April 1964 einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verviesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten der ?.evisionsinstanz zu entscheiden hat. Der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat auf Anfrage mitgeteilt, daß der Berufungssenat in der Zeit von 12. April 1964, dem Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Teilurteils, mit einem Senatspräsidenten, drei Oberlandesgerichtsräten und zwei Landgerichtsrät on besetzt war. Gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs, 1 Satz 2 ^G sind nach der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht nur das erkennende Gericht als Spruchkörper, vor dem verhandelt und von dem die einzelne Sache entschieden wird, sondern auch die im Einzelfall berufenen Richter (BVerfGE 4, Denn eine unnötige und deshalb mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbare Unbestimmtheit darüber, welche Richter im Einzelfall zu entscheiden haben, besteht dann, wenn die Zahl der ordentlichen Iiitglieder eines Spruchkörpers es gestattet, daß er in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht spricht (BVerfG Beschlüsse 2 BvR 42, 83, 89/63 vom 24. Das vom Berufungsgericht erlassene Teilurteil muß daher wegen Verletzung des § 551 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gemäß § 564 Abs. 2 ZPO unter gleichzeitiger Aufhebung des zugrunde liegenden Verfahrens, nämlich der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, aufgehoben werden. Die Sache war zur erneuten Verhandlung und Intscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen, ohne daß noch auf die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil einzugehen war. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision hängt von der Endentscheidung des Rechtsstreits ab und war daher dem Berufungsgericht zu übertragen» Lie Anordnung, daß für die Revisionsinstanz gerichtliche Kosten nicht erhoben werden, beruht auf § 7 Abs» 1 Satz 1 GKG»
II. JH. J .15/64 008 Verkündet an 17. Dezember 1964 Schorn, Justizangestellter als Urkundsbearnter der Geschäft sst eile Im Hamen des V o 1 k e s In dem Rechtsstreit H^/Rhld., des Kaufmanns Wilhelm Hl zur Zeit H^BP» B( Beklagten, ^'iderklägers und Revisionsklägers, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen 1. die Kommanditgesellschaft unter der Firma ,H^P/Rhldo, OfBHl Straße 2m deren persönlich haftende Gesellschafter a) Fabrikant Peter B( b) Arthur ___ c) .^Ifriedc sämtlich HMBTRhld., 01 ..'erke, Str Kläger, V.'iderbeklagten und Revisionsbeklagten, Frau Hartha RBB? H^P^Rhld., BBB^^straße B* .iderbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: llechtsanv/alt Dr« BB “ hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 17. Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatsprüsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Förr, Liesccke, Dr. Bukow und Dr. Schulze für Recht erkannt: la Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf von 16. April 1964 einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verviesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten der ?.evisionsinstanz zu entscheiden hat. Für die Revisionsinstanz werden gerichtliche Kosten nicht erhoben. Von Rechts wegen 2 Tatbestand und__Etvtsehei dungs grüride: Die Parteien streiten über einen Zahlungsanspruch des Beklagten sowie über die Feststellung, ob die Kläger und die Eidcrbeklagte dem Beklagten einen geschäftlichen Schaden zu ersetzen haben, Landgericht und Oberlandesgericht haben, jeweils durch Teilurteil, über die Begehren der Parteien entschieden« I,Iit der Revision erstrebt der Beklagte die Aufhebung des T^ilurteils des Oberlandesgerichts, Dazu rügt er in erster Linie die Verletzung des § 551 Br, 1 ZPO; das Berufungsgericht sei zu der Zeit, in der es die angefochtene Entscheidung erlassen habe, nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Die Rüge der Revision ist begründet. Der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat auf Anfrage mitgeteilt, daß der Berufungssenat in der Zeit von 12. Iillrz 1964, dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, und dem 16. April 1964, dem Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Teilurteils, mit einem Senatspräsidenten, drei Oberlandesgerichtsräten und zwei Landgerichtsrät on besetzt war. Diese Besetzung verstößt gegen Art, 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs, 1 Satz 2 ^G sind nach der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht nur das erkennende Gericht als Spruchkörper, vor dem verhandelt und von dem die einzelne Sache entschieden wird, sondern auch die im Einzelfall berufenen Richter (BVerfGE 4, 412, 416; 9, 223, 226)0 Die Geschäftsverteilungspläne der Kollegialgerichte, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, müssen danach von vornherein so eindeutig v/ie möglich festlegen, welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalles berufen sind» Gehören dem Senat eines Oberlandesgerichts sechs Richter an, so ist diesen Erfordernis nicht genügt. Denn eine unnötige und deshalb mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbare Unbestimmtheit darüber, welche Richter im Einzelfall zu entscheiden haben, besteht dann, wenn die Zahl der ordentlichen Iiitglieder eines Spruchkörpers es gestattet, daß er in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht spricht (BVerfG Beschlüsse 2 BvR 42, 83, 89/63 vom 24. Kärz 1964 = HJYJ 64, 1020 und 2 BvR 498/62 vom 2. Juni 1964 = NJW 64, 1667). Das vom Berufungsgericht erlassene Teilurteil muß daher wegen Verletzung des § 551 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gemäß § 564 Abs. 2 ZPO unter gleichzeitiger Aufhebung des zugrunde liegenden Verfahrens, nämlich der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, aufgehoben werden. Die Sache war zur erneuten Verhandlung und Intscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen, ohne daß noch auf die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil einzugehen war. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision hängt von der Endentscheidung des Rechtsstreits ab und war daher dem Berufungsgericht zu übertragen» Lie Anordnung, daß für die Revisionsinstanz gerichtliche Kosten nicht erhoben werden, beruht auf § 7 Abs» 1 Satz 1 GKG» Lr» Fischer Lr» Körr Liesecke Lr» Bukov/ Dr„ Schulze