Höhe von drei Viertel des Gehalts für Reichsbeamte in der Besoldungsgruppe 5 (feste Gehälter) - Vergl. Seite 337 der Reichsbesoldungsordnung B RGBl. Jahrgang 1940 Teil I vom 14.2.1940.
Im Palle seines Todes erhalten seine Hinterbliebenen ohne jede Einrede die nach § 6 Abs. 2 des abgeänderten Vertrages zustehenden Bezüge (Witwen-und Waisengeld Abschnitt 8 Ziffer 2 § 98 ff und 133 ff des Deutschen Beamtengesetzes vom 26.1.37 RGBl. I 1937 Nr. 9).*
Seither bezieht der Beklagte zu 1 von der Klägerin Ruhegehalt. Nach dem Tode seiner ersten Ehefrau heiratete er am 1. März 1965 die Beklagte zu 2. Die Parteien streiten über die Präge, ob auch dieser das Witwengeld nach dem Vergleich zukommen soll. Während die Klägerin das mit Rücksicht auf den nach ihrer Ansicht in die Ver&or-gungsregelung einbezogenen § 101 DBG verneint, haben die Beklagten geltend gemacht, schon nach der 1940
vereinbarten Vertragsfassung hätten nunmehr alle Hinterbliebenen, also auch die Witwe aus einer erst nach der Pensionierung geschlossenen Ehe, eine Versorgung erhalten sollen«, Nur wegen der Höhe der Bezüge habe man auf beamtenrechtliche Vorschriften verwiesen. Der Vergleich von 1950 habe diese Regelung beibehalten, wie durch die Worte wohne jede Einrede" noch besonders habe klargestellt werden sollen« Nur versehentlich habe man bei den Zitaten die Abkürzung wu.f.M durch wffw ersetzt.
Di® Klägerin hat beantragt festzustellen, daß die Beklagten keinen Anspruch auf ein Witwengeld zugunsten
 der Beklagten zu 2 hätten.
Diesem Antrag haben beide Instanzen entsprochen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe s
I« Nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung nicht nur gegenüber der Beklagten zu 2, die durch, den Vergleich vom 6. Oktober 1950 gemäß § 328 BGB begünstigt sein will, sondern auch gegenüber dem Beklagten zu 1. Denn dieser hat selbst als Vertragspartner der Klägerin auf Grund des Vergleichs gegen sie einen (durch sein Ableben bedingten) Anspruch auf Versorgung seiner Hinterbliebenen, in den nach seiner Meinung eine sogenannte wnaohgeh@iratete Ehefrau” eingeschlossen ist. Demgemäß berühmt er sich, von der Klägerin eine Versorgung auch
5 -
seiner jetzigen Ehefrau verlangen zu können. Da die Klägerin dies in Abrede stellt, hätte er gegen sie nach § 256 ZPO auf Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses klagen können (BAG AP BGB § 242 - Ruhegehalt - Nr. 17), Die von der Klägerin erhobene negative Peststellungsklage ist als bloßes Spiegelbild einer solchen Klage entgegen den Ausführungen der Revision nicht minder für zulässig zu erachten.
II. Das Berufungsgericht kommt in eingehender Würdigung der vorliegenden Verträge und des sonstigen Prozeßstoffes zu dem Ergebnis, die Klägerin sei nicht verpflichtet, der Beklagten zu 2 nach dem Tode des Beklagten zu 1 ein Witwengeld zu zahlen. Es stützt sich hierbei im wesentlichen auf folgende Erwägungens
1. Nach § 101 Abs. 2 Satz 1 DBG erhielt die Witwe aus einer erst nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossene Ehe grundsätzlich kein Witwengeld. Da der Vergleich vom 60 Oktober 1956, so meint das Berufungsgericht, auf diese Bestimmung mit Bezug nehme ("Witwen- und Waisengeld Abschnitt 8 Ziffer 2 § 98 ff	spreche	sein
 Wortlaut gegen eine Versorgungsberechtigung der Beklagten zu 2. Daß hinter dem Zitat von § 98 und § 133 DBG jeweils die Abkürzung "ff" stehe und nicht "u.fwie in § 6 Abs. 2 des Anstellungsvertrags in der Neufassung von 1940, auf den der Vergleich ausdrücklich hinweise, sei kein Versehen. Denn die Regelung von 1940 gehe in diesem Punkt wiederum auf § 6 des ursprünglichen Anstellungsvertrags von 1938 zurück, der sidh mit der allgemeinen Verweisung auf "Abschnitt VIII Ziffer 2W ganz eindeutig auch auf § 101 DBG bezogen habe.
An der damaligen Regelung der Hinterbliebenenversorgung
 
habe die Neufassung von 1940 sachlich nichts ändern sollen. Sonst hätte es genügt, aus dem DBG nur die beiden in Präge kommenden Paragraphen mit dem Zusatz nu.f.w zu zitieren und nicht vorher noch Abschnitt VIII Ziffer 2 anzuführen. Auch hätten die Parteien, wenn die Ansicht der Beklagten richtig wäre, wichtige Bestimmungen über den Umfang der Hinterbliebenenbezüge wie etwa die §§ 92 - 96 (Sterbegeld), § 100 (Höchstgrenze) oder § 102 DBG (geschiedene Ehefrau) ohne erkennbaren Grund ausgelassen und andererseits bei dem Zitat des (in Abschnitt VIII Ziffer 4 stehenden) § 133 geradezu sinnwidrig nur noch auf den folgenden § 134 DBG verwiesen (diese Bestimmung verpflichtet für den Pall der Wiederverwendung eines Pensionärs im öffentlichen Dienst die Beschäftigungsbehörde zu einer Anzeige bei der für die Versorgung zuständigen Stelle; sie ist nur in Verbindung mit den §§ 127, 129 bis 131 DBG - Anrechnung sonstiger Bezüge - verständlich, die zwischen den Parteien jedenfalls nach der Auffassung der Beklagten nicht gelten und unstreitig auch nicht angewandt werden).
2. Dieses Auslegungsergebnis sieht das Berufungsgericht durch die Beweisaufnahme als bestätigt an. Danach habe die Klägerin bewiesen, daß § 6 des AnstellungsVertrags nur deshalb im Jahr 1940 neu gefaßt worden sei, um das Ruhegehalt des Beklagten zu 1 der Höhe nach an die mit anderen leitenden Angestellten vereinbarten Bezüge anzupassen, nicht aber, um auch die sachlichen Voraussetzungen für einen Versorgungsbezug, namentlich der Hinterbliebenen, zu ändern.
3o In den Worten "ohne jede Einrede" im Vergleich von 1950 erblickt das Berufungsgericht ebenfalls keine ausreichende Grundlage für die von den Beklagten vertretene Vertragsauslegung. Nach den noch vorhandenen schriftlichen Unterlagen ist der die Hinterbliebenen-Versorgung betreffende Absatz, in dem diese Worte stehen, seinerzeit auf Wunsch der damaligen (zweitinstanzlichen) Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu 1 in den vom Oberlandesgericht vorgeschlagenen Vergleichstext eingefügt worden5 von diesen Anwälten stammt auch die end-gültige Passung des Vergleichs. Hierzu haben die Beklagten behauptet, diese Passung sei im Hinblick auf eine schwere Erkrankung der damaligen Ehefrau des Beklagten zu 1 zwischen den beiderseitigen Prozeßbevollmächtigten der ersten Instanz abgesprochen worden, um klarzustellen, daß auch eine zweite Ehefrau die Witwenversorgung erhalten solle. Aus Rücksicht auf die kranke Prau habe man sieh nicht noch deutlicher ausgedrückt, sondern mit dem Zusatz "ohne jede Einredebegnügt, dessen Sinn aber bei Vergleichsabsehluß beiden Seiten klar gewesen sein müsse.
Das Berufungsgericht unterstellt, daß die erstinstanzlichen Anwäte so, wie von den Beklagten behauptet, miteinander gesprochen hätten. Es vermißt aber Anhaltspunkt© dafür, daß auch die Klägerin oder ihre Prozeßbevollmächtigten der zweiten Instanz, die allein für sie verbindliche Erklärungen hätten abgeben können, darüber unterrichtet gewesen seien, was der Beklagte zu 1 mit "ohne jede Einrede" gemeint habe. Aus dem Wortlaut allein habe die Klägerin dies nicht entnehmen, sondern durchaus der Auffassung sein können, es sollten damit für sie
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Einwendungen aus dem damals laufenden Prozeß auch gegenüber den Hinterbliebenen ausgeschlossen werden.
Gegen die Darstellung der Beklagten spreche ferner, daß es genug Wege gegeben hätte, anstelle jener farblosen Wendung mit der anschließenden Bezugnahme auf w§ 98 ffw (also auch auf § 101) DBG eine juristisch eindeutige und gleichwohl für die erste Ehefrau unauffällige Formulierung für den angeblich beabsichtigten Ausschluß des § 101 DBG zu findenD
IIIo Gegen diese tatrichterliche Vertragsauslegung wendet sich die Revision erfolglose
1• Das Berufungsgericht brauchte keine Auskunft der Industrie- und Handelskammer darüber einzuholen, ob die Regelung, daß eine **nachgeheiratete" Ehefrau kein Witwengeld erhalten soll, als wtypisch beamtenrechtliche Einschränkung” der Versorgungszusage in der Wirtschaft ”durchaus unüblich” sei« Hier haben die Vertragschließenden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine solche Regelung tatsächlich vereinbart, indem sie beamtenrechtliche Versorgungsvorschriften ausdrücklich als Vertragsinhalt übernommen haben0 Wie die Revision zutreffend annimmt, kommt es auch nicht auf die heutigen Verhältnisse an, sondern muf die des Jahres 1940, wenn man nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien davon ausgeht, daß der Vergleich von 1950 hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung jedenfalls nichts an der Rechtslage ändern sollte, wie sie nach dem Aufsichtsratsbeschluß von 1940 zwischen den Parteien maßgebend war. Mindestens für die damalige Zeit läßt sich aber eine
 
Verkehrssitte oder ein Erfahrungssatz, wonach Versorgungsvereinbarungen in gleicher Weise für Witwen aus einer vor oder nach der Pensionierung geschlossenen Ehe gegolten hätten, nicht feststellen; eher ist das Gegenteil zu vermuten (vgl. RAG 21, 293, 295; BGH WM 1957, 608).
2. Me Ausführungen des Berufungsgerichts zur Deutung der Worte "ohne jede Einrede*1 und zu dem angeblichen Gespräch^der erstinstanzlichen Prozeßbevoll-mäehtigten vor Vergleichsabschluß sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. .Entgegen den Ausführungen der Revision lassen jene Worte aus sich heraus keineswegs schon die Bedeutung erkennen, welche die Beklagten in sie hineinlegen. Infolgedessen kommt es gemäß §§ 153,
157 BGB auf die sonstigen Umstände und vor allem auf die nach außen hervorgetretenen Vorstellungen der Vertragschließenden an. Da der Vergleich vor dem Oberlandesgericht geschlossen werden sollte, konnten die Parteien bei den dazu notwendigen Erklärungen nur durch ihre dort zugelassenen und für diese Instanz bevollmächtigten Rechtsanwälte vertreten sein. Insoweit war die an sich fortbestehende Vollmacht der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eingeschränkt (vgl.
RGZ 103, 334, 336; Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 80 Anm. II 4, § 81 Anm. II 2, § 86 Anm. I 2; Wieczorek,
ZPO § 81 Anm. A II b 2, 7, A II c).
Mit Recht hat es daher das Berufungsgericht darauf abgestellt, ob die zweitinstanzlichen Prozeßbevoll-mäohtigten, insbesondere auch der Klägerin, davon unterrichtet gewesen sind, welche Vorstellungen der Beklagten zu 1 mit den Worten ”ohne jede Einrede” verbunden haben
 
will (§ 166 Abs. 1 BGB)0 Nach seiner tatrichterlichen Überzeugung ist weder eine solche Unterrichtung dargetan, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, daß etwa die gesetzlichen Vertreter der Klägerin selbst jene Vorstellungen des Beklagten zu 1 gekannt hätten, so daß an eine entsprechende Anwendung des § 166 Abs. 2 BGB zu denken wäre (vgl. BGH NJW 1969, 925 zu II 2 b), oder daß sie ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtig-
ten mit der Führung vorbereitender Vergleichsverhandlungen eigens beauftragt hätten und sich deshalb dessen Wissen zureehnen lassen müßten (vgl. LM BGB § 166 Nr. 8 zu II 3 b). Besondere Umstände, die für den Beklagten
 zu
mindesteils den Anschein eines
 solchen Verhandlung«—
auftrags hätten erwecken können, sind ebenfalls nicht festgestellto Damit entfällt auch der Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht, den die Revision nunmehr geltend macht o
Zwar ist der Revision zuzugeben, daß häufig auch im Berufungsrechtszug zunächst die erstinstanzlichen Anwälte, vor allem wenn sie im Gegensatz zu den Anwälten der zweiten Instanz ihr Büro am Wohnsitz der Parteien haben, einen Vergleich miteinander aushandeln und formulieren, um alsdann das Ergebnis dieser Gespräche den Prozeßbevollmächtigten der Berufungsinstanz zur gerichtlichen Protokollierung mitzuteileno Damit wird aber nichts gewonnen Es besteht durchaus die Möglichkeit, daß die Klägerin, wie diese vorgetragen hat, ihre für die Berufungsinstanz bevollmächtigten Anwälte unter Ausschluß der erstinstanzlichen Anwälte unmittelbar informiert hat und umgekehrto Unter diesen Umständen und angesichts der Unwahrscheinlichkeit, daß die bei Vergleichsabschluß beteiligten Rechtsanwälte das nach Darstellung der Beklagten
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Gewollte so unzulänglich, ja geradezu widersprüchlich (wegen der Bezugnahme auf w§ 98 ff" DBG) ausgedrückt haben sollten, durfte das Berufungsgericht im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens das behauptete Gespräch der erstinstanzlichen Anwälte unterstellen, ohne darin einen ausreichenden Beweis für der Parteien zueinander rechtswir^^^e<>eÄtspie^hhende Einigung über den Sinn der Worte "ohne jede Einrede" zu sehen«
3« Mit ihren weiteren Verfahrensrügen kann die Revision ebenfalls nicht durchdringen. Eine Begründung erübrigt sieh insoweit (Art. 1 Nr. 4 des Entlastungsgesetzes vom 15. August 1969).
IV* Das Berufungsgericht meint, die §§ 123, 125 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953, die für "nachgeheiratete" Ehefrauen günstiger sind, seien nicht ohne weiteres anstelle der im Vergleich von 1950 in Bezug genommenen Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes Vertragsinhalt geworden. Angesichts der Tatsache, daß für Versorgungszusagen eines Privatunternehmens wie der Klägerin weitgehend andere Erwägungen (z.B. die Frage der Rückstellungen oder der Risikodeckung durch Versicherungsverträge) maßgebend sind als für den staatlichen Gesetzgeber, ist gegen diese Auffassung nichts einzuwenden.
V. Nach § 101 Abs. 2 Satz 3 DBG konnte die zuständige Behörde der Witwe aus einer erst nach der Pensionierung geschlossenen Ehe Witwengeld in den Grenzen der gesetzlichen Hinterbliebenenbezüge bewilligen. Hierin hat das Berufungsgericht zutreffend eine Ermessensbestimmung gesehen, aus der sich ein unmittelbarer Rechtsanspruch auf
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Witwengeld nicht herleiten läßt. Eine durch § 101 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 DBG von der Versorgung grundsätzlich ausgeschlossene Witwe konnte vielmehr nur verlangen, daß zu gegebener Zeit, also jedenfalls nicht vor dem Tode ihres Ehemannes, ein von ihr gestellter Versorgungsantrag auf Grund der in diesem Zeitpunkt vorliegenden Verhältnisse sachgerecht geprüft und beschieden wurde. Ein solches Verlangen ist nicht Gegenstand des Peststellungsantrags der Klägerin. Dieser richtet sich vielmehr allein dagegen, daß die Beklagten sich eines rechtlich schon Jetzt begründeten Anspruchs auf Witwengeld berühmen, der von keinen ande-
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i Vi 'UrJ'w r* a m
ren Vorauaöötj&ungen als davon abhängen soll,
 Beklagte zu 2 den Beklagten zu 1 als dessen Ehefrau überlebt. Die uneingeschränkte Peststellung der Vorinstanzen, daß ein solcher Anspruch nicht bestehe, ändert nichts daran, daß die Beklagte, falls sie ihren Ehemann überlebt, gegen die Klägerin einen Anspruch, auf Tätigwerden hat und daß ihr Witwengeld bis zur Höhe der gesetzlichen Witwenpension zu gewähren ist, wenn dies dann billigem Ermessen entspricht. Durch
 einen Anspruch dieser Art wird andererseits aber au das angefochtene Urteil nicht in Frage gestellt.
Dr. Kuhn	Dr.	Schulze
 Fleck
St impel
 Dr. Kellermann