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BGH · II ZR 115/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 115/62

Der Versicherungsschutz ist nicht ausgeschlossen, wenn ein Versicherter von dem Versicherungsnehmer wegen eines Unfallschadens in Anspruch genommen wird, den ein im Betriebe des Versicherten beschäftigter Arbeitnehmer erlitten hat. Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7» Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr» Nörr, Dr» Bukow und Dr» Schulze für Recht erkannt: Hierauf wurde zunächst Verpflichtung rechtskräftig festgestellt, vorbehaltlich eines Fordernngsüberganges auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger die Hälfte der entstandenen und noch entstehenden Unfallschäden zu ersetzen» Nach einem später ergangenen, inzwischen ebenfalls rechtskräftigen Urteil hat an als Schadensersatz (Schmer- zensgeld und Verdienstausfall) 5*729,15 FM zu zahlen. Der Kläger wird nunmehr von SflHHp, der ihm den Streit verkündet hatte, in Anspruch genommen, weil er nach dem Pachtvertrag die in den Räumen während der Pachtdauer auftretenden Mängel auf seine Kosten zu beseitigen hatte» Er begehrt deshalb, die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, ihm für den Unfall des Portiers RflK Versicherungsschutz zu gewähren. VVG, die der Kläger nicht widerlegt habe« An der Rechtsstellung des Klägers als bloßem Mitversicherten habe sich auch dadurch nichts geändert, daß er im Besitz des Versicherungsscheins gewesen sei, die Prämien gezahlt und in früheren Fällen von der Beklagten Versicherungsschutz erhalten habe» Denn insoweit handele es sich um Rechte, die das Gesetz bei der Versicherung für fremde Rechnung dem Mitversicherten ausdrücklich einräume (§§ 75 und 35a VVG). Hinzu komme, daß bevor er sich bei der Beklagten vei-sichert habe, auch mit dem früheren Versicherer nur die Einbeziehung des Klägers als Mitversicherten in das laufende Versicheruhgsverhältnis vereinbart habe« Als nur Versicherter kann der Kläger seinen Anspruch auf Versicherungsschutz an sich nicht gerichtlich geltend machen» Denn nach § 7 Kr. 1 Satz 2 AHB steht die Ausübung der Hechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu» Dies gilt auch, wenn der Versicherte, wie hier, im Besitz des Versicherungsscheins ist. Die Aktivlegitimation des Klägers kann hier jedoch nicht in Frage gestellt werden» Denn SflHIHl hat dem Kläger nicht nur den Versicherungsschein, sondern, v/ie schon in früheren Fällen, auch die Geltendmachung seines Deckungsanspruches überlassen» Der darin liegenden Ermächtigung hat die Beklagte nicht widersprochen. zwar "auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts"« Die genannten Voraussetzungen sind gegeben, auch wenn nicht der Verletzte selbst, sondern der mittelbar Geschädigte, der dem Verletzten hat Ersatz leisten müssen, Schadensersatz verlangt. - Denn der Zweckgedanke dieser Bestimmung erschöpft sich darin, den Unternehmer von Scha-densersatzansprüchen eigener Arbeitnehmer aus Betriebsunfällen freizustellen, soll den Unternehmer hingegen nicht vor den Schadensersatzfolgen einer schuldhaften Verletzung von Verträgen bewahren, die er mit betriebsfremden Dritten geschlossen hat (BGH DM § 898 RVO Hr. 19 - VersR 1959, 698/99)» Wegen eines solchen'Verhaltens wird aber der Kläger gerade in Anspruch genommen. ten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wirdo Das gilt nach § 7 Nr. 1 Satz 1 AHB sinngemäß, "soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer seihst erstreckt"» Auf Grund dieser Bedingung hält das Berufungsgericht die Beklagte für nicht verpflichtet, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren, soweit er von SflHl' auf Ersatz der R(J(^ erbrachten Leistungen in Anspruch genommen wird» Denn der Unternehmer, hier der Kläger, soll nach § 896 RVO dafür, daß er die in seinem Betriebe beschäftigten Personen unfallversichert hat und mit den Beiträgen zur Berufungsgenossenschaft belastet ist, in der Regel von allen Ersatzansprüchen aus Arbeitsunfällen verschont bleiben» Seine Rechtsstellung ist dadurch gegenüber dem versicherten Personenkreis bedeutend besser als gegenüber betriebsfremden Dritten, die durch Unfälle, für die der Unternehmer haftet, zu Schaden kommen. muß sich auch dann durchsetzen, wenn wegen der Hechtsfolgen dieser Bestimmung die Voraussetzungen des § 7 Nr* 2 AHB erfüllt zu sein scheinen„ Ein Haftpflichtversicherter darf, keine Rechtsnachteile dadurch erleiden, daß er als Unternehmer gleichzeitig Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung leistet und deshalb gemäß § 898 RVO von Ersatzansprüchen seiner Arbeitnehmer freigestellt wird, die sonst ohne weiteres gegen ihn geltend gemacht werden könnten und als Haftpflichtansprüche Dritter vom Haftpflichtversicherer gedeckt werden müßten« Das wird deutlich, wenn nicht der im Betrieb des Klägers beschäftigte, unfallversicherte Hachtportier, sondern ein Besucher des Lokals auf der schadhaften Kellertreppe verunglückt wäre» Die Rechtslage kann nicht anders sein, wenn der Haftpflichtversicherte auf Grund des § 893 RVO zwar vom Verletzten nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden kann, eä letzthin aber um dessen Ersatzansprüche geht, auch wenn der Regreßgrund dafür auf einem zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem bestehenden Rechtsverhältnis beruht« Denn § 898 RVO macht die Schädigung des Beschäftigten, eines Dritten im Sinne der AHB, durch den Unternehmer nicht ungeschehen. Ist aber in diesen Fällen vorbehaltlich eines etwaigen Ausschlusses nach § 152 VVG-Versicherungsschutz zu gewähren, so kann für den Ersatzanspruch, dessen Deckung der Kläger begehrt, nichts anderes gelten.

Zitierte Normen: § 151 VVG § 3 AKB2008_alt § 1 AHB § 91 ZPO
AHBVersicherungsnehmerVersicherungsschutzUnternehmerRVOAnspruchVVGKläger

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
AVB f. Haftpflichtvers. (AHB) § 7 Nr» 2; RVO § 898 aF
Der Versicherungsschutz ist nicht ausgeschlossen, wenn ein Versicherter von dem Versicherungsnehmer wegen eines Unfallschadens in Anspruch genommen wird, den ein im Betriebe des Versicherten beschäftigter Arbeitnehmer erlitten hat.
BGH, ürt. v. j7. Januar 1965 - II ZR 115/62
OLG Hamburg LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
«0
IM NAMEN DES VOLKES
ix zr 115/6.2.	URTEIL
Verkündet am
7 p J anuar 196 5 Heil,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Gastwirts Alfred
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die A _ Erdewin
 Gesellschaft,	__
vertreten durch ihren Vorstand: Vf alter Schües, Oscar von	Walther
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Rechtsanv/alt
 Revis ionsbeklagt e
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Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7» Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr» Nörr, Dr» Bukow und Dr» Schulze
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des lo Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 11» Mai 1962 aufgehoben»
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6« Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 1» Dezember 1961 wird zurückgewiesen»
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Auf einem in M®an der VHK gelegenen Grundstück wird ein Vergnügungslokal betrieben» Der Grundstückseigentümer, namens	vermietete ab 1» September
1956 das ganze Haus für 15 Jahre an den Kaufmann SHHM und verkaufte ihm das Inventar» Ein Jahr später verpachtete das Lokal auf 5 Jahre an den Kläger, der es seit dem 1.' Dezember 1957 als uCasino de Paris" betreibt»
Am 26» Mai 1959 stürzte der im Betrieb des Klägers beschäftigte Hachtportier, namens	während	des
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Dienstes die von der Straße zur Bar führende Kellertreppe herunter und erlitt dabei verschiedene Verletzungen»
Schon längere Zeit vor dem Unfall war aus der obersten Treppenstufe ein etwa 15 x 8 cm großes Stück herausgebrochen und nicht wieder befestigt worden»
verklagte den Hauseigentümer MflIHI wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Hierauf wurde zunächst	Verpflichtung rechtskräftig festgestellt,
 vorbehaltlich eines Fordernngsüberganges auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger die Hälfte der entstandenen und noch entstehenden Unfallschäden zu ersetzen» Nach einem später ergangenen, inzwischen ebenfalls rechtskräftigen Urteil hat	an	als	Schadensersatz	(Schmer-
 zensgeld und Verdienstausfall) 5*729,15 FM zu zahlen.
Der Haftpflichtversicherer des Hauseigentümers
 verlangte von SfUHB die	gezahlten	Beträge
 zu erstatten und MflBPvon allen Ansprüchen R^HB aus dessen Unfall am 26. Mai 1959 freizuhalten» Hierzu wurde smU rechtskräftig verurteilt, weil er gegenüber nach dem Mietvertrag verpflichtet gewesen sei, den Zugang zu den Mieträumen in verkehrssicherem Zustand zu halten.
Der Kläger wird nunmehr von SflHHp, der ihm den Streit verkündet hatte, in Anspruch genommen, weil er nach dem Pachtvertrag die in den Räumen während der Pachtdauer auftretenden Mängel auf seine Kosten zu beseitigen hatte» Er begehrt deshalb, die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, ihm für den Unfall des Portiers RflK Versicherungsschutz zu gewähren.
Die Beklagte hat den Versicherungsschutz abgelehnt» Sie macht geltend: Nicht der Kläger, sondern dessen Ver-
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Pächter S4HHMI habe für den Betrieb des ’’Casino de Paris” eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen* Denn SfllUHphabe den Versicherungsantrag vom 16, August 1958 als ’’Versicherungsnehmer” unterschrieben und als Versicherungsnehmer ’’Hans SSHMP» Pächter Hans UHHfc” mit seiner damaligen Privatanschrift angegebene Der Kläger sei nur Versicherter und erhalte als solcher keinen Versicherungsschutz gegen etwaige Ansprüche von SBB« Denn nach § 7 Nr, 2 der Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) seien.'Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen die Versicherten von der Versicherung ausgeschlossene
 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen* Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, die Deckungspflicht der Beklagten fest2ustellen* Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels*
Bntscheidungsgründe:
1» Zu dem Streit der Parteien, ob der Kläger Versicherungsnehmer oder nur Versicherter der geschlossenen Haftpflichtversicherung sei, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Sflm^habe den Kläger im Versicherungsantrag zwar als Pächter angegeben, damit aber nicht als dessen Vertreter, sondern im eigenen Hamen für Rechnung des Klägers gehandelt* Denn	habe,	wie	sich	aus	seiner
 glaubhaften Zeugenaussage und dem Ausgang der gegen ihn erhobenen Klage ergebe, ein eigenes Interesse am Abschluß der Haftpflichtversicherung gehabt* Der Kläger sei danach nicht Versicherungsnehmer, sondern nur Mitversicherter geworden* Hierfür spreche auch die Vermutung des § 74 Abs* 2
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VVG, die der Kläger nicht widerlegt habe« An der Rechtsstellung des Klägers als bloßem Mitversicherten habe sich auch dadurch nichts geändert, daß er im Besitz des Versicherungsscheins gewesen sei, die Prämien gezahlt und in früheren Fällen von der Beklagten Versicherungsschutz erhalten habe» Denn insoweit handele es sich um Rechte, die das Gesetz bei der Versicherung für fremde Rechnung dem Mitversicherten ausdrücklich einräume (§§ 75 und 35a VVG). Hinzu komme, daß	bevor er sich bei der Beklagten
 vei-sichert habe, auch mit dem früheren Versicherer nur die Einbeziehung des Klägers als Mitversicherten in das laufende Versicheruhgsverhältnis vereinbart habe«
Der § 74 Abs« 2 VVG enthält zwar keine Rechtsvermutung im Sinne des § 292 ZPO, sondern eine Auslegungsregel, die eingreift, wenn, wie hier, keine gegenteiligen Tatumstände bewiesen worden sind« Hiervon abgesehen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«
Bas Gesetz geht bei der Betriebshaftpflichtversicherung zwar davon aus, daß bei der Verpachtung des Betriebes der Pächter als Versicherungsnehmer in ein laufendes Versicherungsverhältnis eintritt (§ 151 Abs« 2 VVG)« Biese Bestimmung ist Jedoch abänderbar und gestattet abweichende Vereinbarungen (RG VA 1936 Hr« 2936; PrÖlss, VVG 14« Aufl«
§ 151 Anm« 5)« Bas kommt namentlich dann in Betracht, wenn die Haftpflichtversicherung bei Begründung des Pachtverhältnisses noch nicht läuft, wie § 151 VVG es voraussetzt, sondern, wie hier, erst nachher abgeschlossen wird«
Zu Recht hat das Berufungsgericht für den Inhalt des Versicherungsvertrages dem von	ans	gefüllten
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Versicheiungsantrag maßgebliche Bedeutung beigemessen, hingegen außer Betracht gelassen, ob er damit - für die Beklagte nicht erkennbar - den Vereinbarungen des Pachtvertrages mit dem Kläger genügt hat*
II.	Als nur Versicherter kann der Kläger seinen Anspruch auf Versicherungsschutz an sich nicht gerichtlich geltend machen» Denn nach § 7 Kr. 1 Satz 2 AHB steht die Ausübung der Hechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu» Dies gilt auch, wenn der Versicherte, wie hier, im Besitz des Versicherungsscheins ist. Denn § 75 Abs» 2 VVG ist durch § 7 Nr. 1 Satz 2 AHB abbedungen, was rechtlich zulässig ist. Auch seine Benennung im Versicherungsantrag gibt dem Kläger kein selbständiges Klagerecht, da die AHB eine den §§ 3 Abs. 2, 10 Abs. 4 AKB entsprechende Ausnahmeregelung nicht kennen.
Die Aktivlegitimation des Klägers kann hier jedoch nicht in Frage gestellt werden» Denn SflHIHl hat dem Kläger nicht nur den Versicherungsschein, sondern, v/ie schon in früheren Fällen, auch die Geltendmachung seines Deckungsanspruches überlassen» Der darin liegenden Ermächtigung hat die Beklagte nicht widersprochen. Sie hat überdies in ihrem Schreiben vom 7» Dezember I960 gegenüber dem Kläger zu dem Ausdruck gebracht, daß sie gegen seine Klagebefugnis nichts einzuwenden habe (vgl. dazu BGH VersR . I960, 300/301).
III.	Der Kläger begehrt Versicherungsschutz für ein Ereignis, das mit seinen Folgen unter das nach § 1 Nr» 1 und 2a AHB “versicherte Risiko“ fällt. Denn er soll für einen entstandenen Personenschaden Schadensersatz leisten, und
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zwar "auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts"« Die genannten Voraussetzungen sind gegeben, auch wenn nicht der Verletzte selbst, sondern der mittelbar Geschädigte, der dem Verletzten hat Ersatz leisten müssen, Schadensersatz verlangt. Denn Gegenstand der Versicherung sind nach § 1 Nr. 1 AHB die Ansprüche auf Ersatz der Schäden, die sich aus Personenoder Sachschäden ergeben, gleichviel, ob der Anspruchsberechtigte durch das schädigende Ereignis unmittelbar oder mittelbar getroffen worden ist (vgl. RGZ 160, 48, 50; RG VA 1937 Kr. 2968 ~ JW 1937, 1497; BGHZ .23, 349, 354;
Prölss aaO § 1 AHB Anm. 3)» Hieran ändert sich nichts dadurch, daß der Kläger dem Verletzten selbst nach § 898 RVO nicht haftet. - Auf den vorliegenden Pall sind die vor dem Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30« April 1963 (BGBl I 241) geltenden Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung anzuwenden. - Denn der Zweckgedanke dieser Bestimmung erschöpft sich darin, den Unternehmer von Scha-densersatzansprüchen eigener Arbeitnehmer aus Betriebsunfällen freizustellen, soll den Unternehmer hingegen nicht vor den Schadensersatzfolgen einer schuldhaften Verletzung von Verträgen bewahren, die er mit betriebsfremden Dritten geschlossen hat (BGH DM § 898 RVO Hr. 19 - VersR 1959, 698/99)» Wegen eines solchen'Verhaltens wird aber der Kläger gerade in Anspruch genommen. Ob die Voraussetzungen dafür - die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht im Pachtvertrag und ihre schuldhafte Verletzung - tatsächlich gegeben sind, braucht nicht geprüft zu werden. Denn im Deckungsprozeß geht es nur um die Frage, ob ein geltend gemachter Häftpflichtanspruch dieser Art den Versicherer zur Deckung verpflichtet.
IV.	Hach § 1 Hr. 1 AHB ist Versicherungsschutz zu gewähren, wenn der Versicherungsnehmer von einem D r i t -
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ten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wirdo Das gilt nach § 7 Nr. 1 Satz 1 AHB sinngemäß, "soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer seihst erstreckt"»
Die Zweifel, ob auch der Versicherungsnehmer als Dritter im Sinne des § 1 Nr» 1 AHB anzusehen ist, haben die AHB . in § 7 Nr. 2 dahin entschieden, daß Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen die Versicherten von der Versicherung ausgeschlossen sind»
Auf Grund dieser Bedingung hält das Berufungsgericht die Beklagte für nicht verpflichtet, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren, soweit er von SflHl' auf Ersatz der R(J(^ erbrachten Leistungen in Anspruch genommen wird»
Dem kann nicht gefolgt werden.
Der Risikoausschluß des § 7 Nr« 2 AHB scheint nach seinem Wortlaut hier einzugreifen. Die Voraussetzungen der Bedingung sind aber nur infolge der besonderen rechtlichen Gestaltung gegeben, die der vorliegende Pall durch § 898 RVO erfährt. Hierauf kann sich der Haftpflichtversicherer jedoch nicht berufen. Denn der Unternehmer, hier der Kläger, soll nach § 896 RVO dafür, daß er die in seinem Betriebe beschäftigten Personen unfallversichert hat und mit den Beiträgen zur Berufungsgenossenschaft belastet ist, in der Regel von allen Ersatzansprüchen aus Arbeitsunfällen verschont bleiben» Seine Rechtsstellung ist dadurch gegenüber dem versicherten Personenkreis bedeutend besser als gegenüber betriebsfremden Dritten, die durch Unfälle, für die der Unternehmer haftet, zu Schaden kommen. Der Zweckgedanke des § 898 RVO ist also eine bewußte und ausschließliche Privilegierung des Unternehmers und
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muß sich auch dann durchsetzen, wenn wegen der Hechtsfolgen dieser Bestimmung die Voraussetzungen des § 7 Nr* 2 AHB erfüllt zu sein scheinen„ Ein Haftpflichtversicherter darf, keine Rechtsnachteile dadurch erleiden, daß er als Unternehmer gleichzeitig Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung leistet und deshalb gemäß § 898 RVO von Ersatzansprüchen seiner Arbeitnehmer freigestellt wird, die sonst ohne weiteres gegen ihn geltend gemacht werden könnten und als Haftpflichtansprüche Dritter vom Haftpflichtversicherer gedeckt werden müßten« Das wird deutlich, wenn nicht der im Betrieb des Klägers beschäftigte, unfallversicherte Hachtportier, sondern ein Besucher des Lokals auf der schadhaften Kellertreppe verunglückt wäre»
In diesem Palle stände der deckungspflichtige Haftpflichtanspruch eines Dritten außer Präge, ohne daß es darauf ankäme, ob der Kläger wegen der von ihm als Pächter des Betriebes verletzten Verkehrssicherungspflicht vom Verletzten oder von einem ausgleichsberechtigten Mitschädiger - Grundstückseigentümer oder Verpächter - auf Ersatz in Anspruch genommen würde«,
Die Rechtslage kann nicht anders sein, wenn der Haftpflichtversicherte auf Grund des § 893 RVO zwar vom Verletzten nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden kann, eä letzthin aber um dessen Ersatzansprüche geht, auch wenn der Regreßgrund dafür auf einem zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem bestehenden Rechtsverhältnis beruht« Denn § 898 RVO macht die Schädigung des Beschäftigten, eines Dritten im Sinne der AHB, durch den Unternehmer nicht ungeschehen. Auch die dadurch ausgelösten Haftpflichtfolgen sollen nicht völlig wegfallen, sondern nur zugunsten des Unternehmers, soweit dessen Schuld es zuläßt, beschränkt werden« An dieser Vergünstigung nimmt deshalb ein Unternehmer, der den Un-
fall vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht teil; er bleibt dem geschädigten Arbeitnehmer ersatzpflichtig. Weiter hat die Berufsgenossenschaft, gleichviel, ob ihr auch gemäß § 1542 RVO übergegangene Ersatzansprüche gegen haftende Mitschädiger zustehen, gegen den Unternehmer, der berufsfahrlässig den Unfall verursacht hat, nach § 903 RVO einen originären Rückgriffsanspruch. Ist aber in diesen Fällen vorbehaltlich eines etwaigen Ausschlusses nach § 152 VVG-Versicherungsschutz zu gewähren, so kann für den Ersatzanspruch, dessen Deckung der Kläger begehrt, nichts anderes gelten. Denn der Kläger kann nicht schlechter als ein haftpflichtversicherter Unternehmer stehen, dessen Verschulden weit schwerer ist.
V.	Auf die Revision des Klägers ist daher das Berufungsurteil aufzuheben und die Entscheidung des Landgerichts, das die Deckungspflicht der Beklagten zu Recht festgestellt hat, wiederherzustellen.
Die Beklagte hat nach § 91 ZPO auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.
Dr. Fischer Dr. Kuhn Dr. Kbrr
 Dr. Bukow
 Dr. Schulze