GEG ist auch* in den Fall;| nicht an zuwenden, in denen Ersatz der Leistung verlangt wird, die der Versicherungsnehmer^^e^ Verletzten nach § 843 BGB zu gewähren .hat - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, wird der Streitwert f“r die Revisionsinstanz auf Der Streitwert der Klage auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Ilaf tpflichtversicherungs-schutz ist nach § 3 ZPO nach freiem richterlichen Ermessen festzusetzen« Er wird bestimmt durch den Inhalt des begehrten Versicherungsschutzes« Die Haftpflichtversicherung umfasst nach §§ 149, 150 WG die Leistungen, die der Versicherte an den Verletzten zu machen hat, sowie die Kosten seiner Verteidigung gegenüber den Ansprüchen des Verletzten (vgl RGZ 141, 513)* Die Beklagte meint, dass in den Fällen, in denen, wie hier, die Verpflichtung des Versicherten darauf geht, dem Verletzten eine Geldrente gemäss § 843 BGB zu gewähren, auch im Deckungsprozess Hiernach bestand zu einer Abänderung der sowohl voi dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone als auch vom Berufungsgericht vorgenommenen Festsetzung des Streitwertes für die Revisionsinstanz auf DM 50«000 kein Anlast.
G'esetz! GES § 10 Abs 3 « Hechtssatz: y tenzeichen: Beschluss vom */ . - «»’ •» Her Streitwert von Klagen auf Gewährung .von ';8e? Pflichtversicherungsschutz ist^nach *§.;3 ZPO'Je , zusetzen« § IQ Ahs 3. GEG ist auch* in den Fall;| nicht an zuwenden, in denen Ersatz der Leistung verlangt wird, die der Versicherungsnehmer^^e^ Verletzten nach § 843 BGB zu gewähren .hat **«- * ¥ II ZR -116/50 18« Be z einher 1951 * • OHG Hamm 116/50 B esc ji JL usb der i £________ den Vorstand, In Sachen aletiengesellschaft in __ , vertreten durch Beklagten, Berufungs- und Revisions klägerin. - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, gegen den Drogisten Julius flB^trasse flfe, Kläger, Berufungs- und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, wird der Streitwert f“r die Revisionsinstanz auf TM 50,000 fes- gesetzt Gründe: Der Streitwert der Klage auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Ilaf tpflichtversicherungs-schutz ist nach § 3 ZPO nach freiem richterlichen Ermessen festzusetzen« Er wird bestimmt durch den Inhalt des begehrten Versicherungsschutzes« Die Haftpflichtversicherung umfasst nach §§ 149, 150 WG die Leistungen, die der Versicherte an den Verletzten zu machen hat, sowie die Kosten seiner Verteidigung gegenüber den Ansprüchen des Verletzten (vgl RGZ 141, 513)* Die Beklagte meint, dass in den Fällen, in denen, wie hier, die Verpflichtung des Versicherten darauf geht, dem Verletzten eine Geldrente gemäss § 843 BGB zu gewähren, auch im Deckungsprozess 1 2 r*l 2 r”1 die Streitwertfestsetzung auf der Grundlage von § 10 Abs 3 GKG zu erfolgen habe« Dies ist jedoch nicht richtig« Der im Deckungsprozess gewährte Anspruch auf Versicherungsschutz ist ein selbständiger Anspruch, der sich in seiner rechtlichen Natur von dem Schadensersatzanspruch des Verletzten gegen den Versicherten durchaus unterscheidet« Er kann deshalb auch kostenrechtlich diesem nicht gleichge-se.tzt werden« Da der Anwendungsbereich des § 10 Abs 3- GKG auf die in ihm genau gekennzeichneten' Fälle beschränkt ist ist diese Vorschrift auch einer ausdehnenden Auslegung nicht zugänglich (OLG Nürnberg in Zeitschrift für Reohts-pflege in Bayern 1933» 279; Friedländer GKG §§9-15 Anm 196)o Dejhalb kann § 10 Abs 3 GKG bei Deckungsprozessen des Haftpflichtversicherten ebensowenig Anwendung finden wie bei Regressprozessen des zur Zahlung der Rente Verpflichteten gegen Dritte (Friedländer aaO Anm 206)« Hinzu kommt, dass für eine Beachtung des mit § 10 Abs 3 GKG verfolgten Zweckes, den Gläubigern in den dort aufgeführten Sonderfällen aus sozialen Gründen ihre Rechtsverfolgung durch eiiL0 Verringerung :1er ‘Tostenbelastung za erleichtern., in dem anders gearteten Fall des Deckungsprozesses auch gsr kein Raum ist« Hiernach bestand zu einer Abänderung der sowohl voi dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone als auch vom Berufungsgericht vorgenommenen Festsetzung des Streitwertes für die Revisionsinstanz auf DM 50«000 kein Anlast. Karlsruhe, den 18« Dezember 1951 Bundesgerichtshof II« Zivilsenat Dr«öanter Dr.Selowsky Dr.Hstidinger Dr•Fi scher Dr»Benkard