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BGH

Gericht: BGH

Gen C- § 13 Hechtssat Mit der Errichtung des Statuts einer Genossenschaft entsteht weder ein nichtrechtsfähiger Verein noch eine Gesellschaft bürgerlichen Hechts5 •Sondern eine nichtrechtsfähige Genossenschaft, für die das Hecht der eingetragenen Genossenschaft gilt» soweit sich aus dem Fehlen der Rechtsfähigkeit nichts Abweichendes ergibt * Der Kläger hat die Genossenschaft in einem Schiedsgerichtsverfahren auf Zahlung von 29=446,17 DM in Anspruch genommen und obsiegendes Urteil erstritten. Er nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch und trägt dazu vor, die Genossenschaft habe ihre Abnahmepflicht aus dem Vertrage vom D Juni 1943 nur unzulänglich erfüllt. Wolle man aber annehmen, daß die Genossenschaft:;infolge ihrer Eintragung ins Genossenschaftsregister entstanden sei, so habe.sie die Verpflichtungen der Gründer aus dem Vertrage vom 5.1 Juni 1948 nicht übernehmen dürfen, weil die Gründer schon den vollen Geschäftsbetrieb auxgenom- Durch eine Genehmigung seitens der eingetragenen Genossenschaft hätten die Gründer jedenfalls"nicht von ihren' Verpflichtungen befreit werden können* da es gegen Treu und Glauben verstoße, wenn eine überschuldete Genossenschaft ihren Gründern diejenigen Verpflichtungen abnehme5. Die; rechtsfähige Genossenschaft habe durch den Vertrag vom 5'~ Juni 1948 nicht Vertragspartner des Klägers, werden können, da sie erst mit der Eintragung ins Genossenschaftsregister•entstanden sei,. Von der Errichtung des Statuts bis zur Eintragung der Genossenschaft bestehe eine Personenvereinigung, auf die die Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft unmittelbar oder über § 54. wird anerkanntn-und weil sie sich auf die Klage vor dem Schiedsgericht widerspruchslos eingelassen habee Die Haftung der Gründergenofesen- sei entfallen, weil die Genossenschaft nach ihrer Entstehung der alleinige Präger der Rechte und Pflichten habe sein sollen und dieses Ziel erreicht worden sei. Das folge daraus, daß der Vertrag für die eingetragene Genossenschaft abgeschlossen und auf lange Zeit berechnet gewesen sei und daß die Beklagten als .Gründer einer Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht für den Kläger erkennbar nicht beabsichtigt hätten, auch dann noch unbeschränkt zu haften, sobah die eingetragene Genossenschaft in den Vertrag eingetreten sein würdec Daß der Kläger denselben Willen beim Vertragsschluß gehabt habe, folge daraus, daß er die eingetragene Genossenschaft.in Anspruch genommen und vor dem Schiedsgericht verklagt habe.. seit Die Beklagten hafteten auch nicht aus positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter HandlungDie Umstellung...der Haftsumme von 100 DM auf 6,50 DM sei nicht zu beanstanden, da es zur Zeit der Generalversammlung vom.12> daher nicht als rechtswidrig oder.als eine Vertragsverletzung angesehen werden können Überdies habe der Kläger nicht bewiesen, daß die Beklagten oder ihre Erblasser bell Fassung des ÜmstellungsbeSchlusses mit der Möglichkeit einer Schädigung des Klägers gerechnet hakten, Rechts, sondern nur■'für eine Personenmehrheit,, bestehend aus den Handelnden und den.von ihnen vertretenen Gründern, geschlossen worden sein« Hier steht überdies keine Haftung in Präges in dem Vertrage vom 5« Juni 1943 sind die Beklagten oder ihre Erblasser vielmehr eine Schuldverpflichtung. nicht:'bloß: die Gründer ge—: •: no'ssen, sondern auch die Genossenschaft nach Erlangung der Rechtsfähigkeit verpflichten* Denn.er betraf den satzüngs-mäßigen Zweck der eingetragenen Genossenschaft« Dieser Vertrag wurde für die rechtsfähige Genossenschaft dadurch wirksam, daß sie ihn nach ihrer Entstehung als juristische Person genehmigte (BGHZ 17# 385 ff)« beschloßs Die Kaufverpflichtung des R Ulfe wird anerkannt..An sich ist zwar die Genehmigung eine empfangsbedürftige, Willenserklärung und muß daher vom Vorstand dem anderen Teil erklärt werden, um wirksam zuwerden,. hach Lage der Dinge kann aber davon ausgegangen werden, daß der Kläger auf.die Empfangsbedürftigkeit der Genehmigungserklärung verzichtet hat Rechtlich ist nicht zu beanstanden, daß das Beru-fungsgericht den Umständen des Falles entnommen hat, daß die Beklagten mit der Genehmigung des= Vertrages durch die eingetragene Genossenschaft von ihrer eigenen Schuldverpflichtung frei wurden. Mit dem Übergang der Vertrags- -\ rechte und -Pflichten auf die eingetragene Genossenschaft war das erreicht, was bei Yertragsschluß gewollt war, nämlich ein Vertrag zwischen dem Kläger und der rechtsfähigen Genossenschaft, Anders ausgedruckts Die Beklagten soll ten nur solange aus dem Vertrage verpflichtet sein,, als die eingetragene Genossenschaft das Geschäft, noch nicht , an sich gezogen hatte- Das gilt nicht bloß für diejenigen Vertragsrechte, ■ die dem Kläger von der Eintragung der Genossenschaft ab erwuchsen, sondern auch für diejenigendie er durch seine vertragliche Tätigkeit bis zur Genehmigung des Vertrages durch die eingetragene Genossenschaft gegenüber den Beklagten hatte. Denn es war der Inhalt und der Sinn des Vertrages, daß die rechtsfähige Genossenschaft alle Hechte und Pflichten aus dem Vertrage übernahm und die Gründer von da ab persönlich nichts mehr mit dem Vertrage zu tun haben sollten,: .... Soweit die Bevision meint, die Genehmigung des Vertrages durch: die eingetragene Genossenschaft nahe die Grü-dergenossen nicht von ihrer ’'-'Haftung,v befreit, wendet sie sich gegen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststel-1 ung en- Bas ist unzu lässig *.Ihr-e Ansicht aber, daß die. Gründer als Gesellschafter einer, offenen Handelsgesellschaft zu behandeln seien und deshalb nicht durch eine Genehmigung der eingetragenen Genossenschaft von ihrer Haftung hätten befreit werden können', ist verfehlt* Die Gründer einer Genossenschaft können allerdings nach § 128 HGB haften. Aber das ist nicht schon dann der Fall3 wenn sie Geschäfte abschließen, die dem Geschäftsbetrieb der eingetragenen Genossenschaft dienen, sondern nur dann» wenn sie die geschaffene Hechtsform mißbrauchen,. den Gründergenossen vereinbart> daß sie mit der Übernahme des Vertrages durch die eingetragene Genossenschaft aus ihrer Schuldver pflichtung entlassen sind? ob die Genehmigung des Vertrages vom 5c Juni 1948 von einer wirksamen rechtsfähigen oder einer, nichtigen Genossenschaft erteilt worden ist, stellt sich nicht,. Denn die Verpflichtungen aus diesem Vertrage.trafen.dieGenossenschaft nich schon mit ihrer Eintragung als Genossenschaft, sondern erst mit der Erteilung der Genehmigung.» ger begründet sein Verlangen auf Schadensersatz einmal , mit der Herabsetzung der Haftsumme und zu dem anderen damit, ' daß die Eintragung der Genossenschaft trotz vorhandener ... daß die gegenüber der Genossenschaft und nicht gegenüber den Gläubigern bestehende Haftpflicht von einem einzelnen geltend gemacht wird, und sich darum auf Grund der §§105 ff GenG*, die die Geltendmachung der Haftpflicht in die Hand des |Konkursverwalters legen*, verbietet, hie Herabsetzung der Haftsumme war -wirksam« § 79 Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat* ist der Kläger den Beweis für seine Behauptung, die Gründergenossen hätten ihm erklärt, sie ständen mit einer Haftsumme von 120,= 000 DM gerade, schuldig geblieben.. daß der Vertrag mit dem Kläger von der einzutragenden Genossenschaft erfüllt werden könne, weil sie mit einer Belebung des Absatzes der produzierten Humuserde rechneten., Das gilt- auchwenn,'die Gründergenossen auf Grund des auf längere Zeit berechneten Vertrages vom 5g Juni 19 verpflichtet, warenv den Kläger von -der Herabsetzung der Haftsumme in Kenntnis zu setzen.. Mit der Verletzung einer solchen Offenbarungspflicht läßt sich übrigens nicht der Klageanspruch, sondern bloß der Schaden rechtfertigen,, do der Klägen nach dem -Zeitpunkt erlitten hatv su dem ihm frühestens der Beschluß über die Herabsetzung der Haft-summe mitgeteilt sein konnte, Hierzu hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen keine Angaben, gemachte Daher konnte die Revision auch aus diesem Grunde nicht einmal teilweise Erfolg habeno. . trotz- Überschuldung herbeigefuhrt worden, Denn; wie aus-' geführt, war und wurde die Genossenschaft nicht mit ihrer Eintragung mit der Schuld aus dem Vertrage vom 5= Juni 1948 belastet. Den Gründergjenossen kann auch nicht zürn Vorwurf gemacht werden, daß sie nach Eintragung, der Genossenschaft beschlossen,, diesen Vertrag als für die eInge tragen e Genossenschaft verbindlich'anzuerkennen, und damit sich persönlich von einer Schuldenlast von rund 25-000 DM befreiten, obwohl die inzwischen auf 6,50 DM neu festgesetzte Haftsumme zur Deckung dieser Schuld nicht ausreichte. Denn es lag in dem zur.Beichsmarkzeit abgeschlossenen und schon vor Eintragung der Genossenschaft durchgeführten Vertrage begründet, daß die Genossenschaft , nach ihrer Eintragung anstelle der Gründergenossen..in den .

Zitierte Normen: § 128 HGB § 54 BGB § 128 HGB § 153 GenG
GenossenschaftEintragungGründereingetragenGründergenossenHaftsummeKlägervertragen

Volltext der Entscheidung

Für’' das Nachschlagewerk *: Für die Amtliche Sammlung !
Gen C- § 13
Hechtssat
 Mit der Errichtung des Statuts einer Genossenschaft entsteht weder ein nichtrechtsfähiger Verein noch eine Gesellschaft bürgerlichen Hechts5 •Sondern eine nichtrechtsfähige Genossenschaft, für die das Hecht der eingetragenen Genossenschaft gilt» soweit sich aus dem Fehlen der Rechtsfähigkeit nichts Abweichendes ergibt *
Hie Gründer, einer Genossenschaft können nach § 128 HGB zu haften haben3 Das ist aber nicht, . schon dann der Fall, wenn sie Geschäfte abschließend die dem Geschäftsbetrieb der eingetragenen Genossenschaft dienen, sondern nur dannv wenn sie die geschaffene Rechts—'..
'•'W " form mißbrauchen a
3» Rechtseatzs Vor, Eintragung der Genossenschaft darf die
 Haftsumme herabgesetzt werden, ohne daß dazu,
§ 133 GenG eingehalten zu werden braucht oder sonst irgendwelcher Gläubigerschütz besteht.
Aktenzeichens i i 2H 116/53 Urteil des BGH vom 23» .April 1956
JjG Nürnberg OLG Nürnberg
II_ZK_ 116/52
V-
Verkündet
 am 23- Apr 1i 19 5 6 .. r
Jodas, Justizangestellter-,
als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle
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In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Hans P Afctraße &}
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 Klägers^Aberufungs- und Re visionsKläger s ?
—Proseßbevo 1 Imächtigters Rechfs anwalt
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b) Heinrich R i BM. ,E
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 Beklagte, Berufungs- und Rev’isionsbeklagte ?
-Prozeßbevo1Imächtigter % Recht sanwalt Prof oPr
 hat der ii.7Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aut die mtthd liehe Verhandlung vom 23= . April 1956 unter Mitwirkung der
 Bim ei e s r i c bt e r Br-, "'S e lows ley ? Sr, Haidinge r, Br, Kuhn und Br.: Haager
 Bie Hevision gegen; das am 24, Februar 1955-verkündete.Urteil des 3, Zivilsenats'des Ober-landesgeriebts in Nürnberg wird auf Kosten des Klägers surückgeMesen,
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Die Beklagten sind Gründer und Erben von Gründern der Hi •: ^P-Geno ssenschart in EjflHHBIh Die Genossenschaft; wurde am 22-, Mai 1943 errichtet und am 3, Oktober 1948 zur Eintragung ins Genossenschaftsregister ahgeineldet, \ Gegenstand des Unternehmens war die Gewinnung und der Vertrieb von HumusdüngerGeschäftsanteile und Haftsumme betrugen je 100 RM* Zulässig war eine Beteiligung von
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einem bis zu 360 Geschäftsanteilen, Jeder Genosse war berechtigt und verpflichtet, den Geschäftsanteil sofort voll einzuzahlen* Von dieser Bestimmung machten die Gründer fast durchweg noch vor der Währungsreform Gebrauch, Die ••• Generalversammlung vom 2, Februar-1949 stellte die Geschäftsanteile entsprechend dem erlittenen Währungsverlust .im Verhältnis von 100 § 6,5 und die Haftsumme auf 6,50 DM um-. Auf. dieser Grundlage wurde die Genossenschaft . am 7-. April 1949 ins Genossenschaftsregister eingetragen.. ,
Am 5c Juni 1948 schloß die HuHÄ eGmbH, vertreten durch ihren Vorstand?, mit dem. Kläger einen Vertrag? durch den der Kläger den Ab bap. des. Altmülls auf dem städtischen,.. Müllplatz Baggerloch und die Aufbereitung der Müllerde übernahm, Der Kläger begann am 13.- Juli 1943 mit der Her— richtung der Müllerde, Schon nach kurzer Zeit ergaben sich jedoch Schwierigkeiten? weil die hinter den Gründergenossen stehenden Verbände nicht in dem erwarteten Ausmaß Müllerde bezogen. Deshalb schlug der Kläger der Genossenschaft schon im Herbst 1948 die Einstellung des Betriebes vor. In der Hoffnung, daß sich der Absatz zu dem Frühjahr beleben werde ? beschlossen die Generalversammlungen vom 11 * und 28, Dezember 1948 jedoch die Fortsetzung des Betriebes,.. Am 1 SU Marz 1949 teilte der Kläger der Genossenschaft, mit? er werde die Anlage aufgeben3 zugleich verlangte er Zahlung
 seines Rechnungssaldos von rund 251000 DM und kündigte Schadensersatzansprüche an, Ende April 1949 stellte er , den Betrieb ohne Widerspruch der Genossenschaft ein, nachdem er kurz zuvor von der Herabsetzung der Haftsumme erfahren hattec .	, ...5	...;
Der Kläger hat die Genossenschaft in einem Schiedsgerichtsverfahren auf Zahlung von 29=446,17 DM in Anspruch genommen und obsiegendes Urteil erstritten. Darauf ging die Genossenschaft, am 8.1 Dezember 1949 in. Konkurs,;- Aus der Konkursmasse hat der Kläger 91598,28 DM erhalten.-.. Er nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch und trägt dazu vor, die Genossenschaft habe ihre Abnahmepflicht aus dem Vertrage vom D Juni 1943 nur unzulänglich erfüllt. Deswegen will er einen Schaden an Betriebskosten und entgangenem Gewinn in Höhe von 30=398,76 DM erlitten haben. Hiervon verlangte er Zahlung von 20.000 DM und die Feststellung, daß ihm die Beklagten den weiteren.Schaden bis zur Höhe von 16063.13 DM zu ersetzen hatten>
Er meint2 Der Vertrag;sei geschlossen.worden, als die;Genossenschaft als Rechtsperson noch nicht bestanden habe. Infolge der--Errichtung des Statut s hätten die Beklagten* einen nicht rechtsfähigen Verein gebildet und hafteten für dessen Verbindlichkeiten persönlich und gesamt-schuIdnerisch0 Wenn auch die Genossenschaft eingetragen worden sei, so sei sie doch nicht entstanden, weil der Gründerverein schon vor der Eintragung überschuldet und deshalb die Erreichung des Vereinszwecks, die Eintragung der Genossenschaft, herbeizuführen, unmöglich gewesen sei. Wolle man aber annehmen, daß die Genossenschaft:;infolge ihrer Eintragung ins Genossenschaftsregister entstanden sei, so habe.sie die Verpflichtungen der Gründer aus dem Vertrage vom 5.1 Juni 1948 nicht übernehmen dürfen, weil die Gründer schon den vollen Geschäftsbetrieb auxgenom-
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men und damit ihren Aufgabenkreis überschritten hätten. Durch eine Genehmigung seitens der eingetragenen Genossenschaft hätten die Gründer jedenfalls"nicht von ihren' Verpflichtungen befreit werden können* da es gegen Treu und Glauben verstoße, wenn eine überschuldete Genossenschaft ihren Gründern diejenigen Verpflichtungen abnehme5. die diese aus Vorgründungsgeschäften, . träfen,. Die Beklagtem hafteten überdies aus positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung, da sie die Haftsumme in unzulässiger Weise herabgesetzt hätten...
Das Landgericht hat die Klage \
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 In der Berufungsinstanz hat ider Kläger nur den Zahlungsantrag , nunmehr in Höhe von 20a 800.,48 DM: gestellt;. Seine Berufung hatte : keinen Erfolg-.
Mit der Revision verfolgtder Kläger seinen Berufungsantrag weiter, während die Beklagten um Zurückweisung der Revision, bitten.,. .	1	\	;	=-	,
. >*=	1	.	Bnt	söheldungsgründe?	1;
Das Berufungsgericht., meints;. Die; rechtsfähige Genossenschaft habe durch den Vertrag vom 5'~ Juni 1948 nicht Vertragspartner des Klägers, werden können, da sie erst mit der Eintragung ins Genossenschaftsregister•entstanden sei,. Von der Errichtung des Statuts bis zur Eintragung der Genossenschaft bestehe eine Personenvereinigung, auf die die Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft unmittelbar oder über § 54. BGB anzuwenden sei-'... en«. Der Vorstand der Genossenschaft habe für diese Gründer ge se 11schaft gehandelt » Wenn er die eingetragene Genossenschaft als den Vertragspartner des Klägers beseich- , net und für diese unterschrieben habe, so habe er gleichzeitig zu dem Ausdruck gebracht, daß der Vertrag, für die
 rechtsfähige G-enossenschaftngelten solle,, sobald sie eingetragen und damit, zur Entstehung gelangt sein würde» [Diese Wirkung habe- der Vertrag allerdings nicht erzielen können< da er den eigentlichen Geschäftsbetrieb der Genossenschaft vorweggenomraen habe und sein Abschluß darum Uber die Aufgaben der Gründer und ihre Macht, für die rechtsfähige Genossenschaft zu handeln, hinausgegangen seio Die Wirksamkeit des Vertrages für und gegen den Vertretenen habe nach §177 BGB von dessen Genehmigung abgehangen. Die Gründergesellschaft habe das Handeln . des Vorstandes, genehmigt ? da. sie in mehreren.. Generalversammlungen auf die Durchführung des Vertrages gedrängt habe.. Auch die eingetragene Genossenschaft habe den Vertrag genehmigt? da ihre Generalversammlung vom 9.-. April 1949 zu dem Schreiben des Klägers vom IS, März 1949 beschlossen habeas nDie Kauf Verpflichtung des Humus
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wird anerkanntn-und weil sie sich auf die Klage vor dem Schiedsgericht widerspruchslos eingelassen habee Die Haftung der Gründergenofesen-	sei entfallen, weil
 die Genossenschaft nach ihrer Entstehung der alleinige Präger der Rechte und Pflichten habe sein sollen und dieses Ziel erreicht worden sei. Das folge daraus, daß der Vertrag für die eingetragene Genossenschaft abgeschlossen und auf lange Zeit berechnet gewesen sei und daß die Beklagten als .Gründer einer Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht für den Kläger erkennbar nicht beabsichtigt hätten, auch dann noch unbeschränkt zu haften, sobah die eingetragene Genossenschaft in den Vertrag eingetreten sein würdec Daß der Kläger denselben Willen beim Vertragsschluß gehabt habe, folge daraus, daß er die eingetragene Genossenschaft.in Anspruch genommen und vor dem Schiedsgericht verklagt habe.. Die Überschuldung der Genossenschaft. bei Eintragung habe ihre Entstehung als
 Hechtspersöii nicht gehindert^ Wenn, auch, eine Genossenschaft endige, wenn der vereinbarte Zweck unmöglich geworden sei (§ 726 BGB), so treffe diese Voraussetzung doch dann nicht zu. wenn die Genossenschaft von vornherein überschuldet sei und, wie'das.bei der EutBfc-Genossen^ schaft der Fall gewesen.sei, die Möglichkeit gehabt habe, die. Überschuldung durch Aufnahme neuer Genossen oder durch Kredite zu beheben= Überdies habe sich die Überschuldung der Hu.»-Genossehschäft erst durch das BGH-Urteil vom 13 >10=54 (BGHZ 15? 66). ergeben, das den Stand- , punkt mißbi 11 igt habe *•, die Reichsmarkeinsahlungen der Gründer seien keine Erfüllung der Einlageschuld*.. 'Schließlich könne eine eingetragene Genossenschaft nicht deshalb für nichtig erklärt werden, weil sich später herausstelle., daß sie schon bei ihrer Eintragung überschuldet gewesen . seit Die Beklagten hafteten auch nicht aus positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter HandlungDie Umstellung... der Haftsumme von 100 DM auf 6,50 DM sei nicht zu beanstanden, da es zur Zeit der Generalversammlung vom.12> Februar 1949 an einer gesetzlichen Regelung hierfür gefehlt habe und die vorgenommene Umstellung.dem § 64 des dann erlassenen D-Markbilanzgesetses entsprochen habe und. daher nicht als rechtswidrig oder.als eine Vertragsverletzung angesehen werden können Überdies habe der Kläger nicht bewiesen, daß die Beklagten oder ihre Erblasser bell Fassung des ÜmstellungsbeSchlusses mit der Möglichkeit einer Schädigung des Klägers gerechnet hakten,
i Das Berufungsurteil ist, wenn auch nicht in allen!a Heilen seiner Begründung; so doch im Ergebnis richtig:
1> Mit der Errichtung des,Statuts einer Genossenschaft entsteht weder ein nichtrechtsfähiger Verein (so
*. * ... * -•
 OXG München HER 1941 Hr 704*. Pohle ZGen 3 <'1953) „ 337?
Kluge' 2Gen 2;(l9ü2),: 68? iang-Weidmüller-, .GenG, § 13 Ainu l; Meyer-Meulenbergh, GenG, § 13 Anm 1% Eilinghaus, GenG zu § 13) noch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts .
\so Scholz JW 193.8, 3149) r. Die im Werden 'begriffene rechtsfähige Genossenschaft ist eine Entwicklungsstufe hei der Entstehung der eingetragenen Genossenschaft (3GHZ. 17y 391) und untersteht, dem Recht der eingetragenen Genossenschaft mit Ausnahme derjenigen Vorschriften, die die Rechtsfähigkeit voraussetzen und derer, die durch spezielle Grün dungs vor Schriften ersetzt worden sind.. Denn.die Einordnung der werdenden Genossenschaft als Verein oder bürgerlichrechtliche Gesellschaft wird dem Willen der Gründer nicht gerecht und geht daran vorbei, daß das 'Genossenschaftsgesetz sowohl1 die eingetragene wie die nicht eingetragene'Genossenschaft kennt und sowohl für die rechtsfähige Genossenschaft wie für die werdende rechtsfähige Genossenschaft Bestimmungen gibt, Der Ver- / trag vom 5* Juni 1948 kann daher nicht für einen nicht, rechtsfähigen Verein oder eine Gesellschaft bürgerlichen . Rechts, sondern nur■'für eine Personenmehrheit,, bestehend aus den Handelnden und den.von ihnen vertretenen Gründern, geschlossen worden sein« Hier steht überdies keine Haftung in Präges in dem Vertrage vom 5« Juni 1943 sind die Beklagten oder ihre Erblasser vielmehr eine Schuldverpflichtung. e ingegangen =:
Der Vertrag sollte aber. nicht:'bloß: die Gründer ge—: •: no'ssen, sondern auch die Genossenschaft nach Erlangung der Rechtsfähigkeit verpflichten* Denn.er betraf den satzüngs-mäßigen Zweck der eingetragenen Genossenschaft« Dieser Vertrag wurde für die rechtsfähige Genossenschaft dadurch wirksam, daß sie ihn nach ihrer Entstehung als juristische Person genehmigte (BGHZ 17# 385 ff)«
Diese Genehmigung5 hat die Hu^^-Genossenschaftdadurch erteilt,: daß sie zwei: Tage nach ihrer Eintragung? ; 9. April 1949? beschloßs Die Kaufverpflichtung des R Ulfe wird anerkannt..An sich ist zwar die Genehmigung eine empfangsbedürftige, Willenserklärung und muß daher vom Vorstand dem anderen Teil erklärt werden, um wirksam zuwerden,. hach Lage der Dinge kann aber davon ausgegangen werden, daß der Kläger auf.die Empfangsbedürftigkeit der Genehmigungserklärung verzichtet hat
 Rechtlich ist nicht zu beanstanden, daß das Beru-fungsgericht den Umständen des Falles entnommen hat, daß die Beklagten mit der Genehmigung des= Vertrages durch die eingetragene Genossenschaft von ihrer eigenen Schuldverpflichtung frei wurden. Mit dem Übergang der Vertrags- -\ rechte und -Pflichten auf die eingetragene Genossenschaft war das erreicht, was bei Yertragsschluß gewollt war, nämlich ein Vertrag zwischen dem Kläger und der rechtsfähigen Genossenschaft, Anders ausgedruckts Die Beklagten soll ten nur solange aus dem Vertrage verpflichtet sein,, als die eingetragene Genossenschaft das Geschäft, noch nicht , an sich gezogen hatte-
Das gilt nicht bloß für diejenigen Vertragsrechte, ■ die dem Kläger von der Eintragung der Genossenschaft ab erwuchsen, sondern auch für diejenigendie er durch seine vertragliche Tätigkeit bis zur Genehmigung des Vertrages durch die eingetragene Genossenschaft gegenüber den Beklagten hatte. Denn es war der Inhalt und der Sinn des Vertrages, daß die rechtsfähige Genossenschaft alle Hechte und Pflichten aus dem Vertrage übernahm und die Gründer von da ab persönlich nichts mehr mit dem Vertrage zu tun haben sollten,:	....	...
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Soweit die Bevision meint, die Genehmigung des Vertrages durch: die eingetragene Genossenschaft nahe die Grü-dergenossen nicht von ihrer ’'-'Haftung,v befreit, wendet sie sich gegen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststel-1 ung en- Bas ist unzu lässig *.
Ihr-e Ansicht aber, daß die. Gründer als Gesellschafter einer, offenen Handelsgesellschaft zu behandeln seien und deshalb nicht durch eine Genehmigung der eingetragenen Genossenschaft von ihrer Haftung hätten befreit werden können', ist verfehlt* Die Gründer einer Genossenschaft können allerdings nach § 128 HGB haften. Aber das ist nicht schon dann der Fall3 wenn sie Geschäfte abschließen, die dem Geschäftsbetrieb der eingetragenen Genossenschaft dienen, sondern nur dann» wenn sie die geschaffene Hechtsform mißbrauchen,. Es kann dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, Hat ein Gläubiger, wie der Kläger, mit. den Gründergenossen vereinbart> daß sie mit der Übernahme des Vertrages durch die eingetragene Genossenschaft aus ihrer Schuldver pflichtung entlassen sind? so kann er sie nach:Eintri11 dieses Falles nicht, in Anspruch:nehmen, da die getroffene Vereinbarung ihm gegenüber eine etwaige Haftung aus § 128 HGB ausschlie ßtr
 Die - vom Be ruf ung s ge ri c ht b e h and eite Frage., ob die Genehmigung des Vertrages vom 5c Juni 1948 von einer wirksamen rechtsfähigen oder einer, nichtigen Genossenschaft erteilt worden ist, stellt sich nicht,. Denn die Verpflichtungen aus diesem Vertrage.trafen.dieGenossenschaft nich schon mit ihrer Eintragung als Genossenschaft, sondern erst mit der Erteilung der Genehmigung.»
Der Vertrag vom 51r.JuniV 1948.-berechtigt-daher den' Kläger nicht«, die Beklagten in Anspruch zu nehmen,.
2v Auch; ein Anspruch aus unerlaubter Handlung oder positiver Vertragsverletzung ist nicht gegeben. Der Klä- .. ger begründet sein Verlangen auf Schadensersatz einmal , mit der Herabsetzung der Haftsumme und zu dem anderen damit, ' daß die Eintragung der Genossenschaft trotz vorhandener ... Überschuldung herbeigeführt worden sei, .
a). Es Kann, dahingestellt bleiben,: ob der Kläger , überhaupt aus der Herabsetzung der Haftsumme einen Schadenersatzanspruch. ableiten kann oder ob dieser Anspruch darauf hinaus läuft;. daß die gegenüber der Genossenschaft und nicht gegenüber den Gläubigern bestehende Haftpflicht von einem einzelnen geltend gemacht wird, und sich darum auf Grund der §§105 ff GenG*, die die Geltendmachung der Haftpflicht in die Hand des |Konkursverwalters legen*, verbietet, hie Herabsetzung der Haftsumme war -wirksam« § 79
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Abs 2 DMiBG bestimmt allerdings? 'daß nach dein 20* Juni 1948 in das Genossenschaftsregister eingetragene Herabsetzungen der Haftsummen unwirksam sind. Diese Bestimmung gilt aber, nicht für den Beschluß vom 121... Bebruar 1949? da er vor Eintragung der : Genossenschaft, gef aßt wurde und die ‘'Herabsetzung der Haftsumme ln diesem Stadiüm der 1 ntv/icklung nicht den §§ 153= 22 Abs 1 bis 3» 16 Abs 4 GenG unterliegt •> Objektiv entsprach der Beschluß.. deriis: wie -die Haftsumme mindestens in der Zeit zwischen dem' Inkrafttreten des D-Mark-bilansgesetzes und der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Genossenschaft in Abweichung von § 2 VährG... '■ hätte neu festgesetzt.werden dürfen* und kann aus diesem Grunde allein weder als eine unerlaubte Handlung noch als. eine positive Vertragsverletzung angesehen -werden. Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat* ist der Kläger den Beweis für seine Behauptung, die Gründergenossen hätten ihm erklärt, sie ständen mit einer Haftsumme von 120,= 000 DM gerade, schuldig geblieben.. Selbst wenn sich
 der Kläger darauf verließ, daß die’ Haffsummen von 120,000 HM nach der Währungsuinstellung 120,000 DM betrugen, waren die Gründergenossen nicht verpflichtet, es bei der sich nach § 2 WährG ergebenden Haft summe • zu belassen.. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei festgesteilt, daß die Gründergenossen die Herabsetzung der Haftsumme in dem Glauben vornahmen,. daß der Vertrag mit dem Kläger von der einzutragenden Genossenschaft erfüllt werden könne, weil sie mit einer Belebung des Absatzes der produzierten Humuserde rechneten.,
. - Die Revision, rügt die Übergehung des. auf S 4 des Schriftsatzes vom 21,8,50 angetretenen Beweises su Un-
•echt• Dort war Diu Di
 als Zeuge dafür benannt. daß
 die Gründergenossen die Herabsetzung der Haftsumme in der Erkenntnis beschlossen hätten, daß der•Kläger nunmehr nicht gedeckt , sei,. Auch wenn diese Behauptung richtig ist 9 ändert das nichts daran, daß -die Grundergenosser. mit einer B e1ebung des Ab satzes- r e c hneten und rechnen konnten und daß es darum an dem zu einem Schadensersatzanspruch erforderlichen Verschulden fehlt-,
Das gilt- auchwenn,'die Gründergenossen auf Grund des auf längere Zeit berechneten Vertrages vom 5g Juni 19 verpflichtet, warenv den Kläger von -der Herabsetzung der Haftsumme in Kenntnis zu setzen.. Mit der Verletzung einer solchen Offenbarungspflicht läßt sich übrigens nicht der Klageanspruch, sondern bloß der Schaden rechtfertigen,, do der Klägen nach dem -Zeitpunkt erlitten hatv su dem ihm frühestens der Beschluß über die Herabsetzung der Haft-summe mitgeteilt sein konnte, Hierzu hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen keine Angaben, gemachte Daher konnte die Revision auch aus diesem Grunde nicht einmal teilweise Erfolg habeno.
b) Die Eintragung., der. Genossenschaft- ist nicht .. . trotz- Überschuldung herbeigefuhrt worden, Denn; wie aus-' geführt, war und wurde die Genossenschaft nicht mit ihrer Eintragung mit der Schuld aus dem Vertrage vom 5= Juni 1948 belastet. Den Gründergjenossen kann auch nicht zürn Vorwurf gemacht werden, daß sie nach Eintragung, der Genossenschaft beschlossen,, diesen Vertrag als für die eInge tragen e Genossenschaft verbindlich'anzuerkennen, und damit sich persönlich von einer Schuldenlast von rund 25-000 DM befreiten, obwohl die inzwischen auf 6,50 DM neu festgesetzte Haftsumme zur Deckung dieser Schuld nicht ausreichte. Denn es lag in dem zur.Beichsmarkzeit abgeschlossenen und schon vor Eintragung der Genossenschaft durchgeführten Vertrage begründet, daß die Genossenschaft , nach ihrer Eintragung anstelle der Gründergenossen..in den . . Vertrag eintrat, und ohne eine dahingehende Zusage waren, die Gründergenossen nicht verpflichtet, es bei der. sich aus dem Statut und § 2 WährG ergebenden Haftsumme zu be-; , lassen,. Der X1 äge r hat übersehen, daß die Haf t suirime vor. - ; Eintragung der Genossenschaft ins Genossenschaftsregister"", herabgesetzt werden darf, ohne daß dazu § 153 GenG einge-halten zu werden braucht oder sonst irgendwelcher Gläubigerschutz bestellte. Das Vertrauen des Klägers daraufdaß er im Hinblick auf die statutarisch festgesetzte Haftsumme kein Bisiko trage, ist nicht geschützt,.
Die Revision war daher'mit der Kostenfolge- des § 9 7 ZP0 surücksuweis en*
Dt Selowskv
 Dr,« ; Hai d Inger
 Br, Rischer

Prii Haager