HGB § 25 Wer ein gepachtetes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, haftet auch für die im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten eines früheren Pächters. Januar 1984 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Kellermann für Recht erkannt: Die Revisionen der Beklagten und des Streithelfers Dr. Hfll gegen das Urteil des 22. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Beklagten und der Streithelfer zu 1 (der beiden Verpächter) zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit den Revisionen, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstreben die Beklagte und der Streithelfer zu 2 Dr. HW* weiterhin die Abweisung der Klage. Das Berufungsgericht hat die Beklagte als jetzige Pächterin der Druckerei mit Recht für verpflichtet gehalten, die gegen den früheren Pächter (BflBB) begründete Forderung des Klägers zu bezahlen. Nach § 25 Abs. 1 HGB haftet für die im Betriebe eines Handelsgeschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, wer dieses Geschäft unter Lebenden erwirbt, weiterführt und die Firma beibehält. Die Druckerei ist ein Handelsgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 9 HGB; der jetzige Inhaber Ffli und sein Vorgänger B^BHl sind übrigens auch im Handelsregister eingetragen. Der Umstand, daß Fflfc has Geschäft nicht endgültig, sondern nur als Pächter zur vorübergehenden Nutzung erworben hat, ist nach ständiger, überwiegend auch im Schrifttum gebilligter Rechtsprechung kein Grund, der die Haftung ausschlösse (RGZ 133, 318, 322 f.; zu- Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich zugunsten der Beklagten such daraus nichts herleiten, daß zwischen ihrem Inhaber FflB und dem Vorpächter BQHBI keine rechtsgeschäftlichen Beziehungen bestanden haben. Allerdings hat FflB die Druckerei von den Erben des früheren Eigentümers und Verpächters gepachtet, die selbst das Ge- schäft auch zwischenzeitlich nicht weitergeführt, sondern unmittelbar vom Vorpächter auf den Inhaber der Beklagten übertragen haben. Das Gesetz verknüpft aber die Haftung mit dem Handelsgeschäft selbst und läßt sie über den Wechsel des Unternehmensträgers hinaus zu Lasten des späteren Trägers ohne weiteres fortdauern, wenn das Geschäft in seinem wesentlichen Bestände erhalten bleibt und die Kontinuität des Unternehmens nach außen hin durch die Fortführung der bisherigen Firma in Erscheinung tritt. Nach jener Vorschrift ist zwar die Haftung des Erwerbers ausgeschlossen, wenn er das mit dem Veräußerer vereinbart und unverzüglich ins Handelsregister eintragen läßt. Die Beklagte müßte daher für die Schuld des früheren Pächters nur dann nicht einstehen, wenn sie tatsächlich von den Möglichkeiten des § 25 Abs. 2 HGB Gebrauch gemacht hätte.
3 Nachschlagewerk: ja 3GHZ: nein HGB § 25 Wer ein gepachtetes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, haftet auch für die im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten eines früheren Pächters. BGH, Urt. v. 16.Januar 1984 - XI ZR 114/33 - OLG Frankfurt a.M. LG Darmstadt BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 114/83 URTEIL Verkündet am 16. Januer 1984 Kaufmann JustizhauptSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Druckerei Heinz S1 W^BBistraße , Inhaber Wilfried Gg. Fl Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. - Streithelfer der Beklagten: 1. a) Elisabeth geb. Kauffrau, b) Heinrich Josef SiHHBfe, Kaufmann, beide AfllMstraße Na-Ii - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt II. Instanz: FflHB a^M| >, Hai itraße 2. Dr. Dieter I, Notar, Rflm F( Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen aff MI EcWgm^^ri^, Druck-technik-Service, Do| Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1984 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Kellermann für Recht erkannt: Die Revisionen der Beklagten und des Streithelfers Dr. Hfll gegen das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 1983 werden zurückgewiesen. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt Rechtsanwalt Dr. HMR. Die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger lieferte in den Monaten August bis November 1981 Waren im Werte von DM an die "Druckerei Heinz M. Deren Inhaber war damals der Kaufmann Theodor BIBBi als Pächter. Da er mit der Pachtzinszahlung im Verzüge war, kündigten die beiden Verpächter, die Erben von Heinz im Dezember 1981 das Pachtverhältnis und verpachteten die Druckerei am 23. Dezember 1981 an den Kaufmann FBV. Dieser führt das Unternehmen seit dem 1. Januar 1982 mit der Firma "Druckerei Heinz Inhaber Wilfried Gg. Ffli" weiter. Unter dieser Firma nimmt ihn der Kläger auf Zahlung der DM nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung des Kaufpreises verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Beklagten und der Streithelfer zu 1 (der beiden Verpächter) zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit den Revisionen, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstreben die Beklagte und der Streithelfer zu 2 Dr. HW* weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe; Die Revisionen sind unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Beklagte als jetzige Pächterin der Druckerei mit Recht für verpflichtet gehalten, die gegen den früheren Pächter (BflBB) begründete Forderung des Klägers zu bezahlen. Nach § 25 Abs. 1 HGB haftet für die im Betriebe eines Handelsgeschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, wer dieses Geschäft unter Lebenden erwirbt, weiterführt und die Firma beibehält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Druckerei ist ein Handelsgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 9 HGB; der jetzige Inhaber Ffli und sein Vorgänger B^BHl sind übrigens auch im Handelsregister eingetragen. Der Nachfolgezusatz, den die Beklagte der übernommenen Firma hinzugefügt hat, beseitigt die Haftung nicht, wie der Gesetzestext eindeutig besagt. Der Umstand, daß Fflfc has Geschäft nicht endgültig, sondern nur als Pächter zur vorübergehenden Nutzung erworben hat, ist nach ständiger, überwiegend auch im Schrifttum gebilligter Rechtsprechung kein Grund, der die Haftung ausschlösse (RGZ 133, 318, 322 f.; zu- 4 letzt Senatsurteil v. 29.3.1982 - II ZR 166/81 = LM HGB § 25 Nr. 17; Hüffer in Großkomm. HGB 4. Aufl., Rn. 38 und 81 zu § 25 sowie K. Schmidt, Handelsrecht S. 174/175, beide m.w.N.). Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich zugunsten der Beklagten such daraus nichts herleiten, daß zwischen ihrem Inhaber FflB und dem Vorpächter BQHBI keine rechtsgeschäftlichen Beziehungen bestanden haben. Allerdings hat FflB die Druckerei von den Erben des früheren Eigentümers und Verpächters gepachtet, die selbst das Ge- schäft auch zwischenzeitlich nicht weitergeführt, sondern unmittelbar vom Vorpächter auf den Inhaber der Beklagten übertragen haben. Das Gesetz verknüpft aber die Haftung mit dem Handelsgeschäft selbst und läßt sie über den Wechsel des Unternehmensträgers hinaus zu Lasten des späteren Trägers ohne weiteres fortdauern, wenn das Geschäft in seinem wesentlichen Bestände erhalten bleibt und die Kontinuität des Unternehmens nach außen hin durch die Fortführung der bisherigen Firma in Erscheinung tritt. Hiermit wäre es unvereinbar anzunehmen, für den Fortbestand der Haftung sei zu unterscheiden, ob sich die Aufeinanderfolge der haftenden Unternehmensträger rechtsgeschäftlich oder nur tatsächlich, unmittelbar oder nur mittelbar über einen Zwischenerwerber hinweg vollziehe. Das läge auch nicht in der Linie früherer Urteile, in denen der Senat (mit etwas anderer Begründung) entschieden hat, der Übernehmer hafte für frühere Geschäftsschulden auch dann nach § 25 Abs. 1 HGB, wenn überhaupt kein Ubernahmevertrag abgeschlossen worden oder ein solcher unwirksam oder nichtig sein sollte (BGHZ 18, 248, 252; 22, 234, 239). § 25 Abs. 2 HGB rechtfertigt keine engere Auslegung des Absatzes 1. Nach jener Vorschrift ist zwar die Haftung des Erwerbers ausgeschlossen, wenn er das mit dem Veräußerer vereinbart und unverzüglich ins Handelsregister eintragen läßt. Damit läßt sich aber nicht begründen, die Haftung des Übernehmers käme nur in Betracht, wenn sie ausschließbar sei. § 25 Abs. 2 gibt dafür nichts her, und § 25 Abs. 1 HGB läßt interne Vorgänge bei Ge-schäftsübertragungen nicht gelten, sondern knüpft nur an schlichte Tatsachen an, die im Rechtsverkehr in Erscheinung treten, nämlich die Kontinuität des Unternehmens und die Firmenfortführung. Davon abgesehen wäre es nicht ausgeschlossen, daß der Verpächter den früheren Pächter bereits im Pachtvertrag verpflichtet, zugunsten eines späteren Pächters den Übergang von Schulden auszuschließen. Die Beklagte müßte daher für die Schuld des früheren Pächters nur dann nicht einstehen, wenn sie tatsächlich von den Möglichkeiten des § 25 Abs. 2 HGB Gebrauch gemacht hätte. Das hat das Berufungsgericht zutreffend verneint, soweit sich die Beklagte darauf beruft, daß das Registergericht den Haftungsausschluß schließlich eingetragen hat; denn das geschah erst fast neun Monate nach der Geschäftsübernahme, hätte aber, was an der Zustimmung des Vorpächters gescheitert ist, schon alsbald nach der Geschäftsübernahme geschehen müssen (BGHZ 29, 1, 4). Der Rundbrief der Beklagten, der dem Kläger am 14. Januar 1982 zugegangen ist, enthält nur die Anzeige, daß seit dem 1. Januar 1982 Herr Fohl der Pächter sei, nichts aber über alte Geschäftsverbindlichkeiten. Die Vorinstanzen haben nach alledem die Haftung der Beklagten mit Recht bejaht. Stimpel Dr. Schulze Fleck Dr. Bauer Dr. Kellermann i