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BGH · II ZR 115/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 115/74

Aus der auf einem Scheck befindlichen Kontonummer einer anderen Person ergibt sich für den Rechtsverkehr nicht, daß der Unterzeichner nicht im eigenen, sondern im Namen dieses Kontoinhabers handeln wollte. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13« Oktober 1975 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Der Beklagte wendet außer dem Mangel der Vertretungsmacht seiner Ehefrau insbesondere ein, seine Tochter habe den Kaufvertrag, in dessen Erfüllung sie die von ihm und seiner Ehefrau erhaltenen Schecks an IMHi weitergegeben hatte, wegen arglistiger Täuschung angefochten, was - wie er im einzelnen darlegt - die Klägerin gegen sich gelten lassen müsse. Diese Umstände müssen aber Jedenfalls für den, der - wie die Klägerin - am ersten Begebungsvertrag nicht beteiligt gewesen ist, irgendwie aus dem Scheck ersichtlich sein (vgl. Es genügt daher nicht, daß (nur) die bezogene Bank - wie das Berufungsgericht gemeint hat - die (ihr vorliegende) Vollmacht und die Unterschrift des Bevollmächtigten kennt und daraus den Schluß ziehen kann, dieser wolle im Namen des Kontoinhabers handeln. Wenn, wie hier, der Vertreter mit seinem Vor- und Zunamen ohne Vertreterzusatz unter schreibt, kommt als einziger für alle künftigen Scheckinhaber aus der Urkunde ersichtlicher Umstand im Sinne von § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB die in den Scheck eingedruckte oder eingestanzte Kontonummer in Betracht, die auf das Konto eines anderen verweist. Aus demselben Grunde kommt es nicht darauf an, ob - wie bei weit verbreiteten Namen und Fehlen einer Anschrift auf dem Scheck - schon die Person des Zeichners nur durch Nachfrage bei der bezogenen Bank ermittelt werden kann. Zwar mögen Ehefrauen verhältnismäßig häufig Schecks nicht auf ein eigenes, sondern auf das Konto ihres Mannes ziehen und gleichwohl nur mit ihrem Namen ohne Vertreterzusatz zeichnen. mit der Unterschrift einer Frau erwirbt, kann jedenfalls heute nicht mehr davon ausgehen, daß die Zeichnerin lediglich Uber das Konto ihres Ehemannes verfügen wollte. Hat danach die Ehefrau des Beklagten in der Scheckurkunde nicht hinreichend deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß sie, statt sich selbst, diesen verpflichten wollte, so haftet er der Klägerin nicht als Aussteller. Die Tatsache, daß die Ehefrau des Beklagten ermächtigt war, durch Scheck Uber sein Konto zu verfugen und - wie unterstellt werden kann - Scheckformulare besaß, begründet fUr sich allein noch nicht die Haftung des Beklagten gegenüber jemandem, der einen Scheck erwirbt, der nur ihre Unterschrift trägt. Demgemäß müssen die Urteile der Vorinetanzen aufgehoben und muß die Klage abgewiesen werden» ohne daß noch auf die Einwendungen des Beklagten eingegangen zu werden braucht«

Zitierte Normen: § 164 BGB
EhefrauKontoNameBerlinAusstellerUmstandKlägerinScheck

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
 ScheckG Art. 12
Aus der auf einem Scheck befindlichen Kontonummer einer anderen Person ergibt sich für den Rechtsverkehr nicht, daß der Unterzeichner nicht im eigenen, sondern im Namen dieses Kontoinhabers handeln wollte.
BGH, Urt. v. 13. Oktober 1975 - II ZR 115/74 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ii zr 115/74	URTEIL
Verkündet am 13. Oktober 1975 Fieser Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Pensionärs Rudolf R
Straße
 Beklagten und Revisionsklägers,
* Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr.
und Prof. Dr.	-
gegen
 die	Volksbank	West	eGmbH,	vertreten	durch	ihre
 Vorstandsmitglieder Heinz-Dieter FflBfc und Boris Ni
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 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr
 und
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13« Oktober 1975 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Mai 1974 und der Kammer für Handelssachen 93 des Landgerichts Berlin vom 13. Oktober 1973 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die klagende Bank ist Inhaberin zweier am 7* Mai 1973 ausgestellter Schecks über zusammen 49*700 DM, die ihr Kunde MSHB am nächsten Tage zu dem Inkasso bei ihr eingereicht hatte. Inhaber des auf den Schecks der Nummer nach angegebenen Bankkontos bei der Sparkasse der Stadt Berlin-Vest ist der Beklagte. Unterschrieben sind die Schecks von seiner Ehefrau mit deren Vor- und Zunamen ohne einen Vertreterzusatz •
Die bezogene Bank hat die Schecks nicht eingelöst, weil der Beklagte sie widerrufen hatte. Die Klägerin
 
nimmt ihn als Scheckaussteller auf Ausgleich des Schuldsaldos in Anspruch, der auf dem Konto ihres Kunden dadurch entstanden ist, daß sie ihm einen Teil der einstweilen gutgeschriebenen Schecksumme ausgezahlt hatte, noch ehe die Schecks mit dem Nichteinlösungsvermerk an sie zurückgelangt waren.
Der Beklagte wendet außer dem Mangel der Vertretungsmacht seiner Ehefrau insbesondere ein, seine Tochter habe den Kaufvertrag, in dessen Erfüllung sie die von ihm und seiner Ehefrau erhaltenen Schecks an IMHi weitergegeben hatte, wegen arglistiger Täuschung angefochten, was - wie er im einzelnen darlegt - die Klägerin gegen sich gelten lassen müsse.
Die Vor Instanzen haben den Beklagten antragsgemäß verurteilt, 30.402,61 DM nebst Scheckzinsen an die Klägerin zu zahlen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt er seinen Klagabweisungsantrag weiter.
Ent sehe idung agründes
 Die Revision ist begründet. Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte als Aussteller der Schecks hafte, ist nicht zu folgen.
Auf die Frage, ob die Ehefrau des Beklagten Vollmacht besaß, über das Konto des Beklagten zu verfügen, kommt es nicht an. Seine scheckrechtliche Haftung als Aussteller käme nur in Betracht, wenn seine Ehefrau bei der Unterzeichnung der Schecks mit ihrem Vor- und Zunamen darüber
 
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hinaus hinreichend deutlich zu dem Ausdruck gebracht hätte, daß sie in seinen Namen handeln wollte. Das war nicht der Fall. Zwar ist auch im Scheckverkehr § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB anwendbar, so daß es keinen Unterschied macht, ob der Vertreter ausdrücklich im Namen eines anderen un-terschrieben hat oder nur die Umstände das ergeben. Diese Umstände müssen aber Jedenfalls für den, der - wie die Klägerin - am ersten Begebungsvertrag nicht beteiligt gewesen ist, irgendwie aus dem Scheck ersichtlich sein (vgl. BGHZ 64, 11, 14 für einen Wechsel). Denn der gutgläubige Zweiterwerber oder etwaige weitere Erwerber messen sich in Jedem Falle darauf verlassen können, daß der Zeichner auch der Aussteller ist, wenn die Urkunde nichts ergibt, was zu einer gegenteiligen Annahme nötigt (ebenso Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz 11. Aufl. Anm. zu Art. 12 SchG); sonst entstünde im Scheckverkehr eine Unsicherheit, die mit ihm unvereinbar wäre.
Es genügt daher nicht, daß (nur) die bezogene Bank - wie das Berufungsgericht gemeint hat - die (ihr vorliegende) Vollmacht und die Unterschrift des Bevollmächtigten kennt und daraus den Schluß ziehen kann, dieser wolle im Namen des Kontoinhabers handeln.
Wenn, wie hier, der Vertreter mit seinem Vor- und Zunamen ohne Vertreterzusatz unter schreibt, kommt als einziger für alle künftigen Scheckinhaber aus der Urkunde ersichtlicher Umstand im Sinne von § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB die in den Scheck eingedruckte oder eingestanzte Kontonummer in Betracht, die auf das Konto eines anderen verweist. Der österreichische Oberste Gerichtshof (vgl. die Sammlung seiner Entscheidungen in Zivilsachen Bd. XXXVII /Jahrgang 1964/ Nr. 188 - S. 545, 547/48) und das OLG Celle (WM 1959, 918, 920) haben diesen Umstand für ausreichend gehalten, ein
 
Vertretungsverhältnis anzunehmen, weil Jedenfalls durch Anfrage bei der bezogenen Bank der Kontoinhaber und damit der Aussteller eindeutig festgestellt werden könne. Dem kann nicht gefolgt werden.
Da der Kontonummer nicht anzusehen ist, daß sie auf das Konto eines anderen hinweist, hat der Scheckinhaber ohne Vorliegen besonderer Umstände keinen Anlaß, bei der bezogenen Bank nach der Person des Kontoinhabers zu fragen; er kann davon ausgehen, daß der Zeichner aus seinem Konto zahlen, also sich selbst verpflichten will, pem entspricht es, daß man im Rechtsverkehr erfahrungsgemäß nicht auf die Kontonummer, sondern auf die Person des Zeichners achtet (vgl, Liesecke, WM 1969» 2, 14/13; Baumbach/Hefermehl aaO Anm, zu Art, 12 SchG), Selbst wenn sich aber der Zweiterwerber keine Gedanken darüber gemacht haben sollte, widerspräche es der Förmlichkeit, auf die der Scheckverkehr angewiesen ist, den inneren Willen des Zeichners wie etwa bei einem Geschäft für den, den es angeht, als maßgebend anzusehen. Aus demselben Grunde kommt es nicht darauf an, ob - wie bei weit verbreiteten Namen und Fehlen einer Anschrift auf dem Scheck - schon die Person des Zeichners nur durch Nachfrage bei der bezogenen Bank ermittelt werden kann.
Zwar mögen Ehefrauen verhältnismäßig häufig Schecks nicht auf ein eigenes, sondern auf das Konto ihres Mannes ziehen und gleichwohl nur mit ihrem Namen ohne Vertreterzusatz zeichnen. Das allein vermag es aber nicht zu recht-fertigen, in Fällen dieser Art, die sich von anderen, ähnlich gelagerten kaum abgrenzen ließen, auf die strengen Formerfordernisse des Scheckverkehrs zu verzichten. Wer, ohne am Begebungsvertrag beteiligt zu sein, einen Scheck
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mit der Unterschrift einer Frau erwirbt, kann jedenfalls heute nicht mehr davon ausgehen, daß die Zeichnerin lediglich Uber das Konto ihres Ehemannes verfügen wollte.
Hat danach die Ehefrau des Beklagten in der Scheckurkunde nicht hinreichend deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß sie, statt sich selbst, diesen verpflichten wollte, so haftet er der Klägerin nicht als Aussteller. Seine Mithaftung hätte sich allenfalls aus einem Vertrauenstatbestand ergeben können. Ein solcher, durch den auch die Klägerin geschützt wäre, ist aber nicht entstanden. Die Tatsache, daß die Ehefrau des Beklagten ermächtigt war, durch Scheck Uber sein Konto zu verfugen und - wie unterstellt werden kann - Scheckformulare besaß, begründet fUr sich allein noch nicht die Haftung des Beklagten gegenüber jemandem, der einen Scheck erwirbt, der nur ihre Unterschrift trägt.
 
Demgemäß müssen die Urteile der Vorinetanzen aufgehoben und muß die Klage abgewiesen werden» ohne daß noch auf die Einwendungen des Beklagten eingegangen zu werden braucht«
St impel	Dr. Schulze Br« Bauer
 Dr. Kellermann
 Dr. Skibbe