Die Klägerin hat behauptet, sie habe im Juni 1948 über die französische Dienststelle Office du Commerce Exterieur (Oficomex) mehrere Schiffsladungen Weizen erhalten, darunter auf Grund einer Rechnung vom 19» Juni 1948 die der Beklagten zu 1) ausgelieferten 50 Tonnen. Juni 1948 habe die Klägerin der Beklagten eine Rechnung über 11.150 DM zugehen lassen, welche die Beklagte unter Hinweis auf ihre Überweisung an die Firma F00I nicht bezahlt habe. Danach habe die Beklagte zu 1) anerkannt, der Klägerin auf Grund der Rechnung vom Die entsprechende Reichsmarkzahlung an $00 habe sie der Beklag, ten als Anzahlung im Verhältnis 10 s 1 angerechnet und ihr den Restbetrag von 10.035 DM bis zu dem 1. Da die Beklagte zu 1) ihrer Zahlungspflicht auch in der Folgezeit nicht nachkam, hat die Klägerin gegen sie und den Beklagten zu 2) Klage erhoben und unter Einbeziehung] von 11 DM vorgerichtlicher Mahnkosten beantragt. Sie hätten - so haben sie vorgetragen - bis zur Lieferung des Weizens keine Nachricht erhalten, daß die Klägerin mit der Lieferung beauftragt sei« Auf Grund von Mitteilungen des Bezirksernährungsamts K00////0/00 und des Vereins "$0/0/00 H( 0/00 hätten sie vielmehr annehmen müssen, daß über die Arbeitsgemeinschaft, für welche die Firma $00 federführend gewesen sei, abzurechnen sei» Durch die Zahlung an $00 hätten/ sie ihre Verbindlichkeit aus den Weizenlieferungen erfüllt;. Der in/ der Vereinbarung liegende Vergleich sei auch unwirksam, weil der als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt, die Lieferung von Weizen durch die Klägerin, der Wirklichkeit nicht entsprochen habe. erklärung des Beklagten zu 2) wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten, weil dieser zur Unterschrift der Vereinbarung nur durch die unrichtige Erklärung ihres Steuerberaters veranlaßt worden sei, es sei für ihn, Beklagten, mit Rücksicht auf den Lastenausgleich ganz gleichgültig, ob er an die Klägerin oder an den Staat zahle» Die Erklärung des SclpPD stelle zugleich eine Täuschung des völlig rechtsund sachiinkun-digen Beklagten zu 2) dar, die von den erfahrenen Vertretern der' Klägerin als solche erkannt worden sei* II« Die Beklagte zu 1) hat in der schriftlichen Vereinbarung vom 13» Dezember 1949, die das Berufungsgericht mit Rücksicht auf das beiderseitige Nachgeben der Parteien zutreffend als einen Vergleich ansieht, anerkannt, der Klägerin auf Grund der Rechnung vom 24» Juni 1948 über die Lieferung von 50.000 kg USA-Weizen den Restbetrag von 10.035 DM zu verschulden. 2. Ebensowenig läßt sich gegen die Auffassung des Berufung riehters etwas einwenden, daß die Berufung der Beklagten auf die Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779 BGB fehl gehe, weil die dem Vergleich zugrunde liegenden Streitpunkte, ob die Klägerin Lieferant des Weizens und ob die Schuld der Beklagten durch die Überweisung an getilgt worden sei,&wtU/ 3« Das Berufungsgericht verneint die Zulässigkeit einer Anfechtung der von dem Beklagten zu 2) zwecks Abschlusses dei Vergleichs abgegebenen Willenserklärung wegen Irrtums, weil der Beklagte, wenn überhaupt, sich nur über den Beweggrund, nicht über den Inhalt seiner Lrklärung geirrt habe« Die Revision meint, auch ein Irrtum im Motiv begründe die Anfechtung) wenn er dem Geschäftsgegner bekannt gegeben* sei und in der Erklärung selbst seinen Ausdruck gefunden habe« Das sei durch/ die Vereinbarung des vollen DM-Betrages geschehen« Aufl Anm 2 zu § 119; a.A. Erman Anm 6 zu § 119 BGB)« Aber die Beklagten haben an keiner Stelle, auch nicht in der Berufungsbegründung, vorgetragen, daß Otto Dflpppp sich in Gegenwart der Vertreter der Klägerin von ScbPPPP habe beraten lassen, geschweige denn, daß. er bei seiner Zustimmung zu der Vereinbarung vom 13«Be zember 1949 den Beweggrund für seine Handlungsweise den Vertre- • tem der Klägerin mitgeteilt pder in anderer Weise mit zu dem Gegenstand seiner zustimmenden Erklärung gemacht habe. erster Linie auf die der Beklagten zu 1) in Rechnung gestellten Weizenlieferungen stützt und die stets bestritten hat, etwas Näheres über die von SchpJpP dem Beklagten zu 2) erteilte Empfehlung erfahren zu haben, die Erwürgung, die Beklagte müsse mit Rücksicht auf den kommenden Lastenausgleich in jedem Palle den vollen DM-Betrag entrichten. 5« Daß für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung keine tatsächliche und rechtliche Grundlage vorhanden ist, hstf das Berufungsgericht überzeugend ausgeführto Insoweit sind aucJv von der Revision keine Beanstandungen erhoben worden* 6* Die Revision ist endlich der Auffassung, die Klägerin1 verstoße gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, wenn sie sich auf die Wirksamkeit des Vergleichs vom 13* Dezember 1949t berufe* Sie habe bei den Verhandlungen, die zu dem Abschluß der Vereinbarung geführt hätten, ihre Offenbarungspflicht gegenüber den Beklagten verletzt und diesen arglistig verschwiegen, daß sie, Klägerin, erst auf Grund der Anordnungen des Hinisteri für Landwirtschaft und Ernährung des Landes Rheinland-Pfalz vom 9* August und 10* September 1948 die Berechtigung zur Ab-" rechnung mit den Empfängern der Weizenlieferungen und zur Ei Ziehung des Kaufpreises erlangt habe* Durch diese Täuschung sei der Beklagte zu 2) zu dem Abschluß des Vergleichs veranlaßt; worden* Auch wenn die Erklärungen des Beklagten zu 2) wegen dieser Täuschung nicht angefochten worden seien, stehe der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Vereinbarung vom 13« D zember 1949 mit Rücksicht auf die Täuschung der Klägerin die Einrede der allgemeinen Arglist entgegen* Jedenfalls ex'gibt der Tatbestand nichts darüber, daß die Klägerin die Beklagten bei den Verhandlungen^ im Dezember 1949 über ihre Berechtigung zur Empfangnahme des Kaufpreises für die Weizenlieferungen vom 21* bis 24« Juni 19k$ arglistig getäuscht habe und daß die Beklagten auf Grund diese/* Missen sich hiernach die Beklagten an der in dem Vergleich vom -13• Dezember 1949 enthaltenen Verpflichtung fest-halten lassen, \so bedarf es weiter keines Eingehens auf die sonstigen Klagegründe, den Abschluß eines Kaufvertrages zwiefachen den Parteien über den gelieferten Weizen oder das Vor-SV'‘liegen einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten \auf Kosten, der Klägerin sowie auf den Einwand der Beklagten zu 1)?
2354 071 II ZR 115/53 Verkündet am 15* Oktober 1955 jodas, Just.Angest* als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Hechts streit - Brozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br« vertr ihren Vorstand* den Dipl« hard Kp) un&. den Kaufmann Arthur ebenda» - Prozeßbevollmächtigter; Hechtsanwalt Br„ hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1955 unter Mitwirkung des . Senatspräsidenten Br* Ganter und der Bundesrichter Br* Selows- für Recht erkannt? Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt vom 27* Februar 1953 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Im Namen des Volkes Söhne» Mühle und Sägewerk» 2* des KaufmannsOtto ebenda» Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, gegen die Ji i-Vereinigung e*G*m*b.H* in Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, ky, Br. Beibrück, Br* Haidinger und Br. Winkelmann Von Rechts wegen 6 Tatbestand: Die Beklagte zu 1) ist eine offene Handelsgesellschaft, deren Mitinhaber der — inzwischen verstorbene - Beklagte zu 2) war0 Sie betreibt eine Mühle in (^^M° der Zeit vom 21. bis 24. Juni 1948 wurden der Beklagten zu 1) auf Anweisung des Bezirks ernährungsamt s von der Firma WLagerhaus- und Speditions Aktiengesellschaft (im folgenden kurz insSesaErt 30 to Importweizen aus- geliefert. Kurz vor der Währungsreform hatte die Beklagte zu 1) der Firma M. F^H^ KG in 35*000 HM überwie- sen, von denen ein Teilbetrag von 11.500 RM den Gegenwert für die 50 to Weizen darstellen sollte. Die Firma M. F^)| KG war seinerzeit federführend für die Arbeitsgemeinschaft des Getreideimport- und Großhandels (Arbeitsgemeinschaft), Sie wurde von der Beklagten zu 1) als empfangsberechtigt angesehen. Die Klägerin hat behauptet, sie habe im Juni 1948 über die französische Dienststelle Office du Commerce Exterieur (Oficomex) mehrere Schiffsladungen Weizen erhalten, darunter auf Grund einer Rechnung vom 19» Juni 1948 die der Beklagten zu 1) ausgelieferten 50 Tonnen. Der Y/eizen sei bei der R^H^ eingelagert worden. Über die Auslieferungen an die Beklagte zu 1) habe ihr die R^^J^ Abmeldungen übersandt. Unter dein 24. Juni 1948 habe die Klägerin der Beklagten eine Rechnung über 11.150 DM zugehen lassen, welche die Beklagte unter Hinweis auf ihre Überweisung an die Firma F00I nicht bezahlt habe. F^^ habe ihr später den an ihn für den Weizen abgeführten Teilbetrag, umgestellt im Verhältnis 10 * 0,65, in Deutscher Mark überwiesen. Wegen der Bezahlung der Rechnung vom 24» Juni 1948 sei es nach Verhandlungen am 13. Dezember 1949 zu einer Vereinbarung gekommen, die der Beklagte zu 2) für die Beklagte zu 1) unterzeichnet habe. Danach habe die Beklagte zu 1) anerkannt, der Klägerin auf Grund der Rechnung vom 24» Juni 1948 den Betrag von 11.150 DM zu verschulden. Die entsprechende Reichsmarkzahlung an $00 habe sie der Beklag, ten als Anzahlung im Verhältnis 10 s 1 angerechnet und ihr den Restbetrag von 10.035 DM bis zu dem 1. Juli 1950 zinslos ge^| stundet. Da die Beklagte zu 1) ihrer Zahlungspflicht auch in der Folgezeit nicht nachkam, hat die Klägerin gegen sie und den Beklagten zu 2) Klage erhoben und unter Einbeziehung] von 11 DM vorgerichtlicher Mahnkosten beantragt. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 10.046 DM nebst 9# Zinsen aus 10.035 DM seit dem 1, Juli 1950 zu zahlen. Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie haben in Abrede gestellt, von der Klägerin Getreide gekauft und geliefert erhalten zu haben. Sie hätten - so haben sie vorgetragen - bis zur Lieferung des Weizens keine Nachricht erhalten, daß die Klägerin mit der Lieferung beauftragt sei« Die Rechnung vom 24. Juni 1948 hätten sie erst im September .] 1948 erhalten. Auf Grund von Mitteilungen des Bezirksernährungsamts K00////0/00 und des Vereins "$0/0/00 H( 0/00 hätten sie vielmehr annehmen müssen, daß über die Arbeitsgemeinschaft, für welche die Firma $00 federführend gewesen sei, abzurechnen sei» Durch die Zahlung an $00 hätten/ sie ihre Verbindlichkeit aus den Weizenlieferungen erfüllt;. ^ zu demal da Vorauszahlungen im Getreidehandel üblich und erwünscht' gewesen seien» I i ! Auch durch die Vereinbarung vom 13«» Dezember 1949 seien* sie nicht gebunden. Der Beklagte zu 2), Otto habe die Beklagte zu 1) allein nicht verpflichten können. Der in/ der Vereinbarung liegende Vergleich sei auch unwirksam, weil der als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt, die Lieferung von Weizen durch die Klägerin, der Wirklichkeit nicht entsprochen habe. Die Beklagten haben endlich die Zust immunes - V erklärung des Beklagten zu 2) wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten, weil dieser zur Unterschrift der Vereinbarung nur durch die unrichtige Erklärung ihres Steuerberaters veranlaßt worden sei, es sei für ihn, Beklagten, mit Rücksicht auf den Lastenausgleich ganz gleichgültig, ob er an die Klägerin oder an den Staat zahle» Die Erklärung des SclpPD stelle zugleich eine Täuschung des völlig rechtsund sachiinkun-digen Beklagten zu 2) dar, die von den erfahrenen Vertretern der' Klägerin als solche erkannt worden sei* Bas Landgericht- hat nach einer Beweisaufnahme der Klage stattgegeben» Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision« Ent s chei dungsgründe: «pm» m mm» m m mmm irMJUw tmmJrn mmmmm I. Der Umstand, daß der Beklagte zu 2) nach Einlegung der Revision verstorben ist, führt zu keiner Unterbrechung des Rechtsstreits, weil die Beklagten durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten sind (§§ 239, 246 Z?0). Da Anträge auf Aussetzung des Rechtsstreits von keiner Seite gestellt worden sind, ist der Tod des Beklagten zu 2) auf den Portgang des Rechtsstreits ohne Einfluß. II« Die Beklagte zu 1) hat in der schriftlichen Vereinbarung vom 13» Dezember 1949, die das Berufungsgericht mit Rücksicht auf das beiderseitige Nachgeben der Parteien zutreffend als einen Vergleich ansieht, anerkannt, der Klägerin auf Grund der Rechnung vom 24» Juni 1948 über die Lieferung von 50.000 kg USA-Weizen den Restbetrag von 10.035 DM zu verschulden. An diesen Vergleich sind die Beklagten im Gegensatz zu der Auffassung der Re- ' vision gebunden. 1. Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Umstande, daß der Beklagte zu 2) möglicherweise zur alleinigen Vertretung der i * £>v. • v?\. * Beklagten zu 1) nicht befugt gewesen ist, mit Rücksicht auf dw Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere die Aussage des ZeAc-gen daß die anderen Gesellschafter der Beklagten I zu 1) Otto zur Bereinigung des Streits mit der.KläJ gerin ermächtigt hätten, keine rechtliche Bedeutung beiger*es^| sen (vgl auch § 125 Abs 2 Satz 2 HGB). Die Revision ist auf diese Rüge der Beklagten auch nicht mehr zurückgekommen* 2. Ebensowenig läßt sich gegen die Auffassung des Berufung riehters etwas einwenden, daß die Berufung der Beklagten auf die Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779 BGB fehl gehe, weil die dem Vergleich zugrunde liegenden Streitpunkte, ob die Klägerin Lieferant des Weizens und ob die Schuld der Beklagten durch die Überweisung an getilgt worden sei,&wtU/ den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildeten, also nach dem Inhalt des Vergleichs nicht als feststehend zugrunde gelegt worden sein können« * » % , '2* 3« Das Berufungsgericht verneint die Zulässigkeit einer Anfechtung der von dem Beklagten zu 2) zwecks Abschlusses dei Vergleichs abgegebenen Willenserklärung wegen Irrtums, weil der Beklagte, wenn überhaupt, sich nur über den Beweggrund, nicht über den Inhalt seiner Lrklärung geirrt habe« Die Revision meint, auch ein Irrtum im Motiv begründe die Anfechtung) wenn er dem Geschäftsgegner bekannt gegeben* sei und in der Erklärung selbst seinen Ausdruck gefunden habe« Das sei durch/ die Vereinbarung des vollen DM-Betrages geschehen« Die Rechtsprechung hat allerdings anerkannt/ daß ein Irrtum im Motiv zur Anfechtung berechtigen könne, wenn er den Inhalt der abgegebenen Erklärung dergestalt beeinflußt habe, daß dieser ein anderer geworden sei, als er bei richtiger Kenntnis der Dinge gewesen wäre« Der Beweggrund muß also dem Gegner bei den Vertragsverhandlungen oder im Vertrage selbst ausdrücklich oder stillschweigend kenntlich! gemacht worden und mit Gegenstand der entscheidenden Erklärung - 6 0 geworden sein, in der Erklärung also seinen, wenn auch nicht wörtlichen, Ausdruck gefunden haben (RGZ 85,326; 94,67; 97, 138f 105, 407; 149, 239; RG LZ 1926 Sp 743; RG «TW 1927, 677 Nr 17; RG Warn 1934 Nr 87; RGHK 2, BGB 10. Aufl Anm 2 zu § 119; a.A. Erman Anm 6 zu § 119 BGB)« Aber die Beklagten haben an keiner Stelle, auch nicht in der Berufungsbegründung, vorgetragen, daß Otto Dflpppp sich in Gegenwart der Vertreter der Klägerin von ScbPPPP habe beraten lassen, geschweige denn, daß. er bei seiner Zustimmung zu der Vereinbarung vom 13«Be zember 1949 den Beweggrund für seine Handlungsweise den Vertre- • tem der Klägerin mitgeteilt pder in anderer Weise mit zu dem Gegenstand seiner zustimmenden Erklärung gemacht habe. Der Inhalt der Bekundung des Zeugen $ch(ppp| und seines Schreibens vom 26. Mai 1951 an die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten läßt eher vermuten, daß die von Schupp} dem Beklagten zu 2) geäußerte Meinung über die steuerlichen Auswirkungen der Bezahlung der Rechnung vom 24« Juni 1948 in Deutscher Mark nicht für die Ohren der Vertreter der Klägerin bestimmt gewesen ist« Der Zeuge der an den Verhandlungen auf Seiten der Klägerin teilnahm, erinnert sich auch nicht, daß der Beklagte zu 2) oder Schppp^ bei den Abschlußverhandlungen sich in dem von den Beklagten behaupteten Sinne geäußert hätten« Damit entfällt die Möglichkeit einer Anfechtung der von dem Beklagten zu 2) abgegebenen Willenserklärung wegen Irrtums« 4« Die in der Revisionsinstans erstmalig erhobene Einrede der Arglist greift nicht durch« Der vorgetragene Sachverhalt läßt keinerlei Deutung in dem Sinne zu, daß die Klägerin, die ihren Anspruch in. erster Linie auf die der Beklagten zu 1) in Rechnung gestellten Weizenlieferungen stützt und die stets bestritten hat, etwas Näheres über die von SchpJpP dem Beklagten zu 2) erteilte Empfehlung erfahren zu haben, die Erwürgung, die Beklagte müsse mit Rücksicht auf den kommenden Lastenausgleich in jedem Palle den vollen DM-Betrag entrichten. irrig zur Grundlage der Vereinbarung vom 13» Dezember 1949 gentfeM-hat« 5« Daß für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung keine tatsächliche und rechtliche Grundlage vorhanden ist, hstf das Berufungsgericht überzeugend ausgeführto Insoweit sind aucJv von der Revision keine Beanstandungen erhoben worden* 6* Die Revision ist endlich der Auffassung, die Klägerin1 verstoße gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, wenn sie sich auf die Wirksamkeit des Vergleichs vom 13* Dezember 1949t berufe* Sie habe bei den Verhandlungen, die zu dem Abschluß der Vereinbarung geführt hätten, ihre Offenbarungspflicht gegenüber den Beklagten verletzt und diesen arglistig verschwiegen, daß sie, Klägerin, erst auf Grund der Anordnungen des Hinisteri für Landwirtschaft und Ernährung des Landes Rheinland-Pfalz vom 9* August und 10* September 1948 die Berechtigung zur Ab-" rechnung mit den Empfängern der Weizenlieferungen und zur Ei Ziehung des Kaufpreises erlangt habe* Durch diese Täuschung sei der Beklagte zu 2) zu dem Abschluß des Vergleichs veranlaßt; worden* Auch wenn die Erklärungen des Beklagten zu 2) wegen dieser Täuschung nicht angefochten worden seien, stehe der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Vereinbarung vom 13« D zember 1949 mit Rücksicht auf die Täuschung der Klägerin die Einrede der allgemeinen Arglist entgegen* Es mag dahingestellt bleiben, ob die Einrede der Ärglis^ im vorliegenden Pall der Klägerin auch dann entgegengehalten werden könnte, wenn die Beklagten es verabsäumt hätten, das Rechtsgeschäft wegen der von ihnen behaupteten Täuschung der Klägerin anzufechten. Jedenfalls ex'gibt der Tatbestand nichts darüber, daß die Klägerin die Beklagten bei den Verhandlungen^ im Dezember 1949 über ihre Berechtigung zur Empfangnahme des Kaufpreises für die Weizenlieferungen vom 21* bis 24« Juni 19k$ arglistig getäuscht habe und daß die Beklagten auf Grund diese/* Täuschung zu dem Abschluß des Vergleichs veranlaßt worden seien« Es handelt sich insoweit vielmehr um neues Vorbi'ingen der Beklagten, das in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden kann. Missen sich hiernach die Beklagten an der in dem Vergleich vom -13• Dezember 1949 enthaltenen Verpflichtung fest-halten lassen, \so bedarf es weiter keines Eingehens auf die sonstigen Klagegründe, den Abschluß eines Kaufvertrages zwiefachen den Parteien über den gelieferten Weizen oder das Vor-SV'‘liegen einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten \auf Kosten, der Klägerin sowie auf den Einwand der Beklagten zu 1)? daß sie ihre Verpflichtungen aus den Getreidelieferun-gen durch die Reichsmarkzahlung an die Firma '$0/0 erfüllt habe. Da die angefochtene Entscheidung schon durch die rechtswirksame Vereinbarung vom 13. Dezember 1949 gerechtfertigt ist, und die Beklagten Einwendungen gegen die hohe des Zinsanspruchs und der vorgerichtlichen Mahnkosten nicht erhoben haben, mußte die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden. 1 life,' * 9 Die Kosten ent Scheidung "beruht auf § 97 ZPO* Canter Dr» Selowsky Dr» Delbrück Dr. Kaidinger Dr«. Winkelmann