- ProzeßbevollnÜchtigters Rechtsanwalt Br. hat der II«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 10* Juni 1952 unter Mitwirkung des Senotsprüsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Selov/sky, Br. Fischer, Br. Kuhn und Artl für Recht erkannts Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Der Kläger behauptet, der alleinige Inhaber gewesen zu sein, den Beklagten als Geschäfts führer gegen ein monatliches Gehalt von Eil 350 und eine Gewinnbeteiligung von 15 c/> angcstellt und von ihm ein Darlehen von 5 000 EM erhalten zu haben* Der Beklagte behauptetg Das Geschäft sei zusammen mit Ferdinand KflBfe errichtet und als Gesellschaft betrieben worden; er selbst sei dann später als Gesellschafter aufgenommen worden; die hingegebenen 5 000 ?H seien seine Einlage gewesen; mit gleich hohen Einlagen seien der Kläger und iC^BBHbeteilig, gewesen; mündlich sei ein Gesellschafts-Vertrag vereinbart worden, der allen drei Beteiligten gleiche Rechte und Pflichten eingeräumt habe; nur, weil 'er, der Beklagte, als früherer Parteigenosse nach außen nichtr ' habe in Erscheinung treten sollen, sei eine Firma mit dem IJjmen des Klägers geführt und er selbst als Geschäftsführer angestellt worden«» Hai 1940 stellte er den Beklagten "als Teilhaber und besoldeter Geschäftsführer” des Unternehmens eine Vollmacht aus« Er behauptet % Der 3e!clagte habe ihn hierum gebeten, um sich während der Abwesenheit des Klägers gegenüber der Kundschaft durchsetzen zu können; der Bedingte sei in dieser Urkunde nur zun Schein als Teilhaber bezeichnet worden, eine Aufnahme als Gesellschafter sei damit nicht verbunden gewesen. In dessen § 1 wird der Kläger al3 alleiniger Inhaber des Unternehmens bezeichnet und weiter gesagt, dal das Unternehmen unter Aufnahme des Beklagten als Gesellschafter in eine offene Handelsgesellschaft mit der Firma FflHi und DflBB-umgewandelt werden solle« Der Klager lehnte ab» Das führte zu Spannungen zwischen den Parteien. 1.) D^s 3erufungsurteil übernimmt die Feststellung des Landgerichts, daß der Kläger der alleinige Inhaber der Firma Hilly und deren Vermögens sei, als zu- Die von der Revision zitierte Entscheidung HG HHK 1935, 1076 behandelt den hier nicht gegebenen Fall, daß weder der Tatbestand noch die Entsc.ieidungogründe etwas darüber ergeben, was unprotolcolliert vernommene Zeugen ausgesagt habenc Es ist zulässig, daf der Berufungsrichter in seinen Entscheidungsstunden für zutreffend erachtete Ergebnisse des landgerichtlichen Urteils überni-runt. Das entspricht einem praktischen Bedürfnis* Ds dürfen nur keine Zweifel über die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Urteils oder Unklarheiten entstehen, und die Begründung des 3erafungcurteils muß in sich verständlich sein und die Häßlichkeit einer Nachprüfung durch das Kevisionsgericht bieten* Das ist hier der Pell, wenn auch das Berurfungsurteil wenig glücklich, gef aßt ist* Der Berufungsrichter hält es für unerheblich, ob der Beklagte zu dem Kläger in einen Dienst- oder in eineu Gesellschafts Verhältnis gestanden hat, und meint, daß diese Präge nur für die in Betragsverfaliren zu klärende Höhe der Schadensersatzforderung der Entscheidung bedürfe, Hit dem Ausdruck Gesellschaftovorhältnis ist-keine Außen-, sondern eine Innengesellschaft gemeint* Dus Berufungsurteil setzt sich daher nicht zu der vom Landgericht übernommenen Peststellung, daß der Kläger der alleinige Inhaber der 7iz\.:a 2*) Die Peststellung, daß der Kläger der alleinige Inhaber der Pirma und des Geschäftsvermögens habe sein sollen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.. 4«») Den Schadensoroatzanspruch hält das Berufungsgericht auf Grund der §§ 823 Abs 1, 826 BG3, 1 UY«rG dem Grunde noch für gerechtfertigt» Die Revision meint, hierbei sei die Behauptung übersehen, daß sich der Beklagte auf Grund der Vollmacht von 1» Hai 1943 zur Liquidation des Unternehmens berechtigt gehalten habe» Dieser Revisionsongriff geht jedoch daran vorbei, daß es keine Liquidation des Unternehmens war, wenn der Beklagte das Unternehmen, den l.orenbestand, die Geschäftsräume und das Telefon in seinen Besitz überführte« An der Rechts-v/idrigkeit dieses Unterfangens und daran, daß der Beklagte mit Schädigungsvorsntz gehandelt hat, kann kein Zweifel sein« Selbst v/enn eine Innengesellschaft bestand oder der Klüger, wie die Prevision zur Begründung von Bügen aus § 286 ZPO vorträgt. schuldrechtlich verpflichtet war, mit dem Beklagten eine Gesellschaft einzugehen, durfte sich der Beklagte das Unternehmen, die ’/are, dos Inventar und die Geschäftsräume nicht aneignen und die Pirna nicht auf seinen Hanen ändern« Glaubte der Beklagte, vom Kläger über seine Vermögensverhältnisse getäuscht worden zu sein und sich über dessen persönliche Eigenschaften geirrt zu haben, so war es ihn unbenommen, die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen zu ziehen; er durfte aber nicht die von der Klage beanstandeten gesetzwidrigen Haßnakmen ergreifen«
2368 085 VII ZU 115/51 to to fr toto«M»*to» «to 1 Verkündet am 25» Juni 1952 */ Klett, Justizangestellter. als Urkundsbeamter • der Geschäftsstelle, ** V Im Namen des Volkes In deu Rechtsstreit des Kaufmanns Franz t, A U| Beklagten, Berufungs- und Revisionsklägers, - Prozeßbevollniichtigter: Rechtsanv;alt Br» gegen den Kaufmann Uilly straße^B Kläger, Berufungs- und Revisionsbeklagten, - ProzeßbevollnÜchtigters Rechtsanwalt Br. hat der II«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 10* Juni 1952 unter Mitwirkung des Senotsprüsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Selov/sky, Br. Fischer, Br. Kuhn und Artl für Recht erkannts Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilocnjt3 des Oberlonlesgcrichts in Köln vom 4* Hai 1951 v/ird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. i Von Rechts wegen ~ ?. •• Tatbestands Im Jahre 1946 wurde ein Geschäft unter der nicht eingetragenen Firma ttilly If^Hl? Großhandlung für chemische Erzeugnisse, eröffne to Willy PMHfcist der None des Klägers. Der Kläger behauptet, der alleinige Inhaber gewesen zu sein, den Beklagten als Geschäfts führer gegen ein monatliches Gehalt von Eil 350 und eine Gewinnbeteiligung von 15 c/> angcstellt und von ihm ein Darlehen von 5 000 EM erhalten zu haben* Der Beklagte behauptetg Das Geschäft sei zusammen mit Ferdinand KflBfe errichtet und als Gesellschaft betrieben worden; er selbst sei dann später als Gesellschafter aufgenommen worden; die hingegebenen 5 000 ?H seien seine Einlage gewesen; mit gleich hohen Einlagen seien der Kläger und iC^BBHbeteilig, gewesen; mündlich sei ein Gesellschafts-Vertrag vereinbart worden, der allen drei Beteiligten gleiche Rechte und Pflichten eingeräumt habe; nur, weil 'er, der Beklagte, als früherer Parteigenosse nach außen nichtr ' habe in Erscheinung treten sollen, sei eine Firma mit dem IJjmen des Klägers geführt und er selbst als Geschäftsführer angestellt worden«» KflIBP löste sich alsbald wieder von dem Unternehmen und erhielt seine 5 000 ELI vpm Kläger zurück« Der Beklagte wurde beim Arbeitsamt als angestellter Geschäftsführer gemeldet und geführt, die Firma zahlte für ihn Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge, für seine 5 000 EM erhielt er von der Firma keine Einsen® Im Frühjahr 1943 erging gewen den Kläger Haftbefehl, weil er sich zur Verbüßung einer wegen Verkehrsver- ~ 3 ~ t gehens verhängten Haftstrafe von 6 Wochen nicht stellten Hierauf hielt er sich in der Hoffnung auf eine Amnestie verborgen« Au 1. Hai 1940 stellte er den Beklagten "als Teilhaber und besoldeter Geschäftsführer” des Unternehmens eine Vollmacht aus« Er behauptet % Der 3e!clagte habe ihn hierum gebeten, um sich während der Abwesenheit des Klägers gegenüber der Kundschaft durchsetzen zu können; der Bedingte sei in dieser Urkunde nur zun Schein als Teilhaber bezeichnet worden, eine Aufnahme als Gesellschafter sei damit nicht verbunden gewesen. Am 17° Auuust 1948 übersandte der Beklagte dem Kläger den Entwurf eines Gcsellschaftsvcrtragos. In dessen § 1 wird der Kläger al3 alleiniger Inhaber des Unternehmens bezeichnet und weiter gesagt, dal das Unternehmen unter Aufnahme des Beklagten als Gesellschafter in eine offene Handelsgesellschaft mit der Firma FflHi und DflBB-umgewandelt werden solle« Der Klager lehnte ab» Das führte zu Spannungen zwischen den Parteien. Der Beklagte vertrat den S^mu^unkt, zu dem Kläger bereits in einen Ge-sellschoftsverhältnis zu stehen und kündigte unter den 9* Dezember 194-3 den "Gesellschaftsvertrag” fristlos. Am 29° Dezember 1943 entließ der Kläger den Beklagten als Geschäftsführer. Au 30. Dezember 1943 beantragte der Bekla te, der das Unternehmen ohne Rücksicht auf die Kündigung weiter führte, für sich die Großhandelserloubnis. Er erhielt 3ie am* 28. Februar 1949 und änderte noch er. gleichen Tage die Firma in PflflHl und un^ später in Franz benutzte dazu die Geschäftsräume, die Hinrichtung und den gesamten Warenbestand der Firma Er änderte die Firmenschilder um, schloß mit deu ft 4 - Grundstückseigentümer einen hietvertrag über die Ge-schäftsrauue auf seinen linnen, ließ eich die Räume durch das Vohnungsant* zuweisen, meldete deu Telefonanschluß auf sich um und führte eine entsprechende Änderung des Telefonbuchs herbei® Der Klüger verlangt 1.) Herausgabe der Geschäftsräume, 2«) Herausgabe bestimmter Einrichtungsgegenstän-de, der Geschäftsbücher und Geschuftspupiere und 3«) Zahlung von 12 894,09 Dli Ersatz des ihm durch die Handlungsweise des Beklagten entstandenen Schadens. Das Landgericht hat nach den Ilerausgabeantiügen verurteilt und den Schadenscrsatzauoyruch deu Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.. Hit der Revision verfolgt der Beklagte den Klageabweisungsantrog weiter, während der Klüger um Zurückweisung der Revision bittet. Intccheidungsgriinde j ■uw« m w\ 9 mm m mm mt mm m m 'WN 1.) D^s 3erufungsurteil übernimmt die Feststellung des Landgerichts, daß der Kläger der alleinige Inhaber der Firma Hilly und deren Vermögens sei, als zu- treffend. Die Rüge, daß deshalb die $§ 313 Ziff-4, 551 Ziff 7 ZPO vorletzt seien, geht fehl. Die von der Revision zitierte Entscheidung HG HHK 1935, 1076 behandelt den hier nicht gegebenen Fall, daß weder der Tatbestand noch die Entsc.ieidungogründe etwas darüber ergeben, was unprotolcolliert vernommene Zeugen ausgesagt habenc Es ist zulässig, daf der Berufungsrichter in seinen Entscheidungsstunden für zutreffend erachtete Ergebnisse des landgerichtlichen Urteils überni-runt. Das entspricht einem praktischen Bedürfnis* Ds dürfen nur keine Zweifel über die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Urteils oder Unklarheiten entstehen, und die Begründung des 3erafungcurteils muß in sich verständlich sein und die Häßlichkeit einer Nachprüfung durch das Kevisionsgericht bieten* Das ist hier der Pell, wenn auch das Berurfungsurteil wenig glücklich, gef aßt ist* Der Berufungsrichter hält es für unerheblich, ob der Beklagte zu dem Kläger in einen Dienst- oder in eineu Gesellschafts Verhältnis gestanden hat, und meint, daß diese Präge nur für die in Betragsverfaliren zu klärende Höhe der Schadensersatzforderung der Entscheidung bedürfe, Hit dem Ausdruck Gesellschaftovorhältnis ist-keine Außen-, sondern eine Innengesellschaft gemeint* Dus Berufungsurteil setzt sich daher nicht zu der vom Landgericht übernommenen Peststellung, daß der Kläger der alleinige Inhaber der 7iz\.:a .7illy~l'(BH^ und ihres Vermögens sei, in ..iderSpruch, sondern fügt dieser Begründung noch hinzu, daß die Behauptung des Beklagten vom Abschluß eines Ge-sellschaftsvertragcs unerheblich sei, da, wenn überhaupt, nur eine Innengesellscliaft in Betracht koiame, und die Parteien nicht den Killen gehabt hätten, eine Ver-mögensgeueinsch^ft zu begründen* Damit zeigt sich zugleich, daß dt s Berufungsgericht die erörterte landge-richtliche Pestotellung nicht bloß übernommen, sondern noch untermauert hat* 2*) Die Peststellung, daß der Kläger der alleinige Inhaber der Pirma und des Geschäftsvermögens habe sein sollen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.. •tl Mag sich die Verwendung des Nauens des Klägers aus der Rlicksicitnuhne auf die früliere Parteizugehörigkeit des Bel:lauten erklären und die Vollmnchtsux'kunde vom Mai 1948 den Beklagten als Teilhaber bezeichnen, so körnt man doch nicht an der vom Landgericht entscheidend verwerteten Tatsache vorbei, daß der Beklagte den Kläger in den Gesellschaftsvertragsentwurf vom 17» August • 1948 als den alleinigen Inhaber gekennzeichnet hat und daß dieses Eingeständnis erst nach der Vollmacht vom 1* Kai 1943 abgegeben wurde* Die Ansicht der Revision, die Grkunde aber diese Vollmacht sei zu wenig beachtet •worden und ergebe sich den Abschluß eines Gesellschafttsvertra0es, ist unrichtig«, Im übrigen ist die Vollmachtsurkunde nicht eindeutig, da sic den Beklagten einerseits als Teilhaber und andererseits als besoldeten Geschäftsführer bezeichnet« Auch wenn die vom Beklagten hingegebenen 5 000 2.11 deshalb auf einen Konto langfristige Verbindlichkeiten geführt wurden, weil der Beklagte als ehemaliger Pg nicht in Erscheinung treten wollte, ist das im Gesellschaftsvertragsentwurf liegende Eingeständnis nicht weggeraur.it* Die Beweisantritte dafür, daß sich der Beklagte um die Buchführung überhaupt nicht gekümmert habe und daß die Bezeichnung des Kontos und die Buchung der 5 000 RLI ihren Grund in der früheren Parteizugehörigkeit des Beklagten gehabt hätten, sind daher unerhebliche Soweit die Revision die Peststellung des Berufungsgerichts angreift, die Parteien hätten gar nicht den Kür-len gehabt, eine Veruögenouer.ieinschaft zu begründen, bewegt sie sich auf dem ihr nicht zugänglichen tatsächlichen Gebiet« Insoweit will sie berücksichtigt wissen, daß der Beklagte zu den Baukosten für das Geschuft3lokal beigetragen und geschäftliche Beziehungen und Branche-lcenntnisse eingebrocht habe» Diese Umstünde zwingen jedoch nicht zur Annahme eines Gcsellochr ftcvci'htlltnisseso Die Aussage es sei selbstverständlich gewesen, dal den Beklagten nicht zugenutet worden sei, in Betriebe für 350 RI! zu arbeiten, ergibt nicht nehr als die un-* streitige Tatsache, daß der Beklagte mit 15 £ an Gewinn beteiligt war. Hinzu könnt, daß auch diese Umstände das im GesellscUaftsvertragcent.:urf von 17 ■> August 1943 erklärte Eingeständnis, daß der Kläger der alleinige Geschäftsinhaber sei, nicht aus der Y/elt zu schaffen vermögen ,• 3») Der Revision i3t zuzugeben, da.J es für die Drage, ob eine offene Handelsgesellschaft vorhanden ist, nicht darauf ankonut, ob die gewählte Pirna den Vorschriften des IIGB entspricht (DG JY/ 1927* 1674 $ OLG Jena JU 1929? 2169)» Die Pirna muß aber als eine gemeinschaftliche gedacht sein, und hieran fehlt es nach den irrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts» 4«») Den Schadensoroatzanspruch hält das Berufungsgericht auf Grund der §§ 823 Abs 1, 826 BG3, 1 UY«rG dem Grunde noch für gerechtfertigt» Die Revision meint, hierbei sei die Behauptung übersehen, daß sich der Beklagte auf Grund der Vollmacht von 1» Hai 1943 zur Liquidation des Unternehmens berechtigt gehalten habe» Dieser Revisionsongriff geht jedoch daran vorbei, daß es keine Liquidation des Unternehmens war, wenn der Beklagte das Unternehmen, den l.orenbestand, die Geschäftsräume und das Telefon in seinen Besitz überführte« An der Rechts-v/idrigkeit dieses Unterfangens und daran, daß der Beklagte mit Schädigungsvorsntz gehandelt hat, kann kein Zweifel sein« Selbst v/enn eine Innengesellschaft bestand oder der Klüger, wie die Prevision zur Begründung von Bügen aus § 286 ZPO vorträgt. schuldrechtlich verpflichtet war, mit dem Beklagten eine Gesellschaft einzugehen, durfte sich der Beklagte das Unternehmen, die ’/are, dos Inventar und die Geschäftsräume nicht aneignen und die Pirna nicht auf seinen Hanen ändern« Glaubte der Beklagte, vom Kläger über seine Vermögensverhältnisse getäuscht worden zu sein und sich über dessen persönliche Eigenschaften geirrt zu haben, so war es ihn unbenommen, die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen zu ziehen; er durfte aber nicht die von der Klage beanstandeten gesetzwidrigen Haßnakmen ergreifen« Die Revision ;;ar daher mit der Koctenfolge des § 97 ZPO zurückzu./eisen« Dr0 Ganter Br« Selowsky Br« Fischer Br«Kuhn