* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 116/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 116/65

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11» November 1965 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Bukov/, Dr. Schulze und Stimpel für Recht erkannt: Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung dahin gefaßt, es werde festgeotollt, daß der Beschluß der Mitgliederversammlung der Beklagten vom 13» März 1964 unwirksam sei und demgemäß die Mitgliedschaft des Klägers bis zu seinem Austritt fortbestanden habe«. Hach § 546 Abs. 1 ZPO findet die.Revision nur statt, wenn das Cberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat oder wenn in vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Wert des Beschwerdegegenstandos 15 000 DM übersteigt«, Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen* Die Beschwer des Beklagten liegt unter 15 0C0 DM. Die Revision hält das Rechtsmittel gleichwohl für zulässig;, weil dio Vorschrift des § 546 Abs. 1 ZPO verfassungswidrig 3ei» Dem kann nicht gefolgt werden« 1. Die Revision meint, § 546 Abs. 1 ZPO werde der Bewertung der Persönlichkeitsrechte:durch das Grundgesetz nicht gerecht« Während das Grundgesetz die Würde des Menschen an die Spitze seiner Wertskala setze und das Eigentum lediglich unter dem Gesichtspunkt der materiellen Grundlage für die freie .Entfaltung der Persönlichkeit schütze, stufe § 546 Abo. 1 ZPO vermögensrechtliche Prägen vor nichtvermögens-rochtlichen Streitigkeiten ein. Das Prinzip der Rcchtsstaatlichkeit erfordert nicht, daß die Revision in Sachen, die ausschließlich, vornehmlich oder auch auf persönlichem Gebiet liegen, eher als in vermögensrechtlichen Streitigkeiten zugelasson wird. 2. Des weiteren meint die Revision, die Übertragung der Entscheidung, oh die RevisfTm zuzulassen sei oder nicht, an das Cbcrlandesgericht verstoße sowohl gegen das Rechts-staatoprinzip als auch gegen die Garantie des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ÖG. Wenn das Berufungsgericht die Revision nicht zuläßt, bleibt es bei der gesetzlichen Regel, daß oberlandesgerichtliche Urteile in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten und in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bei einer Beschwer der unterlegenen Partei mit einem Betrag bis 15 0C0 DM unanfechtbar sind« Wenn es die Revision dagegen zuläßt, eröffnet es die Möglichkeit, daß sein Urteil durch den Bundesgerichtshof nachgeprüft werden kann. Die Entscheidung des Oberlandes-gcrichts, ob sein Urteil dem Grundsatz entsprechend endgültig sein oder unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise der Revision unterliegen soll, führt nicht zur eigenen Überprüfung des selbst erlassenen Urteils und macht das Berufungsgericht nicht zu dem Richter in eigener Sache« Allerdings ist diese Entscheidung ihrerseits endgültig, da gegen sie kein Rechtsmittel gegeben ist. Der Gesetzgeber war darin frei, ob er sie dem Cberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof übertragen wollte, und hat sich für das erstere entschieden. Die Regelung des § 546 Abs. 1 ZPO verletzt auch nicht, wie die Revision meint, den Anspruch auf rechtliches Gehör. Das ist auch vom Berufungsgericht nicht geschehen, da der Beklagte ausweislich des angefochtenen Urteils die Zulassung der Revision angeregt hat. Weil die Revision nach § 546 Abs. 1 ZPO nicht zulässig ist, war sie zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
StreitigkeitParteiZPOgesetzlichKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagevjerk: Amtliche Sammlung:
da
 nein
ZPO § 546 Abs o 1
§ 546 Abs. 1 ZPO ist nicht verfassungswidrig.
BGH, Urt. Vo 11. November 1965 - II ZR 116/65 -
OLG München LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR '116/65	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
11„ November 1965 Schorm,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Deutscher Freundeskreis der üj xü^mi^straße , gesetzlich vertreten durch denVorsitzenden Senator Dr = Hans H.	K|
» j
Beklagter und Revisionskläger9
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
den Generalkonsul Karl	3'
traße
 Kläger und Revisionsbeklagten9
- Frozcßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr„
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11» November 1965 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Bukov/, Dr. Schulze und Stimpel
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 5o März 1965 verkündete Urteil des 8. Zivilsenats des öber-landeogerichts München wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand;
Der Kläger ist aus dem beklagten Verein durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 13« März 1964 ausgeschlossen worden. Er vorlangt die Feststellung, daß dieser Beschluß unwirksam sei*
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt* Der Kläger ist hierauf aus dem Verein ausgetreten und hat in erster Linio beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurück-zuweison, daß die landgerichtliche Feststellung dahin klargestellt werde, seine Mitgliedschaft habe bis zu seinem Austritt fortbestanden» Hilfsweise hat er darum gebeten, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären«.
 
Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung dahin gefaßt, es werde festgeotollt, daß der Beschluß der Mitgliederversammlung der Beklagten vom 13» März 1964 unwirksam sei und demgemäß die Mitgliedschaft des Klägers bis zu seinem Austritt fortbestanden habe«.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter» Der Kläger bittet, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unzulässig.
Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vereinsousschlusses ist eine vermögensrechtlicho Streitigkeit, wenn das betroffene Vereinsmitglied mit seiner Klage in wesentlichen wirtschaftliche Zwecke verfolgt (BGHZ 139 5) Sie ist eine nichtvernögensrochtliehe Streitigkeit, wenn sie ganz wesentlich auf dem persönlichen Gebiet liegt» Es kann dahingestellt bleiben, was hier überwiegt.
Hach § 546 Abs. 1 ZPO findet die.Revision nur statt, wenn das Cberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat oder wenn in vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Wert des Beschwerdegegenstandos 15 000 DM übersteigt«,
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen* Die Beschwer des Beklagten liegt unter 15 0C0 DM.
 
Die Revision hält das Rechtsmittel gleichwohl für zulässig;, weil dio Vorschrift des § 546 Abs. 1 ZPO verfassungswidrig 3ei» Dem kann nicht gefolgt werden«
1.	Die Revision meint, § 546 Abs. 1 ZPO werde der Bewertung der Persönlichkeitsrechte:durch das Grundgesetz nicht gerecht« Während das Grundgesetz die Würde des Menschen an die Spitze seiner Wertskala setze und das Eigentum lediglich unter dem Gesichtspunkt der materiellen Grundlage für die freie .Entfaltung der Persönlichkeit schütze, stufe § 546 Abo. 1 ZPO vermögensrechtliche Prägen vor nichtvermögens-rochtlichen Streitigkeiten ein. Es widerspreche daher dem Rechtsotaatsprinzip, in nichtvermögencrechtlichen Streitigkeiten und in vermögencrochtlichon Streitigkeiten, in denen ein. Pcrsönlichkeitsrccht mit im Spiele stehe, bei einem Streitwert bis 15 000 DM das Rechtsmittel der Revision nur im Pall seiner Zulassung durch das Oberlandesgericht zu gehen.
Keiner dieser Gesichtspunkte trifft zu. Das Prinzip der Rcchtsstaatlichkeit erfordert nicht, daß die Revision in Sachen, die ausschließlich, vornehmlich oder auch auf persönlichem Gebiet liegen, eher als in vermögensrechtlichen Streitigkeiten zugelasson wird. Es ist weithin eine rechto-politische Frage, oh der gerichtliche Schutz durch zwei oder drei Instanzen gewährt werden soll (vgl. BYerfG 8,
 174, 181). Der Vorrang, den das Grundgesetz der Menschenwürde zuteil werden läßt, ist für die gesetzliche Regelung dos Rechtsmittolzuges nicht von Bedeutung.
2.	Des weiteren meint die Revision, die Übertragung der Entscheidung, oh die RevisfTm zuzulassen sei oder nicht,
 an das Cbcrlandesgericht verstoße sowohl gegen das Rechts-staatoprinzip als auch gegen die Garantie des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ÖG.
 
Auch das trifft nicht zu»
a) Die Revision begründet ihre Auffassung damit, das Oberlandesgericht werde dadurch, daß ihm die Entscheidung über die Zulassung der Revision übertragen worden ist, zu dem Richter in eigener Sache« Die Zulassungsentscheidung ist aber keine Entscheidung darüber, ob das Berufungsurteil richtig ist oder nicht, sondern darüber, ob es alsbald rechtskräftig werden soll oder angefochten werden darf«
Bei dieser Beurteilung ist das Oberlandesgericht nicht einmal frei. Es darf die Revision nur zulassen, wenn die Rechts*, cache grundsätzliche Bedeutung hot (§ 546 Abs«. 2 Satz 1 ZPO), und es hat sie zuzulacsen, wenn es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweichen will (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Wenn das Berufungsgericht die Revision nicht zuläßt, bleibt es bei der gesetzlichen Regel, daß oberlandesgerichtliche Urteile in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten und in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bei einer Beschwer der unterlegenen Partei mit einem Betrag bis 15 0C0 DM unanfechtbar sind« Wenn es die Revision dagegen zuläßt, eröffnet es die Möglichkeit, daß sein Urteil durch den Bundesgerichtshof nachgeprüft werden kann. Die Entscheidung des Oberlandes-gcrichts, ob sein Urteil dem Grundsatz entsprechend endgültig sein oder unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise der Revision unterliegen soll, führt nicht zur eigenen Überprüfung des selbst erlassenen Urteils und macht das Berufungsgericht nicht zu dem Richter in eigener Sache« Allerdings ist diese Entscheidung ihrerseits endgültig, da gegen sie kein Rechtsmittel gegeben ist. Aber das Rechtsstaatsprinzip verlangt nicht, daß es gegen eine jede richterliche Entscheid dung ein Rechtsmittel gehen muß.
 
b) Die Übertragung der Zulassungsentscheidung an das Cberlandesgericht entzieht die Parteien auch nicht ihrem gesetzlichen Richter. Chne Zuständxgkeitsregelung gibt es für die Zulaosungsentacheidung keinen gesetzlichen Richter. Denn es liegt nicht in der Natur der Sache, daß diese Entscheidung nur vom Revisionsgericht getroffen werden könnte. Der Gesetzgeber war darin frei, ob er sie dem Cberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof übertragen wollte, und hat sich für das erstere entschieden. Das ist hinzunehmen.
3.	Die Regelung des § 546 Abs. 1 ZPO verletzt auch nicht, wie die Revision meint, den Anspruch auf rechtliches Gehör.
Die Revision begründet ihren Standpunkt wie folgt:
Die Entscheidung über die Zulassung der Revision ergehe nach der Entscheidung zur Sache und praktisch über diese, Dio .Entscheidung zur Sache sei eine Tatsache, die bei der Entscheidung Über die Zulassung der Revision verwertet werde. Zu dieser Tatsache könnten die Parteien nicht Stellung nehmen, weil ihnen das Berufungsurteil nicht vor der Entscheidung über die Zulassung der Revision bekanntge-gegeben werde.
Die Zulassungsentscheidung ist nur ein Teil des Urteils. Sie setzt eine mündliche Verhandlung voraus. Die Parteien haben die Möglichkeit, schriftoätzlich oder mündlich die Zulassung der Revision zu beantragen. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, daß das Gesetz den Parteien das rechtliche Gehör zur Präge der Zulassung der Revision vorenthalte. Das ist auch vom Berufungsgericht nicht geschehen, da der Beklagte ausweislich des angefochtenen Urteils die Zulassung der Revision angeregt hat.
~ 7 -
Nach alledem ist die Regelung des § 546 Abs. 1 ZPO nicht verfassungswidrig.
Mit dieser Ansicht befindet sich der Senat im Einklang mit dem Beschluß des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 1965 und der darin mitgeteilten Ansicht des Generalbundosanv/alto (JZ 1965» 619).
Weil die Revision nach § 546 Abs. 1 ZPO nicht zulässig ist, war sie zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Fischer Dr. Kuhn Dr. Bukow Br. Schulze Stimpol