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BGH · II ZR 115/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 115/68

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein GmbHG § 2 Abs. 2 Der Abschluß eines GmbH-Vorverträges durch einen Vertreter» der keine notarielle Vollmacht hat» ist wirksam» wenn der Vorvertrag in einem KG-Vertrag enthalten ist» den die Vertretenen gebilligt und gehandhabt haben. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1• Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 26. Nach § 10 dieses Vertrages können Gesellschafter» die mindestens 20 $ des Kapitals vertreten» für den Pall» daß nach dem Ausscheiden des Ehemannes der Klägerin auf Grund einstimmigen Beschlusses nicht ein anderer persönlich haftender Gesellschafter eintritt» verlangen» daß ein im einzelnen festgelegter Vertrag über die Gründung einer Gesell* schaft mit beschränkter Haftung abgeschlossen wird. Februar 1936 zur GmbH getroffene Regelung für unwirksam» da es sich hierbei um einen Vorvertrag handle» dessen Unterzeichnung durch Bevollmächtigte wie die eines GmbH-Ver-trages nur auf Grund einer gerichtlich oder notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig sei. Bas Landgericht hat die Beklagten zu dem Abschluß des GmbH-Vertrages und zur Abgabe der zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Erklärungen verurteilt. § 2 Abs* 2 GüibHG ist die Unterzeichnung eines GmbH-Vertrages durch Bevollmächtigte nur auf Grund einer gerichtlich oder notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig* Bas hat nur den Zweck, "Zweifel und Streitigkeiten Über die Legitimation der Vertreter abzuschneiden" (Begr.z.Entw* eines Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu § 2 letzter Absatz). Bieser Grund trifft auf die Vollmacht zu dem Abschluß eines Vorvertrages nicht zu, der Bestandteil eines Gesellsehaftsvertrages ist, den die Vertretenen gebilligt und gehandhabt haben. 3* Ber Gültigkeit des Vorvertrages steht auch § 5 Abs* 3 GmbHG nicht entgegen* Nach dieser Bestimmung muß der Betrag der Stammeinlage durch hundert teilbar sein* Bern entspricht der Vorvertrag nicht, da in ihm für Frau Frida und Frau Sophie K^^B Stammeinlagen von je 14.218,75 DM und für friede eine Stammeinlage von 6.362,^0 IM vorgesehen sind. 4. Schließlich ist die Ansieht der Beklagten, dem Vorvertrag ermangele das von der Rechtsprechung geforderte Maß an Bestimmtheit, angesichts des umfassenden und klaren Vertragstextes nicht haltbar. b) Die Weglassung der Sätze 2 bis 3 in Art. 7 des Vertrages ist durch die seit Abschluß des Vorvertrages eingetretenen Veränderungen gerechtfertigt; durch das Ausscheiden von omm uud sind diese Bestimmungen gegenstandslos geworden. Da die Anpassung zur Aufrechterhaltung des vereinbarten Gesellschaftsvertrages notwendig ist, sind die Parteien auf Grund des das Gesellsohaftsverhältnis beherrschenden Treuegedankens auch verpflichtet, der mit den geringsten Abstrichen und Zuzahlungen verbundenen Lösung zuzustimmen. Der Antrag der Klägerin, die Beklagten zu verurteilen, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Erklärungen Gerichten und Behörden gegenüber abzugeben, entbehrt der nach § 233 ZPO notwendigen Bestimmtheit. Die Durchführung der Umwandlung einer Kommanditgesellschaft in eine GmbH kann nur durch eine Reihe von Willenserklärungen erfolgen; auf ihre genaue Kennzeichnung kann nicht verziohtet werden (BGH NJW 1939, 1371). Da dem Antrag der Klägerin, die Beklagten zu dem Abschluß des GmbH-Verträges zu verurteilen, stattzugeben war, mußte die auf Abweisung der Klage zielende Ansohlußrevision zurückgewiesen werden, ohne daß es eines Eingehens auf die Angriffe bedurfte, die gegen das dem Hilfsantrag stattgebende Urteil des Berufungsgerichts gerichtet sind. Pie Klägerin bezweckte mit diesem Antrag offenbar nur eine Klarstellung der den Beklagten obliegenden Pflichten, die sich bereits aus dem Ausspruch zu 1 des Urteils ergeben.

Zitierte Normen: § 29 GmbHG § 233 ZPO § 7 GmbHG § 97 ZPO
GmbHGvertragenAbschlußGmbHVertragesKlägerinGesellschafter

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 GmbHG § 2 Abs. 2
Der Abschluß eines GmbH-Vorverträges durch einen Vertreter» der keine notarielle Vollmacht hat» ist wirksam» wenn der Vorvertrag in einem KG-Vertrag enthalten ist» den die Vertretenen gebilligt und gehandhabt haben.
BGH» ürt. v. 5* Mai 1969 - II ZR 115/68 - OLG Tfamm
LG Bielefeld
BUNDESGERICHTSHOF
rr m in/68 DI NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet am
5. Mai 1969 Heil 9
Justizhauptsekretär
 als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Hechtsstreit
 Frau Wally fi^^straßel

- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin, Revisionsklägerin und Ansohlußrevis ionsbeklagt e 9
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Frau Frida
 Straße
Frau Friede
 itraß
geb
 Frau Sophie itraß*
9
9
9
9

Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerinnen,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
/ /
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrioh-ter Dr. Schulze» St impel, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
 für Recht erkannt:
I.	Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27 - Mai 1968 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1• Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 26. Oktober 1967 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß
1 • die im Urteilstenor zu 1 unter Art • 3 des Gesell-Schaftsvertrages angeführten Anteile von
a)	Frau Frida B^^ auf 14-200 DM,
b)	Frau Sophie KflHB auf 14-200 DM, e) Frau Friede S^|^ auf 6.600 DM festgesetzt werden;
2. der Ausspruch zu 2 des Urteils in Wegfall kommt; insoweit wird die Klage abgewiesen.
II.	Die Anschlußrevision der Beklagten wird zurüokgewie-sen.
III.	Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszuges fallen den Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Klägerin ist alleinige Erbin ihres am 27. März 1964 verstorbenen Ehemannes» Hans S^|^. Dieser war bis zu seinem Tode der einzige persönlich haftende Gesellschafter der Kommanditgesellschaft Spinnereimaschinenfabrik S^fp & Co. in	Die Beklagten sind Kommanditisten dieser
 Gesellschaft •
Hans SflHphat am 25. Pebruar 1936 im eigenen Hamen und im Namen teils der Beklagten teils ihrer Rechtsvorgänger mit der Witwe Minna	der	Birma	Dr. August
 und der IfHHP GmbH» sämtlich vertreten durch Direktor Konstantin Br^Hfe einen notariell beurkundeten Vertrag geschlossen» mit dem der bestehende Gesellschaftsvertrag in wesentlichen Punkten geändert wurde.
Nach § 10 dieses Vertrages können Gesellschafter» die mindestens 20 $ des Kapitals vertreten» für den Pall» daß nach dem Ausscheiden des Ehemannes der Klägerin auf Grund einstimmigen Beschlusses nicht ein anderer persönlich haftender Gesellschafter eintritt» verlangen» daß ein im einzelnen festgelegter Vertrag über die Gründung einer Gesell* schaft mit beschränkter Haftung abgeschlossen wird.
Hach dem Tode von Hans	ist	es	zu	keiner	Eini-
gung über den Eintritt eines anderen persönlich haftenden Gesellschafters gekommen. Die Klägerin» die mehr als 20 £ des Gesamtkapitals vertritt» verlangt daher die Weiterführung der Gesellschaft in Porm einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
 
Die Beklagten halten die in dem Vertrag vom 25. Februar 1936 zur GmbH getroffene Regelung für unwirksam» da es sich hierbei um einen Vorvertrag handle» dessen Unterzeichnung durch Bevollmächtigte wie die eines GmbH-Ver-trages nur auf Grund einer gerichtlich oder notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig sei.
Bas Landgericht hat die Beklagten zu dem Abschluß des GmbH-Vertrages und zur Abgabe der zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Erklärungen verurteilt. Bas Oberlande sgericht hat die Klägerin mit ihrem Hauptantrag abgewiesen und auf ihren Hilfsantrag festgestellt» daß sie als Alleinerbin ihres Ehemannes in dessen Rechte als persönlich haftender Gesellschafter der hinsichtlich der Kommanditgesellschaft bestehenden Auflösungsgesellschaft eingetreten sei.
Bie Klägerin verfolgt mit ihrer Revision den Hauptantrag weiter. Bie Beklagten erstreben mit der Anschlußrevision die völlige Abweisung der Klage. Beide Parteien erbitten die Zurückweisung der gegnerischen Revision.
Bntscheidungagrtinde8
I.	1. Bie Parteien streiten darüber» ob die Eingehung der Verpflichtung» eine GmbH zu gründen» der für den Abschluß eines GmbH-Vertrages vorgeschriebenen gerichtlichen oder notariellen Form bedarf. Bieser Streit ist müßig» da der Vertrag vom 25. Februar 1936 notariell beurkundet worden ist und daher der Form des $ 2 Abs. 1 GmbHG genügt.
 
2. Nach. § 2 Abs* 2 GüibHG ist die Unterzeichnung eines GmbH-Vertrages durch Bevollmächtigte nur auf Grund einer gerichtlich oder notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig* Bas hat nur den Zweck, "Zweifel und Streitigkeiten Über die Legitimation der Vertreter abzuschneiden" (Begr.z.Entw* eines Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu § 2 letzter Absatz). Bieser Grund trifft auf die Vollmacht zu dem Abschluß eines Vorvertrages nicht zu, der Bestandteil eines Gesellsehaftsvertrages ist, den die Vertretenen gebilligt und gehandhabt haben.
So liegt es hier* Unstreitig haben sich teils die Beklagten, teils ihre RechtsVorgänger schon im April 1936 mit dem neuen KG-Vertrag einverstanden erklärt* Haeh diesem Vertrag haben die Parteien, ihre Reohtsvorgänger und die Kommanditgesellschaft gelebt. Burch den Kreis der Gesellschafter der Kommanditgesellschaft war der Kreis der beim Abschluß des Gesellsehaftsvertrages vom 23* Fe-bruar 1936 beteiligten und durch Bevollmächtigte vertretenen Persenen eindeutig festgelegt. Bas gilt auch für den GmbH-Vertrag, da er mit in den KG-Vertrag auf genommen worden ist. Bie Gültigkeit des Vertrages über die Kommanditgesellschaft ist danach auch insoweit nioht zu bezweifeln, als er die Gesellschafter verpflichtet, den Vertrag über die Gründung einer GmbH abzuschließen.
3* Ber Gültigkeit des Vorvertrages steht auch § 5 Abs* 3 GmbHG nicht entgegen* Nach dieser Bestimmung muß der Betrag der Stammeinlage durch hundert teilbar sein* Bern entspricht der Vorvertrag nicht, da in ihm für Frau Frida	und	Frau Sophie K^^B Stammeinlagen von
 je 14.218,75 DM und für friede	eine	Stammeinlage
 von 6.362,^0 IM vorgesehen sind. Das ist jedoch unschädlich. So wie bei einer nicht durch hundert teilbaren Sacheinlage die Spitze ein- oder herauszuzahlen ist (Schilling in Hachenburg, GmbHG 6. Aufl. § 3 Anm. 8), können sich hier Frau fiflU, Frau EflHB und Frau S^fl^ untereinander ausgleichen.
4. Schließlich ist die Ansieht der Beklagten, dem Vorvertrag ermangele das von der Rechtsprechung geforderte Maß an Bestimmtheit, angesichts des umfassenden und klaren Vertragstextes nicht haltbar.
II.	Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen auch gegen die Fassung des Klageantrages zu 1 keine Bedenken, die zur Klageabweisung führen müßten.
1. a) Die Einleitung des Vorvertrages brauchte in den Klageantrag nicht auf genommen zu werden, weil die dort gebrachten Angaben den übrigen Bestimmungen des Vertrages zu entnehmen sind.
b) Die Weglassung der Sätze 2 bis 3 in Art. 7 des Vertrages ist durch die seit Abschluß des Vorvertrages eingetretenen Veränderungen gerechtfertigt; durch das Ausscheiden von omm uud	sind	diese	Bestimmungen
 gegenstandslos geworden. Der verbleibende Satz 1 wird dadurch in seinem Wesen nicht verfälscht.
c)	Bestimmungen über die Gewinnverteilung sind nicht notwendig; soweit der Gesellschaftsvertrag keine Vorschriften enthält, gilt § 29 GmbHG.
 
2. Die Anpassung der Stamme inlagen an § 5 Abs« 3 GmbHG konnte der Senat von sich aus vornehmen. Es handelt sich dabei nur um ganz geringe Abweichungen gegenüber dem Vereinbarten, die unter dem Gesichtspunkt der Prozeßwirt-schaftlichkeit keine Zurückverweisung der Sache erlauben.
Da die Anpassung zur Aufrechterhaltung des vereinbarten Gesellschaftsvertrages notwendig ist, sind die Parteien auf Grund des das Gesellsohaftsverhältnis beherrschenden Treuegedankens auch verpflichtet, der mit den geringsten Abstrichen und Zuzahlungen verbundenen Lösung zuzustimmen.
III.	Der Antrag der Klägerin, die Beklagten zu verurteilen, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Erklärungen Gerichten und Behörden gegenüber abzugeben, entbehrt der nach § 233 ZPO notwendigen Bestimmtheit.
Bei einer Leistungsklage müssen die Leistungen so genau bezeichnet sein, daß das Urteil vollziehbar ist. Die Durchführung der Umwandlung einer Kommanditgesellschaft in eine GmbH kann nur durch eine Reihe von Willenserklärungen erfolgen; auf ihre genaue Kennzeichnung kann nicht verziohtet werden (BGH NJW 1939, 1371). Die erforderlichen Registeranmeldungen haben überdies nioht die Gesellschafter, sondern die Geschäftsführer vorzunehmen (§§ 7, 78 GmbHG).
IV.	Da dem Antrag der Klägerin, die Beklagten zu dem Abschluß des GmbH-Verträges zu verurteilen, stattzugeben war, mußte die auf Abweisung der Klage zielende Ansohlußrevision zurückgewiesen werden, ohne daß es eines Eingehens auf die Angriffe bedurfte, die gegen das dem Hilfsantrag stattgebende Urteil des Berufungsgerichts gerichtet sind.
 
V.	Pie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91» 92 Abs. 2,
§ 97 ZPO.
Aus der Zurückweisung des Klageantrages zu 2 können keine kostenrechtlichen Kachteile für die Klägerin erwachsen. Pie Klägerin bezweckte mit diesem Antrag offenbar nur eine Klarstellung der den Beklagten obliegenden Pflichten, die sich bereits aus dem Ausspruch zu 1 des Urteils ergeben. Pie Beklagten haben diesen Teil des Urteils auoh nicht beanstandet.
Pr«Kuhn Pr.Schulze Stimpel Pr.Bauer	Pr.Kellermann