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BGH · II ZR 115/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 115/84

Oktober 1904 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Seidl für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 22. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.000 DM nebst Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, mindestens aber 6 %, seit 17. März 1983 durch die von der Klägerin beauftragte Bank hat die bezogene Bank ihn nicht bezahlt und beides auf dem Scheck mit dem. Nach Ansicht der Klägerin ist die Hinterlegung für den geltend gemachten Rückgriffsanspruch bedeutungslos. Das Berufungsgericht hält die Scheckforderung der Klägerin gemäß § 372 Satz 2, § 378 BGB für erloschen. Nach § 372 Satz 2 BGB kann der Schuldner Geld bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn er infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. lichkeit bei unverschuldeter Ungewißheit über die Person des Gläubigers ermöglicht werden, sich von dieser durch Hinterlegung zu befreien. Die Klägerin nimmt den Beklagten als Aussteller eines nicht bezahlten Schecks in Anspruch. § 372 Satz 2 BGB will den Schuldner davor schützen, daß er bei unverschuldeter Ungewißheit über die Person des Gläubigers an einen Nichtberechtigten leistet. Dessen bedarf es im Streitfall nicht, weil es hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Scheckforderung unzweifelhaft ist, daß ihr, die den Scheck berechtigterweise Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts braucht der Beklagte den Schutz des § 372 Satz 2 BGB auch nicht deshalb, weil WBHIB einerseits den Scheck der Klägerin zu eigen überlassen, andererseits die Werklohnforderung an PMft abgetreten hat. Der Beklagte hatte den Scheck erfüllungshalber an WBIMB gegeben, um damit die Werklohnforderung zu bezahlen. Er konnte deshalb gegenüber einer Inanspruchnahme aus der Werklohnforderung durch Wfl^^ einwenden, daß die Gläubigerin verpflichtet war, zunächst Befriedigung aus dem Scheck zu suchen (vgl. Ferner konnte der Beklagte im Falle einer Einlösung des Schecks PBBP entgegenhalten, daß die Werklohnforderung erloschen ist (vgl. Im übrigen würde es den wertpapierrechtlichen Charakter des zu dem Umlauf bestimmten Schecks - insbesondere in seiner Bedeutung als ein von dem Grundgeschäft gelöstes bargeldloses Zahlungsmittel - weitgehend entwerten, wenn der Aussteller die Scheckforderung durch Hinterlegung des Scheckbetrages

Zitierte Normen: § 372 BGB
BGBWerklohnforderungGläubigersMärzKlägerinScheck

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 115/84	URTEIL	Verkündet	am
1« Oktober 1984
Kaufmann, Justizhaupt Sekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Kauffrau Rosemarie Ch(
Ittr-K
illee
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Straße
Beklagter und Revisionsbeklagter ,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
z
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung,vom 1. Oktober 1904 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Seidl
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Köln vom 14. Februar 1984 aufgehoben und das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen vom 20. Juli 1983 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.000 DM nebst Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, mindestens aber 6 %, seit 17. März 1983 sowie 72,80 DM Scheckkosten zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte Vorbehalten.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten im Scheckprozeß aus einem von diesem am 10. März 1983 über 18.000 DM ausgestellten Scheck in Anspruch. Der Beklagte hat den Scheck an dem genannten Tag zu dem Ausgleich für eine Restforderung der	Schlüsselfertig Massivhaus GmbH i.L. (W^R-
 ■■ft) gegen ihn und seine Ehefrau der Gläubigerin übergeben. YWHHD hat den Scheck unmittelbar danach der Klägerin zur teilweisen Tilgung einer Darlehensschuld ausgehändigt. Bei Vorlage des Schecks am 17. März 1983 durch die von der Klägerin beauftragte Bank hat die bezogene Bank ihn nicht bezahlt und beides auf dem Scheck mit dem. Zusatz "wegen Schecksperre" vermerkt. Die Sperre hatte der Beklagte am 11. März 1983 angeordnet. Zuvor hatte ihm die Gero PfflBBl Fliesen- und Baukeramik GmbH und Co. KG (PflHBt) mitgeteilt, daß	an	sie	die	Restforderuing
 gegen den Beklagten abgetreten habe; ferner hatte PfllBB auf den Hinweis des Beklagten,	bereits	einen
 Scheck gegeben zu haben, erklärt, ihren Anwalt einzuschalten. Dieser hat dem Beklagten am 18. März 1983 ein vorläufiges Zahlungsverbot zustellen sowie am 5* April 1983 die "Restkaufpreisforderung aus Hauskauf” der WtfR-pfänden und zur Einziehung überweisen lassen. Da außerdem die Klägerin schon mit Anwaltschreiben vom 11. März 1983 den Beklagten auf gef ordert hatte, für eine ordnungsgemäße Scheckeinlösung zu sorgen, hat er am 29. März 1983 beim Amtsgericht Aachen einen Betrag von 18.000 DM unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt; zugleich hat er PflBB*	und	die
 Klägerin als die Personen bezeichnet, die als Empfangsberechtigte für den hinterlegten Betrag in Betracht kommen.
 
Nach Ansicht der Klägerin ist die Hinterlegung für den geltend gemachten Rückgriffsanspruch bedeutungslos.
Sie hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 18.000 DM nebst Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Bundes-bankdiskontsatz, mindestens aber 6 %, seit 17. März 1983 sowie 72,80 DM Scheckkosten zu verurteilen.
Der Beklagte hat dem Rückgriffsanspruch widersprochen. Er hält ihn auf Grund der Hinterlegung für erloschen.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter.
Ent scheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält die Scheckforderung der Klägerin gemäß § 372 Satz 2, § 378 BGB für erloschen. Dem kann nicht zugestimmt werden.
Nach § 372 Satz 2 BGB kann der Schuldner Geld bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn er infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Erklärt er außerdem der Hinterlegungsstelle, daß er auf sein Rücknahmerecht verzichte, so erlischt die Verbindlichkeit (§ 378, § 376 Abs. 2 Nr. 1, § 362 Abs. 1 BGB). Damit soll dem Schuldner einer bestimmten Verbind-
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lichkeit bei unverschuldeter Ungewißheit über die Person des Gläubigers ermöglicht werden, sich von dieser durch Hinterlegung zu befreien. Ein solcher Sachverhalt ist hier aber nicht gegeben. Die Klägerin nimmt den Beklagten als Aussteller eines nicht bezahlten Schecks in Anspruch. Hingegen fordert PflMM von ihm die Erfüllung einer Werklohnforderung, Es handelt sich demnach um verschiedene - allerdings auf den gleichen Betrag gerichtete - Forderungen verschiedener Gläubiger. Dieser Fall wird von § 372 Satz 2 BGB nicht erfaßt, weshalb der Beklagte nicht hinterlegungsberechtigt gewesen ist (vgl. auch BGH, Urt. v. 15. Dezember 1954 - VI ZR 192/53# LM § 372 BGB Nr. 6).
Das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Ansicht mit "der rechtlichen und wirtschaftlich engen Verknüpfung von Kausalschuld und erfüllungshalber eingegangener Scheckverpflichtung" sowie "Zweifeln des Beklagten vor der Einlösung des Schecks an der Inhaberschaft der Werklohnverbindlichkeit,! begründet. Es meint, daß der Schuldnerschutzgedanke des § 372 BGB "auch hier einschlägig" sei. Denn es erscheine nicht vertretbar,
"den Schuldner mit den Schwierigkeiten zu befassen, die sich ausschließlich in der Sphäre des Gläubigers - Unklarheit über Person des Gläubigers, Weitergabe des Schecks - ergeben haben". Dem ist entgegenzuhalten:
§ 372 Satz 2 BGB will den Schuldner davor schützen, daß er bei unverschuldeter Ungewißheit über die Person des Gläubigers an einen Nichtberechtigten leistet. Dessen bedarf es im Streitfall nicht, weil es hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Scheckforderung unzweifelhaft ist, daß ihr, die den Scheck berechtigterweise
 
in Händen hält, die Forderung zusteht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts braucht der Beklagte den Schutz des § 372 Satz 2 BGB auch nicht deshalb, weil WBHIB einerseits den Scheck der Klägerin zu eigen überlassen, andererseits die Werklohnforderung an PMft abgetreten hat. Der Beklagte hatte den Scheck erfüllungshalber an WBIMB gegeben, um damit die Werklohnforderung zu bezahlen. Er konnte deshalb gegenüber einer Inanspruchnahme aus der Werklohnforderung durch Wfl^^ einwenden, daß die Gläubigerin verpflichtet war, zunächst Befriedigung aus dem Scheck zu suchen (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1974 - VIII ZR 200/72, WM 1974, 570, 571; Baumbach/Hefer-mehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz 14. Aufl. Einleitung SchG Rn. 22). Dieser Einwand stand ihm nach der Abtretung der Werklohnforderung an PlBBi auch gegenüber der neuen Gläubigerin zu (§ 404 BGB). Ferner konnte der Beklagte im Falle einer Einlösung des Schecks PBBP entgegenhalten, daß die Werklohnforderung erloschen ist (vgl. Senatsurt. v. 21. Juni 1976 - II ZR 85/75, LM § 407 BGB Nr. 13).
Damit war er hinreichend geschützt. Im übrigen würde es den wertpapierrechtlichen Charakter des zu dem Umlauf bestimmten Schecks - insbesondere in seiner Bedeutung als ein von dem Grundgeschäft gelöstes bargeldloses Zahlungsmittel - weitgehend entwerten, wenn der Aussteller die Scheckforderung durch Hinterlegung des Scheckbetrages
 
wegen Ungewißheit über die Person des Gläubigers der Forderung aus dem Grundgeschäft zu dem Erlöschen bringen könnte.
Danach haben die Vorinstanzen die Scheckklage zu Unrecht abgewiesen.
Stimpel	Dr.	Bauer	Dr.	Kellermann
 Bundschuh	Dr.	Seidl
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