Der Kläger Ist Vertragshändler zweier Autofirmen und Inhaber einer Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstatt in B^p^o Um seinen Betrieb vergrößern zu können, trat er im Mai 1964 durch den Makler an die Beklagte mit dem Vorschlag heran, mit ihm eine Kommanditgesellschaft zu gründen, die Bauherr für einen auf seinen Grundstücken zu errichtenden Geschäftshausneubau sein sollte„ Rach näheren Verhandlungen kam es am 26„ Juni 1964 zu dem Abschluß eines Gesellschaftsvertrages0 Darin heißt es u o a o o bald bei ihm hinterlegten Kaufpreis dem Kläger nicht aus, v/eil sich herausstellte, daß die Löschung einer Hypothek von 5000 DM Schwierigkeiten bereitete und vor allem auf den Grundstücken noch eine Grundschuld für die Deutsche OflHHi GmbH in Höhe von 49 000 DM lastete, die der Kläger nicht ablösen konnteo Der Kläger war, weil ihm der Kaufpreis nicht ausgehändigt wurde, zu einer Bareinlage nicht in der Lage, die Beklagten zahlten gleichfalls nichts ein0 Sie weigerten sich auch, sich an Kosten zu beteiligen, die der Kläger auf 22 880,25 DM beziffert und die er im Zusammenhang mit dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages sowie dafür aufgewandt hatte, daß er von dem Architekten Reindel einen Entwurf für das nach seinen Vorstellungen zu erstellende Bauwerk hatre unfertigen lasseno Zur Eintragung der Kommanditgesellschaft im Handelsregister kam es nicht0 Über das Bauprojekt erzielten die Gesellschafter keine abschließende Einigung o Der Kläger war nicht bereit, die von den Beklagten geforderte Erklärung abzugeben, daß er für die Miete des geplanten Gebäudes jährlich 120 000 DM werde aufbringen könneno Seit dem 24o November 1964 stellte sich der Kläger schließlich auf den Standpunkt, der Gesellschaftsvertrag sei nichtige Mit der von ihm Anfang 1965 erhobenen Klage macht der Kläger in erster Linie geltend, daß der Gesellschaftsvertrag nur zu dem Zweck abgeschlossen worden sei, unter formaler Ausnutzung des Berlin-Hilfe-Gesetzes Steuern zu hinterzieheho Hilfsweise erstrebt er mit der Behauptung, daß sich die Beklagten in mehrfacher i*/eise gesellschaftswidrig verhalten hätten und die Vertrauensgrundlage zerstört sei, die Auflösung der Gesellschaft aus hätten, um den Betrieb eines Handelsgewerbes Vortäuschen und auf diese Weise ungerechtfertigte Steuervorteile erzielen zu können0 Biesen Sachvortrag hatten die Beklagten bestrittene Der Kläger hatte dafür in der Berufungsinstanz keinen Beweis angetreten; die in das Wissen des Zeugen Saile gestellte Behauptung, daß der ursprüngliehe Gesellschaftszweck der Bau des Geschäftsgebäudes gewesen sei, läßt keine Schlüsse zu, welche Gesellschaftszwecke die Parteien bei der Gesellschaftsgründung vereinbart habeno Unter diesen Umständen ist von dem rechtswirksamen Abschluß eines Koramanditgesellschaftsvertrages auszugehen« wie er sich aus der Yertragsurkunde vom 260 Juni 1964 ergibt; auf die von der Revision bekämpfte Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe mit seinen Behauptungen die Nichtigkeit des Vertrages nicht schlüssig dargetan, kommt es nicht an« 20 Nach den rechtlich zutreffenden und von der Revision ohne zureichende Begründung angegriffenen Peststellungen des Berufungsgerichts ist die Kommanditgesellschaft durch einen vom Beklagten zu 1 in ihrem Namen mit dem Architekten RflHB abgeschlossenen Vertrag, dem die anderen Gesellschafter nach dem eigenen Vortrag des Klägers zugestimmt haben, nach außen hin in den Geschäftsverkehr eingetreteno Die Gesellschaft könnte daher einseitig nur im Wege der Auflösungsklage gemäß § 135 HGB aus wichtigem Grunde aufgelöst werden0 Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen <, Seinen Ausführungen, mit denen es darlegt, daß der Kläger einen wichtigen Grund nicht nachgewiesen habe, mag in einzelnen Punkten der Nachprüfung nicht standhaltenQ Sie sind aber in ihren die Entscheidung tragenden Peilen und im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beansfanden« wenn die Parteien beschlossen hätten, die Aufwendungen des Klägers voll auf seine Einlageverpflichtung anzurechneno Das hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt; der Parteivortrag enthält dafür auch keine Anhaltspunkte» Der Kläger hatte daher lediglich einen Anspruch gegen die Gesellschaft aut Erstattung der aufgewandten Beträgeo Diese Gesellschaftsschuld hätte aber anteilmäßig durch Einlagen der Gesellschafter abgedeckt werden müssen0 Das hätte durch Einzahlung in die Gesellschaftskasse oder, was aus praktischen Gründen näher gelegen hätte, in der Weise geschehen können, daß die Beklagten die auf sie entfallenden Anteile unmittelbar an den Kläger zahlten und die Gesellschafter diese Zahlungen und den auf Biese vom Ausgangspunkt des Berufungsgerichts abweichende rechtliche Beurteilung hat aber für die Entscheidung über die Auflösungsklage keine wesentliche Bedeutung» Die Ansicht des Berufungsgerichts, ein wichtiger Grund zur Auflösung der Gesellschaft sei nicht anzuerkennen, wird auch unter diesen Umständen von seiner Begründung getragen, daß die Beklagten zwar hinsichtlich der Verpflichtung der Gesellschaft, Destimmte Aufwendungen de3 Klägers zu übernehmen, einen irrtümlichen Standpunkt eingenommen hätten, daß diese Streitfrage aber in sachlicher Weise gerichtlich zu klären gewesen wäre, ohne daß der Kläger zu dem "letzten Mittel", der Auflösungsklage, habe greifen müssen» Ber Revision ist zwar zuzustimmen, daß die von der Rechtsprechung zu § 155 HGB entwickelten strengen Grundsätze auf eine über den Abschluß des Gesellschaftsvertrages nur wenig hinausgekommene Gesellschaft, wie sie hier vorliegt, nicht ohne weiteres angewandt werden können» Einem Gesellschafter kann die Fortsetzung eines erst in den Anfängen steckenden Gesellschaftsverhältnisses in der Regel nicht zugemutet werden, wenn es bereits in diesem Stadium durch ein gesellschaftswidriges Verhalten der Mitgesellschafter belastet wird, gegen das er sich im Prozeßwege wehren muß» So einseitig lagen hier aber die Dinge nicht» Bie Weigerung der Beklagten, sich an den AutWendungen de3 Klägers zu beteiligen, stand im Zusammenhang damit, daß der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft aus Gründen, die zu einem wesentlichen Ü?eile der Kläger zu vertreten hatte, nicht in Gang kann Die Gesellschafter mußten sich entscheiden, ob das geplante Geschäftsgebäude nach dem Architektenentwurf, den der Kläger veranlaßt hatte, erstellt werden konnte„ Das hing unter anderem davon ab, ob der Kläger, für dessen Privatbetrieb das Gebäude in Aussicht genommen war, überhaupt in der Lage sein würde, dafür eine angemessene Miete aufzubringen0 Ob er das konnte, war zu demindest von dem Zeitpunkt ab zweifelhaft, in dem sich herausstellte, daß er die an die Beklagten veräußerten Grundstücksanteile von der Grundschuld der CflHH GmbH, die er beim Abschluß der Kaufverträge nicht offenbart hatte, nicht entlasten konnte und daß er infolgedessen auch seine Einlage, die er aus dem Grundstückserlös aufbringen wollte, in der vertraglich vereinbarten Höhe nicht zu zahlen in der Lage sein v/ürde* Es lag daher nahe, daß die Beklagten zunächst auf einer eindeutigen Klärung der Drage bestanden, zu welchen Mietleistungen der Kläger bereit und imstande sein werde» Der Kläger hat aber trotz mehrfacher Aufforderung keine eindeutige Erklärung in dieser Hinsicht abgegeben; ihrer hätte es im Gesellschaftsinteresse auch dann bedurft, wenn er, was er behauptet hat, die Mietforderung der Beklagten von 120 000 DM jährlich als unangemessen hoch und als Verstoß gegen frühere Zusagen angesehen hato Den Gesellschaftern fehlte jedenfalls die notwendige Grundlage für die Entscheidung, ob es bei dem vorgesehenen Projekt bleiben könne; infolgedessen blieb auch offen, ob die vom Kläger für diese Projektierung verursachten Unkosten im Ergebnis der Gesellschaft zugutekommen würden oder ob der von ihm beschaffte Architektenentwurf für sie wertlos war, weil eine andere Lösung gefunden werden mußte» Wenn sich die Beklagten unter diesen Umständen zunächst an den Aufwendungen des Klägers nicht beteiligt, sondern erst eine Klarstellung verlangt haben, so lief das zwar nach den B’eststellungen des Berufungsgerichts der ursprünglichen Abrede zuwider; wegen der veränderten Sachlage lag aber der - wie das Berufungsgericht feststellt, irrtümliche - Standpunkt der Beklagten nicht so fern, daß der Kläger allein daraus einen Grund zur Auflösung der Gesellschaft herleiten konnte, solange er nicht seinerseits alles getan hatte, um die Durchführung des vereinbarten Gesellschaftszwecks zu ermöglicheno In den übrigen Gründen, auf die sich der Kläger zu stützen versucht hatte, hat das Berufungsgericht ebenfalls keinen hinreichenden Grund zur Auflösung der Gesellschaft gesehen0 Seine Ausführungen halten auch hier zu demindest im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung Stande Die Revision wendet sich zwar besonders gegen die im angefochtenen Urteil naher begründete Ansicht, daß den Beklagten auch daraus kein Vorwurf zu machen sei, dai3 sie dem Kläger zugemutet haben, sich auf eine Jahresmiete von 120 000 DM festzulegen« Diese Annahme des Berufungsgerichts wird aber von der Beststellung getragen, daß der Kläger das von ihm behauptete feste Versprechen der Beklagten, ihm einen wesentlich niedrigeren Mietpreis zuzubilligen, nicht bewiesen habe und daß die geforderte Jahresmiete im übrigen nicht als unangemessen hoch angesehen werden könne, weil sie sich bei inzwischen angestiegenen Dreisen in der Nähe einer .früheren Bex'echnung des Architekten RflHHB(l36 980 DM) und einer eigenen Wirtschaftlichkeitsberechnung des Klägers vom Juni 1964 (105 632,40 DM) gehalten habec 3* Mit der Abweisung der Pestatellungs- und der Auflösungsklage fehlt ein Rechtsgrund, aus dem der Kläger einen Anspruch auf Rückübertragung der Grundstücksanteile herleiten könnte« Auch in diesem Punkte ist daher die klagabv/eisende Entscheidung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«
Nachschlagewerks ja BGHZ; nein HGB § 133 Die von der Rechtsprechung für die Auflösungsklage entwickelten strengen Grundsätze können auf eine erst im Anfangsstadiura Befindliche Gesellschaft nicht ohne weiteres angewandt werden., BGH, Urto v. 17. Februar 1969 - II ZR 116/67 - KG Berlin IG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES —116/67 URTEIL Verkündei am 17c Pebruar 1969 Kaufmann , Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Ingenieurs Otto A Klägers und Revisionsklägers? - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr0 gegen den Architekten Carl Josef PMHIHHDstro 2o den Bankkaufmann Otto M( 3 c die Co Jo D^M^ff^feesQlIschaft mbH, PHHBHistro Äp vertreten^urch ihren G-eschäfts~ führer_Architekt Pari Josef IflHR itr0 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollrnächtigte: Rechtsanwälte Prof dir und Dr0 fliB - 2 Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17o Pebruar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dro Kuhn und der Bundesrichter Liesecke, Drc Schulze, Pieck und Stimpel für Recht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 50 <> März 1967 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen« Von Rechts wegen Tatbestand; Der Kläger Ist Vertragshändler zweier Autofirmen und Inhaber einer Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstatt in B^p^o Um seinen Betrieb vergrößern zu können, trat er im Mai 1964 durch den Makler an die Beklagte mit dem Vorschlag heran, mit ihm eine Kommanditgesellschaft zu gründen, die Bauherr für einen auf seinen Grundstücken zu errichtenden Geschäftshausneubau sein sollte„ Rach näheren Verhandlungen kam es am 26„ Juni 1964 zu dem Abschluß eines Gesellschaftsvertrages0 Darin heißt es u o a o o "§ 1 Die Vorgenannten gründen unter der Pa0 Otto P^^^ KG eine Kommanditgesellschaft, wobei Herr PflHl(Klager) persönlich haftender Gesellschafter, die Herren D| (Beklagter zu 1) und (Beklagter zu 2 sowie die Dp|^ GmbH (Beklagte zu 5) Kommanditisten sein sollenc § 2 Die Kommanditgesellschaft beginnt am 1o und hat ihren Sitz in Juli 1964 § 3 Zweck der Gesellschaft ist der Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, die Errichtung von Geschäftsund Wohnhäusern, Garagen, Tankstellen, Kraftfahrzeugbetrieben sowie die Nutzung dieses Grundbesitzes bezv/o dieser Betriebsstätten, ferner Erwerb und Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie die Vermittlung von Geschäften dieser Arto § 5 Herr der persönlich haftende Gesellschafter, bringt eine Kapitaleinlage von 70 000 DM ein0 Die Einlagen der Kommanditisten werden wie folgt festge-setzt: Carl Josef D—>70 000 DM, 140 000 DM, DOM) GmbH 70 000 DM*" Gleichzeitig verkaufte der Kläger, um seine Einlage von 70 000 DM erbringen zu können, je 1/3 Anteil seines für die Errichtung des Geschäftsgebäudes vorgesehenen Grunde besitzes an die Beklagten zu 1 und 2; dabei verpflichtete er sich, die Anteile lastenfrei zu machen» Den Kaufpreis von je 40 000 DM hatten die Beklagten beim Notar zu hinterlegen» Die hinterlegten Beträge sollten dem Kläger ausgezahlt werden, sobald für die Beklagten eine Auflsssungsvormerkung eingetragen worden sei und der Kläger die Unterlagen für die Löschung der eingetragenen Lasten vorgelegt habe» Die Durchführung des Gesellschaftsvertrages kam im Laufe des Jahres 1964 nicht voran» Die Beklagten zu 1 und 2 sind im Jahre 1965 als Eigentümer der ihnen verkauften Grundstücksanteile im Grundbuch eingetragen worden» Der Notar zahlte jedoch den von den Beklagten als- bald bei ihm hinterlegten Kaufpreis dem Kläger nicht aus, v/eil sich herausstellte, daß die Löschung einer Hypothek von 5000 DM Schwierigkeiten bereitete und vor allem auf den Grundstücken noch eine Grundschuld für die Deutsche OflHHi GmbH in Höhe von 49 000 DM lastete, die der Kläger nicht ablösen konnteo Der Kläger war, weil ihm der Kaufpreis nicht ausgehändigt wurde, zu einer Bareinlage nicht in der Lage, die Beklagten zahlten gleichfalls nichts ein0 Sie weigerten sich auch, sich an Kosten zu beteiligen, die der Kläger auf 22 880,25 DM beziffert und die er im Zusammenhang mit dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages sowie dafür aufgewandt hatte, daß er von dem Architekten Reindel einen Entwurf für das nach seinen Vorstellungen zu erstellende Bauwerk hatre unfertigen lasseno Zur Eintragung der Kommanditgesellschaft im Handelsregister kam es nicht0 Über das Bauprojekt erzielten die Gesellschafter keine abschließende Einigung o Der Kläger war nicht bereit, die von den Beklagten geforderte Erklärung abzugeben, daß er für die Miete des geplanten Gebäudes jährlich 120 000 DM werde aufbringen könneno Seit dem 24o November 1964 stellte sich der Kläger schließlich auf den Standpunkt, der Gesellschaftsvertrag sei nichtige Mit der von ihm Anfang 1965 erhobenen Klage macht der Kläger in erster Linie geltend, daß der Gesellschaftsvertrag nur zu dem Zweck abgeschlossen worden sei, unter formaler Ausnutzung des Berlin-Hilfe-Gesetzes Steuern zu hinterzieheho Hilfsweise erstrebt er mit der Behauptung, daß sich die Beklagten in mehrfacher i*/eise gesellschaftswidrig verhalten hätten und die Vertrauensgrundlage zerstört sei, die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grundeo Ferner vertritt er die Ansicht, daß die Nichtigkeit oder die Auflösung der Gesellschaft die Verpflichtung der Beklagten zu 1 und 2 nach sich' ziehe, die Auflassung der Grundstücksanteile rückgängig zu macheno Land- und Kamrnergericht haben die Anträge des Klägers, die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages festzustellen oder hilfsweise die Gesellschaft aufzulösen, sowie den Antrag, die Beklagten zu verurteilen zuzustirnmen, daß ihre Eintragung als Eigentümer der Anteile im Grundbuch gelöscht werde, abgewiesen, das Kamrnergericht allerdings mit der Einschränkung, daß eine einzelne, in der Revisionsinstanz nicht mehr interessierende Bestimmung des Gesellschaftsvertrages unwirksam sei» Mit der Revision, die die Beklagten zurüekzuweisen beantragen, verfolgt der Kläger im übrigen seine Klageanträge weiter« Entscheidungsgründe^ Die Revision ist nicht begründet« Io Der Ansicht des Berufungsgerichts, die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages könne nicht festgestellt werden, ist im Ergebnis zu folgen« Der Kläger , hatte die Nichtigkeit daraus herzuleiten versucht, daß die Parteien mit der Gesellschaftsgründung lediglich die Herstellung und Vermietung des Geschäftsgebäudes angestrebt, die sonstigen in § 3 des Vertrages angegebenen Gesellschaftszwecke dagegen nur zu dem Schein angeführt 6 hätten, um den Betrieb eines Handelsgewerbes Vortäuschen und auf diese Weise ungerechtfertigte Steuervorteile erzielen zu können0 Biesen Sachvortrag hatten die Beklagten bestrittene Der Kläger hatte dafür in der Berufungsinstanz keinen Beweis angetreten; die in das Wissen des Zeugen Saile gestellte Behauptung, daß der ursprüngliehe Gesellschaftszweck der Bau des Geschäftsgebäudes gewesen sei, läßt keine Schlüsse zu, welche Gesellschaftszwecke die Parteien bei der Gesellschaftsgründung vereinbart habeno Unter diesen Umständen ist von dem rechtswirksamen Abschluß eines Koramanditgesellschaftsvertrages auszugehen« wie er sich aus der Yertragsurkunde vom 260 Juni 1964 ergibt; auf die von der Revision bekämpfte Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe mit seinen Behauptungen die Nichtigkeit des Vertrages nicht schlüssig dargetan, kommt es nicht an« 20 Nach den rechtlich zutreffenden und von der Revision ohne zureichende Begründung angegriffenen Peststellungen des Berufungsgerichts ist die Kommanditgesellschaft durch einen vom Beklagten zu 1 in ihrem Namen mit dem Architekten RflHB abgeschlossenen Vertrag, dem die anderen Gesellschafter nach dem eigenen Vortrag des Klägers zugestimmt haben, nach außen hin in den Geschäftsverkehr eingetreteno Die Gesellschaft könnte daher einseitig nur im Wege der Auflösungsklage gemäß § 135 HGB aus wichtigem Grunde aufgelöst werden0 Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen <, Seinen Ausführungen, mit denen es darlegt, daß der Kläger einen wichtigen Grund nicht nachgewiesen habe, mag in einzelnen Punkten der Nachprüfung nicht standhaltenQ Sie sind aber in ihren die Entscheidung tragenden Peilen und im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beansfanden« Das gilt zunächst, soweit sich der Kläger in erster Linie darauf berufen hatte, die Beklagten hätten sich geweigert» eine Einlage zu erbringen und sich an den Baunebenkosten sowie an Kosten zu beteiligen, die mit dem Vertragsabschluß zusammengehangen hätten und die er, der Kläger, getragen habe«, Die Baunebenkosten, die der Kläger teils vor, teils nach Abschluß des Gesellschaftsvertrages auf sich genommen hatte, waren nach den rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts von der Gesellschaft zu über-nehmeno Die im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Einlagen hatten die Gesellschafter vereinbarungsgemäß nicht sogleich im vollen Umfang, sondern nur "nach Maßgabe der anfallenden Baukosten” zu leisten«, Aus diesen beiden Abreden läßt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht herleiten, daß der Kläger mit der Bezahlung von Baunebenkosten bereits eine Einlage geleistet und die Beklagten daraufhin Einlagen in entsprechender Höhe in die Gesellschaftskasse einzuzahlen gehabt hätten0 Diese Ansicht wäre allenfalls vertretbar gewesen? wenn die Parteien beschlossen hätten, die Aufwendungen des Klägers voll auf seine Einlageverpflichtung anzurechneno Das hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt; der Parteivortrag enthält dafür auch keine Anhaltspunkte» Der Kläger hatte daher lediglich einen Anspruch gegen die Gesellschaft aut Erstattung der aufgewandten Beträgeo Diese Gesellschaftsschuld hätte aber anteilmäßig durch Einlagen der Gesellschafter abgedeckt werden müssen0 Das hätte durch Einzahlung in die Gesellschaftskasse oder, was aus praktischen Gründen näher gelegen hätte, in der Weise geschehen können, daß die Beklagten die auf sie entfallenden Anteile unmittelbar an den Kläger zahlten und die Gesellschafter diese Zahlungen und den auf - 8 den Kläger selbst entfallenden Anteil auf die Einlagever-pflichtungen anrechneten» In diesem Sinne ist es im Ergebnis richtig, daß die Beklagten eine Einlageschuld nicht erfüllt und insoweit gegen gesellschaftsvertragliche Pflichten verstoßen haben» Biese vom Ausgangspunkt des Berufungsgerichts abweichende rechtliche Beurteilung hat aber für die Entscheidung über die Auflösungsklage keine wesentliche Bedeutung» Die Ansicht des Berufungsgerichts, ein wichtiger Grund zur Auflösung der Gesellschaft sei nicht anzuerkennen, wird auch unter diesen Umständen von seiner Begründung getragen, daß die Beklagten zwar hinsichtlich der Verpflichtung der Gesellschaft, Destimmte Aufwendungen de3 Klägers zu übernehmen, einen irrtümlichen Standpunkt eingenommen hätten, daß diese Streitfrage aber in sachlicher Weise gerichtlich zu klären gewesen wäre, ohne daß der Kläger zu dem "letzten Mittel", der Auflösungsklage, habe greifen müssen» Ber Revision ist zwar zuzustimmen, daß die von der Rechtsprechung zu § 155 HGB entwickelten strengen Grundsätze auf eine über den Abschluß des Gesellschaftsvertrages nur wenig hinausgekommene Gesellschaft, wie sie hier vorliegt, nicht ohne weiteres angewandt werden können» Einem Gesellschafter kann die Fortsetzung eines erst in den Anfängen steckenden Gesellschaftsverhältnisses in der Regel nicht zugemutet werden, wenn es bereits in diesem Stadium durch ein gesellschaftswidriges Verhalten der Mitgesellschafter belastet wird, gegen das er sich im Prozeßwege wehren muß» So einseitig lagen hier aber die Dinge nicht» Bie Weigerung der Beklagten, sich an den AutWendungen de3 Klägers zu beteiligen, stand im Zusammenhang damit, daß der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft aus Gründen, die zu einem wesentlichen Ü?eile der Kläger zu vertreten hatte, nicht in Gang kann Die Gesellschafter mußten sich entscheiden, ob das geplante Geschäftsgebäude nach dem Architektenentwurf, den der Kläger veranlaßt hatte, erstellt werden konnte„ Das hing unter anderem davon ab, ob der Kläger, für dessen Privatbetrieb das Gebäude in Aussicht genommen war, überhaupt in der Lage sein würde, dafür eine angemessene Miete aufzubringen0 Ob er das konnte, war zu demindest von dem Zeitpunkt ab zweifelhaft, in dem sich herausstellte, daß er die an die Beklagten veräußerten Grundstücksanteile von der Grundschuld der CflHH GmbH, die er beim Abschluß der Kaufverträge nicht offenbart hatte, nicht entlasten konnte und daß er infolgedessen auch seine Einlage, die er aus dem Grundstückserlös aufbringen wollte, in der vertraglich vereinbarten Höhe nicht zu zahlen in der Lage sein v/ürde* Es lag daher nahe, daß die Beklagten zunächst auf einer eindeutigen Klärung der Drage bestanden, zu welchen Mietleistungen der Kläger bereit und imstande sein werde» Der Kläger hat aber trotz mehrfacher Aufforderung keine eindeutige Erklärung in dieser Hinsicht abgegeben; ihrer hätte es im Gesellschaftsinteresse auch dann bedurft, wenn er, was er behauptet hat, die Mietforderung der Beklagten von 120 000 DM jährlich als unangemessen hoch und als Verstoß gegen frühere Zusagen angesehen hato Den Gesellschaftern fehlte jedenfalls die notwendige Grundlage für die Entscheidung, ob es bei dem vorgesehenen Projekt bleiben könne; infolgedessen blieb auch offen, ob die vom Kläger für diese Projektierung verursachten Unkosten im Ergebnis der Gesellschaft zugutekommen würden oder ob der von ihm beschaffte Architektenentwurf für sie wertlos war, weil eine andere Lösung gefunden werden mußte» 10 - Wenn sich die Beklagten unter diesen Umständen zunächst an den Aufwendungen des Klägers nicht beteiligt, sondern erst eine Klarstellung verlangt haben, so lief das zwar nach den B’eststellungen des Berufungsgerichts der ursprünglichen Abrede zuwider; wegen der veränderten Sachlage lag aber der - wie das Berufungsgericht feststellt, irrtümliche - Standpunkt der Beklagten nicht so fern, daß der Kläger allein daraus einen Grund zur Auflösung der Gesellschaft herleiten konnte, solange er nicht seinerseits alles getan hatte, um die Durchführung des vereinbarten Gesellschaftszwecks zu ermöglicheno In den übrigen Gründen, auf die sich der Kläger zu stützen versucht hatte, hat das Berufungsgericht ebenfalls keinen hinreichenden Grund zur Auflösung der Gesellschaft gesehen0 Seine Ausführungen halten auch hier zu demindest im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung Stande Die Revision wendet sich zwar besonders gegen die im angefochtenen Urteil naher begründete Ansicht, daß den Beklagten auch daraus kein Vorwurf zu machen sei, dai3 sie dem Kläger zugemutet haben, sich auf eine Jahresmiete von 120 000 DM festzulegen« Diese Annahme des Berufungsgerichts wird aber von der Beststellung getragen, daß der Kläger das von ihm behauptete feste Versprechen der Beklagten, ihm einen wesentlich niedrigeren Mietpreis zuzubilligen, nicht bewiesen habe und daß die geforderte Jahresmiete im übrigen nicht als unangemessen hoch angesehen werden könne, weil sie sich bei inzwischen angestiegenen Dreisen in der Nähe einer .früheren Bex'echnung des Architekten RflHHB(l36 980 DM) und einer eigenen Wirtschaftlichkeitsberechnung des Klägers vom Juni 1964 (105 632,40 DM) gehalten habec 11 Diese tatrichterliche Würdigung ist mit den Ausführungen der Revision, die insov/eit keinen Rechtsfehler aufzuzeigen vermag, revisionsrechtlich nicht angreifbar« 3* Mit der Abweisung der Pestatellungs- und der Auflösungsklage fehlt ein Rechtsgrund, aus dem der Kläger einen Anspruch auf Rückübertragung der Grundstücksanteile herleiten könnte« Auch in diesem Punkte ist daher die klagabv/eisende Entscheidung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Dr«Kuhn Liesecke Dr0Schulze Pieck Stimpel