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BGH · II ZR 114/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 114/68

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Mündliche Verhandlung vom 23» Juni 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Lieseeke, Dr. Schulze, Pieck, Dr. Bauer und Dr. Kellermann für Recht erkannt) Auf Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens kann eine Revision (abgesehen vom Pall des § 366a ZPO) im allgemeinen nicht gestützt werden, es sei denn, der gerügte Mangel hafte auch dem Berufungsurteil an; das gilt selbst für die unbedingten Revisionsgründe des § 331 ZPO (Baumbach-Lauterbach ZPO, 29« Aufl. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Wechselsache, deren Eiligkeit gesetzlich vermutet wird (vgl« § 200 Abs» 2 Er« 6 GVG)« Der Streitstoff war zu einem wesentlichen feil bereits im Vorprozeß 18 0 501/65 III = 6 U 277/66 zwischen denselben Parteien erörtert worden und insoweit auch dem Berufungsgericht bekannt« Wie das Berufungsgericht überdies feststellt, haben die Beklagten auch im zweiten Rechtszug keine Tatsachen vorgebracht, die sie nicht schon im Yorprozeß vorgetragen hatten* Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht das ihm eingeräumte Ermessen verletzt, wenn es etwa wegen Yersagung des rechtlichen Gehörs die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hätte, anstatt selbst zu entscheiden (vgl* BG-HZ 31, 358, 364)» Das jetzt ange-foehtene Urteil beruht daher nicht auf dem angeblichen Verfahrensfehler des Landgerichts* 1• Es sieht den Einwand der Beklagten, die Wechsel hätten von keinem anderen als Dr. W^^pausgestellt sein dürfen, als unbegründet an und stützt sich hierbei auf ein Schreiben der Klägerin vom 15« Juli 1963* In diesem an alle Beklagten und einen weiteren, inzwischen aus dem Rechtsstreit ausgesohiedenen Akzeptanten gerichteten Diesem Schreiben haben die Beklagten unstreitig nicht widersprochen, Hierin hat das Berufungsgericht den Beweis für eine Vereinbarung gesehen, wonach die Klägerin bereits den ersten und demgemäß auch alle weiteren Prolongationswechsel einschließlich der Klagewechsel selbst habe ausstellen dürfen. Erfolglos hält die Revision dem entgegen, die Beklagten hätten zu jener Zeit noch nicht gewußt, daß die Klägerin sich als Ausstellerin der Wechsel eingetragen hatte, und angenommen, sie habe den Brief lediglich für Dr. WflD geschrieben * Die Beklagten müssen ihr Verhalten so beurteilen lassen, wie es die Klägerin nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte auffassen durfte. dieses Wechsels beziehen, gegenstandslos» Das von der Revision erwähnte Urteil des Senats in DM WG Art» 1 Nr» 2 läßt sich schon deshalb nicht heranziehen, weil es einen versehentlich unvollständig begebenen Wechsel und keine Blankoakzepte betrifft, wie sie hier bewußt gegeben worden sind» Da Dr. Wj^B eine solche Erklärung nicht abgegeben habe, sei er endgültig Treuhänder geblieben und deshalb auch berechtigt gewesen, das Darlehen gegenüber der PTR zu kündigen» Wie der Senat in seinem Urteil vom 17« März 1969 ausgeführt hat, ist diese Vertragsauslegung möglich und deshalb den Angriffen der Revision entzogen. Sie hat eine hinreichende Grundlage in der Tatsache, daß unstreitig schon die früheren Prolongationspapiere jeweils Fälligkeitsdaten trugen, die rund drei Monate nach den Ausstellungsdaten lagen, wie die Beklagten mindestens seit dem schon erwähnten Brief der Klägerin vom 15° Juli 1963 gewußt haben müssen. Ob die Beklagten, wie das Berufungsgericht ausführt, eingeräumt haben, daß sich das Kündigungsschreiben auch auf das der PTR gegebene Darlehen bezogen habe, ist gleichgültig, weil die dahingehende Peststellung bereits durch den Inhalt des tfan FTR/DPGr" gerichteten Kündigungsschreibens getragen wird. vernommene Klägerin nicht beeidigt hat« Das Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt, warum es der Klägerin auch ohne Eid geglaubt und insbesondere dem Umstand, daß sie vor ihrer Vernehmung die maßgeblichen, für sie ohnehin schwer verständlichen Urkunden nicht noch einmal zur Hand genommen hatte, keine Bedeutung beigemeasen hat« Die Erwägungen, mit denen es demgemäß von einer Beeidigung abgesehen hat, halten sich im Rahmen des § 452 ZPO« Die Revision muß sie daher hinnehmen« 5« Auf die Präge des guten Glaubens kommt es hiernach nicht mehr an, da nach den rechtlich fehlerfreien Darlegungen des Berufungsgerichts die Beklagten für eine abredewidrige Ausfüllung der Wechsel beweispflichtig sind und diesen Beweis nicht mit den im Wechselprozeß zugelassenen Mitteln geführt haben. Schließlich wendet sich die Revision dagegen, daß der Klägerin Zinsen gemäß Art« 48 Abs. 1 Fr« 2 WCf schon vom 1« Oktober 1964 an zugesprochen worden sind, obwohl ein Verzug der Beklagten für diesen Zeitpunkt nicht festgestellt worden sei. Diesen Vortrag haben die Beklagten im ersten Rechtszug nicht in der nach § 138 ZPO erforderlichen Weise bestritten« Auch in der Berufungsbegriindung haben sie dies nicht getan, vorauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist* Erst in ihrem späteren Schriftsatz vom 5o Juni 1968 haben die Beklagten einen Verzug bestritten« Da es sich hierbei um ein neues Vorbringen handelte, das die Beklagten in der Berufungsbegründung nicht mitgeteilt hatten, und die besonderen Voraussetzungen, unter denen nach § 329 Abs* 2 Satz 1,

Zitierte Normen: § 331 ZPO § 200 GVG
BerufungsgerichtRechtZPOKlägerinRevisionwechseln

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 114/68
URTEIL
Verkündet am
23» Juni 1969 Heil,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1 * des Kaufmanns Walter ^■■flHNtraße
3• des Kaufmanns Gert va n
BUB» w|BBs^r&^e
des Kaufmanns Wolf R , HflB-Allee
 Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter2 Rechtsanwalt Br.
gegen
 die unter der Firma Willy S Kauffrau Marga WBHi geh. Spi itraßeMl
 handelnde
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt Br
A /'
- 2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Mündliche Verhandlung vom 23» Juni 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Lieseeke, Dr. Schulze, Pieck, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
 für Recht erkannt)
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oherlandesgerichts Düsseldorf vom 4* Juli 1968 wird zurückgewiesen.
Die Rosten der Revisionsinstanz werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auf erlegt.
Yon Rechts wegen
 Tatbestand!
Die Klägerin nimmt im Wechselprozeß die Beklagten als Annehmer aus neun in ihrer Hand befindlichen Wechseln über je 3 000 DM in Anspruch. Der Sachverhalt ergibt sich im wesentlichen aus dem zwischen denselben Parteien ergangenen Urteil des Senats vo& 17» März 1969 - II ZR 211/67 -> auf das verwiesen wird. Durch die jetzt vorliegenden Klagewechsel, die auf den 1. Juli 1964 datiert und zu dem 1. Oktober 1964 fällig gestellt sind, sind erneut neun der am 3« April 1964 ausgestellten Prolongationswechsel verlängert worden. Die Klägerin hat sie zunächst weitergegeben, bei Fälligkeit aber selbst eingelüst•
 
Beide Vorinstanzen haben die Beklagten als Gesamtschuldner antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 43 OOO DH mit 6 # Zinsen seit dem 1. Oktober 1964 zu zahlen, und ihnen die Ausführung ihrer Rechte im ordentlichen Verfahren Vorbehalten, Hit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
I. Die Revision erhebt zunächst eine Verfahrensrüge. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hatten die Beklagten um Vertagung gebeten, weil ihr Verkehrsanwalt erkrankt sei und deshalb ihre Prozeßbevollmächtigten ohne Information geblieben seien. Bas Landgericht hat diesem Antrag nicht entsprochen, sondern zu Lasten der Beklagten sachlich entschieden. Bas Berufungsgericht hält dies für berechtigt. Hierauf und auf die dagegen gerichteten Ausführungen der Revision kommt es nicht an.
Auf Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens kann eine Revision (abgesehen vom Pall des § 366a ZPO) im allgemeinen nicht gestützt werden, es sei denn, der gerügte Mangel hafte auch dem Berufungsurteil an; das gilt selbst für die unbedingten Revisionsgründe des § 331 ZPO (Baumbach-Lauterbach ZPO, 29« Aufl. § 531 Anm. 1). Hach den §§ 339» 340 ZPO steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts, ob es wegen eines im ersten Rechtszug unterlaufenen Verfahrensmangels die Sache zurückverweisen oder selbst entscheiden
 
will, wie es der Regel entspricht (BG-HZ 31, 358, 362).
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Wechselsache, deren Eiligkeit gesetzlich vermutet wird (vgl«
 § 200 Abs» 2 Er« 6 GVG)« Der Streitstoff war zu einem wesentlichen feil bereits im Vorprozeß 18 0 501/65 III = 6 U 277/66 zwischen denselben Parteien erörtert worden und insoweit auch dem Berufungsgericht bekannt« Wie das Berufungsgericht überdies feststellt, haben die Beklagten auch im zweiten Rechtszug keine Tatsachen vorgebracht, die sie nicht schon im Yorprozeß vorgetragen hatten* Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht das ihm eingeräumte Ermessen verletzt, wenn es etwa wegen Yersagung des rechtlichen Gehörs die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hätte, anstatt selbst zu entscheiden (vgl* BG-HZ 31, 358, 364)» Das jetzt ange-foehtene Urteil beruht daher nicht auf dem angeblichen Verfahrensfehler des Landgerichts*
II* Das Berufungsgericht hält die Beklagten als Annehmer für gesamtschuldnerisch verpflichtet, der Klägerin als der legitimierten Inhaberin der Klagewechsel die Wechselsumme zu zahlen, nachdem ihnen die Wechsel spätestens im Rechtsstreit vorgelegt worden seien (Art* 28 Abs* 2, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 Nr. 1, 53 Abs* 1 WG) *
1• Es sieht den Einwand der Beklagten, die Wechsel hätten von keinem anderen als Dr. W^^pausgestellt sein dürfen, als unbegründet an und stützt sich hierbei auf ein Schreiben der Klägerin vom 15« Juli 1963* In diesem an alle Beklagten und einen weiteren, inzwischen aus dem Rechtsstreit ausgesohiedenen Akzeptanten gerichteten
 
Schreiben bestätigte die Klägerin unter ihrer Firma Willy	daß die Adressaten ihr (”gaben Sie
 uns . ,oM) einen neuen Wechsel zu dem 1. Oktober 1963 gegeben hätten, damit sie den ersten, zu dem 10 Juli 1963 fällig gestellten Prolongationswechsel bei der Sparkasse einlösen könne, und daß sie zu diesem Zweck den neuen Wechsel wiederum zu dem Diskont gegeben habe«. Diesem Schreiben haben die Beklagten unstreitig nicht widersprochen, Hierin hat das Berufungsgericht den Beweis für eine Vereinbarung gesehen, wonach die Klägerin bereits den ersten und demgemäß auch alle weiteren Prolongationswechsel einschließlich der Klagewechsel selbst habe ausstellen dürfen. Diese Würdigung ist rechtlich fehlerfrei, wie der Senat schon in seinem Urteil vom 17• März 1969 - II ZR 211/67 - dargelegt hat. Erfolglos hält die Revision dem entgegen, die Beklagten hätten zu jener Zeit noch nicht gewußt, daß die Klägerin sich als Ausstellerin der Wechsel eingetragen hatte, und angenommen, sie habe den Brief lediglich für Dr. WflD geschrieben * Die Beklagten müssen ihr Verhalten so beurteilen lassen, wie es die Klägerin nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte auffassen durfte.
Die Klägerin durfte daher mindestens die vorliegenden, nach dem Vortrag der Beklagten ebenfalls von ihnen blanko gegebenen neun Klagewechsel als Aus steiler in ausfüllen. Deshalb spielt es keine Rolle, ob Dr. WHH das Recht zur Ausfüllung des ursprünglichen Blankowechsels über 50 000 DM wirksam auf die Klägerin übertragen hat, wie das Berufungsgericht annimmt. Infolgedessen sind alle Revisionsrügen, die sich auf die Ausstellung
 
dieses Wechsels beziehen, gegenstandslos» Das von der Revision erwähnte Urteil des Senats in DM WG Art» 1 Nr» 2 läßt sich schon deshalb nicht heranziehen, weil es einen versehentlich unvollständig begebenen Wechsel und keine Blankoakzepte betrifft, wie sie hier bewußt gegeben worden sind»
2. Der Haupteinwand der Beklagten geht dahin, die durch die Wechsel zu sichernden Ansprüche Dr. Wfl^pls gegen die PTR seien, wie der Klägerin bekannt gewesen sei, erloschen, nachdem sich Dr»	dafür	entschie-
den habe, den Geschäftsanteil an der DPG auf eigene Rechnung zu übernehmen» Hierzu stellt das Berufungsgericht fest, nach den Vereinbarungen zwischen der PTR und Dr» Wp|B habe Dr* W^B den Anteil an der DPG weiterhin als Treuhänder halten sollen, wenn er nicht innerhalb der vertraglich bestimmten Prist erklärt habe, den Anteil auf eigene Rechnung übernehmen zu wollen.
Da Dr. Wj^B eine solche Erklärung nicht abgegeben habe, sei er endgültig Treuhänder geblieben und deshalb auch berechtigt gewesen, das Darlehen gegenüber der PTR zu kündigen» Wie der Senat in seinem Urteil vom 17« März 1969 ausgeführt hat, ist diese Vertragsauslegung möglich und deshalb den Angriffen der Revision entzogen. Heue Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden Beurteilung Anlaß geben könnten, vermag die Revision nicht vorzubringen« Auf die Beweislast kommt es insoweit nicht an (BGHZ 20, 109)o
 
3o Rechtlich einwandfrei ist auch die Peststellung des Berufungsgerichts, es entspreche einer stillschweigenden Vereinbarung der Parteien, daß in die Klagewechsel der 1. Oktober 1964 als Verfalltag eingesetzt worden sei. Sie hat eine hinreichende Grundlage in der Tatsache, daß unstreitig schon die früheren Prolongationspapiere jeweils Fälligkeitsdaten trugen, die rund drei Monate nach den Ausstellungsdaten lagen, wie die Beklagten mindestens seit dem schon erwähnten Brief der Klägerin vom 15° Juli 1963 gewußt haben müssen. Hiergegen kann die Revision nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagten hätten in einem Schreiben vom 26. Juni 1963 gegen eine absprachewidrige Ausfüllung des Blankowechsels protestiert; denn dieses Schreiben liegt früher als der Brief der Klägerin vom 15. Juli 1963.
Zu Unrecht wendet sich die Revision ferner gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der durch die Wechsel gesicherte Anspruch gegen die PTR auf Darlehensrückzahlung sei spätestens drei Monate nach Zugang des Kündigungsschreibens vom 11. April 1963 fällig geworden (vgl. auch hierzu das Urteil des Senats vom 17. März 1969). Ob die Beklagten, wie das Berufungsgericht ausführt, eingeräumt haben, daß sich das Kündigungsschreiben auch auf das der PTR gegebene Darlehen bezogen habe, ist gleichgültig, weil die dahingehende Peststellung bereits durch den Inhalt des tfan FTR/DPGr" gerichteten Kündigungsschreibens getragen wird.
4. Die Revision rügt weiterhin, daß das Berufungsgericht entgegen dem Antrag der Beklagten die als Partei
 
vernommene Klägerin nicht beeidigt hat« Das Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt, warum es der Klägerin auch ohne Eid geglaubt und insbesondere dem Umstand, daß sie vor ihrer Vernehmung die maßgeblichen, für sie ohnehin schwer verständlichen Urkunden nicht noch einmal zur Hand genommen hatte, keine Bedeutung beigemeasen hat« Die Erwägungen, mit denen es demgemäß von einer Beeidigung abgesehen hat, halten sich im Rahmen des § 452 ZPO« Die Revision muß sie daher hinnehmen«
5« Auf die Präge des guten Glaubens kommt es hiernach nicht mehr an, da nach den rechtlich fehlerfreien Darlegungen des Berufungsgerichts die Beklagten für eine abredewidrige Ausfüllung der Wechsel beweispflichtig sind und diesen Beweis nicht mit den im Wechselprozeß zugelassenen Mitteln geführt haben.
III. Schließlich wendet sich die Revision dagegen, daß der Klägerin Zinsen gemäß Art« 48 Abs. 1 Fr« 2 WCf schon vom 1« Oktober 1964 an zugesprochen worden sind, obwohl ein Verzug der Beklagten für diesen Zeitpunkt nicht festgestellt worden sei. Auch diese Rüge ist nicht begründet •
Die Klägerin hat mit der Klageschrift geltend gemacht, der Zinsanspruch rechtfertige sich Maus dem Gesichtspunkt des Verzugs”. Hierin liegt in Verbindung mit dem auf Zahlung von Zinsen seit dem 1« Oktober 1964 gerichteten Klageantrag die Behauptung, die Klageweohsel seien den Beklagten zu dem darauf angegebenen Fälligkeitstermin vergeblich zur Zahlung vorgelegt worden«
 
Diesen Vortrag haben die Beklagten im ersten Rechtszug nicht in der nach § 138 ZPO erforderlichen Weise bestritten« Auch in der Berufungsbegriindung haben sie dies nicht getan, vorauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist* Erst in ihrem späteren Schriftsatz vom 5o Juni 1968 haben die Beklagten einen Verzug bestritten« Da es sich hierbei um ein neues Vorbringen handelte, das die Beklagten in der Berufungsbegründung nicht mitgeteilt hatten, und die besonderen Voraussetzungen, unter denen nach § 329 Abs* 2 Satz 1,
Abs* 3 ZPO ein solches Vorbringen nur zugelassen werden kann, nicht dargetan waren, besteht das Berufungsurteil auch in diesem Punkt zu Recht«
liesecke	Dr*Schulze	Pieck Dr*Bauer Dr * Kellermann