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BGH

Gericht: BGH

als der Beklagte zu mehr als 4*000 BSE nebst 9 $6 Zinsen hiervon verurteilt worden ist* Im Aufhebungsumfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über* die Kosten der RevisionsJLn-stanz zu entscheiden hat. Seine noch bis zur .Vährungsumstellung und die da- -nach geleisteten Arbeiten sowie gewisse vor dem Währungsstichtag erbrachten Leistungen hat er voll in Beut scher a Mark berechnet« Ber Beklagte meint, der Kläger könne die Jj bis zu dem 20. Für die nach dem Eährungsstlchtag erbrachten Leistungen gelte zwar § 18 Abs 1 Zlff 2 TfastG; • der Kläger habe aber mit den ihm Übertragenen Arbeiten . binnen 4 Kochen seit Auftragserteilung, spätestens bis zur Wäbrungsumstellung fertig sein sollen und habe sich im Verzüge befunden« Daher könne er im Ergebnis nur einen Betrag beanspruchen, wie wenn nur eine Ulmstellung im Verhältnis von 10 i 1 in Frage käme« Der Kläger .bestreitet Verzug; es fehle an einem bestimmten Liefertermin* an einer Tfebnung und an seinem Verschulden; er beruft sich insbesondere darauf, dass mehr Arbelteh;bestellt.^dnd^äu8f§Sälu,t April 1946 unwidersprochen gesagt hatte s "Ich schätze, dass die Dauer der gesamten Arbeiten, wie sie der Kostenanschlag erfaßt, innerhalb von 4 Kochen liegt. 13 des Kostenanschlags vom 1, April 1948 darauf ningewie-sen, dass besondere Vereinbarungen zu treffen seien, fallsjj das Nivellement gegenüber den die Spielfläche elnfassenäen 1 Kegen wesentliche Vertiefungen«, aufweise, da denn weite* ’ re Arbeiten und die Anlieferung von Füllboden erfordernd; ' würden« Unter dem 22 • April 1948 hat er geraten« den höchstgelegenen Teil des Spielfeldes zur Ausgleichung der Höhenunterschiede abtragen zu lassen/ und angekündigt, Juni 1948 bst er dem Beklagten geschrieben, dass sich auf Grund der ausgeführten Arbeiten ein genauerer Oberblick für die erforderlichen Erdarbeiten und den Bedarf anJ?Ullboden ergeben habe und deshalb und bei einer anderen Höhenregulierung als der in der Skizze vom 10. Es vertritt den Standpunkt,* dass es für das Umstellungsverhältnis der erhobenen Verklohnforderung nicht darauf ankommef inwieweit der Kläger die ausgeführten Arbeiten vor oder nach dem Viiährungsstlchteg geleistet habe, sondern darauf, ob darin rechtlich eine Teilleistung, eine Teilerfällung liege; des aber 3el zu verneinen, so dass nicht festge-stellt zu werden brauche, welche Arbeiten vor und welche nach der Vährungsumstellung vorgenommen seien. ’ wirtschaftlich abgrenzbarcn Teilerfolg geführt hatte cd«, nicht» Ist erst eres der Fall; so ist das Entgelt ¥tir die ’ bis zu dem 20» Juni 1948 erbrachten Leistungen in Beichsuait fest- und im Verhältnis von 10 : 1 in Deutsche Eark umzu-stelleu.Eine derartige Umstellung ist dagegen nicht, wie der1 Berufungsrichter meint, bloss dann möglich, wenn der bis zu dem UährungsStichtag herbeigefUhrte' Teilerfolg queh im Becht8sinne eine Leistung darstellt (BGH 1, 229)« Uas der Kläger bis zu dem Währungsstldhtag erbracht hat, ist ein wirtschaftlich abgrenzbarer Teilerfolg* Seine Aufgabe bestand darin, das Spielfeld- des Fussball-platzes des Beklagten neu herzurichten». einen Grundstück, die jedenfalls jeweils für das Ende einer1Woche abrechenbar waren* Der Senat hat bereits in seinem Urteil Vom 39*5*51 für Grundstücksarbeiten ausgesprochen*; d&s§' eä genügt, wenn der Vom Herkünternehmer bis zu dem VTährüngsStichtag erbrachte Arbeitserfolg im Bah-men der Herstellung des Werkes' eine nur technische Bedeu-, tung hat und selbständig berechenbar ist. Der Kläger hat die Arbeiten auch nicht im ganzen, sondern einzeln in'Rechnung gestellt, und die Zahlung hatte nach n14-tägigen Leiotungsabschnitten11 zu erfolgen. Die Anfuhr der Kempost erde und des FUllbodens war nicht f wie der Kläger meint, blosse Materialbeschaffung, sondern be-* relts Teil der Leistung. Da diese Feststellung unterblieben und nicht zu erkennen ist, in welchem Umfange der Kläger ln seine DM-Rechnungen Leistungen auf genommen hat, die er bereits vor* den WährungsStichtag erbracht hat, musste das Berufungsurteil aufgehoben und .die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung curäckverwiesen werden. ' Ule Parteien sind darüber einig, dass die vom * Kläger berechneten Arbeiten bis zu dem Währungsstichtag zu etwa 5 Vierteln geleistet waren. ersten 3 Viertel Ausbaufläche auf rund 3,72 HM und der Quadratmeter für die Restarbeiten auf rund*8,87 UM stellt, Uer Revision 1st* zuzugeben, dass dies ein Unterschied j ist,' .der durch die vom Berufungsgericht über den Umfang 1.) Rer Kläger hat, wie das Berufungsgericht feststellt, seinen Kostenanschlag vom 12« April 1948 nicht garantiert, sondern sich vielmehr mehrere Vorbehalte gemacht die er dann cusgefüllt hat. Auch hierin'1st nach La&er' aer**-Ringe kein Rechtsverstoss zu erblicken« Aus beiden Gründen gehen die von der Revision aus Garantie des Kostenanschlags und aus $ 690 BGB gezogenen Folgerungen fehl« 2«) Zu Tftirecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, dass der Kläger den ^Bedarf an Mutterboden noch in seinem Voranschlag vom 5» Juni 1948 um 200 cbm zu niedrig geschätzt habe und dass dem Beklagten hierdurch Schaden entstanden sei« Renn das Berufungsurteil führt auf S 17/18 aus, dass und warum dem ’ Kläger kein Vorwurf daraus zu machen sei, dass er die aufzubringenden Bodenmengen zuvor nicht besser kalku-* llert habe. Der Revision ist zuzugeben, dass Verzug auch ohne Mahnung eintreten kann; dies gilt aber nur, wenn dies dem Y/illen der Vertragschliessen» den und dem Sinn des Vertrages entspricht, insbesondere^ wenn das Zeitmoment für die Erfüllung einer Pflicht von entscheidender Bedeutung ist (RG 1933f 2204)c Davon kann hier jedoch keine Rede sein, da die Oberflächenerneuerung des Spielfeldes von Interesse blieb, auch wenn sie nicht bis zur Währungsumstell”ne oder bis zu dem Beginn der Freundschaftsspiele fertig wurde. v , sfon unbegr tynd ef.das .Berufungsgericht hätte prüfen müssen* ob nicht der Kläger darin schuldhaft gehandelt hat, dass er im April 1948 von einer Bauzeit von dtwa 4 Wochen gesprochen hat« Denn das Berufungsgericht stellt rechtlich einwandfrei fest, dass der Kläger diese Zeitangabe nun unter Vorbehalten gemacht und der Beklagte ihm gleichwohl den Auftrag erteilt halr Da der Zinsanspruch nach Grund und Betrag unbestritten ist, war die Verurteilung des Beklagten auch zu den Zinsen desjenigen Gauptbetrages aufrechtzuerhalten, den die Revision unangefochten gelassen hat* Die Entschei-

BerufungsgerichtLeistungArbeitKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

II ZB 116, 51

Verkündet
 am 31* Januar 1932
Eirtlu Justizangestellter,
 als TJrkundsbeamter der Geschäftsstelle
2367 O'O
Im Hamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit des gaes'ballclub^SjJim von I
eaV„ in
 Beklagt enjä3erufunge-> unc Hevislonsklägers t
~Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Gartenarchitekte^Sirt
 Kläger, Berufungs- und Revls ionsbeklegt en,
-Prozessbevollmächtigterj Rechtsanwalt
 hat der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Brost, Br. Haidinger, Br. Kuhn und Artl für Recht erkannt %
Auf die Revision des Beklagten wird das Tfrtell des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesge-rlohts zu Hamburg vom 10. April 1951 insoweit aufgehoben. als der Beklagte zu mehr als 4*000 BSE nebst 9 $6 Zinsen hiervon verurteilt worden ist* Im Aufhebungsumfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über* die Kosten der RevisionsJLn-stanz zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
-2«
%
Tatbestand:
Ia Frühjahr 1948 v.urde der Klüger damit beauftragt]
das Spielfeld des*Fussballplatzes des Beklagten neu herzt*.]
richten* Br verlangt dafür eine Restzahlung von 19«905,05
BEI« Bas Landgericht hat ihm durch Tellurteil 15«107f60 DH
zuerkannt,, Bie Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg,!
Bas Berufungsgericht hat .jedoch mit Rücksicht darauf, dass]
der Kläger den Anspruch Inzwischen an die BHHbank ln _______#
HggBB abgetreten hatte, ant rags gemäss ausgesprochen, g, dass die Zahlung an diese Bank zu erfolgen hat. Der Beklag« te verlangt mit der Revision die Abweisung der Klage, so- 1* weit er zu mehr als 4»000 BM verurteilt worden ist, .also 8 in Höhe einer Verurteilung von 11*107,60 BM, während der Ij Kläger um Zurückweisung der Revision bittet« ,	■
Ber Kläger hatte seine bis zu dem 16. Juni 1948, C früh 7 Uhr, geleisteten Arbeiten ln Reichsmark* berechnst 3 und bis auf 1*000 RM ln Reichsmark gezahlt erhalten« Ben- * offengebliebe:ien Rest fordert er im Verhältnis von* 1:1	i1
umgestellt«	*
Seine noch bis zur .Vährungsumstellung und die da- -nach geleisteten Arbeiten sowie gewisse vor dem Währungsstichtag erbrachten Leistungen hat er voll in Beut scher a Mark berechnet« Ber Beklagte meint, der Kläger könne die Jj bis zu dem 20. Juni 1948 geleisteten Arbeiten und erbracht * ten sonstigen Leistungen nur im Verhältnis von.10 s 1	*
umgestellt ln BK beanspruchen, da die Abrechnung eines im Zeitpunkt der Währungsumstellung nur teilweise aus-■ geführten Werkvertrages auf den Währungsstlchtjag ab zu-
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stellen sei und der Kläger ausserdem bis zu diesem Zeitpunkt einen selbständig abrechenbaren Bauabschnitt erreicht gehabt habe. Für die nach dem Eährungsstlchtag erbrachten Leistungen gelte zwar § 18 Abs 1 Zlff 2 TfastG; • der Kläger habe aber mit den ihm Übertragenen Arbeiten . binnen 4 Kochen seit Auftragserteilung, spätestens bis zur Wäbrungsumstellung fertig sein sollen und habe sich im Verzüge befunden« Daher könne er im Ergebnis nur einen Betrag beanspruchen, wie wenn nur eine Ulmstellung im Verhältnis von 10 i 1 in Frage käme« Der Kläger .bestreitet Verzug; es fehle an einem bestimmten Liefertermin* an einer Tfebnung und an seinem Verschulden; er beruft sich insbesondere darauf, dass mehr Arbelteh;bestellt.^dnd^äu8f§Sälu,t worden seien, als ursprünglich vorgesehen, dass Verzögerungen durch Kitt'erungseinflüsse eingetreten Belen und dass er ln der Auftragsbestätigung vom 12. April 1946 unwidersprochen gesagt hatte s "Ich schätze, dass die Dauer der gesamten Arbeiten, wie sie der Kostenanschlag erfaßt, innerhalb von 4 Kochen liegt. Bemerken möchte ich aber, dass alle gärtnerischen Arbeiten von der Witterung abhängig sind."
Der Bestellung des Beklagten liegt der vom Kläger erteilte, mit 15.750 DU ausgehende Kostenanschlag vom 1. April 1948 zu Grunde. Der Beklagte behauptet, vor Auftragserteilung .eine genaue Besichtigung der Bodenverhältnisse und einen bindenden Kostenanschlag verlangt zu haben, * um gegen Sachforderungen gesichert zu sein. Der Kläger be- . hauptet demgegenüber Nachbestellungen. Er hat ln der Pos. *
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13 des Kostenanschlags vom 1, April 1948 darauf ningewie-sen, dass besondere Vereinbarungen zu treffen seien, fallsjj das Nivellement gegenüber den die Spielfläche elnfassenäen 1 Kegen wesentliche Vertiefungen«, aufweise, da denn weite* ’
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re Arbeiten und die Anlieferung von Füllboden erfordernd; ' würden« Unter dem 22 • April 1948 hat er geraten« den höchstgelegenen Teil des Spielfeldes zur Ausgleichung der Höhenunterschiede abtragen zu lassen/ und angekündigt,
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dadurch notwendig werdende Veränderungen seines Kostenanschlags mitteilen zu wollen« Unter dem 3. Juni 1948 bst er dem Beklagten geschrieben, dass sich auf Grund der ausgeführten Arbeiten ein genauerer Oberblick für die erforderlichen Erdarbeiten und den Bedarf anJ?Ullboden ergeben habe und deshalb und bei einer anderen Höhenregulierung als der in der Skizze vom 10. Kal 1948 vorgesehenen eine Veränderung des Kostenanschlages vom 12. April 1948 und ausserdem Arbeiten im Betrage von 15,796 Btt erforderlich seien« Er behauptet, der Beklagte habe den Schreiben vom 22« April und 5« Juni 1948 nicht widersprochen, ihn die weiteren Arbeiten ausführen lassen, seiner auf Reichsmark lautenden Zwischenrechnung vom 29« Juni 1948 nicht wider-
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eprochen lind erst mit dem anwaltlichen Schreiben vom 12» ; Juli 1948 mitgeteilt, sich zu weiteren Zahlungen nicht entschllessen zu können«
9äoh‘starken Regengüssen im Juni 1948 sackte der ho*~ den ln der Westecke des Spielfeldes im Bereich von Bombern' trichtern erheblich ein« Der Kläger hat auchrdle hierdurch > * erforderlich gewordenen BodenatiffUllungen berechnet und1: .

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seine Arbeiten Kitte Juli 1948 beendet.
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Der Beklagte behauptet, er habe den Platz nicht,
. wie vorgesehen, ab Anfang August 1948 bespielen können, habe
 daher Freundschaftsspiele auf fremden Plätzen abwickeln
 müssen und dadurch einen Schaden von 8.000 DE! erlitten.
Kit diesem Schadensersatzanspruch hat er gegenüber dem
 Vi'erklohnanspruoh des Klägers aufgerechnet.
•
Schliesslich hat der Beklagte die Berechtigung einzelner Ansätze und die Bechtmässigkeit' ihrer Höhe bestritten.
3totscheidung8gründe i
I.	In der Beurteilung der Unstellungsfrage ist das
 Berufungsurteil nicht frei, von Bechtsirrtum. Es vertritt den Standpunkt,* dass es für das Umstellungsverhältnis der erhobenen Verklohnforderung nicht darauf ankommef inwieweit der Kläger die ausgeführten Arbeiten vor oder nach dem Viiährungsstlchteg geleistet habe, sondern darauf, ob darin rechtlich eine Teilleistung, eine Teilerfällung liege; des aber 3el zu verneinen, so dass nicht festge-stellt zu werden brauche, welche Arbeiten vor und welche nach der Vährungsumstellung vorgenommen seien.
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Hach den Urteilen des III. Zivilsenats vom 1.3» 51 - in ZB 202/50 und 205/50 - (BGH 1, 229 und 234; und dem Urteil des erkennenden Senats vom 30.5.51 - II. ZB 57/50 - * hängt die Frage, ob die L’elstung des Yerkunternehmers am .
Uährungssöichtag im Sinne des § 18 Abs 1 Ziff 2 UmstG teilweise schon bewirkt war, dayon ab, - ob die Tätigkeit des Unternehmers bis zu diesem Zeitpunkt bereits zu ein«
’ wirtschaftlich abgrenzbarcn Teilerfolg geführt hatte cd«, nicht» Ist erst eres der Fall; so ist das Entgelt ¥tir die ’ bis zu dem 20» Juni 1948 erbrachten Leistungen in Beichsuait fest- und im Verhältnis von 10 : 1 in Deutsche Eark umzu-stelleu.Eine derartige Umstellung ist dagegen nicht, wie der1 Berufungsrichter meint, bloss dann möglich, wenn der bis zu dem UährungsStichtag herbeigefUhrte' Teilerfolg queh im Becht8sinne eine Leistung darstellt (BGH 1, 229)«
Uas der Kläger bis zu dem Währungsstldhtag erbracht hat, ist ein wirtschaftlich abgrenzbarer Teilerfolg* Seine Aufgabe bestand darin, das Spielfeld- des Fussball-platzes des Beklagten neu herzurichten». Dazu gehörten Bodenarbeiten vielfacher Art und die Anfuhr von FJ211-
böden und Hutterboden. Es handelt sich um Arbeiten an
* 1 •
einen Grundstück, die jedenfalls jeweils für das Ende einer1Woche abrechenbar waren* Der Senat hat bereits in seinem Urteil Vom 39*5*51 für Grundstücksarbeiten ausgesprochen*; d&s§' eä genügt, wenn der Vom Herkünternehmer bis zu dem VTährüngsStichtag erbrachte Arbeitserfolg im Bah-men der Herstellung des Werkes' eine nur technische Bedeu-, tung hat und selbständig berechenbar ist. Das trefft aof die vom Xläger bis zu dem“20. Juni 1948 erbrachten Leiatuzgei»/ zu, da mit.'.jeder.Allfuhr, und jeder Erdbewegung ein Teiler* ■
folg zur- Oberflächenefneperung des Spielfeldes herbeige-
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fährt wurde, der nach Zeitabschnitten selbständig berechenbar vrar. Der Kläger hat die Arbeiten auch nicht im ganzen, sondern einzeln in'Rechnung gestellt, und die Zahlung hatte nach n14-tägigen Leiotungsabschnitten11 zu erfolgen. Die Anfuhr der Kempost erde und des FUllbodens war nicht f wie der Kläger meint, blosse Materialbeschaffung, sondern be-* relts Teil der Leistung.
Daher sind die 1.000 BK, die für die bis zu dem 16,'
Juni 1948 geleisteten und berechneten Arbeiten offehgeblie-ben sind, im Verhältnis von 10 s 1 umzustellen.
Die 'ihrigen vom Kläger bis zu dem 20. Juni 1948 erbrachten Leistungen waren, soweit sie nicht ln Reichsmark bezahlt r.orden sind, festzustellen, in Reichsmark zu berechnen und gleichfalls im Verhältnis 10 s 1 umzuBtellen«
» •
Da diese Feststellung unterblieben und nicht zu erkennen ist, in welchem Umfange der Kläger ln seine DM-Rechnungen Leistungen auf genommen hat, die er bereits vor* den WährungsStichtag erbracht hat, musste das Berufungsurteil aufgehoben und .die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung curäckverwiesen werden.
Ffr die erneute Verhandlung ist darauf hinzuweisen, dass die Ansicht des Klägers, er könne die ab 17*. Juni 1948 angefallenen Löhne voll in Deutscher Mark verlangen, weil er diese Löhne wegen Beginn und Ende der bei ihm bestehenden Lohnwoche selbst habe voll in Deutscher Mark be-zahlen ztiesen, unrichtig ist« Das hat der Senat bereits in
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seinem Urteil vom 30. Mai 1951 - II ZR 57/50 - susgespro-eben und mit dem zwingenden, unabänderbaren Charakter der rahrungsvorschriften begründet«
II. ' Ule Parteien sind darüber einig, dass die vom * Kläger berechneten Arbeiten bis zu dem Währungsstichtag zu etwa 5 Vierteln geleistet waren. Hierfür hat der Kläger 24.080y07 EM und für das letzte Viertel, allerdings unter Einschluss der bereits erwähnten, voll usages teilten 1.000 j	E2Ä, 19.905,05 UM beansprucht. Der Sachverständige Lorenzen
 hat errechnet, dass sich debei der Quadratmeter für die .	ersten 3 Viertel Ausbaufläche auf rund 3,72 HM und der
 Quadratmeter für die Restarbeiten auf rund*8,87 UM stellt, Uer Revision 1st* zuzugeben, dass dies ein Unterschied j	ist,' .der durch die vom Berufungsgericht über den Umfang
;	der, Leistungen des Klägers durchgeführte Beweisaufnahme
j	nicht* geklärt wird. Sie lässt zu dem feil, offen, .ob die vom
j	Kläger für daB letzte Viertel berechneten Leistungen niöht
*	.	teilweise bereitsvor der Währungsreform für die 3 ande-
■	reu Bauabschnitte .oder vor dem Währungsstichtag für das
 letzte Viertel erbracht ,worden sind. Ausserdem nimmt das
!	Berufüngsurteil (S 18} zu dem Vortrag des Beklagten« dass
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zu dem mindesten gewisse, erst in die RM-Bechnungen aufgenommene KompoBtmengen bereits vor .der Währungsreform ange-liefert und verarbeitet worden seien, mit dem rechtsirrtümlichen Hinweis Stellung, darauf komme es nicht an, ent*. scheidend sei, dass bis zur Währungsumst&llung noch kein
 Teilerfolg im Rechts'slnne herbeige führt und keine Teil-
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leistung erbracht worden sei. Auch diese Rechtsverstösse nötigen zur Aufhebung und Zurttckverweisung.
III» Mit ihren weiteren Angriffen hat die Revision dagegen nicht Recht.
1.) Rer Kläger hat, wie das Berufungsgericht feststellt, seinen Kostenanschlag vom 12« April 1948 nicht garantiert, sondern sich vielmehr mehrere Vorbehalte gemacht die er dann cusgefüllt hat. Riese Ausführungen liegen auf tatsächlichem Gebiet und sind rechtlich nicht zu beanstanden. Ras Berufungsgericht entnimmt dem beiderseitigen Par-telverhalten, dass der Beklagte der Erweiterung der Arbei-
ten hätte widersprechen müssen, wenn"erdamit, nioh^rSälie^
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einverstanden sein wollen. Auch hierin'1st nach La&er' aer**-Ringe kein Rechtsverstoss zu erblicken« Aus beiden Gründen gehen die von der Revision aus Garantie des Kostenanschlags und aus $ 690 BGB gezogenen Folgerungen fehl«
2«) Zu Tftirecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, dass der Kläger den ^Bedarf
•
an Mutterboden noch in seinem Voranschlag vom 5» Juni 1948 um 200 cbm zu niedrig geschätzt habe und dass dem Beklagten hierdurch Schaden entstanden sei« Renn das Berufungsurteil führt auf S 17/18 aus, dass und warum dem ’ Kläger kein Vorwurf daraus zu machen sei, dass er die aufzubringenden Bodenmengen zuvor nicht besser kalku-* llert habe. Auch in den Ausführungen hierüber ist ein Rechtsverstoss nicht zu finden.
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3«) Verzag des Klägers Verneint das Berufungsgericht aus tatsächlichen Gründen. Der Revision ist zuzugeben, dass Verzug auch ohne Mahnung eintreten kann; dies gilt aber nur, wenn dies dem Y/illen der Vertragschliessen» den und dem Sinn des Vertrages entspricht, insbesondere^ wenn das Zeitmoment für die Erfüllung einer Pflicht von entscheidender Bedeutung ist (RG 1933f 2204)c Davon kann hier jedoch keine Rede sein, da die Oberflächenerneuerung des Spielfeldes von Interesse blieb, auch wenn sie nicht bis zur Währungsumstell”ne oder bis zu dem Beginn der Freundschaftsspiele fertig wurde.
> *
4„) Schliesslich ist auch der Vorwurf der Revi-
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v , sfon unbegr tynd ef.das .Berufungsgericht hätte prüfen müssen* ob nicht der Kläger darin schuldhaft gehandelt hat, dass er im April 1948 von einer Bauzeit von dtwa 4 Wochen gesprochen hat« Denn das Berufungsgericht stellt rechtlich einwandfrei fest, dass der Kläger diese Zeitangabe nun unter Vorbehalten gemacht und der Beklagte ihm gleichwohl den Auftrag erteilt halr
 Da der Zinsanspruch nach Grund und Betrag unbestritten ist, war die Verurteilung des Beklagten auch zu den Zinsen desjenigen Gauptbetrages aufrechtzuerhalten,
 den die Revision unangefochten gelassen hat* Die Entschei-
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dung über die Kosten der Revision war dagegen dem Beru-
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fungsgericht vorzubehalten, da sie von- endgültigen Ausgang der Sache abhängt*
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