Nach Art. 8 Abs. 1 FV richtet sich die Regelung von Verlusten oder Schäden, die durch Handlungen oder Unterlassungen fremder Streitkräfte im Bundesgebiet verursacht worden sind, nach den Vorschriften dieses Vertrages auch dann, wenn sie auf ausländischem Hoheitsgebiet eingetreten sind. BGB §§ 51» 89, 823 De, Ee, 839 Fk Die Haftung der Bundesrepublik richtet sich nach den §§ 31, 89, 823 Abs. 1 BGB und nicht nach § 839 BGB, Art. 3^ GG, wenn es die Führung einer militärischen Einheit pflichtwidrig unterläßt, den Schiffsverkehr vor den Gefahren eines Ankers zu sichern, der zwar ursprünglich zur Verankerung einer militärischen Zwecken dienenden Schiffsbrücke gehörte, dann aber ersetzt und danach im Strom liegen gelassen worden ist. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schiffahrtsobergerichts Karlsruhe vom 28. Die Klägerin hat behauptet, die für die Sicherung der Schiffsbrücke verantwortlichen französischen Militärpersonen hätten entweder die Verankerung der einzelnen Brückenglieder nicht hinreichend überwacht und deshalb den Verlust des Ankers, auf den MS Ü" mitten im Fahrwasser aufgefahren sei, nicht bemerkt oder sie hätten das Abreißen des Ankers den zuständigen Behörden nicht gemeldet und auch sonst nichts zur Sicherung des Verkehrs vor dem verloren gegangenen Anker getan. Sie hält die Klage auch deshalb für unbegründet, weil sich der Schiffsunfall auf französischem Hoheitsgebiet und nicht, wie die mit dieser Sache befaßten französischen Gerichte angenommen hätten, in der Bundesrepublik ereignet habe. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil nicht festgestellt werden könne, daß sich der Schiffsunfall auf deutschem Hoheitsgebiet ereignet habe und deshalb eine Anwendung des Art. 8 FV nicht in Betracht komme. August 1961 - BGBl II 1183) ist daher der Klageanspruch nach den Vorschriften des Finanz Vertrages vom 23. Nach Art. 8 Abs. 1 FV "sind Ansprüche wegen Verlusten oder Schäden, die nach Inkrafttreten des Vertrages im Bundesgebiet infolge von Handlungen oder Unterlassungen der Streitkräfte entstehen, gemäß den Vorschriften dieses Artikels zu behandeln und dürfen nur gemäß diesen Vorschriften geltend gemacht werden”. Dabei sind die Bestimmungen des deutschen Rechts zu berücksichtigen, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen bestimmen würde (Art. 8 Abs.4 Satz 1 FV). Das Berufungsgericht ist auf Grund des Wortlauts des Art. 8 Abs. 1 FV - in Übereinstimmung mit den Erläuterungen des Bundesfinanzministeriums zu dem Entschädigungsrecht der Stationierungsschäden (MinBIFin 1957, 694) - der Ansicht, ein in der Bundesrepublik von den Vergleicht man den deutschen, den englischen und den französischen Text des Art. 8 Abs. 1 FV, so ergibt sich ein Unterschied insoweit, als es im deutschen Text heißt "Ansprüche wegen Verlusten oder Schäden, die ... Denn es ist selbstverständliche Voraussetzung eines völkerrechtlichen Vertrages, dessen mehrsprachige Texte gleichermaßen authentisch sind, daß sämtliche Texte ihrer Idee nach jeweils dasselbe aussagen und der in ihnen zu dem (mehrfachen) Die Frage ist im Wege der Auslegung dahin zu beantworten, daß die Vorschrift die Regelung solcher Verluste oder Schäden dem Finanzvertrag -unterstellt, die durch bestimmte (vgl. Art. 8 Abs. 2 FV) Handlungen oder Unterlassungen fremder Streitkräfte im Bundesgebiet verursacht werden, und zwar unabhängig von dem Ort des Schadenseintritts. Rechtsgrundlage für den Ersatz von Verlusten oder Schäden, die sie durch unerlaubte Handlungen (Unrechtsschaden) oder an beschlagnahmten Grundstücken oder beweglichen Sachen (Belegungsschäden) verursacht hatten, war zuletzt das deutsche Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Denn nur dann, wenn an den Ort der Verursachung angeknüpft wurde, konnte lückenlos erreicht werden, daß jeder, der durch ein Verhalten der im Bundesgebiet anwesenden fremden Streitkräfte Unrechts-, Belegungs- oder Manöverschäden erlitt, seine Ersatzansprüche in einem Verfahren geltend machen konnte, das vor deutschen Behörden und deutschen Gerichten unter Anwendung deutschen Rechts gegen die Bundesrepublik zu führen war, und nur damit war die von der Sache her gebotene Gleichbehandlung aller Schadensfälle erreicht, die dadurch entstehen konnten, daß fremde Streitkräfte im Gebiet der Bundesrepublik stationiert waren und dort eine den Streitkräften der Der Senat ist deshalb der Ansicht, da der englische und der französische Text des Art. 8 Abs. 1 FV den Willen der Vertragschließenden sprachlich richtig wiedergeben, während die deutsche Fassung insofern nur redaktionell nicht völlig gelungen ist. Er hatte, wie den insoweit von den Parteien nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen P^KK/tf zu entnehmen ist, am stromseitigen Rande eines dem deutschen Ufer vorgelagerten Buhnenfeldes gelegen und war am 5. b) Hätte es sich vorliegend um eine Pioniereinheit der Bundeswehr gehandelt, so hätte die Bundesrepublik für den der Klägerin aus dem Schiffsunfall entstandenen Schaden nach den (allgemeinen) Vorschriften der §§ 31, 39, 823 Abs. 1 BGB und nicht, wie die Beklagte meint, nach der (speziellen) Regelung des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 3^ GG zu haften. Falle einer pflichtwidrigen Unterlassung - auch dann gegeben ist, wenn es um die Sicherung der durchgehenden Schiffahrt vor einem Anker geht, der aus dem Verankerungssystem der Brücke bewußt ausgeschieden und danach im Strom belassen worden ist. Denn in einem solchen Falle besteht gerade nicht mehr, was die Rechtsprechung für eine Anwendung des § 839 BGB verlangt (BGHZ 42, 176), ein innerer Zusammenhang zwischen der militärischen Zielsetzung, in deren Sinn die Pioniereinheit tätig war, und der ganz unabhängig von ihren militärischen Aufgaben begründeten Pflictrt zur Sicherung der Schiffahrt vor den Gefahren, die von dem aufgegebenen Anker ausgingen, und der Verletzung dieser Pflicht; der Zusammenhang war gelöst, als die Pioniereinheit den aus der Verankerung der Brücke ausgeschiedenen Anker im Strom beließ und ihn dadurch seines militärischen Verwendungszwecks entkleidete. Da dem Senat eine abschließende Entscheidung nicht möglich ist, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zutreffend -die Einwendungen der Beklagten zur Sachbefugnis der Klägerin (Schadensposten 1-5) und zur Höhe der Klageforderung (Schadensposten 6-9) nicht geprüft hat, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Frankreich geführten Rechtsstreits zu ersetzen, anhand der Grundsätze zu erörtern, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hei der Geltendmachung von Kosten eines erfolglosen Vorprozesses gegen den Schädiger zu beachten sind (vgl.
Nachschlagewerks ja BGHZ:__________nein Finanzvertrag Art. 8 Abs. 1 Nach Art. 8 Abs. 1 FV richtet sich die Regelung von Verlusten oder Schäden, die durch Handlungen oder Unterlassungen fremder Streitkräfte im Bundesgebiet verursacht worden sind, nach den Vorschriften dieses Vertrages auch dann, wenn sie auf ausländischem Hoheitsgebiet eingetreten sind. (Auch zur Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages, dessen mehrsprachige, jedoch gleichermaßen authentische Texte voneinander abweichen.) BGB §§ 51» 89, 823 De, Ee, 839 Fk Die Haftung der Bundesrepublik richtet sich nach den §§ 31, 89, 823 Abs. 1 BGB und nicht nach § 839 BGB, Art. 3^ GG, wenn es die Führung einer militärischen Einheit pflichtwidrig unterläßt, den Schiffsverkehr vor den Gefahren eines Ankers zu sichern, der zwar ursprünglich zur Verankerung einer militärischen Zwecken dienenden Schiffsbrücke gehörte, dann aber ersetzt und danach im Strom liegen gelassen worden ist. BGH, Urt. v. 20. Januar 1972 - II ZR 115/70 - Schiffahrtsobergericht Karlsruhe Schiffahrtsgericht Kehl BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ii zr 113/70 URTEIL Verkündet am 20. Januar 1972 V e r n e r , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der NflpH|Transport- und Schiffahrts-AG, B|^^P/Schweiz gesrt^j^T^-ertreten durch Dr. Wärter Kircher, Ladenburg GH|H^traße ^ und Dir. Joseph BUnterer Ba^H|Bweg A, 9 9 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, dieser vertreten durch das Regierungspräsidium Südbaden, BefH^^traße (^, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr. Dr 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Stimpel und der Bundesrichter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Tidow für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schiffahrtsobergerichts Karlsruhe vom 28. Juli 1970 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestand: Das der Klägerin gehörende MS (717 t) fuhr am 1. Mai I960 kurz oberhalb einer im Raum Sas-bach - Marckolsheim bei Rhein-km 240,250 gelegenen Schiffsbrücke im Fahrwasser auf einen Anker auf und erlitt ein Leck unterhalb des Maschinenraumes; ob das auf deutschem oder französischem Hoheitsgebiet geschehen ist, ist streitig. Geborgen wurde der Anker am 3. Mai i960 im französischen Teil des Stromes. Er hatte ursprünglich zu einem im deutschen Hoheitsgebiet verankerten Teil der Schiffsbrücke gehört. Die Brücke war von einer im Bundesgebiet stationierten französischen Pioniereinheit errichtet worden und wurde zur Unfallzeit nur zu militärischen Zwecken benutzt. Die Klägerin machte zunächst - allerdings ohne Erfolg - Schadensersatzansprüche gegen den französischen Staat vor dem Tribunal Administratif in Straßburg und - in 2. Instanz - vor dem Conseil d'Etat Section du Contentieux in Paris geltend. Als der französische Staat in diesem Rechtsstreit einwendete, der Schiffsunfall habe sich auf dem Territorium der Bundesrepublik ereignet, meldete die Klägerin ihren Unfallschaden auch beim Regierungspräsidium Südbaden zu dem Ersatz an. Das Regierungspräsidium wies den mit Schreiben vom 22. März 1961 geltend gemachten Anspruch durch Bescheid vom 9. März 1967 zurück. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage. Die Klägerin hat behauptet, die für die Sicherung der Schiffsbrücke verantwortlichen französischen Militärpersonen hätten entweder die Verankerung der einzelnen Brückenglieder nicht hinreichend überwacht und deshalb den Verlust des Ankers, auf den MS Ü" mitten im Fahrwasser aufgefahren sei, nicht bemerkt oder sie hätten das Abreißen des Ankers den zuständigen Behörden nicht gemeldet und auch sonst nichts zur Sicherung des Verkehrs vor dem verloren gegangenen Anker getan. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 20.430,25 DM, 22.456,22 sfrs und 5.363,93 ffrs nebst Zinsen zu Verurteilen. - A - Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie meint, die Klägerin habe die Fristen, innerhalb deren Ansprüche der vorliegenden Art geltend zu machen seien (Art. 8 Abs. 6 und 10 FV), versäumt. Sie hält die Klage auch deshalb für unbegründet, weil sich der Schiffsunfall auf französischem Hoheitsgebiet und nicht, wie die mit dieser Sache befaßten französischen Gerichte angenommen hätten, in der Bundesrepublik ereignet habe. Vorsorglich wendet sie ein, auf Grund bestehender Schiffskasko- und Ladungsversicherungen habe die Klägerin bereits auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermocht. Das Schiffahrtsgericht und das Schiffahrtsobergericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil nicht festgestellt werden könne, daß sich der Schiffsunfall auf deutschem Hoheitsgebiet ereignet habe und deshalb eine Anwendung des Art. 8 FV nicht in Betracht komme. Damit läßt sich die Abweisung der Klage nicht begründen. 1. Die Schäden, die die Klägerin ersetzt verlangt, sind vor dem am 1. Juli 1963 erfolgten Inkrafttreten des Nato-Truppenstatuts verursacht worden. Nach Art. 41 Abs. 12 des Zusatzabkommens zu dem Nato-Truppenstatut (vgl. das deutsche Ausführungsgesetz dazu vom 18. August 1961 - BGBl II 1183) ist daher der Klageanspruch nach den Vorschriften des Finanz Vertrages vom 23. Oktober 1954 in der ab 5. Mai 1955 geltenden Fassung (BGBl II 301/381) zu prüfen (BGH LM Finanzvertrag Nr. 39). Die Fristen, innerhalb deren Ansprüche dieser Art geltend gemacht werden müssen (Art. 8 Abs. 6 und 10 FV), hat das Berufungsgericht als gewahrt angesehen. Hiergegen ist im Ergebnis nichts einzuwenden; die Revisionsbeklagte hat insoweit auch nichts beanstandet. 2. Nach Art. 8 Abs. 1 FV "sind Ansprüche wegen Verlusten oder Schäden, die nach Inkrafttreten des Vertrages im Bundesgebiet infolge von Handlungen oder Unterlassungen der Streitkräfte entstehen, gemäß den Vorschriften dieses Artikels zu behandeln und dürfen nur gemäß diesen Vorschriften geltend gemacht werden”. Dabei sind die Bestimmungen des deutschen Rechts zu berücksichtigen, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen bestimmen würde (Art. 8 Abs. 4 Satz 1 FV). Die Bundesrepublik tritt in einem Rechtsstreit für den Entsendestaat in Prozeßstandschaft auf (BGH LM Finanzvertrag Nr. 16). Das Berufungsgericht ist auf Grund des Wortlauts des Art. 8 Abs. 1 FV - in Übereinstimmung mit den Erläuterungen des Bundesfinanzministeriums zu dem Entschädigungsrecht der Stationierungsschäden (MinBIFin 1957, 694) - der Ansicht, ein in der Bundesrepublik von den Streitkräften verursachter, jedoch - was hier mangels gegenteiligen Beweises unterstellt werden müsse - außerhalb des Bundesgebiets eingetretener Schaden falle nicht unter die Vorschriften des Finanzvertrages, weil er nicht im Bundesgebiet "entstanden” sei. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der Finanzvertrag ist in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefaßt; alle drei Fassungen sind gleichermaßen authentisch (Art. 19 FV). Vergleicht man den deutschen, den englischen und den französischen Text des Art. 8 Abs. 1 FV, so ergibt sich ein Unterschied insoweit, als es im deutschen Text heißt "Ansprüche wegen Verlusten oder Schäden, die ... im Bundesgebiet infolge von Handlungen oder Unterlassungen der Streitkräfte entstehen", wogegen die englischen und französischen Fassungen an die Verursachung anknüpfen, da der englische Text die Worte "claims in respect of loss or damage caused ... by acts or omissions of the Forces in the Federal territory" verwendet und - damit übereinstimmend - der französische Text lautet "les reclamations afferentes aux pertes et dommages causes ... par des actes ou omissions des Forces sur le territoire federal". Diese Abweichung kann nicht bedeuten, daß Art. 8 Nr. 1 FV in der deutschen Fassung einen anderen Inhalt als in der englischen und französischen Fassung hat. Denn es ist selbstverständliche Voraussetzung eines völkerrechtlichen Vertrages, dessen mehrsprachige Texte gleichermaßen authentisch sind, daß sämtliche Texte ihrer Idee nach jeweils dasselbe aussagen und der in ihnen zu dem (mehrfachen) Ausdruck gekommene Wille der Vertragspartner nur einer sein soll und kann (Dölle, Zur Problematik mehrsprachiger Gesetzes- und Vertragstexte in RabelsZ 1961, 27). Es fragt sich daher, welches der gemeinsame Inhalt der mehrsprachigen Fassungen des Art. 8 Abs. 1 FV ist. Die Frage ist im Wege der Auslegung dahin zu beantworten, daß die Vorschrift die Regelung solcher Verluste oder Schäden dem Finanzvertrag -unterstellt, die durch bestimmte (vgl. Art. 8 Abs. 2 FV) Handlungen oder Unterlassungen fremder Streitkräfte im Bundesgebiet verursacht werden, und zwar unabhängig von dem Ort des Schadenseintritts. Hierfür spricht einmal die Behandlung von Schadensersatzansprüchen dieser Art in der vorangegängenen Zeit. Bis zu dem Inkrafttreten der Pariser und Bonner Verträge am 5. Mai 1955 waren die in der Bundesrepublik stationierten fremden Streitkräfte Besatzungstruppen. Rechtsgrundlage für den Ersatz von Verlusten oder Schäden, die sie durch unerlaubte Handlungen (Unrechtsschaden) oder an beschlagnahmten Grundstücken oder beweglichen Sachen (Belegungsschäden) verursacht hatten, war zuletzt das deutsche Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl I 73*0. Dieses bestimmte in enger Anlehnung an die früheren Vorschriften der Besatzungsbehörden über die Entschädigung von Besatzungsschäden und der daraus entstandenen Praxis (vgl. Hamm, Gesetz über die Abgeltung von BesatzungsSchäden S. 12/13) den Begriff der BesätzungsSchäden dahin, daß darunter solche Schäden zu verstehen sind, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in der Zeit vom 1. August 19^5 bis zu dem 5. Mai 1955 durch die Besatzungsstreitkräfte (oder bestimmte andere Personen oder Organisationen) verursacht worden sind. Mit der Beendigving des Besatzungsregimes trat an die Stelle des Begriffs der Besatzungsschaden derjenige der StationierungsSchäden. Darunter verstand man allgemein solche Schäden, die in der Bundesrepublik durch die hier stationierten fremden Streitkräfte verursacht wurden (Palandt, BGB 31. Aufl. Einl. zu dem Nato-Truppenstatut Anm. 1). Die Regelung des Ersatzes dieser Schäden, soweit es sich um Unrechts-, Belegungs- oder Manöverschäden handelte, erfolgte in Art. 8 und 9 FV. Daß man hierbei von der zuvor für Besatzungsschäden geltenden Regelung (vgl. Hamm aaO) abweichen und die Anwendung der nunmehr getroffenen Vereinbarving nicht vom Ort der SchadensVerursachung, sondern dem des Schadenseintritts abhängig machen wollte, ist nicht ersichtlich. Das wäre auch nicht sachgerecht gewesen. Denn nur dann, wenn an den Ort der Verursachung angeknüpft wurde, konnte lückenlos erreicht werden, daß jeder, der durch ein Verhalten der im Bundesgebiet anwesenden fremden Streitkräfte Unrechts-, Belegungs- oder Manöverschäden erlitt, seine Ersatzansprüche in einem Verfahren geltend machen konnte, das vor deutschen Behörden und deutschen Gerichten unter Anwendung deutschen Rechts gegen die Bundesrepublik zu führen war, und nur damit war die von der Sache her gebotene Gleichbehandlung aller Schadensfälle erreicht, die dadurch entstehen konnten, daß fremde Streitkräfte im Gebiet der Bundesrepublik stationiert waren und dort eine den Streitkräften der Bundesrepublik vergleichbare Tätigkeit ausübten. Das alles spricht dafür, daß Anknüpf vingspunkt für eine Anwendung des Art. 8 FV der (in fast allen Fällen für die rechtliche Beurteilung der Verantwortlichkeit für die schadensbegründende Handlung oder Unterlassung maßgebende) Ort der Schadensverursachung und nicht der (vielfach ganz zufällige) Ort des Schadenseintritts sein sollte. Der Senat ist deshalb der Ansicht, da der englische und der französische Text des Art. 8 Abs. 1 FV den Willen der Vertragschließenden sprachlich richtig wiedergeben, während die deutsche Fassung insofern nur redaktionell nicht völlig gelungen ist. 3. Für die Begründetheit der Klage kommt es demnach darauf an, ob die französischen Streitkräfte den Schiffsunfall im Gebiet der Bundesrepublik, und zwar schuldhaft, verursacht haben und ob die Bundesrepublik unter gleichen Umständen verpflichtet wäre, den daraus der Klägerin entstandenen Schaden zu ersetzen. Beides ist zu bejahen. a) Unstreitig stammt der Anker, auf den MS auf gefahren ist, aus der Verankerung eines auf deutschem Hoheitsgebiet befestigten Teils der Schiffsbrücke. Er hatte, wie den insoweit von den Parteien nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen P^KK/tf zu entnehmen ist, am stromseitigen Rande eines dem deutschen Ufer vorgelagerten Buhnenfeldes gelegen und war am 5. März 1959 durch einen etwas näher zu dem deutschen Ufer gesetzten Anker ersetzt, jedoch nicht aus dem Strom 10 entfernt worden. Aus dieser Unterlassung ergab sich für die Führung der für die Schiffsbrücke verantwortlichen französischen Pioniereinheit die Pflicht, die Lage des Ankers regelmäßig überprüfen zu lassen, da bei der starken Strömung des Oberrheines und den dadurch bedingten ständigen Veränderungen der Stromsohle ein Vertreiben des Ankers in das Fahrwasser nicht ausgeschlossen war; auch mußte sie im Falle eines derartigen Vertreibens für eine unverzügliche Beseitigung des die Schiffahrt gefährdenden Hindernisses Sorge tragen. Die Führung der Pioniereinheit hat diese Pflichten nicht beachtet. Ihr Verhalten war damit, wie keiner näheren Ausführung bedarf, schuldhaft ursächlich für das im Fahrwasser erfolgte Auffahren des MS "Expreß 39” auf den Anker. b) Hätte es sich vorliegend um eine Pioniereinheit der Bundeswehr gehandelt, so hätte die Bundesrepublik für den der Klägerin aus dem Schiffsunfall entstandenen Schaden nach den (allgemeinen) Vorschriften der §§ 31, 39, 823 Abs. 1 BGB und nicht, wie die Beklagte meint, nach der (speziellen) Regelung des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 3^ GG zu haften. Zwar sind die Errichtung und. die dabei vorzunehmende Verankerung einer militärischen Zwecken dienenden Schiffsbrücke dem hoheitlichen Bereich zuzurechnen. Ebenso gehört die Unterhaltung der Brücke und die Sicherung des Schiffsverkehrs vor den von ihr ausgehenden Gefahren hierzu. Vorliegend ist Jedoch die Frage zu entscheiden, ob eine hoheitliche Tätigkeit - und damit die Verletzung einer "Amtspflicht" im 11 Falle einer pflichtwidrigen Unterlassung - auch dann gegeben ist, wenn es um die Sicherung der durchgehenden Schiffahrt vor einem Anker geht, der aus dem Verankerungssystem der Brücke bewußt ausgeschieden und danach im Strom belassen worden ist. Diese Frage ist zu verneinen. Denn in einem solchen Falle besteht gerade nicht mehr, was die Rechtsprechung für eine Anwendung des § 839 BGB verlangt (BGHZ 42, 176), ein innerer Zusammenhang zwischen der militärischen Zielsetzung, in deren Sinn die Pioniereinheit tätig war, und der ganz unabhängig von ihren militärischen Aufgaben begründeten Pflictrt zur Sicherung der Schiffahrt vor den Gefahren, die von dem aufgegebenen Anker ausgingen, und der Verletzung dieser Pflicht; der Zusammenhang war gelöst, als die Pioniereinheit den aus der Verankerung der Brücke ausgeschiedenen Anker im Strom beließ und ihn dadurch seines militärischen Verwendungszwecks entkleidete. 4. Danach kann die Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht keinen Bestand haben. Da dem Senat eine abschließende Entscheidung nicht möglich ist, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zutreffend -die Einwendungen der Beklagten zur Sachbefugnis der Klägerin (Schadensposten 1-5) und zur Höhe der Klageforderung (Schadensposten 6-9) nicht geprüft hat, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Verhandlung werden die Parteien auch Gelegenheit haben, die Frage, ob die Beklagte gehalten ist, der Klägerin die Kosten des in 12 Frankreich geführten Rechtsstreits zu ersetzen, anhand der Grundsätze zu erörtern, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hei der Geltendmachung von Kosten eines erfolglosen Vorprozesses gegen den Schädiger zu beachten sind (vgl. BGH VersR 1969, 441; NJW 1971, 134). Stimpel Dr. Bauer Dr. Schulze Dr Fleck Tidow