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BGH · II ZR 114/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 114/63

- Prozeßbovollmächtigters Rechtsanwalt Pr Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom Ho Juni 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Kuhn, Dr<> Nörr, Liesecke, Dr0 Bukow und Flock für Recht erkannt: DM ersetzeno Den von ihm dafür verlangten Versicherungsschutz hat die Beklagte mit der Begründung abgelehnt, nach dem Versicherungsantrag sei nur der Tiefbaubetrieb versichert, der Schaden sei aber bei der Ausführung von selbständigen, nicht versicherten Abbrueharboiten einge- Der Kläger ist dem entgegengetreten und begehrt, die Deckungspflicht der Beklagten für den Schadensfall vom 2o Juni i960 festzustellen. Io Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob der Vorsicherungsvertrag des Klägers, der Versicherungsschutz nur für don fiefbaubetrieb vorsieht, auch die hier vorgenommenen Abbrucharbeiten mitumfaßt* Denn in jedem Falle, so legt das Berufungsgericht dar, sei eine Haftung der Beklagten nach den Erläuterungen zu dem Versicherungsantrag ausgeschlossen, die mit dessen unveränderter Annahme Vertragsinhalt geworden seien* Die einschlägige Ir« 12b laute: "Haftpflichtansprüche aus Anlaß von Spreng-u n g e n sowie von Ein reißarbeiten an Bauwerken mit Seilen - sowohl mittels mechanischer Vorrichtungen wie von Hand - sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, sofern nicht eine besondere Vereinbarung hierüber mit dem Versicherer getroffen worden ist* Hiernach ist nur darüber zu entscheiden ob der fehlerfrei festgestellte Schadensvorgang unter die vorerwähnte Ausschlußklausel fällt0 Das hat das Berufungsgericht bejaht und dazu ausgeführt: Grund für den Haftungsausschluß sei daß erhöhte Risiko9 das jedes Arbeiten mit Seilen beim Abreißen von Bauwerken mit sich bringe9 weil Es sei ebenso wie das unmittelbare Einreißen von Gebäudeteilen zu behandeln und falle unter den Haftung saus Schluß, Diese Auslegung ergebe sich aus dem Wortlaut und Sinn der Ausschlußklausels die als feil der Versicherungsbedingunj«^ unter Beachtung des wirtschaftlichen Zweckes und der gewählten Ausdruckswoise auszulegen seio Dem ist zuzustimmen* die zu Rasten des Versicherers gehen müsse« Renn Inhalt und Umfang des Haftung^ ausschlusses komm§nin der dafür gewählten Passung deutlich zu dem Ausdruck« Rie Haftung des Versicherers ist nicht einfach für das Einreißen von Gebäuden? daß jeder Bau- und Abbruchunter-nehmor bei allen mit Seilen ausgeführten Abbrucharbeiten nur gegen eine Sonderprämio beschränkten Versicherungc schütz erhält« Rie erkennbar weite Passung der Ausschlußklausel laßt keinen Raum für die Annahme? Hierüber braucht der davon betroffene Personenkreis auf den es allein ankommt, nicht erst durch die Agenten dos Versicherers belehrt zu werden« Einer Aufklärung des Versicherungsnehmers über den Umfang des Versicherungsschutzes bedarf es nicht, wenn die Grenzen, wie hier, ohne weiteres aus den Erläuterungen zu dem Versicherungsantrag zu ersehen sind* Auch eine Haftung der Beklagten aus der Vertrauensstellung ihrer Agenten scheidet daher aus» Per hierauf gerichtete Einwand der Revision ist unbegründet <>

PrVersicherungsschutzBerufungsgerichtSchadenKlägerSeilAusschlußklausel<Revision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
21> i_ Q p n r> U O
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 114/63	URTEIL
Verkündet am
l4o Juni 1965 Heil,
 Justizobersekrotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Otto
- Prozeßbovollmächtigteri
 Klägers und Rovisionsklägoro,
 Rechtsanv/alt Pr»
gegen
a	v __________
durch deren Vorstand Pr0 Carl Bdmun< Pr«, Hans	Constantin	fl
 Str,
AG
vertreten r? Hans und Richard
 Beklagte und Revisionsboklagto«,
- Prozeßbovollmächtigters Rechtsanwalt Pr
 Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom Ho Juni 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Kuhn, Dr<> Nörr, Liesecke, Dr0 Bukow und Flock
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 12o Februar 1963 wird auf Kosten des Klägers zurückgewieseno
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger betreibt ein Abbruch- und Tiefbauunter-nehmen» Für den Tiefbaubetrieb hatte er bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen«,
Am £o Juni I960 brachen Arbeiter des Klägers eine mehrstöckige Hausruine ab, Bei dem Herausziehen von Eisenträgern stürzten Mauerteile auf das benachbarte Grundstück und beschädigten dort ein Glaslager0 Der Kläger soll einen entstandenen Schaden von 47»66634? DM ersetzeno Den von ihm dafür verlangten Versicherungsschutz hat die Beklagte mit der Begründung abgelehnt, nach dem Versicherungsantrag sei nur der Tiefbaubetrieb versichert, der Schaden sei aber bei der Ausführung von selbständigen, nicht versicherten Abbrueharboiten einge-
 
treten* In jedem Falle seien aber Haftpflichtansprüche aus Anlaß von Einreißarbeiten mit Seilen., um die es sich hier handele, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen*
Der Kläger ist dem entgegengetreten und begehrt, die Deckungspflicht der Beklagten für den Schadensfall vom 2o Juni i960 festzustellen.
Landgericht und Oberlandeegericht haben die Klage abgewieson* Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagoanspruch weiter* Die Beklagte bittet um Zurückweisung dos Rechtsmittels*
Entscheidungsgründe:
Io Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob der Vorsicherungsvertrag des Klägers, der Versicherungsschutz nur für don fiefbaubetrieb vorsieht, auch die hier vorgenommenen Abbrucharbeiten mitumfaßt* Denn in jedem Falle, so legt das Berufungsgericht dar, sei eine Haftung der Beklagten nach den Erläuterungen zu dem Versicherungsantrag ausgeschlossen, die mit dessen unveränderter Annahme Vertragsinhalt geworden seien* Die einschlägige Ir« 12b laute:
"Haftpflichtansprüche aus Anlaß von Spreng-u n g e n sowie von Ein reißarbeiten an Bauwerken mit Seilen - sowohl mittels mechanischer Vorrichtungen wie von Hand - sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, sofern nicht eine besondere Vereinbarung hierüber mit dem Versicherer getroffen worden ist*
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Auch wenn eine solche Vereinbarung getroffen worden ist,,'sind vom Versicherungsschutz in jedem Falle ausgeschlossen: bei Sprengungen <> 0 0 0 3
bei Einreißarboiton Haftpflichtansprüche aus Schäden9 die in einem Umkreis entstehen9 dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entsprichto
 Besteht Versicherungsschutz9 so hat der Versicherungsnehmer an jedem unter den Versicherungsschutz fallenden Schaden 20 mindestens DM 50o— selbst zu tragen«,”
Eine besondere Vereinbarung über den Versicherungsschutz von Einreßarbeiten hätten die Parteien nicht getroffen.
In tatsächlicher Hinsicht stellt das Berufungsgericht fest: Die Arbeiter des Klägers hätten das abzureißende Gebäude zunächst von Hand abgetragen und die in der Decke des ersten Obergeschosses befindlichen Eisenträger mit dem Hammer gelockert;, so daß sie lose auf dor Decke gelegen hätten«, Anschließend hätten sie die Eisenträger5 die wegen ihres Gewichtes nicht mit der Hand aufgenommen werden konnten«, an ein Drahtseil gebunden und mittels einer Motorraupe heruntergezogen« Hierbei 3ei gleich nach dem Anziehen der Raupe ein feil dos Bauwerks eingestürzt und auf das Hachbargrundstück gofallens wo die frummer beträchtlichen Schaden verur« sacht hätten•
Hiernach ist nur darüber zu entscheiden ob der fehlerfrei festgestellte Schadensvorgang unter die vorerwähnte Ausschlußklausel fällt0 Das hat das Berufungsgericht bejaht und dazu ausgeführt: Grund für den Haftungsausschluß sei daß erhöhte Risiko9 das jedes Arbeiten mit Seilen beim Abreißen von Bauwerken mit sich bringe9 weil
 	i
sich nicht voraussehen lasse, nach welcher Eichtung das oinzureißendc Gebäude stürzen werde«, Das Heruntorziehen von schweren Doppol-f-Eisenträgern mit Seilen stelle zugleich ein Einreißen des Gebäudes dar«, das anders nicht weiter habe abgetragen werden können,. Es sei ebenso wie das unmittelbare Einreißen von Gebäudeteilen zu behandeln und falle unter den Haftung saus Schluß, Diese Auslegung ergebe sich aus dem Wortlaut und Sinn der Ausschlußklausels die als feil der Versicherungsbedingunj«^ unter Beachtung des wirtschaftlichen Zweckes und der gewählten Ausdruckswoise auszulegen seio
 Dem ist zuzustimmen*
Der Begriff des Einreißens eines Bauwerkes setzt nicht voraus? daß die Gebäudeteile noch fest miteinander verbunden sind* Denn der heutige Sprachgebrauch verwendet "reißen” im Sinne von gewaltsam entferne^ heftig ziehen, zerren (vgl«, Duden-Etymologie 1963). Ein Bauwerk wird eingerissen, wenn dessen feile voneinander getrennt^ gewaltsam auseinandergezogen werden» Das wird an älteren Bauruinen deutlich, die gerade deshalb eine erhebliche Gefahr bilden, weil sich der ursprünglich feste Zusammenhang der Bauteile im laufe der Zeit gelockert oder vollständig gelöst hat» Auch beim Niederlegen eines Bauwerkes«, dessen feile nur noch durch ihr Eigengewicht aufeinanderruhen und Zusammenhalten, spricht man von einem Einreisen«, Der Wortlaut der streitigen Aus-schlußklausel deckt daher bei einer Bauruine auch das Heraus- und Herunterziehen von Eisenträgern, dessen feste Verbindung mit dem Mauerwerk vorher gelöst worden ist»
 
Dor Haftungsausschluß ist auch nicht? wie die Revision meint? mit Rücksicht auf d§n wirtschaftlichen Zweck einschränkend auszulegono Erfahrungsgemäß ist mit allen Abbrucharbeiten? die mit Seilen ausgeführt werden? ein erhöhtes Risiko verbunden« Renn Stärke und Richtung der angreifenden Kräfte lassen sich bei Verwendung eines Seiles nicht immer so zuverlässig bestimmen und unter Kontrolle halten? wie es gerade die besondere Einsturzgefahr einer Bauruine erfordert« Rieses erhöhte Risiko will der Versicherer nur gegen eine zusätzliche Prämie und selbst dann nicht unbeschränkt übernehmen? wie sich aus Abs« 2 und 3 der Ausschlußklausel ergibt« Auch das Herunterziehen lose auf einer Ruine liegender schwerer Eisenträger mit Rrahtseil und Planierraupe bringt unberechenbare Kräfte in Bewegung und nicht bestimmbare Gefahren mit sich«
Weiter beanstandet die Revision zu Unrecht die angebliche Unklarheit der Ausschlußklausel? die zu Rasten des Versicherers gehen müsse« Renn Inhalt und Umfang des Haftung^ ausschlusses komm§nin der dafür gewählten Passung deutlich zu dem Ausdruck« Rie Haftung des Versicherers ist nicht einfach für das Einreißen von Gebäuden? sondern für Haftpflichtansprüche aus A n 1 ä ß von Einreißär-beiten an Bauwerken mit Seilen - sowohl mittels mechanischer Vorrichtungen wie von Hand - ausgeschlossen« Ramit ist klar? daß jeder Bau- und Abbruchunter-nehmor bei allen mit Seilen ausgeführten Abbrucharbeiten nur gegen eine Sonderprämio beschränkten Versicherungc schütz erhält« Rie erkennbar weite Passung der Ausschlußklausel laßt keinen Raum für die Annahme? daß es einen Unterschied machen könnte? welche feile aus dem abzureißenöcn Bauwerk entfernt v/erden und in welcher Y/oise das geschieht? vorausgesetzt, daß für diese Arbeiten Seile verwendet v/erdor„
 
Hierüber braucht der davon betroffene Personenkreis auf den es allein ankommt, nicht erst durch die Agenten dos Versicherers belehrt zu werden« Einer Aufklärung des Versicherungsnehmers über den Umfang des Versicherungsschutzes bedarf es nicht, wenn die Grenzen, wie hier, ohne weiteres aus den Erläuterungen zu dem Versicherungsantrag zu ersehen sind* Auch eine Haftung der Beklagten aus der Vertrauensstellung ihrer Agenten scheidet daher aus» Per hierauf gerichtete Einwand der Revision ist unbegründet <>
IIo Allein der Haftungsaüsschluß für Einreißarbeite trägt die angefochtene Entscheidung, mit der das Berufungsgericht die Abweisung der Klage bestätigt hat*
Pie danach unbegründete Revision des Klägers ist zurückzuweisen»
Pie Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmitteln fallen nach § 97 Abs* 1 ZPO dem Kläger zur Last*
Pr* Bukow
 Pieck
Pr* Kuhn
 Pr* Korr
 liesecke