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BGH · II ZR 115/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 115/69

Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11, Mai 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Kellermann für Recht erkannt: An der beklagten GmbH sind die Klägerin als Erbin nach ihrem 1962 verstorbenen Ehemann Markus K^B mit 50.000 DM und der Kläger mit 25.000 DM beteiligt; das Stammkapital betragt 250.000 DM. Mit ihnen habe sich die Gruppe Zfm für ikr auf Grund eines Rückerstattungsvergleichs von 1951 in Anspruch genommenes Recht, den Geschäftsanteil nach dem Tode der Klägerin zu dem halben Wert zu übernehmen, einen günstigen Preis sichern wollen. Jedoch habe das Berufungsgericht nicht genügend das Vorbringen der Kläger gewürdigt, die Gesellschaftermehrheit habe ihr Stimmrecht mißbraucht, um durch die Hortung von Gewinnen den Preis für das zu dem halben Wert beanspruchte Ankaufsrecht der Gruppe zu raaniPulieren- Die von den Klägern beanstandeten Maßnahmen erschienen deshalb bedenklich* weil sich durch den höheren Stand des GesellschaftsVermögens das Verhältnis zwischen dem Wert des Geschäftsanteils und dem dafür zu zahlenden Preis zugunsten der ankaufsberechtigten Gesellschafter verschiebe. Jene Maßnahmen seien daher nicht nur auf ihre handelsrechtliche Zulässigkeit, sondern auch daraufhin zu prüfen, ob sie für das Unternehmen notwendig gewesen seien und ob sie sich nicht im Hinblick auf das Ankaufsrecht zu dem halben Wert bei den guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten verboten hätten. Es kommt in eingehender Beweiswürdigung, die sich namentlich auf ein Gutachten des Wirtschaftsprüfers Diplom-Kaufmann SiflHB (ffBHHb RMHBh und T|HlHfr-AG) stützt, zu dem Ergebnis, daß alle mit der Klage beanstandeten Bilanzmaßnahmen teils im wohlverstandenen Interesse der Beklagten gelegen hätten, teils wirtschaftlich notwendig oder sogar zwingend geboten gewesen seien, abgesehen von einigen kleinen, unter dem Gesichtspunkt der Manipulation nicht ins Gewicht fallenden Posten. Darüber hinaus sei der Verdacht, die Gruppe ZfBP habe durch diese Maßnahmen den Preis für ihr Ankaufsrecht manipulieren oder die Verband lungen mit Markus K(HB über die Abtretung seines Geschäftsanteils beeinflussen wollen, durch das Beweisergebnis widerlegt. Diese Rückstellung sei überdies nicht nur zwingend geboten gewesen, sondern noch weit unter dem Betrag von 350.000 DM zurückgeblieben, der schon 1954 hätte zurückgestellt werden müssen. Von den sonst, noch beanstandeten Rückstellungen bleibe so wenig übrig, daß sich irgendwelche Machenschaften ihretwegen nicht gelohnt hätten und infolgedessen auch insoweit eine böse Absicht ausscheide. Dezember 1958 noch nicht den von der Klägerin behaupteten Umfang von 1.200,000 DM gehabt, sondern diesen Stand erst von 1959 bis 1965 durch Sonderabschreibungen erreicht und deshalb Rückstellungen zu dem 31. Objektiv sei sie vielmehr im Interesse des Unternehmens zwingend erforderlich gewesen, weil sich nach der Hochkonjunktur der Vorjahre die Lage im Berliner Kaffee-Groß- und Einzelhandel von 1958 an empfindlich verschärft habe. Angesichts dieser Lage sei der von und dem Kläger gestellte Antrag auf Ausschüttung von über 2.000.000 DM Gewinn von der Sache her unverständlich, weil die Beklagte auf diese Weise aller Mittel entkleidet worden wäre und ihren Betrieb alsbald hätte einstellen müssen. Er sei nur als Vergeltungsakt für das üble, wenn auch erfolglos gebliebene Vorgehen der Mitgesellschafter gegen K^H und als Versuch zu verstehen, die Gruppe bei den Verhandlungen über die Abtretung des Geschäftsanteils unter Druck zu setzen. Die Tatsache, daß die Beklagte im Jahr 1959 aus den angesammelten Mitteln an Gesellschaften, an denen die Gruppe beteiligt war, Kaufpreis Vorauszahlungen oder Darlehen gewährt hat, lasse ebenfalls nicht auf die Verfolgung eigensüchtiger Interessen zu dem Nachteil der Minderheit •schließen; für eine Gewinnausschüttung seien diese Mittel ohnehin nicht verfügbar gewesen. 1. Das Berufungsgericht hält sich durch das erste Revisionsurteil auch insoweit für gebunden, als der Senat die Rückstellungen für bilanzmäßig zulässig erachtet, also keinen Aufhebungsgrund gesehen hat. Auf die Rüge, damit sei § 565 Abs. 2 ZPO verkannt, kommt es nicht an, weil nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts neue Gesichts-punkte, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, nicht hervorgetreten sind. Bei der vom Berufungsgericht verneinten Frage, ob die Gesellschaftermehrheit in eigensüchtiger Absicht Beschlüsse herbeigeführt hat, die nicht im Interesse der Gesellschaft notwendig waren, handelt es sich utn individuelle Beweggründe und Entschließungen, die einem Anscheinsbeweis entzogen sind. Auch soweit das Berufungsgericht zu einzelnen Posten nicht festzustellen vermochte, daß die beschlossenen Bilanzierungsmaßnahmen wirtschaftlich unbedingt geboten gewesen seien, durfte es zu dem Ergebnis gelangen, die Anfechtungsklage sei unbegründet. Das war aber keineswegs so zu verstehen, als ob die Anfechtung allein schon dann begründet sein könnte, wenn sich die wirtschaftliche Notwendigkeit der Maßnahmen nicht zweifelsfrei feststellen läßt. Der Tatrichter hatte daher zu prüfen, ob in subjektiver Hinsicht ausreichende Anzeichen für eine beabsichtigte Manipulation zu dem Vorteil der Gruppe bestehen, oder ob die angefochtenen Maßnahmen objektiv so sehr gegen kaufmännische Vernunft und Erfahrung verstoßen, daß schon hieraus auf solche unzulässigen Beweggründe der Gesellschaftermehrheit zu schließen wäre. Dabei hat es nicht verkannt, daß der plötzliche Rückgang des bilanzmäßig ausgewiesenen Reingewinns von über 900.000 DM im Jahr 1957 auf rund 272.000 DM im Jahr 1958, der weitgehend durch neue Rückstellungen unter Änderung der bisherigen, im wesentlichen an der Steuerbilanz ausgerichteten Bilanzierungspraxis bedingt war, auf den ersten Blick einen Zusammenhang mit dem gerügten Vorgehen gegen Markus und dem Bestreben der Gruppe Z(HP, seinen Geschäftsanteil günstig zu erwerben, vermuten lassen könnte. Diese Feststellungen stehen zugleich schon objektiv dem Vorbringen der Revision entgegen, auch ohne den Nachweis einer unlauteren Absicht liege ein Verstoß gegen die gesellschaftliche Treuepflicht darin, daß die Mehrheitsgesellschafter angesichts der für die Gruppe Zf|^ zu erwartenden Vorteile in beträchtlichem Umfang die gewohnte Bilanzierung geändert und Maßnahmen herbeigeführt hätten, die wirtschaftlich nicht gerechtfertigt seien. 6. Ebensowenig hat das Berufungsgericht übersehen, daß die Beklagte von den allenfalls in Höhe von 1.600.000 DM verfügbaren flüssigen Mitteln, die sie nach Ansicht des Sachverständigen unverzüglich für Investitionen hätte verwenden müssen, um sich gegen die wachsende Konkurrenz auf dem Berliner Kaffeemarkt durchsetzen zu können, tatsächlich im Jahr 1959 nur 325.344 DM investiert hat. Das Berufungsgericht hatte gemäß dem Klageantrag nur darüber zu befinden, ob die tatsächlich gefaßten und von den Klägern angefochtenen Gesellschafterbeschlüsse, insbesondere über die Ausschüttung eines Gewinnbetrags von nur Es hat daher mit Recht davon abgesehen, die Frage zu entscheiden, ob die Gesellschaftermehrheit das Stimmrecht dann mißbraucht hätte, wenn sie einen Antrag auf Auszahlung eines zwischen 250.000 DM und rund 2.000.000 DM liegenden Gewinnbetrags ebenfalls abgelehnt hätte.

Zitierte Normen: § 565 ZPO § 426 BGB § 243 AktG § 412 ZPO
RückstellungBerufungsgerichtMaßnahmeGruppewirtschaftlichKlägerKlägerin

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 115/69	URTEIL	Verkfindet	am
25. Mai 1970 Heil, JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.	der Frau Martha K
MH,
2.	des Kaufmanns Heinrich T
hMMHMh,
 geh. W(
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte zu 1: Recht sanwä^e Prof. Pr.
und Pr. Hl -
- Prozeßbevollmächtigter zu 2: Rechtsanwalt Pr.
gegen
 die A. Z	sei. Wwe. GmbH £|H«
vertreten durch die Geschäftsführer Peter Reinhard Z und Wolfgang SHB> BHHHB’ BfHHHHstraße
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Pr
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*r
Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11, Mai 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. März 1969 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
An der beklagten GmbH sind die Klägerin als Erbin nach ihrem 1962 verstorbenen Ehemann Markus K^B mit 50.000 DM und der Kläger mit 25.000 DM beteiligt; das Stammkapital betragt 250.000 DM. Die Kläger fechten Beschlüsse an,, die gegen ihre Stimmen in der Gesellschafterversammlung vom 30. Juni 1959 gefaßt wurden. In dieser Versammlung lag der Jahresabschluß für 1958 vor. Er wies 750.000 DM Rücklagen sowie Rückstellungen in Höhe von insgesamt 845.070 DM aus. Darin sind u. a. Rückstellungen von 419.070 DM für Pen-sionsverpflichtuhgen, von 100.000 DM für Ausgleichsansprüche der Handelsvertreter und von 192.700 DM für steuerliche Rückflußbelastungen (wegen eines Bewertungsabschlags für Rohkaffee sowie wegen der bei Rückzahlung von 7 c- und 7 d-Darlehen anfallenden Steuern) enthalten. Ferner war ein Anlagewert (Beteiligung der Beklagten an einer anderen Gesellschaft) von 25.000 DM auf 12.500 DM berichtigt. Der Gewinnvortrag aus 1957 und den Vorjahren in Höhe von 2.102.165,57 DM
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war um einen Teilbetrag der Pensionsrückstellungen (der steuerlich nicht mehr gewinnmindemd zurückgestellt werden konnte) von 385.410 DM gekürzt; die restliche (steuerlich abzugsfähige) Pensionsrückstellung wurde mit 33.660 DM unter "Aufwand” für 1958 verbucht. Für .1958 war ein Reingewinn von 272.358,18 DM ausgewiesen (gegenüber 905.223,32 DM im Vorjahr).
Die Gesellschafterversammlung beschloß mit Mehrheit, die Bilanz in dieser Form zu genehmigen, den für 1958 errechneten Reingewinn zu einem Teilbetrag von 250.000 Dl auszuschütten, den Rest von 22.358,18 DM offen in Rücklage zu stellen und von den Pensionsrückstellungen einen Teilbetrag von 385.410 DM, wie vorgesehen, gegen den Gewinnvor-trag aus 1957 zu verrechnen. Für die Geschäftsführer wurden Tantiemen in bestimmter Höhe festgesetzt. Ein von Markus
 und dem Kläger gestellter Antrag, den gesamten zu dem 31. Dezember 1957 ausgewiesenen Reingewinn von 2.102.165,57 Dl auszuschütten, wurde abgelehnt.
Die Kläger haben beantragt, folgende Beschlüsse für unwirksam zu erklären:
a)	Über die Genehmigung des Jahresabschlusses 1958,
b)	über die Verrechnung eines Teilbetrages von 385.410,- DM gegen den Gewinnvortrag,
 über die Ausschüttung eines Teilgewinns von nur 250.000,- DM
und über die Bildung einer weiteren Rücklage von 22.358,18 DM,
c)	über die Festsetzung der Tantiemen,
d)	über die Ablehnung der Ausschüttung des Gewinnvortrags von 2.102.165,57 DM.
Sie haben geltend gemacht, die gegen ihre Stimmen beschlos-
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senen Maßnahmen widersprächen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung. Biese Maßnahmen seien im Zusammenhang mit Versuchen der Gesellschaftergruppe Zuntz zu sehen, unter Mißbrauch des Stimmrechts Minderheitsrechte der Kläger widerrechtlich zu beschneiden und vor allem den Geschäftsanteil K^§^ möglichst billig zu erwerben. Mit ihnen habe sich die Gruppe Zfm für ikr auf Grund eines Rückerstattungsvergleichs von 1951 in Anspruch genommenes Recht, den Geschäftsanteil nach dem Tode der Klägerin zu dem halben Wert zu übernehmen, einen günstigen Preis sichern wollen.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der Senat durch Urteil vom 11. Juli 1966 (II ZR 134/65 = IM AktG 1965 § 246 Nr. 1), auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat erneut zu Lasten der Kläger entschieden. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgen die Kläger ihre Anfechtungsklage weiter.
Entscheidungsgründe:
I.	In seinem Revisionsurteil vom 11. Juli 1966 hat
 der Senat die Bestimmung des GesellschaftsVertrags, wonach nicht der ganze Gewinn ausgeschüttet zu werden braucht (§ 13), für wirksam erachtet. Er hat ferner ausgeführt, daß die am 30. Juni 1959 beschlossenen Rückstellungen bilanzmäßig nicht zu beanstanden seien. Jedoch habe das Berufungsgericht nicht genügend das Vorbringen der Kläger gewürdigt, die Gesellschaftermehrheit habe ihr Stimmrecht mißbraucht, um durch die Hortung von Gewinnen den Preis für das zu dem halben Wert beanspruchte Ankaufsrecht der Gruppe
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zu raaniPulieren- Die von den Klägern beanstandeten Maßnahmen erschienen deshalb bedenklich* weil sich durch den höheren Stand des GesellschaftsVermögens das Verhältnis zwischen dem Wert des Geschäftsanteils	und dem
 dafür zu zahlenden Preis zugunsten der ankaufsberechtigten Gesellschafter verschiebe. Jene Maßnahmen seien daher nicht nur auf ihre handelsrechtliche Zulässigkeit, sondern auch daraufhin zu prüfen, ob sie für das Unternehmen notwendig gewesen seien und ob sie sich nicht im Hinblick auf das Ankaufsrecht zu dem halben Wert bei den guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten verboten hätten.
IX.	Diese	Prüfung hat das Berufungsgericht nunmehr vor-
genommen. Es kommt in eingehender Beweiswürdigung, die sich namentlich auf ein Gutachten des Wirtschaftsprüfers Diplom-Kaufmann SiflHB (ffBHHb RMHBh und T|HlHfr-AG) stützt, zu dem Ergebnis, daß alle mit der Klage beanstandeten Bilanzmaßnahmen teils im wohlverstandenen Interesse der Beklagten gelegen hätten, teils wirtschaftlich notwendig oder sogar zwingend geboten gewesen seien, abgesehen von einigen kleinen, unter dem Gesichtspunkt der Manipulation nicht ins Gewicht fallenden Posten. Darüber hinaus sei der Verdacht, die Gruppe ZfBP habe durch diese Maßnahmen den Preis für ihr Ankaufsrecht manipulieren oder die Verband lungen mit Markus K(HB über die Abtretung seines Geschäftsanteils beeinflussen wollen, durch das Beweisergebnis widerlegt. Hierzu stellt das Berufungsgericht im einzelnen fest:
1.	Die 4-19.070 DM Rückstellungen für Pens ions Verpflichtungen seien zutreffend errechnet und hätten ausschließlich im wohlverstandenen Interesse der Beklagten gelegen. Der Verdacht unlauterer Absichten sei hier besonders gering, weil der Erwerb des Anteils zu dem halben Wert ers nach dem Tode der Klägerin in Frage komme, die bei der Be-
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schlußfassung 59 Jahre alt und gesund gewesen sei, und man h3be annehmen können, daß die Rückstellungen bei ihrem Tode im wesentlichen aufgelöst sein würden,
2.	Die Rückstellung von 100.000 DM für Ausgleichsansprüche für Handelsvertreter sei wirtschaftlich zwingend erforderlich gewesen. Auch hier sei zu erwarten gewesen, daß die Ansprüche bis zu dem Tode der Klägerin zu dem gro(3en Teil bereits geltend gemacht und die entsprechenden Rückstellungen aufgelöst sein würden, wie es auch wirklich geschehen sei.
3.	Die Rückstellungen von 192.700 DM für steuerliche RUckflußbelastungen seien in Höhe von 52.029 DM (Bewertungsabschlag für Rohkaffee) bereits zu dem 31. Dezember 1959 wieder aufgelöst worden. Mit der tatsächlich in den Jahren 1963
und 1964 erfolgten Auflösung der weiteren Rückstellung für 7 c- und 7 d-Darlehen sei ebenfalls von vornherein noch vor dem Tode der Klägerin zu rechnen gewesen. Diese Rückstellung sei überdies nicht nur zwingend geboten gewesen, sondern noch weit unter dem Betrag von 350.000 DM zurückgeblieben, der schon 1954 hätte zurückgestellt werden müssen.
4.	Von den sonst, noch beanstandeten Rückstellungen bleibe so wenig übrig, daß sich irgendwelche Machenschaften ihretwegen nicht gelohnt hätten und infolgedessen auch insoweit eine böse Absicht ausscheide.
Dasselbe gelte für die Wertberichtigung des Anlagevermögens um 12.500 DM, die der Gruppe Zd^bei Ausübung des Ankaufsrechts nur einen unbedeutenden Vorteil verschafft hätte.
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5.	Die schon vorhandenen stillen Reserven hätten am 31. Dezember 1958 noch nicht den von der Klägerin behaupteten Umfang von 1.200,000 DM gehabt, sondern diesen Stand erst von 1959 bis 1965 durch Sonderabschreibungen erreicht und deshalb Rückstellungen zu dem 31. Dezember 1958 nicht überflüssig gemacht.
6.	Auch die Beschränkung der Gewinnausschüttung
 auf 250.000 DM sei nicht zu beanstanden. Objektiv sei sie vielmehr im Interesse des Unternehmens zwingend erforderlich gewesen, weil sich nach der Hochkonjunktur der Vorjahre die Lage im Berliner Kaffee-Groß- und Einzelhandel von 1958 an empfindlich verschärft habe. Angesichts dieser Lage sei der von	und	dem	Kläger	gestellte	Antrag	auf	Ausschüttung
 von über 2.000.000 DM Gewinn von der Sache her unverständlich, weil die Beklagte auf diese Weise aller Mittel entkleidet worden wäre und ihren Betrieb alsbald hätte einstellen müssen. Er sei nur als Vergeltungsakt für das üble, wenn auch erfolglos gebliebene Vorgehen der Mitgesellschafter gegen K^H und als Versuch zu verstehen, die Gruppe
 bei den Verhandlungen über die Abtretung des Geschäftsanteils unter Druck zu setzen.
7.	Die Tatsache, daß die Beklagte im Jahr 1959 aus
 den angesammelten Mitteln an Gesellschaften, an denen die Gruppe	beteiligt	war,	Kaufpreis Vorauszahlungen oder
 Darlehen gewährt hat, lasse ebenfalls nicht auf die Verfolgung eigensüchtiger Interessen zu dem Nachteil der Minderheit •schließen; für eine Gewinnausschüttung seien diese Mittel ohnehin nicht verfügbar gewesen.
8.	Darüber hinaus sei durch die Zeugenaussagen bewiesen, daß kein Mitgesellschafter der Kläger oder sein Vertreter daran gedacht habe, die Nichtausschüttung von Gewin-
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nen könne sich für das Ankaufsrecht der Gruppe ZflH günstig auswirken.
9.	Schließlich bestehe kein genügender Anhalt für einen Stimmrechtsmißbrauch hinsichtlich der Festsetzung der Tantiemen.
III.	Diese Würdigung hält den Revisionsangriffen stand.
1.	Das Berufungsgericht hält sich durch das erste Revisionsurteil auch insoweit für gebunden, als der Senat die Rückstellungen für bilanzmäßig zulässig erachtet, also keinen Aufhebungsgrund gesehen hat. Auf die Rüge, damit sei § 565 Abs. 2 ZPO verkannt, kommt es nicht an, weil nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts neue Gesichts-punkte, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, nicht hervorgetreten sind.
2.	Dasselbe gilt für die Frage, ob § 13 des Gesellschaftsvertrags wirksam ist; auch insoweit hält der Senat
 an seinem Standpunkt fest.
3.	Die Regeln über den Anscheinsbeweis sind nicht verletzt. Bei der vom Berufungsgericht verneinten Frage, ob die Gesellschaftermehrheit in eigensüchtiger Absicht Beschlüsse herbeigeführt hat, die nicht im Interesse der Gesellschaft notwendig waren, handelt es sich utn individuelle Beweggründe und Entschließungen, die einem Anscheinsbeweis entzogen sind.
4.	Wenn die Beklagte, wie das Berufungsgericht einwandfrei feststellt, wegen der schlechten Gewinnlage ihrer Bonner Schwestergesellschaft damit zu rechnen hatte, tatsächlich die gesamte Pensionslast nach außen und innen allein tragen
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zu müssen, so lag eine entsprechende Rückstellung im Rahmen der gebotenen kaufmännischen Vorsicht. Eine Verletzung des § 426 BGB ist nicht ersichtlich.
5.	Auch soweit das Berufungsgericht zu einzelnen Posten nicht festzustellen vermochte, daß die beschlossenen Bilanzierungsmaßnahmen wirtschaftlich unbedingt geboten gewesen seien, durfte es zu dem Ergebnis gelangen, die Anfechtungsklage sei unbegründet. Denn das Gericht hat im Rahmen einer solchen Klage nicht die kaufmännische Richtigkeit oder Zweckmäßigkeit von Gesellschafterbeschlüssen nachzuprüfen, sondern nur darüber zu befinden, ob ein Verstoß gegen Gesetz oder Satzung oder ein Mißbrauch des Stimmrechts vorliegt (vgl. § 243 Abs. 1 und 2 AktG).
Zwar hat es der Senat in seinem ersten Urteil bei der Erörterung der noch aufzuklärenden Tatfragen auch für erheblich bezeichnet, ob die beanstandeten Maßnahmen für das Unternehmen notwendig waren. Das war aber keineswegs so zu verstehen, als ob die Anfechtung allein schon dann begründet sein könnte, wenn sich die wirtschaftliche Notwendigkeit der Maßnahmen nicht zweifelsfrei feststellen läßt. Der Hinweis des Senats ist vielmehr im Zusammenhang mit dem zuvor erörterten Verdacht sachfremder Beweggründe zu sehen. In Verbindung mit diesem Verdacht konnte allerdings auch die Frage der Notwendigkeit der Maßnahmen als Indiz Bedeutung gewinnen. Der Tatrichter hatte daher zu prüfen, ob in subjektiver Hinsicht ausreichende Anzeichen für eine beabsichtigte Manipulation zu dem Vorteil der Gruppe bestehen, oder ob die angefochtenen Maßnahmen objektiv so sehr gegen kaufmännische Vernunft und Erfahrung verstoßen, daß schon hieraus auf solche unzulässigen Beweggründe der Gesellschaftermehrheit zu schließen wäre.
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Beides hat das Berufungsgericht verneint. Dabei hat es nicht verkannt, daß der plötzliche Rückgang des bilanzmäßig ausgewiesenen Reingewinns von über 900.000 DM im Jahr 1957 auf rund 272.000 DM im Jahr 1958, der weitgehend durch neue Rückstellungen unter Änderung der bisherigen, im wesentlichen an der Steuerbilanz ausgerichteten Bilanzierungspraxis bedingt war, auf den ersten Blick einen Zusammenhang mit dem gerügten Vorgehen gegen Markus
 und dem Bestreben der Gruppe Z(HP, seinen Geschäftsanteil günstig zu erwerben, vermuten lassen könnte. Es sieht diese Vermutung aber mit rechtlich fehlerfreien Feststellungen als widerlegt an.
Diese Feststellungen stehen zugleich schon objektiv dem Vorbringen der Revision entgegen, auch ohne den Nachweis einer unlauteren Absicht liege ein Verstoß gegen die gesellschaftliche Treuepflicht darin, daß die Mehrheitsgesellschafter angesichts der für die Gruppe Zf|^ zu erwartenden Vorteile in beträchtlichem Umfang die gewohnte Bilanzierung geändert und Maßnahmen herbeigeführt hätten, die wirtschaftlich nicht gerechtfertigt seien. Es kann daher offenbleiben, ob ein solches Vorbringen zur Anfechtung der Beschlüsse ausreichen könnte.
6.	Ebensowenig hat das Berufungsgericht übersehen, daß die Beklagte von den allenfalls in Höhe von 1.600.000 DM verfügbaren flüssigen Mitteln, die sie nach Ansicht des Sachverständigen unverzüglich für Investitionen hätte verwenden müssen, um sich gegen die wachsende Konkurrenz auf dem Berliner Kaffeemarkt durchsetzen zu können, tatsächlich im Jahr 1959 nur 325.344 DM investiert hat. Die Ursache hierfür sieht es aber nicht in den von den Klägern behaupteben eigensüchtigen ßestrebungen der MehrheitsgeseiJ uchafter, sondern darin, daß diese zwar die schwierige Lage des Un-
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ternehraens und die Notwendigkeit, alle verfügbaren Mittel für seine kufrechterhaltung bereitzühalten, erkannt, in ihrer Konzeptionslosigkeit aber nicht sogleich den richtigen Weg gewählt, sondern sich darauf beschränkt hätten, sich allgemein, zu dem Teil auch im Hinblick auf die politische Bedrohung Berlins, für den zu erwartenden Daseinskampf zu wappnen. Auch das ist eine mögliche Beweiswürdigung, die das Revisionsgericht bindet.
7.	Das Berufungsgericht war nicht gehalten zu prü-
fen, ob die von der Beklagten geleisteten Vorauszahlungen oder Darlehen einem Handelsbrauch entsprechen. Wie es feststellt, hat Markus	den	Brauch,	Unternehmungen,	an
 denen Gesellschafter beteiligt sind, solche Zahlungen zu gewähren, als Geschäftsführer selbst mit eingeführt*
8.	Ob das Berufungsgericht gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen wollte, stand in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Dieses Ermessen ist nicht verletzt.. Gewiß hatte das Berufungsgericht über wirtschaftliche und bilanztechnische Fragen zu entscheiden, die es, wie es ausführt, aus eigener Sachkunde nicht genügend beurteilen konnte. Dem hat es dadurch Rechnung getragen, daß es, wie schon das Landgericht, sich der Hilfe eines Sachverständigen bedient hat, dem es hervorragende Fachkenntnisse zuschreibt. Soweit die Kläger gegen dessen Gutachten Bedenken erhoben hatten, legt das Berufungsgericht rechtlich fehlerfrei dar, warum
 es diese Bedenken nicht für durchgreifend erachtet. Diese tatrichterliche Würdigung muß die Revision hinnehmen.
IV.	Das	Berufungsgericht hatte gemäß dem Klageantrag
 nur darüber zu befinden, ob die tatsächlich gefaßten und von den Klägern angefochtenen Gesellschafterbeschlüsse, insbesondere über die Ausschüttung eines Gewinnbetrags von nur
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250,000 DM und die Ablehnung des Antrags, statt dessen 2.102,165»57 DM auszuschütten, wirksam sind oder nicht.
Es hat daher mit Recht davon abgesehen, die Frage zu entscheiden, ob die Gesellschaftermehrheit das Stimmrecht dann mißbraucht hätte, wenn sie einen Antrag auf Auszahlung eines zwischen 250.000 DM und rund 2.000.000 DM liegenden Gewinnbetrags ebenfalls abgelehnt hätte.
V.	Auf	die	weiteren, vom Senat ebenfalls geprüften
 und für unbegründet befundenen Revisionsangriffe einzugehen, erübrigt sich mit Rücksicht auf Art. 1 Nr. 4 des Entlastungsgesetzes vom 15. August 1969.
Liesecke
 Dr. Schulze
 Fleck
Dr. Bauer
 Dr. Kellermann