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BGH · II ZSL 114/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZSL 114/51

Oktober 1940 bestand bei dieser Sachlage darin, die finanzielle Parität zwischen den Parteien wieder herzustellen und aufrechtzuerhalten« Da dieses zfel bei dem inzwischen erfolgten Ausbau des Unternehmens nicht in der V/eioe erfolgen konnte, daß dem Kläger sein Guthaben als Darlehen ausgezahlt wur- 5.) Mangels anderweitiger Verständigung sind die Darlehen mit 6?« zu verzinsen und kündbar im Betrage bis zu ELI 5.000 mit halbjähriger Frist« Die Rückzahlung von mehr als 5.000 HI innerhalb eines Kalenderjahres ist nur zulässig, wenn sie der Gesellschaft nicht zu dem Schaden gereicht und der andere Gesellschafter sustimmto 5. ) Herr Rechtsanwalt &HB verpflichtet sich, von seinen Gewinnanteil den Restbetrag der Gesellschaft als Darlehen zu belassen, der nach Abzug der Steuern (§ 6b) und einer Entnahme von EM 12«000 jährlich ver-bleibt, bis sein Darlehen das des von Herrn Dr« GofBH der Höhe nach erreicht hat* Dagegen war die Entwicklung der Gewinnkonten der Parteien so, daß das Konto des Klägers durch teilweises Stehenbleiben seiner Gev/inne bis zu dem Jahre 1945 auf eine Höhe von über EM 77.000 anstieg und sodann durch die Verluste der Gesellschaft in den Jahren 1945 bis 1947 zun 19o Juni 1948 auf einen betrag von EU 54*101,83 absank, während sich das Gewinn-konto des Beklagten nach einem Höchststand von über Rji 40*000 im Jahre 1943 infolge der Geschäftsverluste nach den Zucar.-.en^rucli zun 19* Juni 1948 auf einen Debet saldo von 9*227,35 EU stellte® Tür die Beträge auf seinem Darlehenskonto sei ihm die T7ert-beständigkeit in den Vertrag vom 30« Oktober 1940 zugesichert worden, während der Beklagte eine solche üertbestän-digkeit für sich nicht in Anspruch nehmen könnte« Der Beklagte habe der Gesellschaft die Gelder auf seinem Darlehenskonto erst zu einer Seit zur Verfügung gestellt, als für Investitionen keine Möglichkeit mehr bestanden habe« Demgemäß sei bei der Umstellung auch eine andere rechtliche Behandlung des Darlehenskontos des beklagten geboten, v;ohei der Kläger hierbei zu dem Teil eine Umstellung im Verhältnis :-00 6.5 und zu dem Teil eine solche von 10 : 1 für richtig hält und demgemäß für das Darlehenskonto des Beklagten einen d et rag von D1I 5« 685 ansetzt« eines reinen Schuldverhültniss6s, das besonderen Bindungen gesellschaftsrechtlicher Art nicht unterworfen ist und nicht unterworfen sein solle Dagegen ist die Gewinnbeteiligung für das Vorliegen eines Betei-ligungsverhilltnisses typisch, wobei die Gewinnbeteiligung nicht nur am laufenden Gewinn, sondern auch bei den stillen Reserven in Betracht kommt0 Auch wird in einem solchen Fall die Llüglichkeit einer Entnahme oder Kündigung wenn nicht ausgeschlossen, so doch im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung wesentlich erschwert sein und zugunsten des Gesellschafters die Zubilligung besonderer gesellschaftsrechtlicher Befugnisse in Betracht kommen* Hacli Laßgabe dieser rechtlichen Gesichtspunkte ist im einzelnen Fall die‘Abgrenzung zwischen einer Beteiligung und einem Darlehen vorzunehmen, Entgegen der Ansicht der Revision ist die rechtliche Beurteilung, die das Berufungsgericht im vorliegenden Pall den Gewinnkonten der Parteien zuteil werden läßt, unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte aus Recbtsgründen nicht zu beanstanden« Zutreffend geht das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zunächst davon aus, dcß der Bezeichnung dieser Konten keine wesentliche Bedeutung beizu demessen ist, sondern daß es auf die inhaltliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen ankommt, die sich aus den Gutschriften und*Lastschriften auf den Gewinnkonten der Gesellschafter ergeben», Wenn das Berufungsgericht hierbei zunächst’ hervorhebt, daß schon die aueCiücklichc Bestiruung in dem Abänderungsvertrag, wonach die Konten Forderungen oder Schulden der beiden Gesellschafter, also keine gesellschaftsreclitlichen Ansprüche oder Verpflichtungen darstellen, für das Vorliegen reiner Forderungsrechte 'spreche;; so‘''kann Vgegen-. diese .Auffassung aus Rechtsgründen nichts hergeleitet werden« In zutreffender Weise stellt das Berufungsgericht sodann auf den wirtschaftlichen Zweck des Abänderungsvertrages vom 30« Oktober 1940 und der hierbei getroffenen Vereinbarung über die Einrichtung der Gewinn*-konten ab« Wenn es hierbei zu der Feststellung gelangt, daß nach dieser Vereinbarung der Kläger grundsätzlich verpflichtet gewesen war, seinen Cewinn abzuheben, und daß auf den Gewinnkonten nicht mehr Beträge stehen bleiben sollten, als das für die Ausgleichung der Steuervor- auszaklungen jeweils nötig war, und daß schließlich eine Entnahme hei der großen Liquidität der Gesellschaft in den lexzten Kriegsjahren auch durchaus möglich gewesen war* so konnte das Berufungsgericht diese Feststellungen dafür verwerten, daß es sich hei dem Gewinnkonto nicht unrein echtes Beteiligungskonto handelt* Das gilt umsomehr* als nach den übereinstimmenden ParteierKlärungen der Zweck des Abänderungsvertrages darin bestand* die Gleichheit der wirtschaftlichen Beteiligung der beiden Gesellschafter in der Gesellschaft wieder herzustellen und zu gev;ährlei~ sten0 Es steht daher mit dieser wirtschaftlichen Zielrichtung des Abänderungsvertrages im Einklang* wenn das Berufungsgericht die einseitige Herbeiführung einer höheren Beteiligung an dem Cesellschaftsvermögen durch ein Stehenlassen von Gewinnanteilen auf dem Gewinnkonto als. ausgeschlossen ansieht und daher das Gewinnkonto nicht als ein Beteiligungskont'o anspricht* Ytenn demgegenüber die Revision vor allem darauf hinweist, daß nach dem Abänderungsvertrag der Kläger nicht ohne weiteres die rechtliche Köglichkeit gehabt habe, sein Guthaben auf dem Ge-winnkouto jederzeit abzuziehen, sondern daß eine Entnahme nur erfolgen durfte, wenn sie nicht offenbar zu dem Schaden der Gesellschaft gereichte* und daß des weiteren dem Kläger in den Jahren 1945 bis 1947 bei der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft eine solche Entnahme nioht mehr möglich gewesen sei, so rechtfertigt dieser Hinweis nicht zwingend eine andere Beurteilung* Es ist zwar nicht zu verkennen, daß hierdurch die Geltendmachung der Forderung in einem gewissen Umfang einer gesellschaftsrechtlichen. deiungsrechts nehmenf weil in einer solchen Bindung keineswegs das alleinige oder das entscheidende Unterscheidungsmerkmal zwischen einem echten ."Darlehenskonto und einem echten BeteiligungSkonto zu erblicken ist« Vielmehr kann eine solche Abgrenzung* wie bereits hervorgehoben« bei den fließenden Übergängen zwischen den zahlreichen Gestaltungeformen eines Darlehenskontos und eines Beteiligung-Skontos nur 8n Kana der verschiedenen hierfür kennr-zeichnenden Kerkirale nach der wirtschaftlichen Zielrichtung der Parteien vor genommen werden« Das hat das jueru-"fungsgericht auch gerade im Einblick auf die Bindungf der die Gesellschafter bei der Geltendmachung ihrer Forderungen aus dem Gewinnkonto unterworfen sind* nicht verkannt« Es hat sich im Rthmen seiner Auslegung mit diesem [Listend ausdrücklich auaeinandergesetzt, ihn jedoch mit Rücksicht auf die anderen für das Berufungsgericht wesentlichen Gesichtspunkte kein entscheidendes Gewicht beige-, messen« Line solche Würdigung hält sich ersichtlich im Rehmen des tatrichterlichen Ermessens und ist daher einer rechtlichen Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen« Fehl gehb auch der weitere Angriff der Revision; wonach in der Errichtung der Gewinnkonten nach dem Vertrage vom 30« Oktober 1940 nur eine rechtlich unwesentliche neue Bezeichnung der von dem Klüger bereits vor dem Kriege geleisteten Einlage für den Ausbau des Gesellschaftsunternehmens zu erblicken sei« Dieser Revisionsangriff läßt die eingehenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts außer acht« nach denen das Guthaben des Klägers auf seinem Gewinnkonto lediglich aus den stehengebliebenen Gewinnen des Klägers während der ICriegs-jahre herrührt und mit den früheren finanziellen 'Leistungen des Klägers nichts zu tun hat« Damit erledigt sich dieser Angriff schon aus tatsächlichen Gründen^ da die Revision gegen die genannten Feststellungen,des Berufungsgerichts keinen prozessual zulässigen Einwand erhoben hat« Schließlich sprechen auch die weiteren Farteivereinbarun-gen über die Gewinnkonten der beiden Gesellschafter für das Vorliegen eines Forderungsrechts« Bas gilt nach den vorstehenden Ausführungen vor allem für die feste Verzinsung der Gewinnkonten, wobei bemerkenswert ist« daß nach dem A Waide rung 8v ertrag vom 50* Oktober 1940 auch die B'.ög** und daß ein solcher Schuldsaldo auch zu einer entsprechenden Belastung der Gesellschafter mit Zinsen führt* Hierdurch wird der selbständige Forderungs- und Schuldcharakter eines Guthabens und eines Debets auf dem Gewinn- • konto unterstrichen, wobei auch für den Fall des DebetSaldos keine unmittelbare Einwirkung auf das Kapitalkonto, also auf die Höhe der Kapitalbeteiligung, vorgesehen ist« Des weiteren gibt auch der Umstand, daß nur den Darlehenskonten, nicht aber den Gewinnkonten eine Wertbeständig-keit zugesichert worden ist, einen Anhalt dafür, daß die Gewinnkonten nicht in einen rechtlichen Zusammenhang zu dem Gesellschaftskapital, zu den wertbeständigen* Sachwerten der Gesellschaft, gerückt werden sollten« Auch der Hilfsantrag« der auf eine verschiedene rechtliche Behandlung der Darlehenskonten anläßlich der Währungsreform gerichtet ist, hat das Berufungsgericht zu Recht als unbegründet angesehen« Nachdem die Parteien nach der Y.ührungsreform in zulässiger Ueise dahin über- . eingekoxr en sind, "beide Darlehenskonten wie das Gesell-schaftskapital zu ‘behandeln und in voller Höhe in DM in der DK-PrüffnungsMlonz einzusetzen ?* bedarf die Präge keiner Trüfung« ob eine solche Behandlung auch schon ohne cine Second ere ?arteivereinherung aus Rechtsgrwnden geboten gewesen war0 Biese Vereinbarung schließt aber auch die Möglichkeit aus, dcß nunmehr der Klüger einseitig eine Änderung in den von ihm gewünschten Sinn verlangt* Abgesehen davon, daß dieses Verlangen auf eine unterschiedliche Behandlung der Darlehenskonten auch aus den vom Kläger angegebenen Gründen nicht berechtigt ist, wie das Berufungsgericht in einzelnen zutreffend dargelegt hat, ist der Klüger in jeden Palle an die von ihm getroffene Abmachung r.it dem Beklagten gebunden* Damit erweist sich auch, der Iiilfsantrag des Klägers als unbegründet*

Zitierte Normen: § 18 UStellungsG § 97 ZPO
GesellschaftKontoGewinnkontenDarlehenskontenBerufungsgerichtParteiDarlehenKlägerGesellschafter

Volltext der Entscheidung

Für das Uachschlagevverkl Kioht fUr die amtliche Sammlung1
2368 076
Gesetz? § 120 HGB, § 16 UmstG
Kechtssetz?
1«) Darlehenskonten von Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft sind im Verhältnis 10 s 1 umzustellen,, während die Beteiligungskonten an der Umstellung des Gesell-, schaftskapitals in der DLI-EröffnungBbilanz teilnebmen*
2„) Die Unterscheidung zwischen Darlehenskonten und Bete iligungckonten ist unter besonderer Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks, der für die Hingabe des überlassenen Geldes maßgeblich gewesen ist, vorzunehnenj die Bezeichnung der Konten ist für die Unterscheidung ohne Belang*
Aktenzeichen? II ZSL 114/51	#
Urteil des BGH vom 21*-a* Mai 1952 OLG Erankfurt/foain
• 1I_ZR HA
Verkündet
 am 21« Mai 1952
Hirt Ja... Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des .Arztes Br« med« Ludwig straße
?roz eßb evollmüchtigt er:
Klägers, Berufungs- und
 Revisionsklügers,
Rechtsanwalt Br«
gegen
 den Rechtsanwalt Otmar G straße 0:
Beklagten, Berufungs- und
 Revisionsbeklagten.
- Proseßbevollm-Llchtigter: Rechtsanwalt Br« (HB
hab der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« Mai 1952 unter Mitwirkung des Senatsprltsidenten Br« Canter und der Bundesrichter Br« Brost. Br« Bischer, Artl und Br« Meyer für Recht erkannt s
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2« Kasseler Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt vom 11« April 1951 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Die Parteien errichteten im Jahre 1952 die Dachzie-gelwerke StH^ GmbH in	und	wandelten
 im Jahre 1954 die Gesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft um. Hach dem Gesellschaftsvertrag sind die Parteien je zur Hälfte an dem Vermögen der Gesellschaft beteiligt«, v.obei der Gewinn und der Verlust ebenfalls auf die Gesellschafter je zur Hälfte zu verteilen ist. Im Jahre 1940 kam es nach längeren Verhandlungen zwischen den Parteien zu einer Ergänzung des Vertrages« Anlaß für diese Ergänzung, die in dem A^änderungsvertrag vom 50« Oktober 1940 mit Wirkung vom 1« Januar 1940 festgesetzt wurde, bildete der Umstand, daß sich die Kapitalverhältnisse zwischen den Gesellschaftern im Laufe der Jahre immer mehr verschoben hatten. Während der Beklagte seine Gewinnanteile stets entnommen hatte, hatte der Kläger zur Erweiterung der Kapitslgrundlage in der Gesellschaft und zur Ermöglichung von Investitionen einen erheblichen Teil seiner Gewinne stehen gelassen und der Gesellschaft Barzu-sebüsse gegeben. Infolgedessen hatte der Kläger neben seinem Kapitalanteil von nominell BK 25*000 ein besonderes Guthaben bei der Gesellschaft per 51. Dezember 1940 in Höhe von über RLI 120.000, während der Beklagte zur glei-chen Zeit neben seinem Kapitalanteil von nominell 25.000“..* HK kein besonderes Guthaben bei der Gesellschaft*hatte«
Der Zweck des Abilnderungsv ertrag es vom 50. Oktober 1940 bestand bei dieser Sachlage darin, die finanzielle Parität zwischen den Parteien wieder herzustellen und aufrechtzuerhalten« Da dieses zfel bei dem inzwischen erfolgten Ausbau des Unternehmens nicht in der V/eioe erfolgen konnte,
 daß dem Kläger sein Guthaben als Darlehen ausgezahlt wur-
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de, vereinbarten die Parteien durch Einfügung der ,§§ 6b

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und 6c in den Gesellschaftsvertrag folgende Regelung:
§ 6 b
1«) .Anstelle der 'bisherigen Entnahmekonten werden für die Gesellschafter neue Konten eingerichtet, diese stellen Forderungen oder Schulden der beiden Gesellschafter, also keine gesellschaftcrechtlichen Ansprüche oder Verpflichtungen darr
2.) .............
Dem Xonto G(ewinnanteile) v/erden gutgeschrieben:
a)	die Gewinnanteile der Gesellschafter, «,.......
b)	.................
c)	Guthabenzinsen dieses Kontos;
4
belastet:
a) die Entnahmen der Gesellschafter,
b> die übertrüge auf Darlehenskonto‘ gemäß § 6 6,
d) die Schuldzinsen dieses Kontos«
Eine entnähme zu Lasten des Kontos G kann nur im Kahren eines Guthabens des Gesellschafters erfolgen und auch nur dann, wenn sie nicht offenbar zu dem Schaden der Gesellschaft gereicht, Kur im Lotfall kann ein Gesellschafter auch ohne Guthaben zu Lasten dieses Kontos Betrüge entnehmen, v/enn sein Litgesell-schafter seine schriftliche Zustimmung dazu gegeben hatv
 Langels anderweitiger Verständigung werden die Konten «,«« mit 6$£ im Soll und 5# im Haben verzinst«
Durch diese ITeuregelung der Entnahne-IConten soll erreicht werden, daß Entnahmen nur aus Guthaben erfolgen dürfen o««r«««v
§ 6 o
1«) Jedem Gesellschafter bleibt es überlassen, mit
 Zustimmung des anderen Gesellschafters der Gesellschaft
 zur besseren Fundierung und cum Ausbau de^.,Werkes,Darlehen zu gewähren. Diese Darlehen sollen als absolut
 wertbeständig gelten«
2.) Es soll angesjfcrebt werden, daß die Darlehen der “beiden Gesellschafter der Höhe nach gleich sind«
5.) Mangels anderweitiger Verständigung sind die Darlehen mit 6?« zu verzinsen und kündbar im Betrage bis zu ELI 5.000 mit halbjähriger Frist« Die Rückzahlung von mehr als 5.000 HI innerhalb eines Kalenderjahres ist nur zulässig, wenn sie der Gesellschaft nicht zu dem Schaden gereicht und der andere Gesellschafter sustimmto
4.	) Das von Herrn Dr, Ge^BB bereits gewährte Dar lehen soll ab 1. Januar 1941 mit jährlich KM 5-000 in vierteljährlichen Katen von III 1.250 zurückbezahlt werden. Eine Ilic3:zahlung darüber hinaus kann der Gläubiger nur dann verlangen, wenn dadurch der Bestand und die Fortführung des Werkes nicht gefährdet w.ird, d.h« der andere Gesellschafter entsprechend hohe Umbuchungen auf sein Darlehenskonto hat vornehmen lassen«
5.	) Herr Rechtsanwalt &HB verpflichtet sich, von seinen Gewinnanteil den Restbetrag der Gesellschaft als Darlehen zu belassen, der nach Abzug der Steuern (§ 6b) und einer Entnahme von EM 12«000 jährlich ver-bleibt, bis sein Darlehen das des von Herrn Dr« GofBH der Höhe nach erreicht hat*
Die nach dieser Vereinbarung errichteten Konten der Parteien gestalteten sich in der Folgezeit so«, daß das Darlehenskontp des Klägers durch Rückzahlung von jährlich EU 5.000 und durch AuszdSLung von zwei größeren Beträgen während des Krieges bis zu dem 51« Dezember 1946 auf den Betrag von KM 75.000 zurückgeführt wurde und bis zur Währungsreform auf dieser Höhe verblieb, während das Darlehenskonto des Beklagten durch Übertragung eines Teils der auf den Beklagten entfallenden Gewinnanteile und durch Einzahlung eines -oetrages von KM 50.000 im Jahre 1945 und von EM 5.000 im Jahre 1946 bis zu dem 51. Dezember 1946 den Betrag von RH 75.000 erreichte und sodann bis zur Währungsreform ebenfalls auf dieser Höhe verblieb. Dagegen war die Entwicklung der Gewinnkonten der Parteien so, daß das Konto des Klägers durch teilweises Stehenbleiben seiner Gev/inne bis zu dem Jahre 1945 auf eine Höhe von über EM 77.000
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anstieg und sodann durch die Verluste der Gesellschaft in den Jahren 1945 bis 1947 zun 19o Juni 1948 auf einen betrag von EU 54*101,83 absank, während sich das Gewinn-konto des Beklagten nach einem Höchststand von über Rji 40*000 im Jahre 1943 infolge der Geschäftsverluste nach den Zucar.-.en^rucli zun 19* Juni 1948 auf einen Debet saldo von 9*227,35 EU stellte®
Die Perteien streiten darüber, wie die Gewinnkonten in der ^.Eröffnungsbilanz einzusetzen sind® Hinsichtlich ihrer Darlehenskonten haben sie sich dahin geeinigt, daß sie als Kapitolkonten zu behandeln und wie diese zu dem vollen Betrag, also mit je Dü 75*000, in die Bilanz einzustellen seien, während nach Ansicht des Beklagten hinsichtlich der Cewinnkonten eine Anwendung des § 16 UnstG geboten und daher eine Umstellung im Verhältnis 10 s 1 erforderlich sei® Eachdem entsprechend dieser Ansicht in dem Entwurf der Dü-Iröffnungshilanz vorläufig eine Zurüclrführung dieser Konten im Verhältnis 10 : 1 erfolgt ist, hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur, Erteilung seiner Zustimmung dahin zu verurteilen, daß auf dem G-Konto für den Kläger der Betrag von DU 63*329,18 gutgebracht wird® Bei diesen Antrag hat der Kläger die Gutschrift von Eil 54*101,83 auf seinen G-Konto und die Lastschrift von RU 9*227,35 auf dem Konto des Beklagten zusamuengezogen* Nachdem das Landgericht seine Klage abgewiesen hatte, hat er in der Berufungsinstanz noch den Hilfsautrag gestellt, daß der Beklagte seine Zustirxung dahin zu geben habe, daß in der DLI-Irüffnungsbilanz zugunsten des Klägers ein Guthaben von Dü 75*000 und zugunsten des Beklagten ein solches von DM 5®685 gutgebracht wird* Hierzu hat er ausgeführt, daß bei einer Umstellung der Cewinnkonten im Verhältnis 10 : 1 eine verschiedene Behandlung der Darlehenskonten geboten sei®

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Tür die Beträge auf seinem Darlehenskonto sei ihm die T7ert-beständigkeit in den Vertrag vom 30« Oktober 1940 zugesichert worden, während der Beklagte eine solche üertbestän-digkeit für sich nicht in Anspruch nehmen könnte« Der Beklagte habe der Gesellschaft die Gelder auf seinem Darlehenskonto erst zu einer Seit zur Verfügung gestellt, als für Investitionen keine Möglichkeit mehr bestanden habe« Demgemäß sei bei der Umstellung auch eine andere rechtliche Behandlung des Darlehenskontos des beklagten geboten, v;ohei der Kläger hierbei zu dem Teil eine Umstellung im Verhältnis :-00	6.5	und zu dem Teil eine solche von 10 : 1 für
 richtig hält und demgemäß für das Darlehenskonto des Beklagten einen d et rag von D1I 5« 685 ansetzt«
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers
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auch unter Berücksichtigung seines Iiilfsantra£.es zurückge-v.iesen« Iiit der Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen Anträge weiter, wobei er diesen den weiteren Hilfs-antrag zufügt, daß der Beklagte seine Zustimmung dahin gebe, daß in der ILI-Eröffnungsbilanz die Gewinnkonten der Gesellschaft in der gleichen Yfeise wie die Kapitalkonten und die Darlehenskonten, höchstens jedoch im Verhältnis 1 i 1 umgestellt werden« Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründes
m* * wmm* mmm+rnrn m* JKWmrnmmrn
 Das Berufungsgericht geht in zutreffender Ueise davon aus, deß die rechtliche Behandlung der Gewinnkonten ^v anläßlich der h'äfcrungoreform davon abhrngig ist, ob diese Konten als Betciligungskonten oder als Darlehenskonten, als Eigen- oder als fremdkapital in der Gesellschaft anzusehen sind« I7ur eine Entscheidung zwischen diesen'beiden Möglichkeiten kommt im vorliegenden Pall in Betracht, wo-
bei die Gewinnkonten als echte Darlehenskonter., als Fremd-kapital in der Gesellschaft reine Forderungsrechte darsteilen und gemäß § '16 UmstG einer Umstellung im Verhältnis 10 s 1 unterliegen., während die Gewinnkonten als Beteiligungskonten einen Teil des Eigenlzapitals der Gesellschaft bilden und daher an der reufestsetzung des Gesellschaftskapitals in der ULI-Lröffnungsbilanz im vollen Umfang teilnehmen * Wenn die Revision demgegenüber euch noch auf die v/eitere Möglichkeit einer Anwendung des § 18 .Abs 1 Ziff 3 UmstG hinweist? weil aucn die Gewinnkonten die Grundlage für eine künftige .Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern bilden* so ist das nicht richtig« Die Vorschrift des § 18 .Abs 1 Ziff 3 UmstG setzt im Rahmen des Gesellschaftsrechts für ihre Anwendung stets vorausv daß durch das .Ausscheiden eines Gesellschafters oder durch die Auflösung der Gesellschaft vor der Währungsreform an Stelle der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung eine auf einen bestimmten RM-Betrag gerichtete Forderung getreten ist0 Dagegen ist für eine Anwendung dieser Vorschrift kein Raum, wenn kein Gesellschafter bis zu dem Ulihrungsstichtag aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, bezw« die Gesellschaft über den UährungsStichtag hinaus fortbesteht und wenn daher eine Auseinandersetzungsforderung auf einen bestimmten RM-Betrag im Zeitpunkt des Uäkrungsstichtages überhaupt noch nicht entstanden sein kann (EGKZ 4. 364 ^?6£7).
Die Abgrenzung zwischen den Beteiligungskonten und den echten Darlehenskonten in einer Fersonalgesellschaft bereitet fär den einzelnen Fall oft nicht unerhebliche Schwierigkeiten« Die Vertragsfreiheit ermöglicht den Gesellschaftern in dieser Hinsicht die verschiedensten Gestaltungsrcöglichkeiten. so daß sich hier häufig - ähnlich wie auf dem Crenzgebiet zwischen stiller Gesellschaft und partiarischem Darlehen (vgl dazu BGH Lindenmaier-Möh-
 ring § 333 HC3 Ur 1) - zalilreiche tjbergangsformen zwischen Beteiligung und Brrlehen finden« Immerhin ist der Unterschied zwischen Beteiligung und Darlehen durch eine Xeihe typischer *.erk;.sle gekennzeichnet., die für den einzelnen Tall einen Anhalt für ihre Abgrenzung bieten* So spricht* • es für das Vorliegen eines Darlehens* also für das Vorliegen einer reinen Geldforderung, wenn der Gesellschafter insoweit eine feste Verzinsung erhält« wenn ihm die Lög-lichkeit einer sofortigen Abhebung oder eine Kündigungsbefugnis eingeräumt ist, wenn es sich bei dem fraglichen Geldbetrag nicht um eine fiktive Ziffer, sondern um einen festen Forderungsbetrag handelt und wenn schließlich dem Gesellschafter insoweit keine besonderen gesellschaftsrecht liehen Befugnisse, wie etwa ein erhöhtes Stimmrecht, die Teilnahme an den stillen Reserven usw eingeriiumt ist* Diese Lsrkmale sprechen für eine Lösung der betreffenden Einlage von der gesellschaftsrechtlichen Stellung des Gläubigers und weisen in die Richtung eines Fremdgläubiger-verhältnisses. eines reinen Schuldverhültniss6s, das besonderen Bindungen gesellschaftsrechtlicher Art nicht unterworfen ist und nicht unterworfen sein solle Dagegen ist die Gewinnbeteiligung für das Vorliegen eines Betei-ligungsverhilltnisses typisch, wobei die Gewinnbeteiligung nicht nur am laufenden Gewinn, sondern auch bei den stillen Reserven in Betracht kommt0 Auch wird in einem solchen Fall die Llüglichkeit einer Entnahme oder Kündigung wenn nicht ausgeschlossen, so doch im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung wesentlich erschwert sein und zugunsten des Gesellschafters die Zubilligung besonderer gesellschaftsrechtlicher Befugnisse in Betracht kommen* Hacli Laßgabe dieser rechtlichen Gesichtspunkte ist im einzelnen Fall die‘Abgrenzung zwischen einer Beteiligung und einem Darlehen vorzunehmen,
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wobei der wirtschaftliche Anlaß und der wirtschaftliche Zweck für die Geldhingabe unter Berücksichtigung der ge-, sellscbaftsrechtlichen Vereinbarungen in den'Gesellschaftsvertrag und in etwaigen Zusatzverträgen mit hinzuzuziehen sind«
Entgegen der Ansicht der Revision ist die rechtliche Beurteilung, die das Berufungsgericht im vorliegenden Pall den Gewinnkonten der Parteien zuteil werden läßt, unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte aus Recbtsgründen nicht zu beanstanden« Zutreffend geht das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zunächst davon aus, dcß der Bezeichnung dieser Konten keine wesentliche Bedeutung beizu demessen ist, sondern daß es auf die inhaltliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen ankommt, die sich aus den Gutschriften und*Lastschriften auf den Gewinnkonten der Gesellschafter ergeben», Wenn das Berufungsgericht hierbei zunächst’ hervorhebt, daß schon die aueCiücklichc Bestiruung in dem Abänderungsvertrag, wonach die Konten Forderungen oder Schulden der beiden Gesellschafter, also keine gesellschaftsreclitlichen Ansprüche oder Verpflichtungen darstellen, für das Vorliegen reiner Forderungsrechte 'spreche;; so‘''kann Vgegen-. diese .Auffassung aus Rechtsgründen nichts hergeleitet werden« In zutreffender Weise stellt das Berufungsgericht sodann auf den wirtschaftlichen Zweck des Abänderungsvertrages vom 30« Oktober 1940 und der hierbei getroffenen Vereinbarung über die Einrichtung der Gewinn*-konten ab« Wenn es hierbei zu der Feststellung gelangt, daß nach dieser Vereinbarung der Kläger grundsätzlich verpflichtet gewesen war, seinen Cewinn abzuheben, und daß auf den Gewinnkonten nicht mehr Beträge stehen bleiben sollten, als das für die Ausgleichung der Steuervor-
auszaklungen jeweils nötig war, und daß schließlich eine
 Entnahme hei der großen Liquidität der Gesellschaft in den lexzten Kriegsjahren auch durchaus möglich gewesen war* so konnte das Berufungsgericht diese Feststellungen dafür verwerten, daß es sich hei dem Gewinnkonto nicht unrein echtes Beteiligungskonto handelt* Das gilt umsomehr* als nach den übereinstimmenden ParteierKlärungen der Zweck des Abänderungsvertrages darin bestand* die Gleichheit der wirtschaftlichen Beteiligung der beiden Gesellschafter in der Gesellschaft wieder herzustellen und zu gev;ährlei~ sten0 Es steht daher mit dieser wirtschaftlichen Zielrichtung des Abänderungsvertrages im Einklang* wenn das Berufungsgericht die einseitige Herbeiführung einer höheren Beteiligung an dem Cesellschaftsvermögen durch ein Stehenlassen von Gewinnanteilen auf dem Gewinnkonto als. ausgeschlossen ansieht und daher das Gewinnkonto nicht als ein Beteiligungskont'o anspricht* Ytenn demgegenüber die Revision vor allem darauf hinweist, daß nach dem Abänderungsvertrag der Kläger nicht ohne weiteres die rechtliche Köglichkeit gehabt habe, sein Guthaben auf dem Ge-winnkouto jederzeit abzuziehen, sondern daß eine Entnahme nur erfolgen durfte, wenn sie nicht offenbar zu dem Schaden der Gesellschaft gereichte* und daß des weiteren dem Kläger in den Jahren 1945 bis 1947 bei der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft eine solche Entnahme nioht mehr möglich gewesen sei, so rechtfertigt dieser Hinweis nicht zwingend eine andere Beurteilung* Es ist zwar nicht zu verkennen, daß hierdurch die Geltendmachung der Forderung in einem gewissen Umfang einer gesellschaftsrechtlichen. Bindung unterworfen worden ist, wie diese, wenn auch meist in einem noch stärkeren Llaß, für ein Beteiligungskonto kennzeichnend ist» Diese Bindung kann aber dem Anspruch noch niefcx den Charakter eines selbständigen For-
deiungsrechts nehmenf weil in einer solchen Bindung keineswegs das alleinige oder das entscheidende Unterscheidungsmerkmal zwischen einem echten ."Darlehenskonto und einem echten BeteiligungSkonto zu erblicken ist« Vielmehr kann eine solche Abgrenzung* wie bereits hervorgehoben« bei den fließenden Übergängen zwischen den zahlreichen Gestaltungeformen eines Darlehenskontos und eines Beteiligung-Skontos nur 8n Kana der verschiedenen hierfür kennr-zeichnenden Kerkirale nach der wirtschaftlichen Zielrichtung der Parteien vor genommen werden« Das hat das jueru-"fungsgericht auch gerade im Einblick auf die Bindungf der die Gesellschafter bei der Geltendmachung ihrer Forderungen aus dem Gewinnkonto unterworfen sind* nicht verkannt« Es hat sich im Rthmen seiner Auslegung mit diesem [Listend ausdrücklich auaeinandergesetzt, ihn jedoch mit Rücksicht auf die anderen für das Berufungsgericht wesentlichen Gesichtspunkte kein entscheidendes Gewicht beige-, messen« Line solche Würdigung hält sich ersichtlich im Rehmen des tatrichterlichen Ermessens und ist daher einer rechtlichen Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen« Fehl gehb auch der weitere Angriff der Revision; wonach in der Errichtung der Gewinnkonten nach dem Vertrage vom 30« Oktober 1940 nur eine rechtlich unwesentliche neue Bezeichnung der von dem Klüger bereits vor dem Kriege geleisteten Einlage für den Ausbau des Gesellschaftsunternehmens zu erblicken sei« Dieser Revisionsangriff läßt die eingehenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts außer acht« nach denen das Guthaben des Klägers auf seinem Gewinnkonto lediglich aus den stehengebliebenen Gewinnen des Klägers während der ICriegs-jahre herrührt und mit den früheren finanziellen 'Leistungen des Klägers nichts zu tun hat« Damit erledigt sich dieser Angriff schon aus tatsächlichen Gründen^ da die
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Revision gegen die genannten Feststellungen,des Berufungsgerichts keinen prozessual zulässigen Einwand erhoben hat« Schließlich sprechen auch die weiteren Farteivereinbarun-gen über die Gewinnkonten der beiden Gesellschafter für das Vorliegen eines Forderungsrechts« Bas gilt nach den vorstehenden Ausführungen vor allem für die feste Verzinsung der Gewinnkonten, wobei bemerkenswert ist« daß nach dem A Waide rung 8v ertrag vom 50* Oktober 1940 auch die B'.ög** lichkeit eines Debetsaldos auf dem Gewinnkonto vorgesehen ist. und daß ein solcher Schuldsaldo auch zu einer entsprechenden Belastung der Gesellschafter mit Zinsen führt* Hierdurch wird der selbständige Forderungs- und Schuldcharakter eines Guthabens und eines Debets auf dem Gewinn- • konto unterstrichen, wobei auch für den Fall des DebetSaldos keine unmittelbare Einwirkung auf das Kapitalkonto, also auf die Höhe der Kapitalbeteiligung, vorgesehen ist« Des weiteren gibt auch der Umstand, daß nur den Darlehenskonten, nicht aber den Gewinnkonten eine Wertbeständig-keit zugesichert worden ist, einen Anhalt dafür, daß die Gewinnkonten nicht in einen rechtlichen Zusammenhang zu dem Gesellschaftskapital, zu den wertbeständigen* Sachwerten der Gesellschaft, gerückt werden sollten«
Somit ist die Auslegung des Berufungsgerichts, das in den Gewinnkonten echte Forderungen und Schulden mit einem bestimmten Geldbetrag erblickt und auf sie die Vorschrift des § 16 UmstG anwendet, rechtlich einwandfrei* so daß die Revision insoweit unbegründet ist*
Auch der Hilfsantrag« der auf eine verschiedene rechtliche Behandlung der Darlehenskonten anläßlich der Währungsreform gerichtet ist, hat das Berufungsgericht zu Recht als unbegründet angesehen« Nachdem die Parteien nach der Y.ührungsreform in zulässiger Ueise dahin über- .
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eingekoxr en sind, "beide Darlehenskonten wie das Gesell-schaftskapital zu ‘behandeln und in voller Höhe in DM in der DK-PrüffnungsMlonz einzusetzen ?* bedarf die Präge keiner Trüfung« ob eine solche Behandlung auch schon ohne cine Second ere ?arteivereinherung aus Rechtsgrwnden geboten gewesen war0 Biese Vereinbarung schließt aber auch die Möglichkeit aus, dcß nunmehr der Klüger einseitig eine Änderung in den von ihm gewünschten Sinn verlangt* Abgesehen davon, daß dieses Verlangen auf eine unterschiedliche Behandlung der Darlehenskonten auch aus den vom Kläger angegebenen Gründen nicht berechtigt ist, wie das Berufungsgericht in einzelnen zutreffend dargelegt hat, ist der Klüger in jeden Palle an die von ihm getroffene Abmachung r.it dem Beklagten gebunden* Damit erweist sich auch, der Iiilfsantrag des Klägers als unbegründet*
Die PntScheidung über die Kosten ergibt sich aus § 97 ZPO.
Dr0 Canter	Dr*	Drost	Dr*	Pischer
 Artll	Dr*	Meyer