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BGH · II ZR 114/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 114/66

Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichts in Köln vom 3. Bie Klägerin nimmt die Beklagte zu 2 als Eignerin und den Beklagten zu 3 als Führer des Schleppbootes ’’Frauenlob VIII” in Anspruch-, das am Unfalltag die ’’Alida” schleppte« Me Schäden hat die Klägerin mit 36.716,30 hfl beziffert. fertigt erklärt«, Mit der Revision erstreben diese Beklagten die Wiederherstellung des erotrichterlichen Urteils. Seine Ruderblätter seien erheblich kürzer als die der Kähne, weil durch den Schraubenwasserström des Motorschiffes ein ez’heblicher Druck auf das Ruder, zusätzlich zu dem Wasserdruck, ausgeübt werde. Auch hätte sieh der Beklagte nicht mit der von einem Hilfsmann gegebenen Auskunft, das Schiff lasse sich gut schleppen, begnügen dürfen, sondern hätte genauere Fragen an den Schiffsführer stellen müssen; dann hätte sich ergeben, daß das Schiff in seiner Eigenschaft als Schleppkahn noch nicht erprobt gewesen sei. Denn der Beklagte habe auf jeden Fall das HS "Pierre” mit seinem Schleppzug fehlerhaft überholt und dadurch die Kollision mitverursacht. Auf einer Strecke von 400 m sei es der vom Beklagten geschleppten "Alida" nicht gelungen, das MS "Pierre" zu überholen. Das sei darauf zurückzufüh-ren, daß der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen während des tiberhol Vorganges sich auf 15 bis 20 m vermindert habe. Damit sei die Gefahr des Ausscherens von r,Alida" nach Steuerbord gegeben gewesen. Der Beklagte habe die gefährliche Annäherung der beiden Fahrzeuge nicht einmal bemerkt, geschweige denn, daß er darauf durch Wahrschau des Anhangs und eigene (Tätigkeit (Ermäßigung der Geschwindigkeit, Abziehen nach Steuer-bord) sachgemäß reagiert habe. 2« Für das Verschulden des Beklagten gegenüber den klägerischen Schiffen spielt es, da die Führer der Kähne "Moldavia” und "Galicia” keine Schuld trifft, keine Rolle, ob die Führung von "Alida" oder "Pierre” ebenfalls ein Verschulden trifft (.§ 92 BSchG, § 735 KGB). Der Beklagte wußte, daß er ein Motorschiff schleppte, dessen Schraube nicht in {Tätigkeit war und das wegen seiner kurzen Ruderblätter sich schwerer steuern ließ als ein Schleppkahn. Mit Recht hat das Berufungsgericht auf Grund seiner Feststellungen angenommen, daß der Beklagte seine Pflicht als Schleppzugführer verletzt hat. Da der Beklagte bei den besonderen Umständen des Falles mit dem Ausscheren seines Anhangs bei zu starker Annäherung rechnen mußte, hätte er schon bei Beginn der Annäherung mindestens selbst nach Steuerbord ziehen und seinen Anhang anweisen müssen, nach Steuerbord zu halten. 5* Der Schiffsführer von "Alida” hat im Verklarungsverfahren bekundet, unmittelbar vor dem Ausscheren seines Fahrzeugs sei "Pierre” auf einmal mit ihrem Kopf etwas über den Kopf von "Alida” vorausgeschossen, so daß er den Eindruck gehabt habe, sein Schiff sei für kurze Zeit zu dem Stillstand gekommen.

schiffenmPierreFahrzeugKlägerinRevisionAlidaAnhang

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 114/66	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
6. Juni 1968 Kaufmann,
J us ti zangc stellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Io * C C * „ O 2.
3 o
Beklagten und Revisionskläger? - Prözeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt
 gegen
Klägerin und Revisionsbeklagtc , - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
2
(

Dev II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 6. Juni 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Kuhn und der Bundesrichter Br. Nörr, Br. Schulze, Stimpel und Br. Schu-hath
 für Recht erkannt;
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichts in Köln vom 3. Juni 1966 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten des Revisionsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Bie Klägerin ist Eignerin der Tankleichter “Moldavia” und “Galicia”. Sie macht Ansprüche auf Ersatz von Schäden geltend, die durch die Kollision ihrer beiden Kähne mit dem MS “Alida“ am 28. Februar 1964 bei Rheinberg (Rheinkm 805,5) erwachsen sind. “Alida“ (751 t p 68 m lang, 7?56 m breit) gehörte dem früheren Beklagten zu 1 und wurde am Unfalltage von ihm verantwortlich geführt. Seine Schadensersatzpflicht steht dem Grunde nach rechtskräftig fest. Bie Klägerin nimmt die Beklagte zu 2 als Eignerin und den Beklagten zu 3 als
 Führer des Schleppbootes ’’Frauenlob VIII” in Anspruch-, das am Unfalltag die ’’Alida” schleppte« Me Schäden hat die Klägerin mit 36.716,30 hfl beziffert.
Das MS ”Alida” hatte im Dezember 1963 Maschinenschaden gehabt, und die Maschine (.310 PS) war im «Januar daraufhin in Deuts ausgebaut worden. Ende Februar entschloß sich der Eigner von ”Alida”, das Schiff vorläufig als Schleppkahn einzusetzen. Eine Genehmigung der zuständigen Schiffsuntersuchungskommission wurde dafür nicht cingeholt. Am Unfalltage wurde das Fahrzeug erstmalig mit einer Ladung von 730 t Kies, auf 2,20 m abgeladen, bei Wallach (km 808.) durch das Schleppboot ’’Prauenlob VIIIn (600 PS) aufgenommen und als einziger Anhang, bei einem Wasserstand von 2,64 m Ruhrorter Pegel, auf 80 m langen Strang zu Berg geschleppt. Schon nach 3 km langer Fahrt begegnete der Schleppzug den Kähnen der Klägerin, die leer im Anhang des ebenfalls leeren MTS ’’Thossalia” zu Tal fuhren. ”Alida” überholte zu dieser Zeit das rechtsrheinisch am Grund hochfahrende MS ’'Pierre1* (956 t) auf dessen Steuerbordseite. Dabei begann uAlida” plötzlich nach Steuerbord zur Strommitte hin auszulaufen und geriet dort zwischen die beiden Kahne der Klägerin. Diese wurden voneinander getrennt.
Dem Backbord-Kahn ’’Galicia” gelang es, am linken Ufer ständig zu werden, während der Steuerbord-Kahn ’’Moldavia” nach rechtsrheinisch hinüberlief und dabei noch mit dem hinter dem Talzug herfahrenden MS ’’Adwil” kollidierte. Sämtliche kollidierten Fahrzeuge wurden beschädigt.
Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 abgewiesen; das Rheinschiff-fahrtsobergerieht hat sie dem Grunde nach für gerecht-
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fertigt erklärt«, Mit der Revision erstreben diese Beklagten die Wiederherstellung des erotrichterlichen Urteils. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzu-weioen.
Entsehe idungsgründex I. Das Berufungsgericht führt auss
 Die Rudereinrichtung des Motorschiffes ”Alida" sei für das Fahren mit eigenem Antrieb eingerichtet gewesen. Seine Ruderblätter seien erheblich kürzer als die der Kähne, weil durch den Schraubenwasserström des Motorschiffes ein ez’heblicher Druck auf das Ruder, zusätzlich zu dem Wasserdruck, ausgeübt werde. Die Umstellung eines Motorschiffes nach Ausbau der Maschine auf einen Schleppkahn bedeute daher eine wesentliche Veränderung im Sinne des Art. 10 der Untersuchungsordnung für Rheinschiffe und -flöße. MS "Allda” hätte daher als Schleppkahn erst in Fahrt gesetzt werden dürfen, nachdem es der zuständigen Untersuchungskommission zur Sonderuntersuchung vorgeführt und die neue Verwendung genehmigt worden wäre. Davon hätte sieh der beklagte SchleppZugführer (künftig als der Beklagte bezeichnet) überzeugen müssen. Auch hätte sieh der Beklagte nicht mit der von einem Hilfsmann gegebenen Auskunft, das Schiff lasse sich gut schleppen, begnügen dürfen, sondern hätte genauere Fragen an den Schiffsführer stellen müssen; dann hätte sich ergeben, daß das Schiff in seiner Eigenschaft als Schleppkahn noch nicht erprobt gewesen sei.
 
Doch könne die Unfallursachlichkeit dieser Unterlassungen ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob "Alida" auf einen Strang von 80 in Länge habe geschleppt werden dürfen. Denn der Beklagte habe auf jeden Fall das HS "Pierre” mit seinem Schleppzug fehlerhaft überholt und dadurch die Kollision mitverursacht.
Auf einer Strecke von 400 m sei es der vom Beklagten geschleppten "Alida" nicht gelungen, das MS "Pierre" zu überholen. Das sei darauf zurückzufüh-ren, daß der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen während des tiberhol Vorganges sich auf 15 bis 20 m vermindert habe. Zwischen den beiden Fahrzeugen sei ein erheblicher Sog entstanden; infolgedessen hätten die Fahrzeuge aneinander "geklebt". Damit sei die Gefahr des Ausscherens von r,Alida" nach Steuerbord gegeben gewesen. Wegen seiner kurzen Ruderblätter habe "Alida" dem Sog nicht entgegenv/irkon können. Dazu komme, daß "Alida" hart auf den ’Wasserstand abgeladen gewesen sei. Der Beklagte habe die gefährliche Annäherung der beiden Fahrzeuge nicht einmal bemerkt, geschweige denn, daß er darauf durch Wahrschau des Anhangs und eigene (Tätigkeit (Ermäßigung der Geschwindigkeit, Abziehen nach Steuer-bord) sachgemäß reagiert habe. Dadurch habe der Beklagte seine Pflicht als Sohleppzugführer verletzt.
II. Das angefochtene Urteil hält allen Revisionsangriffen stand.
1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, "Alida" sei auf einer Strecke von 400 rn mit seinem Achterschiff in Höhe von "Pierre" gefahren,
 
o
wegen der Verminderung des SeitenabStandes der beiden Schiffe auf 15 bis 20 m und des dadurch entstandenen Soges sei es ihm nicht gelungen, an ’'Pierre” vorbei-* zukommen. Die dagegen erhobenen Revisionsangriffe sind unzulässig.
2« Für das Verschulden des Beklagten gegenüber den klägerischen Schiffen spielt es, da die Führer der Kähne "Moldavia” und "Galicia” keine Schuld trifft, keine Rolle, ob die Führung von "Alida" oder "Pierre” ebenfalls ein Verschulden trifft (.§ 92 BSchG, § 735 KGB). Gleichgültig ist daher, ob der auf "Alida” beschäftigte Hilfsmann ein Rheinschiffahrtspatent für geschleppte Fahrzeuge besaß, ob auf "Alida" die Fahrflagge auf voll gesetzt und beibehalten war, ob "Pierre" die Geschwindigkeit ermäßigt hat oder nicht und ob "Pierre" sich der "Alida" genähert hat oder umgekehrt.
3° Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte beim Schleppen zu besonderer Aufmerksamkeit und Vorsicht verpflichtet war. Der Beklagte wußte, daß er ein Motorschiff schleppte, dessen Schraube nicht in {Tätigkeit war und das wegen seiner kurzen Ruderblätter sich schwerer steuern ließ als ein Schleppkahn. Er wußte oder mußte als Schleppzugführer jedenfalls wissen, daß sein Anhang hart auf den Wasserstand abgeladen war, was erfahrungsgemäß ein Aus-scheren begünstigt.
4. Mit Recht hat das Berufungsgericht auf Grund seiner Feststellungen angenommen, daß der Beklagte seine Pflicht als Schleppzugführer verletzt hat. Entgegen der Ansicht der Revision mußte der Beklagte sei-
 
nen Anhang insbesondere während des Überholmanövers laufend in Auge behalten. Er hat aber nicht einmal die gefährliche Annäherung der beiden Schiffe bemerkt. ”Alida” und "Pieiure" fuhren auf einer Strecke von etwa 400 n in nahezu gleicher Höhe. Es waren daher in dieser Zeit bei der unbestrittenen Geschwindigkeit von 7 bis 8 kra/st mindestens 3 Minuten vergangen. Da der Beklagte bei den besonderen Umständen des Falles mit dem Ausscheren seines Anhangs bei zu starker Annäherung rechnen mußte, hätte er schon bei Beginn der Annäherung mindestens selbst nach Steuerbord ziehen und seinen Anhang anweisen müssen, nach Steuerbord zu halten.
5* Der Schiffsführer von "Alida” hat im Verklarungsverfahren bekundet, unmittelbar vor dem Ausscheren seines Fahrzeugs sei "Pierre” auf einmal mit ihrem Kopf etwas über den Kopf von "Alida” vorausgeschossen, so daß er den Eindruck gehabt habe, sein Schiff sei für kurze Zeit zu dem Stillstand gekommen. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht diese Bekundung übergangen habe. Die Rüge ist nicht begründet. Auch wenn man die Richtigkeit dieser Aussage unterstellt, ändert sich nichts am ursächlichen Verschulden des Beklagten. Denn der Beklagte durfte es keinesfalls zu einer derartigen Annäherung der beiden Fahrzeuge kommen lassen.
III.
folge
 
Nach alledem war die Revision mit der Kosten-aus § 97 ZPO zurückzuweiseno
 Pr. Kuhn	Pr.	Nörr	Pr,	Schulze
 Stimpel
Pr. Schubath