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BGH · II ZR 114/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 114/56

Gesetzt BGB § 667 Rechtssatzi Hat die Deutsche Reichshank unmittelbar vor dem Zusammenbruch einen Auftrag zur Einziehung eines von einer westdeutschen Dienststelle des Reichs ausgestellten Schecks und zur Gutschrift des eingezogenen Scheckbetrages auf dem Konto des Auftraggebers bei der Reichsbankhauptstelle Berlin übernommen und hat die zuständige westdeutsche Reichsbanknebenstelle in Ausführung des Auftrages den Scheckbetrag von dem bei ihr geführten Konto der Dienststelle abgebucht; ist aber der Betrag dem Auftraggeber nicht mehr gutgeschrieben worden, so steht dem Auftraggeber gegen die Deutsche Reichsbank eine im Gebiet der Bundesrepublik belegene, nicht umgestellte Forderung in Höhe des abgebuchten Reiahsmarkbe -* träges zu. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14* Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, flaidinger, Dr. Fischer, Dr. Haager, Liesecke und Dr, Rainicke für Recht erkannt;’ Landgorlchta Hamburg# Kammer 1 für Handelssachen, vom 12„ Juli 1954 wird mit der Maßgabe zurückgewie-aen, daß die Urteilsforinel lautets Es wird festgestellt, daß der Klägerin gegen die Deutsche Reichsbank eine im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegene, nicht umgestellte Forderung in Höhe von 660«037#95 Reichsmark zusteht. Die Kläger:)n ist eine zu dem K^^p-Konzern gehörige Aktiengesellschaft, die Anfang 1945 ihren Sitz nach verlegt hat und nach dem 8, Mai 1945 in Liquidation getreten ist» S3e erhielt am 4- April 1945 von der Kriegsmarine-Amtskaese der Torpedoversuchsanstalt in Eppp|^P (im folgenden TVA) zu dem Ausgleich einer Forderung aus Lieferungen für die Kriegsmarine einen nicht bestätigten Inhaber-Reichsbankscheck über 660.03'7,95 Ob der kassierte Scheck mit den Überweisungsunterlagen noch in B^PPP eingegangen ist und ob eine Gutschrift euf dem Girokonto der Firma Friedr. Die Klägerin hat am 25, Juli 1952 an den Treuhänder der Reichsbank für die Britische Zone ein Schreiben gerichtet,, in dem.sie den Widerruf des Inkassoauftrages vom 6. "gegenwärtig noch keine Möglichkeit gegeben sei, einen Widerruf auf Grund einer nicht ausgeführten West-Ost-ttberweisung ausführen zu können," Nachdem der Beklagte zu dem Treuhänder der Reichsbank bestellt worden ist, hat die Klägerin den Widerruf ihm gegenüber wiederholb. Durch Erklärung vom 13„ April 1955 hat die Firma Friedr, K^^ ihre sämtlichen Ansprüche, die ihr aus dem mit der Reichsbank wegen des Schecks abgeschlossenen inkassovertrag unmittelbar oder mittelbar zustehen, an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, daß ihr gegen die Deutsche Beiehsbank eine im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland- hilfsweise im Gebiet von West-Berlin, zu erfüllende- noch nicht umgestelite Forderung in Höhe von 660..037 .-95 zustehe* Nach ihrer Ansicht hat der Beklagte in seinem Verwaltungsbereicb einen Vermögenswert auf Grund der Scheckeinziehung erlangt, weil die Überweisung des Scheckbetrages nach nicht mehr durchgeführt worden sei., Das Feststellungsinteresse der Klägerin (§ 256 ZPO), das vom Berufungsgericht nicht besonders erörtert worden ist, aber vor der Sachbefugnis der Klägerin zu prüfen ist, ergibt sich daraus, daß die Forderung von 660*037,95 EM im Falle der Feststellung als eine im Gebiet der Bundesrepu • blik Deutschland oder in West-Berlin belegene Verbindlichkeit der Reichsbank noch gemäß § 3 der 31. Dem Berufungsgericht ist aber nicht zu folgen, wenn es eine wirksame Abtretung der Ansprüche der Firma Friedr, aus dem Einziehungeauftrag vom 6, April 1945 verneint. Die Klägerin hat als eine zu dem KpP^-Konzern gehörige Gesellschaft den Scheck an die für den Konzern bestehende Finanzabteilung gegeben, die von der Firma Friedr, , Das Berufungsgericht meint, daß die Abtretung der Ansprache der Firma Friede 2^^ aus dem nicht voll durchgeführten Einziehungsauftrag bezwecke» die Klägerin in die Rechtsstellung eintreten zu lassen, die die Firme Friedr. trag eingenommen hatte» Es folgert dies aus dem der Abtretung vorangehenden einleitenden Absatz der Erklärung vom 13- April 1955; in dem es heißt; "Wir wurden also damals lediglich als Treuhänder für Sie tätig" und ferner daraus, daß die Klägerin am 6, Mai 1955 einen Widerruf erklärt habe, der darauf abziele, den Inhalt des zwischen der Firma Friedr, und der Reiclisbsnk geschlossenen Vertrages soweit zu ändern, als der Inkassoauftrag vom 6, April 1945 noch nicht durchgefUhrt sei» Nach § 398 BGB sei aber nur die Abtretung von Forderungen zulässig, nicht die Übertragung der gesamten Stellung in einem SchuldVerhältnis. sie sei lediglich als Treuhänderin für die Klägerin tätig geworden, nimmt, wie häufig in solchen Erklärungen, Bezug auf das zwischen dem alten und dem neuen Gläubiger bestehende Innenverhältnis und erläutert den Anlaß de?.' Abtretung» Der vom Berufungsgericht daraus gezogene Schlu.?, es sei die Übertragung der gesamten Rechtsstellung aus einem Schuld-verhältnis beabsichtigt gewesen, ist mit dem Wortlaut der Erklärung unvereinbar und daher rechtsirrtüro'.lch., Zu Unrecht zieht das Berufungsgericht für den von ihm angenommenen Inhalt der Erklärung auch das spätere Verhalten 5er Klägerin heran, die am 6» Mal 1955 den Widerruf deß Inkassoauftrages erklärt hat. K(pp und der Klägerin zu einer Änderung des Inhalts des Inkassoauftrages geführt und bewirkt, daß nunmehr eine im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder in Westberlin zu erfüllende Forderung gegen die Reichsbank vorliegt. aus dem Inkassoauftrag, Die Allgemeinen Bestimmungen für den Verkehr mit der Deutschen Reichsbank enthalten keinen vereinbarten Ausschluß der Abtretung. Ein stillschweigender Ausschluß der Abtretung könnte sich allenfalls daraus ergeben, daß ein Eontokorrentverhä?tnis zwischen der Firma Friedr-K^^ und der Reichscan1: bestand» Jedoch hat der Beklagte in der Berufungsinstanz gegen die Abtretung keine Einwendungen erhoben und ausdrücklich erklärt; die Fachbefugnis der Klägerin nicht mehr bestreiten zu wollen- Darin liegt auf jeden Fall ein l'erzicht auf einen ihm etwa zustehenden Einwand; der Anspruch dürfe nichx aus dem Kontokorrent gelösx werden: Zur Durchführung des Einzuges gehörte die Vorlegung des Schecks bei der Beichsbanknebenstelle als der bezogenen Filiale Bei dieser ist das Konto des Ausstellers nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit dem Scheckbetrag belastet worden» Die Unterlagen für die Überweisung des Ce-gemvertes sind an die Beichsbankhauptetelle abge- Bei solchen steht regelmässig in Frage, oh eine Verlagerung der Kontoführung innerhalb des Filialnetzes von der überweisenden zur empfangenden Filiale im Währungsgebiet stattgefunden hat, oder ob durch Widerruf vor Gutschrift für den Empfänger eine Wiedergut sclirift des Überweisungsbetrages beim Absender zu erreichen ist. Banknebenstelle Eckemförde stattzufinden hätter Ein Widerruf des Auftrages mit dem Ziel, die weitere Ausführung zu verhindern, kommt infolge der Abtrennung des OstSektors von Berlin und der dort verfügten Benkenschliessung ohnehin nicht mehr in Betracht» Der Auftrag ist schlechthin unausführbar geworden (BGHZ 4-« 244, 248) „ Ben Beauftragten trifft die Pflicht zur Herausgabe alles dessen; was er aus der Geschäfsbesorgung erlangt hat (§ 667 BGB). Jedoch ist eine Verfolgung von Ansprüchen gegen das gemäß dem Gesetz betreffend die Treuhandverwaltung über das Vermögen der Beutschen Reichsbank vom 6. Eine derartige Verlagerung der Zuständigkeit folgt aus der Aufgabe des Treuhänders, die in seinem Wirkungsbereich belegenen Werte zu erfassen und zu verwalten, wobei diejenigen auszuscheiden sind, auf welche die Reichsbank keinen Anspruch hat. Bas vom Beklagten zu verwaltende Vermögen hat auch aus Anlaß des Scheckinkassos etwas erlangt, was gemäß § 66" BGB der Klägerin zusteht» Ber Auftrag zu dem Inkasso ist erloschen, bevor er ganz durchgeführt werden konnte. Die Klägerin erwarb dadurch, daß der Auftrag infolge der Unmöglichkeit weiterer Ausführung erlosch, einen Anspruch auf Herausgabe dieses Wertes, den sich die Bank bereits in tdilweiser Durchführung des Inkassos verschafft, aber nioht abgeführt hatter Eine Verpflj chtung zur Gutschrift in B^l^ ist entfallen, weil der Auftrag erloschen ist« Der Anknüpfungspunkt für die Abwicklung dieses Rechtsverhältnisses liegt nunmehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, wo der Scheckgegenwert aus dem Guthaben des Ausstellers entnommen worden ist..Hit der blossen Absendung der Uberweisungsunterlagen unter Buchung für die Reichsbankhauptstelle ging der Betrag noch nicht in deren Verfügungsbereich Uber (BG1IZ 4, 244, 251', Das Scheckinkasso ist im jetzigen Bundesgebiet scecVengeblieben und die Klägerin kenn ihren aus § 667 BGB folgenden Anspruch gegen den Beklagten als Treuhänder des in diesem Gebiet belegenen Vermögens geltend machen. Es ist zutreffend, daß dieses Vermögen- wenn die Abbuchung nicht erfolgt wäre, nur mit einer um den Scheckbetrag höheren, nicht umgestellten Verbindlichkeit gegenüber dem Reich belastet geblieben wäre, von der nicht abzu-sehen ist, ob sie jemals umgeatellt wird. Die Reichsbank war aber, nachdem sie den Scheckbetrag vom Konto der Dienst stelle des Reiche abgebucht hatte, nicht mehr Schuldner des Bür den Anspruch der Klägerin aus § 667 BGB kommt es mithin nicht darauf an, ob es für das vom Beklagten verwaltete Vermögen gleichgültig ist, v/ie hoch sich die Verbindlichkeiten gegenüber dem Reich belaufen, weil diesen keine reale Bedeutung mehr beigemessen werden kenn. Die von der Klägerin begehrte Feststellung einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu erfüllenden Verbindlichkeit kann daher nicht getroffen werden. Die Klägerin war, wie ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 20 Dezember 1954 zeigen, der Ansicht, daß durch die Feststellung, die Verbindlichkeit Bei in der Bundesrepublik oder in Westberlin zu erfüllen, eine Entscheidung über die Befriedigung und den Umstellungsbetrag getroffen werden könne.

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 398 BGB § 92 ZPO
BGBFriedrReichsbankAbtretungAnspruchwiderrufenGutschriftKlägerinScheck

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
Gesetzt BGB § 667
Rechtssatzi Hat die Deutsche Reichshank unmittelbar vor dem Zusammenbruch einen Auftrag zur Einziehung eines von einer westdeutschen Dienststelle des Reichs ausgestellten Schecks und zur Gutschrift des eingezogenen Scheckbetrages auf dem Konto des Auftraggebers bei der Reichsbankhauptstelle Berlin übernommen und hat die zuständige westdeutsche Reichsbanknebenstelle in Ausführung des Auftrages den Scheckbetrag von dem bei ihr geführten Konto der Dienststelle abgebucht; ist aber der Betrag dem Auftraggeber nicht mehr gutgeschrieben worden, so steht dem Auftraggeber gegen die Deutsche Reichsbank eine im Gebiet der Bundesrepublik belegene, nicht umgestellte Forderung in Höhe des abgebuchten Reiahsmarkbe -* träges zu.
Aktenzeichen: II ZR 114/56 Urteil des BGH v. 24- Oktober 1957
LG Hamburg OLG Hamburg
II ZR 114/56
«MM»*	W M H ,* Mi	JIM
Verkündet _________
am 24< Oktober 195(
Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen dee Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Friedr. K in liquidation, gen Liquidator Dr
 Aktiengesellschaft
__, vertreten durch ihren allein!-
Fritz Wilhelm
- Prozeßbevollmäehtigter;
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr*	-
gegen
 den Treuhänder über das Vermögen der Deutschen Reichabank. Ministerialdirektor z,W-v. Rudolf HtfflflHfc?
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmäehtigter? Rechtsanwalt Prcf,Dr(
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14* Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, flaidinger, Dr. Fischer, Dr. Haager, Liesecke und Dr, Rainicke
 für Recht erkannt;’
Auf die Revision der Klägerin wird das der Klägerin am 27» Dezember 1955» dem Beklagten am 24. Dezember 1955 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil dee
- la -
Landgorlchta Hamburg# Kammer 1 für Handelssachen, vom 12„ Juli 1954 wird mit der Maßgabe zurückgewie-aen, daß die Urteilsforinel lautets
 Es wird festgestellt, daß der Klägerin gegen die Deutsche Reichsbank eine im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegene, nicht umgestellte Forderung in Höhe von 660«037#95 Reichsmark zusteht.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte 9/10, die Klägerin 1/10 zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand^
Die Kläger:)n ist eine zu dem K^^p-Konzern gehörige Aktiengesellschaft, die Anfang 1945 ihren Sitz nach verlegt hat und nach dem 8, Mai 1945 in Liquidation getreten ist» S3e erhielt am 4- April 1945 von der Kriegsmarine-Amtskaese der Torpedoversuchsanstalt in Eppp|^P (im folgenden TVA) zu dem Ausgleich einer Forderung aus Lieferungen für die Kriegsmarine einen nicht bestätigten Inhaber-Reichsbankscheck über 660.03'7,95 Reichsmark, gezogen auf die Reichsbanknebenstelle	Die	Klägerin	gab	den
 Scheck an die Finanzabteilung der Firma Friedr.	in
B^^^, die für sämtliche Konzerngesellschaften den Geldverkehr, insbesondere mit. der Reichsbankhauptstelle Bpp^
0 lllr Jpppstraßei besorgte, bei der sie ein Girokonto Nr..1/8852 unterhielt. Die Finenzabteilung der Firma Friedr., reichte den Scheck am 6. April 1945 der Reichsbankhauptstelle	ein	und	stellte den Antrag auf Einzie-
hung mit dem .Ersuchen, den Gegenwert auf ihr Reichsbankgirokonto Nr.1/8852 gutzuschreJben- Die Reichsbankhauptstelle B^HPübermit üelte den Scheck der Reichsbanknebenstelle in Eckernförde, die das Konto der TVA belastete und die Überweieungsun-cerlagen am 13- April 1945 an die Reichs-bankhauptstelle S^pp absandte. Die Finanzabteilung der Firma Friedr „	erhielt	von	der Reichsbankhaupts teile
 Bppp, die mn 21. April 1945, 12 Uhr, ihre Schalter schloß, keine Gutschriftsanzeige mehr. Ob der kassierte Scheck mit den Überweisungsunterlagen noch in B^PPP eingegangen ist und ob eine Gutschrift euf dem Girokonto der Firma Friedr. KPPP erfolgt ist. ist unter den Parteien streitig.
Die Klägerin hat am 25, Juli 1952 an den Treuhänder der Reichsbank für die Britische Zone ein Schreiben gerichtet,, in dem.sie den Widerruf des Inkassoauftrages vom 6. April 1945 erklärt hat. Sie hat die Gutschrift des
 Scheclcbexrages zu lasten dor ehemaligen Beichsbankneben-stelle	verlangt.. Der Treuhänder erwiderte; daß
"gegenwärtig noch keine Möglichkeit gegeben sei, einen Widerruf auf Grund einer nicht ausgeführten West-Ost-ttberweisung ausführen zu können," Nachdem der Beklagte zu dem Treuhänder der Reichsbank bestellt worden ist, hat die Klägerin den Widerruf ihm gegenüber wiederholb.
Durch Erklärung vom 13„ April 1955 hat die Firma Friedr, K^^ ihre sämtlichen Ansprüche, die ihr aus dem mit der Reichsbank wegen des Schecks abgeschlossenen inkassovertrag unmittelbar oder mittelbar zustehen, an die Klägerin abgetreten.
Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, daß ihr gegen die Deutsche Beiehsbank eine im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland- hilfsweise im Gebiet von West-Berlin, zu erfüllende- noch nicht umgestelite Forderung in Höhe von 660..037 .-95 zustehe* Nach ihrer Ansicht hat der Beklagte in seinem Verwaltungsbereicb einen Vermögenswert auf Grund der Scheckeinziehung erlangt, weil die Überweisung des Scheckbetrages nach	nicht	mehr	durchgeführt
 worden sei.,
Der Beklagte hat geltend gemacht, daß die Klägerin Ansprüche aus dem Inkassoauftrag an die Reichsbankhaupt-stelle	die	im	heutigen	Ostsektor	gelegen	sei.
nicht gegen ihn als Treuhänder der Reichsbank in der Bundesrepublik und in Westberlin richten könne* Der Widerruf ihm gegenüber sei wirkungslos.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandeegericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des ersten Urteils nee..1 Maßgabe ihrer Anträge im zweiten Rechtszuge Der Beklebe beantragt, die Revision zurückzuweisen..
•' 4-
Entecheidun^sgründe
I.	Das Feststellungsinteresse der Klägerin (§ 256 ZPO), das vom Berufungsgericht nicht besonders erörtert worden ist, aber vor der Sachbefugnis der Klägerin zu prüfen ist, ergibt sich daraus, daß die Forderung von 660*037,95 EM im Falle der Feststellung als eine im Gebiet der Bundesrepu • blik Deutschland oder in West-Berlin belegene Verbindlichkeit der Reichsbank noch gemäß § 3 der 31. DVO zu dem UmstG (Hitt Bdl 1949; 491) ron der zuständigen lendeszentralbank übernommen werden kenn (vgl. die Begründung zur 31. DVO Mitt Bdl 1949, 507 zu § 3)« Die übernommenen Verbindlichkeiten werden alsdann nach den allgemeinen Vorschriften des Umstellungsgesetzes und der Durchführungsverordnungen bahan-
II,	Die Ausführungen des Berufungsgericht ts, daß die Klägerin keine unmittelbaren Rechte aus dem Girovertrag
 Nr. • '8852 herleiten kenn und auch eine ungerechtfertigte Bereicherung der Reichsbank zu lasten der Klägerin nicht in Betracht kommt, erscheinen zutreffend und werden such von der Revision nicht angegriffen.
Dem Berufungsgericht ist aber nicht zu folgen, wenn es eine wirksame Abtretung der Ansprüche der Firma Friedr, aus dem Einziehungeauftrag vom 6, April 1945 verneint. Weder aus § 398 noch aus § 399 BGB ist die Unzulässigkeit der Abtretung zu entnehmen.
Die Klägerin hat als eine zu dem KpP^-Konzern gehörige Gesellschaft den Scheck an die für den Konzern bestehende Finanzabteilung gegeben, die von der Firma Friedr,	,
einer EinseTfirma mit dieser Firmenführung gemäß Erlaß vom 12, November 1945 'RGBl I, 655)? eingerichtet worden war.
delt
 der Firma Friedr. K mit der Reichsbank bezüglich des bei der Reiclisbankhauptstelle B	zu	führenden	Kontos
 Diese sollte die Einziehung und die Gutschrift auf ihrem Girokonto veranlassen. Das Berufungsgericht meint, daß die Abtretung der Ansprache der Firma Friede 2^^ aus dem nicht voll durchgeführten Einziehungsauftrag bezwecke» die Klägerin in die Rechtsstellung eintreten zu lassen, die die Firme Friedr.	bis	dahin	in	dem Giro- und Inkassover-
trag eingenommen hatte» Es folgert dies aus dem der Abtretung vorangehenden einleitenden Absatz der Erklärung vom 13- April 1955; in dem es heißt; "Wir wurden also damals lediglich als Treuhänder für Sie tätig" und ferner daraus, daß die Klägerin am 6, Mai 1955 einen Widerruf erklärt habe, der darauf abziele, den Inhalt des zwischen der Firma Friedr, und der Reiclisbsnk geschlossenen Vertrages soweit zu ändern, als der Inkassoauftrag vom 6, April 1945 noch nicht durchgefUhrt sei» Nach § 398 BGB sei aber nur die Abtretung von Forderungen zulässig, nicht die Übertragung der gesamten Stellung in einem SchuldVerhältnis. Aus diesem Rechtssatz folgt jedoch nicht» daß die Erklärung vom 13- April 1955 unwirksam ist. Es wird in ihr ausdrücklich die Abtretung "sämtlicher Ansprüche" aus dem weven des Schecks geschlossenen Inkassovertrag erklärt. Der einleitende Hinweis der Firma Friedr.	sie	sei	lediglich als Treuhänderin
 für die Klägerin tätig geworden, nimmt, wie häufig in solchen Erklärungen, Bezug auf das zwischen dem alten und dem neuen Gläubiger bestehende Innenverhältnis und erläutert den Anlaß de?.' Abtretung» Der vom Berufungsgericht daraus gezogene Schlu.?, es sei die Übertragung der gesamten Rechtsstellung aus einem Schuld-verhältnis beabsichtigt gewesen, ist mit dem Wortlaut der Erklärung unvereinbar und daher rechtsirrtüro'.lch., Zu Unrecht zieht das Berufungsgericht für den von ihm angenommenen Inhalt der Erklärung auch das spätere Verhalten 5er Klägerin heran, die am 6» Mal 1955 den Widerruf deß Inkassoauftrages erklärt hat. Aus der Abtretung von Ansprüchen kann auch der Übergang derjenigen unselbständigen Gestaitungsrechte zu entnehmen sein, deren Ausübung nur den abgetretener. Anspruch beeinflußt '.vgl-
Staudinger, BGB § 41? IX 2 bi. Zu solchen Rechten kann auch der Widerruf des Inkasboauftragee gehören. Oh ein solcher Widerruf möglich ist oder ob nur eine Abänderung des Vertrages in Betracht kommt; ist für die Frage, ob eine zulässige Abtretung erklärt worden ist, ohne Belang. Der Schluß, daß die Übertragung der gesamten Rechtsstellung beabsichtigt gewesen sein müsse, weil die Klägerin ihr Ziel nur im Wege einer Abänderung des Vertrages erreichen könne und dies später versucht habe, ist jedenfalls unzutreffend. Angesichts der Auslegungsfehler des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht nicht gehindert; die Urkunde selbständig und frei auszulegen (BGH EM BGB § 133 (A) Nr.2). Rach Wortlaut und Sinn ergibt sie eine Abtretung sämtlicher Ansprüche der Firma Friedr.	aus	dem	Inkassoauftrag,	wie auch der
 Beklagte nicht in Zweifel zieht.
Zu Unrecht folgert auch das Berufungsgericht die Unwirksamkeit der Abtretung aus § 399 BGB. Es meint, daß angesichts der Tatsache, daß das Konto der Firma Friedr. Kffp bei der jetzt im Ostsektor Berlins liegenden Peichsbank-hauptstelle B^^P geführt wurde, im Jahre 1955 eine Abtretung des Anspruchs auf Gutschrift nur erfolgen konnte unter gleichzeitiger Abänderung des ursprünglichen Inhalts des Inkassoauftrages. Denn Konto und Ort der Gutschrift seien im Jahre 1955 für Bewohner der Bundesrepublik nicht mehr zugänglich. Die Anwendung des § 399 1.Halbs. BGB würde aber voraussetzen, daß durch die Abtretung der Inhalt der Leistung verändert wird. Die Unmöglichkeit der Gutschrift auf dem ursprünglichen Girokonto hängt mit der Abtretung nicht zusammen. Sie hat nach Ansicht der Firma Friedr. K(pp und der Klägerin zu einer Änderung des Inhalts des Inkassoauftrages geführt und bewirkt, daß nunmehr eine im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder in Westberlin zu erfüllende Forderung gegen die Reichsbank vorliegt. Ein solcher Anspruch ist ohne Veränderung seines Inhalts an die Klägerin abtretbar. Ob eine solche InhaltBänderung des Anspruchs
 
unabhängig von der Abtretung tatsächlich eingetreten isx, hnt für die Frage der Wirksamkeit der Abtretung keine Bedeutung ,
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Ebenso folgt aus § 799 Halbs.2 BGB nicht die Unabtretbarkeit deß Anspruchs der Firma Friedr.ft^|^ aus dem Inkassoauftrag, Die Allgemeinen Bestimmungen für den Verkehr mit der Deutschen Reichsbank enthalten keinen vereinbarten Ausschluß der Abtretung. Eine Abtretung der hier erörterten Art ist kein bankmässiger Geschäftsvorgang, für den Vordrucke vorzusehen waren. Ihr Fehlen ergibt trotz der allgemeinen Einführung von Vordrucken für den Geschäftsverkehr der Reichsbank keinen Anhalt für einen vertraglichen Ausschluß jeglicher Abtretung von Ansprüchen aus Inkassoaufträgen, die infolge besonderer Ereignisse nicht voll abgewickelt werden konnten. Ein stillschweigender Ausschluß der Abtretung könnte sich allenfalls daraus ergeben, daß ein Eontokorrentverhä?tnis zwischen der Firma Friedr-K^^ und der Reichscan1: bestand» Jedoch hat der Beklagte in der Berufungsinstanz gegen die Abtretung keine Einwendungen erhoben und ausdrücklich erklärt; die Fachbefugnis der Klägerin nicht mehr bestreiten zu wollen- Darin liegt auf jeden Fall ein l'erzicht auf einen ihm etwa zustehenden Einwand; der Anspruch dürfe nichx aus dem Kontokorrent gelösx werden:
III.	Bei dem Auftrag der Firma Friede	an die Reichs-
bankhaupts belle Bd|P vom 6» April 1945 zur Einziehung des Fchecks vom 4. April 1945 handelt es sich um eine Geschäftsbesorgung, die innerhalb des Filialnetzes der Reichsbank vorzunehmen war. Der Betrag des.eingereichten Schecks wurde gemäß VIII der Allgemeinen Bestimmungen für den Verkehr mit der Deutschen Reichsbank erst nach Eingang bei der kontoführenden Stelle ßivugeschriebent Die sonst im Bankverkehr übliche sofortige Gutschrift eingereichter Wechsel und Schecks unter dem Vorbehalt des Eingangs (Nr,41 AGB' wurde
 bei dei* Reichsbank mithin nichx vorgenommen. hie in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23» Februar 1951 (NJW 1951.. 598; erörterte Frage, welche Bedeutung diese Buchung habe, stellt sich hier also nioht. Zur Durchführung des Einzuges gehörte die Vorlegung des Schecks bei der Beichsbanknebenstelle	als	der	bezogenen
 Filiale Bei dieser ist das Konto des Ausstellers nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit dem Scheckbetrag belastet worden» Die Unterlagen für die Überweisung des Ce-gemvertes sind an die Beichsbankhauptetelle	abge-
sandt worden. Dagegen konnte der Eingang der Überweisung aus	bei	der Beichsbankhauptsteile B^Pfc und
 die Gutschrift für die Einreicherin nicht festgestellt werdenc
 Es handelt sich also hier um einen Fall, der nicht mit den sog. eteckengebliebenen Ost-Test oder Weet-Ost-überweisungen zu vergleichen ist. Bei solchen steht regelmässig in Frage, oh eine Verlagerung der Kontoführung innerhalb des Filialnetzes von der überweisenden zur empfangenden Filiale im Währungsgebiet stattgefunden hat, oder ob durch Widerruf vor Gutschrift für den Empfänger eine Wiedergut sclirift des Überweisungsbetrages beim Absender zu erreichen ist. Hier enthielt die im heutigen Ostsektor Berlins durchzuführende Geschäftsbesorgung ein Zwischenstadium» in dem aus dem heutigen Bundesgebiet der Gegenwert des Schecks zu beschaffen war. Da der Einziehungsauf_ trag eine Gutschrift auf dem Girokonto bei der Beichsbankhauptstelle 3(Pfe zu dem Gegenstand hatte, ergaben sich aus ihm keine Ansprüche auf eine Gutschrift bei der bezogenen Filiale, Solche Ansprüche können auch nicht im Wege des Widerrufs begründet werden. Ein solcher bewirkt lediglich, daß das Auftragsverhältnis erlischt (§§ 671» 674- BGB;, hat aber nicht ^ur Folge, daß der Auftrag einen anderen Inhalt erhält. insb.-jEondere nicht den, daß nunmehr eine Gutschrift des ScUeckge&enwerfcee zugunsten der Klägerin bei der Beichs-
 
Banknebenstelle Eckemförde stattzufinden hätter Ein Widerruf des Auftrages mit dem Ziel, die weitere Ausführung zu verhindern, kommt infolge der Abtrennung des OstSektors von Berlin und der dort verfügten Benkenschliessung ohnehin nicht mehr in Betracht» Der Auftrag ist schlechthin unausführbar geworden (BGHZ 4-« 244, 248) „ Ben Beauftragten trifft die Pflicht zur Herausgabe alles dessen; was er aus der Geschäfsbesorgung erlangt hat (§ 667 BGB). Bie Ansprüche aus dem Bankvertrag können grundsätzlich nur gegen die kontöführsnde Stelle erhoben werden (BGHZ 2, 218). Biese befindet sich hier im heutigen Ostsekbor Berlins. Jedoch ist eine Verfolgung von Ansprüchen gegen das gemäß dem Gesetz betreffend die Treuhandverwaltung über das Vermögen der Beutschen Reichsbank vom 6. August 1954 (BGBl 1, 241) vom Beklagten verwaltete Reichsbankvermögen dann zuzulassen« wenn die Ansprüche sich auf Herausgabe desjenigen richten, was dieses Vermögen erlangt hat. Eine derartige Verlagerung der Zuständigkeit folgt aus der Aufgabe des Treuhänders, die in seinem Wirkungsbereich belegenen Werte zu erfassen und zu verwalten, wobei diejenigen auszuscheiden sind, auf welche die Reichsbank keinen Anspruch hat.
Bas vom Beklagten zu verwaltende Vermögen hat auch aus Anlaß des Scheckinkassos etwas erlangt, was gemäß § 66" BGB der Klägerin zusteht» Ber Auftrag zu dem Inkasso ist erloschen, bevor er ganz durchgeführt werden konnte.
Es ist aber bereits vom Guthaben des Scheckausstellers bei der Reichsbanknebenstelle	der	Scheckbetrag	ab-
gebucht worden, Pür den Giroverkehr ist anerkannt, daß durch die Verminderung des Guthabens bereits eine Leistung des Kontoinhabers an die Bank bewirkt wird ;Meyer-Cording; Recht der Überweisung S»36":y die damit in den Besitz des entsprechenden Gegenwertes gelangt (Schoele, Recht der Überweisung 3fr.346,- 412 IIJ, den sie sich beim Überweis ungs-auftrag als Vorschuß für die Aufwendungen verschafft, die sie demnächst durch Gutschrift machen muß (BGHZ 4, 244? 248
 
 Ser Betrag der Lastschrift erscheint geradezu als Gegenstand der Leistung, die in das Vermögen des Empfängers durch Gutschrift überführt werden soll 'Schlegelberger/ Hefermehl, HOB Anh„ zu § 365 Anm.25). Die Klägerin erwarb dadurch, daß der Auftrag infolge der Unmöglichkeit weiterer Ausführung erlosch, einen Anspruch auf Herausgabe dieses Wertes, den sich die Bank bereits in tdilweiser Durchführung des Inkassos verschafft, aber nioht abgeführt hatter Eine Verpflj chtung zur Gutschrift in B^l^ ist entfallen, weil der Auftrag erloschen ist« Der Anknüpfungspunkt für die Abwicklung dieses Rechtsverhältnisses liegt nunmehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, wo der Scheckgegenwert aus dem Guthaben des Ausstellers entnommen worden ist..Hit der blossen Absendung der Uberweisungsunterlagen unter Buchung für die Reichsbankhauptstelle ging der Betrag noch nicht in deren Verfügungsbereich Uber (BG1IZ 4, 244, 251', Das Scheckinkasso ist im jetzigen Bundesgebiet scecVengeblieben und die Klägerin kenn ihren aus § 667 BGB folgenden Anspruch gegen den Beklagten als Treuhänder des in diesem Gebiet belegenen Vermögens geltend machen. Es ist zutreffend, daß dieses Vermögen- wenn die Abbuchung nicht erfolgt wäre, nur mit einer um den Scheckbetrag höheren, nicht umgestellten Verbindlichkeit gegenüber dem Reich belastet geblieben wäre, von der nicht abzu-sehen ist, ob sie jemals umgeatellt wird. Der nicht mehr verabschiedete Entwurf eines Gesetzes Uber die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank (Drucksache 2327 des Deutschen Bundestages, 2. Wahlperiode; sah im § 2 Abs.2 b das Erlöschen der am 8. Mai 1945 gegenüber dem Reich bestehenden Zahlungsverbindlichkeiten der Deutschen Reichsbank vor, die im Geschäftsbetrieb der Reichshauptbank oder einer Reichsbankanstalt im Geltungsbereich des Gesetzes begründet worden waren. Die Reichsbank war aber, nachdem sie den Scheckbetrag vom Konto der Dienst stelle des Reiche abgebucht hatte, nicht mehr Schuldner des
 
Reichs bezüglich dieses Betrages, sondern hatte bereits aus diesem Guthaben den Betrag für das Scheckinkasso der Klägerin bei der Rei-chsbenknebenstelle	bereit-
gestellt.. Bür den Anspruch der Klägerin aus § 667 BGB kommt es mithin nicht darauf an, ob es für das vom Beklagten verwaltete Vermögen gleichgültig ist, v/ie hoch sich die Verbindlichkeiten gegenüber dem Reich belaufen, weil diesen keine reale Bedeutung mehr beigemessen werden kenn. Vielmehr ist eine Verbindlichkeit der Reichsbenk in Höhe des Scheckbetrages gegenüber der Klägerin entstanden, die nach § 14 Kr *4 ÜmstG nicht umgestellt worden ist. Sie ist als Reichsmark-Verbindlichkeit bestehen geblieben (BGHZ 1, 34, 40J, kann aber als solche nicht mehr erfüllt werden. Die von der Klägerin begehrte Feststellung einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu erfüllenden Verbindlichkeit kann daher nicht getroffen werden. Ob und in welcher Art die nach § 14 Br.4 UmstG nicht umgestellten Veroindiich-keiten der Reichsbanfc geregelt werden: bleibt offen. Der Ausspruch, daß eine solche Verbindlichkeit im Bundesgebiet zu erfüllen sei; würde ihrer weiteren Behandlung vorgreifen. Die Entscheidung muß sich nach der gesetzlichen Lage darauf beschränken, das Bestehen einer im Bundesgebiet belogenen, nicht umgesteliten Verbindli chlaeit der Deutschen ReichBbenk festzustellen.
Das angefochtene Urteil war hiernach aufzuheben, Da die Saone nnch don getroffenen Feststellungen^zur Endentscheidung rsif ist, war die Berufung gegen das Urteil des Landgericht>h mit der aus der Formel ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen.. Die Klägerin war, wie ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 20 Dezember 1954 zeigen, der Ansicht, daß durch die Feststellung, die Verbindlichkeit Bei in der Bundesrepublik oder in Westberlin zu erfüllen, eine Entscheidung über die Befriedigung und den Umstellungsbetrag getroffen werden könne. Die Feststellung einer in der Bundesrepublik belegen en Verbindlichkel i; enthält aber keine
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Stellungnahme* wie sie zu regeln jst. Sie Klägerin erlangt also keine Feststellung im vollen Umfange ihres Antrages; wie sie ihn verstanden wissen wollte- Sie Klage war daher abzuweisen; soweit mit ihr eine Feststellung erstrebt wurde, die über die getroffene hinausgeht..
Sie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 AbB*l ZPO. Sie berücksichtigt, daß die Feststellung zu dem überwiegenden Teil antragsgemäß erfolgt.
Sr.Haidinger Br.Fischer Br.Haager Lieseeke Dr-Reinicke