Zivilsenat des/BundesgericJits&ofs auf die . Wirkung des Senatspräsidenten Dr. Cahter und der Bundes- -rieht er Dr. Drost, Dr. Selowslqr, Dr. Benkard und.Dr. Euhn für Recht-erkannt: ' •:* ' - ' V Die Revision der EL&ger gegen das Urteil des 2. Vdrpüchtoi'in wollte nicht wieder an 3 Gesellschafter verpachten, da sic die Gefahr einer Enteignung zu Siedlungs-swcckon geringer bewertete, wenn.sie nur einen Pächter habe. Mit den Klägern hatte er durch Vertrag vom 12./13,/ 17. JJach den Sode Jakob verlangte die Beklagte su 1) (Bittre lösung des Gesellcchßftsverhältnisses.. Sie; stütste^sich y hierbei auf H..8 des Vertrages von, 12./15;^/i7. Aprill935’, der ’occtinatj dass die Erben eines Gesellschafters; bereoh-tigt sein sollen, "dasGeSeilschaftsverhältnis sullösen oder fortsasetsen", und. der Geschäftsführer der alten Gesellschaft und der 7orv:altor des von ihr gepachteten Eflppiofs; ihn. der Bedenkzeit ab und ernannten Jeder für sich einen Schiedsrichter. Kai 1935und der Gebellschöft vertrag von 12;/13./17.. v;io den Gescllschaftsvertrag die Genehmigung, stellte aber die Genehmigung des Pachtvertrages für. Diener Bescheid wurde von, den Klägern^ nioht. tor Eecugnahne auf.den la^rätlichen Bescheid, dass der Pachtvertrag vom 17. Vertrag zu ‘ den Grundsätzen der GVB und den Pachtleistungsriclitlini-en des Ecichsbauernfiihrers in Uiderspruch stehe. Sie beantragten, festzustellen; dass die .Vereinbarung 3) bis 3) aus,, die sich, ohne-ihrer beciehung in den Rechtsstreit su widersprechen, sur . Da die Kläger behauptet hätten,, von Anfang an. sei die.Beweisaufnahme hierüber audi auf den 3i . sich die Kläger an 31. gahmdsätzlich mit ei^ ner Auflösung der Gesellschaft einv'erstahden erklärt' VM hätten, so habe: sich dooh durch die Beweisaufnahme u^or dafür ergeben, dass sie hierbei in ihrer freien Will¥i bdetimnung beeinträchtigt gewesen seien. .6* Juli 1939 die sofortige Aufhebung dos Gesellschafts-Vertrages verlangt .und diesen Vertrag Maus der Erkenntnis heraus, dass ran (Kläger) .nicht jahraehntelang einen. bezeich net labe, habe die Kläger naoh ihren eigenen Angaben zwar in Erregung, nicht aber in Furoht versetzt• Es.könne da-., hinges t eilt bleiben, ob H^lpdie Verhandlung vom. Juli 193,9 damit eingeleitet habe, die Kläger würden den .Eaum nioht eher verlassen, bis der Ge Seilschaft syer trag auf-.• Juli .1939 nicht aufgelöst worden* H^^habe zwar ;die deh . werden können, dass er sich den Klägern, gegenüber voreinge-nomnen und parteiisch verhalten habe.Er habe angegeben, über die .Bezüge Jakob nichts gewußt zu habend Die politische Einstellung der ;Kläger sbi ibm ni^ berr\ feanni gewesen. Koppel, mit Pistole, vor sich auf den 2isoh gelegt habe und ein. nioht dargetan, dass; sie: $ vor oder in der Verhandlung vom 31. Auch für die VerhandL ungen nach dem 3.1 den Vergleich vom 5. dass sie das Ausscheiden der Kläger der Gesellschaft verlangt und sich an die lahdesbaue: schaft Baden mit der Bitte um Vermittlung gewandt hät;j Die Kläger hätten" nach Ablehnung der Vorschläge vom 31| Juli 1939* ihrerseits die Landesba üemschaft 'Hessen-IJai sau in die Verhandlungen eingeschaltet. t.IJlBP habe zwar überfeine Unterredi mit dem Kläger zu 1) damals schriftlich vermerkt und .i mehr ausgesagt, dass die Lande sbaue ms chaft Badenseri Ansichfc nach nicht objektiv gewesen sei, sich auf die Seite der Beklagten gestellt, und den Klgger zu 1) in sehr rauher V/eice bghand elife habe. Manko habe auch aus-gesagt, dass er die Sache für «»mulmig11 gehalten und zu ' Dr. ZlflH^bei der laiidesbauernschhft Baden geäusseet . habe, er halte deren Vorgehen für nicht richtig und- wür- \ de seinerseits nicht so wie die L^desbauernsöhaft Baden > in ein Privatrechtsverhältnis eingegriffen haben. Der Zeuge stütze sich aber ausschließlich auf Mitteilungen des Klägers zu 1).. Irgeldwoicho Tatsachen hierfür habe der Kläger zu i) je- .; deck nicht angeführt, SeineAndeutungen seien durphniohts begründete Vermutungen gewesen. Din Behauptung.der Kläger, die Landeebc.uernschaft Baden, habe ihre Machtstellung als' Organ des Beichsnälirstandes und der NSDAP: in gröblicher reise zu Drohungen und Zwang missbraucht i sei durch die r; Bev/oisaufnahinen. .»erwähnt, der Gesellscfcaftsvertrag entspreche nicht de Grundsätzen des Dritten Reichs, er gebe den Klägern ej nüheloces'2iid:oimen,. Das; sei aber kein Widerspruch zur Aussage E^|pprFü1 und die behaupteten weiteren liuss.örungen; der die Kläger ihren Anwalt, zugezogen hä.^ ten, sei es su keinen Abschluss gekommen. Bei dieser ^ Gelegenheit habe der Landeebauernführer Baden nach:de darüber aufgenomen Vermerk vielmehr abschliessend klärt, die Auseinandersetzung sei ausschliesslich Sac der Parteien und das Schiedsgericht könne erst angbru’ feh werden, trenn feststehe, dass eine gütliche. Die Kläger hätten sich selbst garj unter Druck/gesetzt gefühlt, denn sie. November 1939 (Bl; 70 Nähr stand öakri ten) schreiben lassen, sie würden es bedauern, wenn / die VcrgleicJbVorhandiujdgen wegen eines geringen Untetff sohiedsbetra&es scheitern würden und die ganze Angelegenheit "dur chprosesciertM werden müsste, dass sie-die Verfechtung ihres Rechtsstandpunkts nioht sü s< en hätten und nicht, scheuen würden«. und Hui dass er und der Kläger zu 1) naofteihgeh dec Dr. die Köglichkeit, Geld su bekommen, bereit seien, das Angebot, der Gegepb-Seite ansunohnon und* gegen /Zahlung.*von je 55.000. Der~ Kläger, su 2) habe die Annahme der Vorschläge.der Gegenseite in seinen Schreiben vom 23. der Kläger su 1) habe Gelegenheit, sich einen grösseren Erbhof zu laufen, und er selbst trolle mit Rücksicht . Februar 1946 liibe der Ober-landv/irtschaftsrat dass von den 7 su 2)'sol zudem'nicht, wie von den Klägern behauptet, ein Scharfmacher genesen; er se.i zwar seit. 3s sei nicht dargetan, dass er dadurch i| unculässigenveise auf die Kläger eingewirkt und sie zur Einnilligimg. in die Auflösung des Gesellschafts-' & Verhältnisses gege^ ganz unangemessene Abfindungs-v : sunen gezwungen habe; auöh nicht, dass er den landr-rätlichen Bescheid von 31.. Pacht- und.Gobell.sohaftsvert.rag der behördlichen^ Genehmigung bedurft und, obwohl der Bescheid darauf weise, dass gegen die Versagung der Gbnehanigung die Bü| schnerac gegeben, sei,, hättendie .&nnaitlibhvB3^retene) Kläger keine Beschwerde eingelegt. . handlungen sei .es um einen gütlichen Ausgleich gegangen* Die. Kläger hätten-sich, hierauf eingelassen und' sich bis reit gezeigt,' in- Falle des. sei nicht zu entnehmen,, dass die Vereinbarung vom Ap: 1940; für die Kläger keine freiwillige, gewesen sei. dine Varhci^llim^cgiumdlago bezeichnet, die ihm ieuger- x4 * stakdenen 65 als coinc be de rung von- 7Ö.OOOPJLI iirtd diese Erndcsigung; crJ^arasicJi v:;-;^|lt .noch dazu aus den Wunsch, bald Zählungzu erhalt on, urn •• sunre genügt und sie an der Durchführung eines . Der Antrag, fesiziwteilen, dass die. Die beiden anderen Vertragspartner (&äger), lahmen von dieser ISindiguüg des Gesellschaftove: träges. sie- gegen die Auflösung des ..Vertrages grundsätz-" lieh keine Bedenken'haben, sofern ihnen ihre öusJJ dcQ Vertrage- süstehenden Rechte gesichert bleibe^ Dies ist auch deshalb auqgesch weil sioh dieBeklagten naoh der Niedereohrift^ erklärt haben, die Kläger wbci freiwilliger tösiü^Vdsl Gesellschafts Vertrages11 abzufinden., Es ist unrichtig^; dass in der Seit nach dem 3i;. In §1 des: Vergleichs, vom April 1940 Wwird” der Gesellsohaftsve? Bio^IQäger behaupten nicht, dass die Beklage; ten aus der Niederschrift vom 31. . das gecanto parteivorbringen und nicht den gesamten In-, -halt der be: ^gezogenen. In übrigen erkennt sie selbst an, dass dieses (Schreiben den Klägern kein'Übel androht. ' »Tenn, sie wegen der »»hinter dea Kreisbauernführer stehenden Parteiiaott und Sta&tsnaoht»» in den Brief gleichwohl einer"*,auf die Kläger susgetibten Zwang"..sioht, der. .. angegeben h&^en, dass sie durch das Schreiben vom 6. .Sc hn des Klägers su 1) hat ausgesagt, dass. Haben sich die Kläger darüber, wie sie dieses •Schreiben aufgc normen haben, vor dem Berufungsgericht auch nröndlidh nicht erklärt', sö wäre dem Berufungsüa>-:• teil darin '< in Irrtum unterlaufen, woher es die Fest- \ Stellung genomnen hat, dieses Schreiben habe dio KLä- -. Das wäre aber unschädlich, da das Berufungsgericht zu g dieser Übers:euguhg gekommen ist Und/die Aussage des.. .für diese iiVerseugung bietet, wie die Revision auch' & nicht vorher nt . Juli .193S ojektiv kein Druck stand, und da 'ein ;An- ■;.& fechtungsgrtad nicht.gegeben istj wenn sich die. ; c) Soweit.die Revision das Verhalten der ICreisbäug errnechaft Ta iiberbischofsheim und der LandesbauernsohafS h will und die Bedeutung der einzelnen Aussagen und • •teil tut, wertet, bewegt sie sich auf dem ihr -nicht § 286 ZPO ist nicht dadurch verletzt, dass es das/ rufmigagoricht unterlassen hat, die Kläger zu vor-*. ob der Vergleich unter Drohung oder Zwang zustande - g * bracht worden* ist.:Unterstellt, die Kläger hätten EÜL: ihrer Auslegung Recht, so war die Gesellschaft durch die von den'Beklagten äixf .Grund des § 8 .abgegebene klllrung weder aufgelöst noch aufzulosen. dann einen unrichtigen Standpunkt; nag das roh ihnen sagestrebte Ziel dem Recht widersprooh haben, so ist damit niohts dafür ausgesagt \ dass Dro~j hipag oder Zwang'Vorlagen (woran es nach den Feststeli gen des 3cruJBüngbge^chts gerade fehlt). einzelnen 7erhandlungen aüsgeübt e Druck no'c^f’*^ ‘ 1940 förtgoY/irkt habe, 1st eine vom Berufuhgsrichter Kilts der Klüger (Br. HuflW) von 22; HOTember.1S!39''lfeö^ nicht entnommen werden, .dass sioh die Kläger selbst i&r die Frage, on den Hinweis.des anwaltlichen Schrei* eens von 22.« November 1939: . bedarf und dass cum anderen die Stöilung-e des Herrn landrats, wenn sie auch rechte meine lüandanten nicht überzeugt. nehmen ^st, dass die Elclger Angst gehabt haben, gep chliohe Erwägung nicht vor d&Q .BtcyisiGn3ge-- ....Die Frage 1935 durch die nicht überbaut ob der Gecellschaftsyeit3?ag vorn ,April Versagung der ländriät t zunichte gemacht worden ist und hun-
JlI tg. 114/50
Verkündet am'
17o Oktober 1951
Eirth, Justis&ngestellter als Urkundsboamter der Geschäftsstelle '
Im Namen des Volkes
2365 051
In dem Rechtsstreit
1) dec Landwirts Walter ?!
Hof
^oct
(Kessen), 2) dec Ökonomie rats Otto V|
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, - Procefibevollnächtigter: Rechtsanwalt Dr.
•. . gegen/ - . \
1) die TTitwo Er.tliarina FMHftjgeb. S1 Gemeinde DHHB^,
2) den Dipl« Landwirt Ihrl^SBHIB^benda,
3) die sjhc£rL\u^mcliestFv^ geb.
Gemeinde RflHHHHI;
4) den landwirtschaftlichen Praktikanten Uilheln
5) die ledige Traute wohnhaft wie zu 1) der
Beklagten, ;
sU Zi?f l'und 2 Beklagte, zu Ziff 1 bis 3 Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagto,
- Prcacßbevollmäcktigter: Rechtsanwalt. Br. I
hat. der II.. Zivilsenat des/BundesgericJits&ofs auf die . mündliche Verhandlung von 10. Oktober 1951 unter Hit- . Wirkung des Senatspräsidenten Dr. Cahter und der Bundes- -rieht er Dr. Drost, Dr. Selowslqr, Dr. Benkard und.Dr. Euhn für Recht-erkannt: ' •:* ' - ' V
Die Revision der EL&ger gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandosgerichts Stuttgart, Uebensits Zhrlsruhe, von 25 i Oktober 195Ö wird auf ihre Eosten aurückgewieseh.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
■,"1“ m~f+r~rm~
Jakob.der am 9* Ears 1939 gestorbene Erblasser der Beklagten, pachtete durch Vertrag vorn 17.. Bai
1933 den sogenannten EHBhof bei Dieses
Grundstück hatte er vorher zusammen mit? d pn Klägern in .
Pachte nit denen er seit dem 8. April 1921 in oinem auf
15 Jahre befristeten Göoellscfcaftsverhältnis stand. Die .*
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Vdrpüchtoi'in wollte nicht wieder an 3 Gesellschafter verpachten, da sic die Gefahr einer Enteignung zu Siedlungs-swcckon geringer bewertete, wenn.sie nur einen Pächter habe. Sie gestattete Jakob EHÜBljedoch, sich sciner^ seits Teilhaber cur Pachtung cu.nehmen. Mit den Klägern hatte er durch Vertrag vom 12./13,/ 17. April 1935 .A das Gcsellcchaftsverhältnis "zwecks gemeinschaftlicher . Bev/irtcchaftung des Ernsthofes, welchen der'.Gesellschafter Jakob F^Mal8 Treuhänder der Gesell3oteft.;V. . . ‘ gepachtet hat", omeuert. JJach den Sode Jakob verlangte die Beklagte su 1) (Bittre
lösung des Gesellcchßftsverhältnisses.. Sie; stütste^sich y hierbei auf H..8 des Vertrages von, 12./15;^/i7. Aprill935’, der ’occtinatj dass die Erben eines Gesellschafters; bereoh-tigt sein sollen, "dasGeSeilschaftsverhältnis sullösen oder fortsasetsen", und. weiter'vörsieht,; dass die :1tusieJii-T andereotsung durch ein Schiedsgericht su erfolgehhiebe ln 31. Juli 1939 kan es su einer Zusanraen&urft:der.: Betei^ iigten bein I^rcisbauemführer in. SauberbisoHofsfce^
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den lall "freiwilliger Auflösung des GesensptffiftiBvertr&-
goo" botön die Boklc.gt.en don beiden Klägern Je 55*457 Bor ZCrcisbaucrnführer schlug vor, die von Jeköb F für die alte Gesellschaft geleistete Arbeit für Jeden; sohUftsantcil auf 5Ö.ÖOO EM festzusotzen. (Jakob' war. der Geschäftsführer der alten Gesellschaft und der 7orv:altor des von ihr gepachteten Eflppiofs; ihn. standen dafür nach §*5 des alten Gedellschaftsverträgos-2.500 ?JJ Jährlich als Gehalt, freier Haushalt und 10 j&j
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Tc ntienc von Reiher trag zu.) Für beide Seitön wurde ei!^ ne Bedenkzeit, von 14 ;#■. Sagen vorgesehen und für :en 'FcJ der Anöahnc der "Abrhohungen" vereinbart, düss deivKlä su 2) seinen "Anteil” als Tilgungsdarlehen stohqhlh-s;8e;i Das alles wurde’sohriftlich niedergolegt und vbiT^defi. B
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teiligtoh unterschrieben. Die Kläger lehnten Inalorhälb*
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der Bedenkzeit ab und ernannten Jeder für sich einen Schiedsrichter. Der Landesbauernführer in Karlsruhe^
klärte, ohne der Hechtslage vorgreifen zu wollen, nüss^
vor Jeden weiteren Schritt, festqtehen, ob eine,
Einigung nöglich sei. oder nicht. Er hielt eine - Verstj
digung für wünschensv/ert,’ jdä es sich bei dem EfljBhqf
un einen "lebenswichtigen Betrieb handle ;und eine; gütli*
sent lieber Bedeut uag sei.. Er: vertrat den Standpunkt** •. der ^Pachtvertrag; von 17. Kai 1935und der Gebellschöft vertrag von 12;/13./17.. April 1955 dpr l^drätlichen.G!" nehnigüng bedürfe*. Die unter seinen Vorsitz st&ttgefu* ne' Binigungsverlu.ndlung von 25. August 193.9 hatte keih,
Erfolg. Durch 3csoheid von 17. November 1939 versagte dor Landrat in 2auberbischofshein auf Grund dor Grundstück-verkehrsbcIxJrntnr.chung (GVB) sowohl de® Pachtvertrag . v;io den Gescllschaftsvertrag die Genehmigung, stellte aber die Genehmigung des Pachtvertrages für. den .
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Pall dor Auflösung des Gose11sohaftsvertrags in Aussicht . Diener Bescheid wurde von, den Klägern^ nioht. gefochtciv. In der Einigungsverhandlung vom 18. Hövem- ^
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ber 1939 erklärte der landesbauerriführer Baden. tor Eecugnahne auf. den la^rätlichen Bescheid, dass der Pachtvertrag vom 17. Vic.1-1933 nicht, der Gesellschaft s-. . veitrag jedoch zu beanstanden sei, da dieser. Vertrag zu ‘ den Grundsätzen der GVB und den Pachtleistungsriclitlini-en des Ecichsbauernfiihrers in Uiderspruch stehe. Es kam wieder au keiner Einigung. Each mehrmonatigen mündlichen undschriftlichen, unter der Leitung der Iandes-bauerncchc.ft Baden, geführten Verhandl ungdi kam es am.
5./10’./ 13. April 1940 cur Unterseichnung dp8:'j.etst\.ufihr qtri'ttchen Abkommens. In ihm wurde vereinbai^;," dassdas
Gesellsohaftsvorhältnis. zu dem 3ÖV Jüni -1939%^uffie-£^k^;'*-w .
de, die Beklagte.zu 1 j die ?achtung allein weite3rführe ;-V. und dem Kläger, zu 1) .(SS*;p00';W.'uzid 33.000 TU cahle. Die Kläger, fochten diespnVe.^
Schreiben von 16,: Januar 1946 an, da. sie ^ v;iderrechtlicho Drohung und Zwang veranlasst wordoh seir en. Sie beantragten, festzustellen; dass die .Vereinbarung
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welter, und beantragten noch, festsuotellcn, dass auoh^ ihre in. der Niederschrift von.31. Juli 1939 enthalte« .
, nen Brklärungen* nichtig seien; (Sie dehnten die zunäohlj nur zogen die Beklagten su 1) und 2) gerichtete Klage; | die Beklagten zu. 3) bis 3) aus,, die sich, ohne-ihrer beciehung in den Rechtsstreit su widersprechen, sur . ohe selbst oinliesoen).; Dio Berufung der*Kläger wurde;!
. rücl^ewicen. Lüt der. Revision verfolgen sie de Beruft anträge v/oiter, v/lihrend die Beklagten ün Zurüokweisi .der Revision bitten^’
Bntsolieidungsgründe:
Bas Berufungsgericht, bejaht* för beide, Anträge dai ?ectstollungsintoresce. Die Anfechiungsfrist seige^J weil die Zwangslage unter den allgemeinen Druok der n%J| onalsosialistisoheh Gewaltherrschaft. erst durch; den ZÖg sarnenbruch.im April 1945 beendet worden sei. Da die Kläger behauptet hätten,, von Anfang an. unter Zwäng geS stunden zu haben,. sei die.Beweisaufnahme hierüber audi auf den 3i . Juli 1939 ausgedehnt, worden, obv/bhl dle axi diesem Gage niedergeiegton Vorschläge von den^fflägozhi^ abgelehnt worden und. damit erledigt gewesen seien.VI sich die Kläger an 31. Juli 193? gahmdsätzlich mit ei^ ner Auflösung der Gesellschaft einv'erstahden erklärt' VM hätten, so habe: sich dooh durch die Beweisaufnahme u^or dafür ergeben, dass sie hierbei in ihrer freien Will¥i bdetimnung beeinträchtigt gewesen seien. Dass der 'Kroß bauernführcr HÜ^in ^auberbisohofshein mit Schreiben!
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.6* Juli 1939 die sofortige Aufhebung dos Gesellschafts-Vertrages verlangt .und diesen Vertrag Maus der Erkenntnis heraus, dass ran (Kläger) .nicht jahraehntelang einen. Dritten (Jakob für sich arbeiten lassen kann- und
diesen Dritten seelisch und wirtschaftlich zugrunde richtet, der heutigen Zeit entsprechend eis unwürdig!* bezeich net labe, habe die Kläger naoh ihren eigenen Angaben zwar in Erregung, nicht aber in Furoht versetzt• Es.könne da-., hinges t eilt bleiben, ob H^lpdie Verhandlung vom. 31. Juli 193,9 damit eingeleitet habe, die Kläger würden den .Eaum nioht eher verlassen, bis der Ge Seilschaft syer trag auf-.• gelöst sei. Denn tatsächlich sei dieser-Vertrag am 31
Juli .1939 nicht aufgelöst worden* H^^habe zwar ;die deh . nationalsozialistischen Gedankengängen entsprechende Auffassung vertreten^ der EflPhöf' müsse durch eine Hfend be-
wirtschaftet werden, es habe aber nioht festgostellt. werden können, dass er sich den Klägern, gegenüber voreinge-nomnen und parteiisch verhalten habe.Er habe angegeben, über die .Bezüge Jakob nichts gewußt zu habend
Die politische Einstellung der ;Kläger sbi ibm ni^ berr\ feanni gewesen. Die Behauptungen der: ID.äger^te ..
Part ei uniform verhandelt, sein. Koppel, mit Pistole, vor sich auf den 2isoh gelegt habe und ein. Rollkommando im : Baun neben dem Verhs^ndlungsraüm gewesensei* das den
Forderujigcn Iljg^s. in Falle der Widersetzlichkdit der zeitiger hätto IJ&ohdruck geben sollen, seien weäer bewiesen noch auch nur wahrscheinlich, gemacht ■ üfetsäcl&iöh hat ten die Kläger in'freier EntSchliessung die. VdrcdnlLäse ..
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vcn 31. Juli 1939 nicht sofort angenommen und innorhel^ Bedenlieit abgolofcnt. 2s 3 ei. nioht dargetan, dass; sie: $ vor oder in der Verhandlung vom 31. Juli 1939 irgend-welchen Zwang ausgesetst gewosen oder dass Drohungen1 gegen sie ausgesprochen worden seien» Dass sie einzeln ne Unständo als unzulässige Druolonittel empfunden bättj rechtfertige die Anfechtung nicht;
Auch für die VerhandL ungen nach dem 3.1 den Vergleich vom 5. April 1940 seien Zwang oder Droht nicht bev/iccen. Die Lahdesbauernschaft Baden habe immeS v/ieder. eine gütliche Einigung versucht. Die Verhandltap gen hätten sich über 10 Höchte erstreckt:. Zu Uhreoht e blickten die Klüger ein widerrechtliches Verhalten de: Besagten darin!. dass sie das Ausscheiden der Kläger der Gesellschaft verlangt und sich an die lahdesbaue: schaft Baden mit der Bitte um Vermittlung gewandt hät;j Die Kläger hätten" nach Ablehnung der Vorschläge vom 31| Juli 1939* ihrerseits die Landesba üemschaft 'Hessen-IJai sau in die Verhandlungen eingeschaltet. Die beigezogöi)
3 Bände Akten ergäben keinen Anhaltspunkt dafür, dassjj Interessen der einen öder der anderen Partei einseitig vertreten oder berücksichtigt worden wären, oder dössv ein Zv/ahg äusgeübt worden sei. Der. seinerzeit bei ■ de.ijfj Leinäesbaüerncöhaft Hesseh-IIassau tätig gewesene Obe^r landwirtcchaftsra
t. IJlBP habe zwar überfeine Unterredi mit dem Kläger zu 1) damals schriftlich vermerkt und .i mehr ausgesagt, dass die Lande sbaue ms chaft Badenseri
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Ansichfc nach nicht objektiv gewesen sei, sich auf die Seite der Beklagten gestellt, und den Klgger zu 1) in sehr rauher V/eice bghand elife habe. Manko habe auch aus-gesagt, dass er die Sache für «»mulmig11 gehalten und zu ' Dr. ZlflH^bei der laiidesbauernschhft Baden geäusseet .
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habe, er halte deren Vorgehen für nicht richtig und- wür- \ de seinerseits nicht so wie die L^desbauernsöhaft Baden > in ein Privatrechtsverhältnis eingegriffen haben. Der Zeuge stütze sich aber ausschließlich auf Mitteilungen des Klägers zu 1).. Dieser habe LaHÄa^Se^ewtet, dass . der Beklagte zu 2) auf - gewisse. Persönlioiikeiten .der Lan~; deobau'emeohaft Baden erhebliohen Einfluss haben müsse. Irgeldwoicho Tatsachen hierfür habe der Kläger zu i) je- .; deck nicht angeführt, SeineAndeutungen seien durphniohts begründete Vermutungen gewesen. Din Behauptung.der Kläger, die Landeebc.uernschaft Baden, habe ihre Machtstellung als' Organ des Beichsnälirstandes und der NSDAP: in gröblicher reise zu Drohungen und Zwang missbraucht i sei durch die r; Bev/oisaufnahinen. beider^ Kechtssilgo nioht. bestätigt wer- v . den. Der damalige larilcsbaueraführör
bo nachdrücklich in Abrede, gestellt,! den;Klägern je er- , '
ach lassen* dass er die Auflösung dos Geselisc^ träges erzwingen werde. iEBK ^er v rrixr«
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. ernannt
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to Schiedsrichter, habe über die/ Verhandlu^ ;■
. August 1939 zwar bekundet, babe mehrfach!
.»erwähnt, der Gesellscfcaftsvertrag entspreche nicht de Grundsätzen des Dritten Reichs, er gebe den Klägern ej nüheloces'2iid:oimen,. der Hof. gehöre in eine Eand. Das; sei aber kein Widerspruch zur Aussage E^|pprFü1 und die behaupteten weiteren liuss.örungen; des .] FiMB|.babe s0 nicht .be stätigt.. Am. 25.. August i 939 Mitten die ^kger jedenfalls,keine rechtsgosohäftliohj Erklärung abgegeben. Bei der\Verhandlung vom 18. Nova; her 1939, zu. der die Kläger ihren Anwalt, zugezogen hä.^ ten, sei es su keinen Abschluss gekommen. Bei dieser ^ Gelegenheit habe der Landeebauernführer Baden nach:de darüber aufgenomen Vermerk vielmehr abschliessend klärt, die Auseinandersetzung sei ausschliesslich Sac der Parteien und das Schiedsgericht könne erst angbru’ feh werden, trenn feststehe, dass eine gütliche. Eirüg| unmöglich sei. Die Kläger hätten sich selbst garj unter Druck/gesetzt gefühlt, denn sie. hätten ihrem-A^ 'wait unter den 22.. November 1939 (Bl; 70 Nähr stand öakri ten) schreiben lassen, sie würden es bedauern, wenn / die VcrgleicJbVorhandiujdgen wegen eines geringen Untetff sohiedsbetra&es scheitern würden und die ganze Angelegenheit "dur chprosesciertM werden müsste, dass sie-die Verfechtung ihres Rechtsstandpunkts nioht sü s< en hätten und nicht, scheuen würden«. Unter dem 23. Nory veaber 1939 habe der Kläger/zu ;2) seinem Anwhlt gesc! ben (in den Hhndakten der Reohtsanwältp Dres. /Ke"""8*' 'r'
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dass er und der Kläger zu 1) naofteihgeh
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den .Beratüngen nit RUoksioht auf den Krieg, die. Rechtste lehrung^. dec Dr. die Köglichkeit,
Geld su bekommen, bereit seien, das Angebot, der Gegepb-Seite ansunohnon und* gegen /Zahlung.*von je 55.000. RU aus der Gesellschaft- auezusoheiden. Der~ Kläger, su 2) habe die Annahme der Vorschläge.der Gegenseite in seinen Schreiben vom 23. November 1939 noch damit motiviert
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der Kläger su 1) habe Gelegenheit, sich einen grösseren Erbhof zu laufen, und er selbst trolle mit Rücksicht .
auf sein Alter ein kleines ^Obctgütcheh erwerben. Für den Kläger zu 1) seien dann sogar 65>00Ö»RM erzielt worden. In den Brief von 9. Februar 1946 liibe der Ober-landv/irtschaftsrat dass von den 7
Kindern des Klägern zui^ vier als Offiziere an der Front ständen undfass;diel^dwirts^^ keiten des Klägers zu 1) beStensi beurteilt würden, er im Besitz eines Ileubauemscheihs^sei,‘..bald einen an-:, deren Hof in Hesseiv-Eassau oderjija Osten zu erwerben . . beabsichtige und der Landesbaüernschäft Baden als. in; jeder Hinsicht förderung'svdirdig empfohlen würde;. Es könne keine Rede davon " sein,; dass. der lüLägerx zu 1) zue rückgesetzt worden sei.- Es ‘ sei auch'nicht dargetan,; \ dass der Kläger zu 2) als früherer Demokrat-irgend welche Nachteile erlitten habe» Als imzutrefferd wi--• derlogt sei nncusehen^ dass die Kläger als-politisch unzuverlässig behandelt und G^ewaltmassna der Lane : desbauemschaft, die in keinem einsigen Falle :iächge-v;iosen seien, ausgesetzt gewesen; seien. Der Beklagtd.
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su 2)'sol zudem'nicht, wie von den Klägern behauptet,
ein Scharfmacher genesen; er se.i zwar seit. 1937 Mit1-
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glied der IISD/iP, aber kein überzeugter Nationalsosia-^ list genesen. 3s sei nicht dargetan, dass er dadurch i| unculässigenveise auf die Kläger eingewirkt und sie zur Einnilligimg. in die Auflösung des Gesellschafts-' & Verhältnisses gege^ ganz unangemessene Abfindungs-v : sunen gezwungen habe; auöh nicht, dass er den landr-rätlichen Bescheid von 31.. Juli 1939 veranlasst habe* Biesen Bescheid habe vielmehr. 'die' Bauernschaft herbei^ geführt. Ausserdem .sei unerheblich, durch wen* der Be-| Schluss des Landidts angeregt worden sei. Bach.der Gr und s t üo2:v orko hr sb ekanntnac hung vom 15.• März. 1918 ■ hät| ton. Pacht- und.Gobell.sohaftsvert.rag der behördlichen^ Genehmigung bedurft und, obwohl der Bescheid darauf weise, dass gegen die Versagung der Gbnehanigung die Bü| schnerac gegeben, sei,, hättendie .&nnaitlibhvB3^retene) Kläger keine Beschwerde eingelegt. In.den lß»|Jc£i Ver^;
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. handlungen sei .es um einen gütlichen Ausgleich gegangen* Die. Kläger hätten-sich, hierauf eingelassen und' sich bis reit gezeigt,' in- Falle des. Bntgegenkommene db^ Beklagj auch ihrerseits haohzugeben. Scliliosslich sei es zu dl beiderseits gewünschten Verständigung gekommen. Bio ger hätten dabei und, vorher nicht unter Cueing oder.Drj hung gestanden. Auch aus der Höhe der AbfindUzigssunune&i
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sei nicht zu entnehmen,, dass die Vereinbarung vom Ap: 1940; für die Kläger keine freiwillige, gewesen sei. Ter|| Kläger zu 1) habe seinem Sohn gegenüber.' 50«000 RK. alsf.3
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dine Varhci^llim^cgiumdlago bezeichnet, die ihm ieuger- x4 * stakdenen 65 als coinc be
de rung von- 7Ö.OOOPJLI iirtd diese Erndcsigung; crJ^arasicJi v:;-;^|lt .noch dazu aus den Wunsch, bald Zählungzu erhalt on, urn ••
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einen anderen Erbhof kaufen zu können’. Boide KLSger^hStrr- ... ten cioh nach den an ihren Anwalt gerichteten Sokreiben :v- ^$3
55.CCO ?JI bescheiden wollen. Es Etteso daher ahgenoimnen ■ werden, da^s den ICLägem di everei abarte Abfindungs-' . sunre genügt und sie an der Durchführung eines . Prozesses in Hinblick auf die geringe Differenz . keine iniberr esse „gehabt hatten.; ..V!*£-lVv
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Das.Berufungsurtoii ist iä.^gehi^0VÄÖIitig^\..;.
9 . Der Antrag, fesiziwteilen, dass die. in'dofr'Nie--s--i,
Die Sätze der Ijiedercchrift: \
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n£ic von Frau (Beklagte au 1) beantragte
v Auf looting des Gesollscbaftsvortrage.s soll beste-. hon bleiben und alsKündigung des Vertrages gel~;; teii. Die beiden anderen Vertragspartner (&äger), lahmen von dieser ISindiguüg des Gesellschaftove: träges. Kenntnis und brachten sum Ausdruck, dass
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sie- gegen die Auflösung des ..Vertrages grundsätz-" lieh keine Bedenken'haben, sofern ihnen ihre öusJJ dcQ Vertrage- süstehenden Rechte gesichert bleibe^
ergeben ..entgegen der Ansicht der Revision nioht^ es über die.Auflösung bereits su einer Verei^ gekommen ist«. Dies ist auch deshalb auqgesch weil sioh dieBeklagten naoh der Niedereohrift^ erklärt haben, die Kläger wbci freiwilliger tösiü^Vdsl Gesellschafts Vertrages11 abzufinden., Es ist unrichtig^; dass in der Seit nach dem 3i;. .Juli 1939 nur nooh über die AbfindungcGUminen verharidelt y/orden sei. In §1 des: Vergleichs, vom April 1940 Wwird” der Gesellsohaftsve? trag "mit Wirkung vom 1. Juli.1939 aufgehoben1*, im. 31^ Juii 193.9 haben die Parteien keine Rechts^ziehimg berff grürxlet,. Bio^IQäger behaupten nicht, dass die Beklage; ten aus der Niederschrift vom 31. .Jüli 1939 irgendv/el' ohe;.Rechte .hergeleitet hätten*. Es fehlt (daher, än einei Rechtsverhältnis, dessen :Nichtigkeit festgestellt, woi^ den köimte.\ T. v-'
> Es hätte dahingestellt bleibeh können* ob. die. fechtungsfrist gewahrt ist, denn es f ehi^1-:*^-: das De«
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Die An, griffe der Revision gegen die tatsächlichen
Pestctcllun,
£cn sind unbegründet .’
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rfe^sts.t an'A^
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. 1.) Dor Vor\7urf, dasss das Berufungsgericht nicht .
. das gecanto parteivorbringen und nicht den gesamten In-, -halt der be: ^gezogenen. Akten berücksichtigt habe, ist tatr-v
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sächlich .unriohtig. , '
c) Des Berufungs urteil, h&tdas Schreiben' de*-- Ktfeis-^ ^
bauomcciic.?'!: siohtigt.. S£:
ben in tatst chliober Einsichtanders als vom ütotrichter geccfeehon zu (werten. In übrigen erkennt sie selbst an, dass dieses (Schreiben den Klägern kein'Übel androht.
' »Tenn, sie wegen der »»hinter dea Kreisbauernführer stehenden Parteiiaott und Sta&tsnaoht»» in den Brief gleichwohl einer"*,auf die Kläger susgetibten Zwang"..sioht, der. als Drehung in Sihno des § 123 BGB anzusehen. soi',\ so ist des tuoh rechtlich verfehlt. Keineswegs hit .eine, hinter den Sshreiben von 6. Juli 1939 ■stchendpDrohuhg
odey. C-cwalt iis.su den erst ittcjy lan^ex^^ lungön in April 1940
gewirkt.
jSs kann
gründuhg des
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dahingestollt bleiben, ob, wie ...di'e,;Be^-. • Berufuagsurtbils sagt, die Kl£ger.;,4Se^bs.t .. angegeben h&^en, dass sie durch das Schreiben vom 6.
Erregung, nicht aber in. Furcht rve^etzt worden:seienJ oder ob die XlKger,töLe'."die.. •'
heultet, eine solohe Angabe nioht genaoht ' täten f^ae-verronnene. .Sc hn des Klägers su 1) hat ausgesagt, dass.
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"sehr erregt , war, auch über Son und Inhalt des Schrei-£ beno.*1; Haben sich die Kläger darüber, wie sie dieses •Schreiben aufgc normen haben, vor dem Berufungsgericht auch nröndlidh nicht erklärt', sö wäre dem Berufungsüa>-:• teil darin '< in Irrtum unterlaufen, woher es die Fest- \ Stellung genomnen hat, dieses Schreiben habe dio KLä- -. rar ’ sv/ar in Erregung* nicht aber, in Furcht versetzt .
Das wäre aber unschädlich, da das Berufungsgericht zu g dieser Übers:euguhg gekommen ist Und/die Aussage des.. *
•vcinemmcncn’Sohnes des Klägers zu *1) eine Grundlage .
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.für diese iiVerseugung bietet, wie die Revision auch' & nicht vorher nt . üenn sie jedoch ^usführt, die bekundete Erregüx g hätte als aus einem Furcht- oder Angst- ’.?* gefühl ent st range n auf gefasst jyeiSen gissen, iso kommt.; es hierauf r ieht an, dä, wie das- Berixfungsgerioht. ein-;?, wandfrei, fee tgestellt. hat, hinter dem Schreiben vom ^ 6. Juli .193S ojektiv kein Druck stand, und da 'ein ;An- ■;.& fechtungsgrtad nicht.gegeben istj wenn sich die. ELä- ■£ ge*r har unter Druck gesetzt, glaubten. . ’ ;
b) Uas das. Berufungsgericht -nach Ansicht der' ReH
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vision noch für den 3t. Juli 1939 hat prüf ent sollen, konnte ungeklärt bleiben, weil we&er die Auflösuzig de 1 . Gecellcchaftsve^rä^ hoch sonst; eine, wirife
same 'Abrede getroffen weaken ist.;
; c) Soweit.die Revision das Verhalten der ICreisbäug errnechaft Ta iiberbischofsheim und der LandesbauernsohafS
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.den anders sis von Berufungsgerioht -gewürdigt, wis-h will und ü s Inhalts de
h will und die Bedeutung der einzelnen Aussagen und •
r Beiakten anders, als /dies das Berufungs*r'
•teil tut, wertet, bewegt sie sich auf dem ihr -nicht
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ngliohen Gebiet der tatsächlichen BeurteilungP \ *
§ 286 ZPO ist nicht dadurch verletzt, dass es das/ rufmigagoricht unterlassen hat, die Kläger zu vor-*. * hnen. Ihr dabiingohender Antrag stellt nur. eine Anire-ng.,. von den freien Brnosscn des \§. 448 ZPO Gebrauch . machen,. döjr (OGEZ 1, 226-,
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Ton den Behauptungen der . Kläger,; mit; denen: sie •o Anfechtung begründeten,,• ist■';''■ agqh dos 3er ;.fungsgorichts. • 'aliein?;ä; ig gebliebe a; dass die Beklagt en:V^^^ ;"r
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Anspruch gelommen haben. Dg dies auc.n-De^^ .. .
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? Aftsioht der Revision kein Anfeohtuhgsgruhd-fisty
d) Uit Recht hat.' das' Beruf ungs&eficht.^ aasen, wie {\ 8 des Gesöllso^ftsvertiages. yöa^pril 5 'aussulegeu- sei Die' Bekla^ten;^ dieser/B.e-iTjaung die wortiiohe Bedeuttihg geg.Qben:,i';.;dasssieiv' ^ 7:.^$
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Streit war-Gegenstandder nonatolängen Einigungpver^* ; handlangen* Er wurde. durohideh^VerglcicÄ^^ logt. Eie Frage, wer nit seiner Auslegung des.§ ö des* Gesollcol^ftsvertrages Recht hat, ‘ergibt niohts dafür! ob der Vergleich unter Drohung oder Zwang zustande - g * bracht worden* ist.:Unterstellt, die Kläger hätten EÜL: ihrer Auslegung Recht, so war die Gesellschaft durch die von den'Beklagten äixf .Grund des § 8 .abgegebene klllrung weder aufgelöst noch aufzulosen. Die Beklag^ ten vertraten. dann einen unrichtigen Standpunkt; nag das roh ihnen sagestrebte Ziel dem Recht widersprooh haben, so ist damit niohts dafür ausgesagt \ dass Dro~j hipag oder Zwang'Vorlagen (woran es nach den Feststeli gen des 3cruJBüngbge^chts gerade fehlt).
' 2 .) Zu Unrecht .beschwert sich die. Revision darüb'
4 • * . * • „* 4, . . * . .
dass dos Bprüfungsgerioht mehrfach darauf abgestciit Kot, daß . did XLäger:bei' den* einzelneii Verhandiungen \ i keine abschliessende. Erklärung abgegebeh ;haben> Ge~ -i wies .braucht eine Drohung, um zur Anf öora
tigen,; nioht* sofort wirksam zu ;scih|gal ruhg.der Revision, dass der angeblidii^i.. ,
einzelnen 7erhandlungen aüsgeübt e Druck no'c^f’*^ ‘ 1940 förtgoY/irkt habe, 1st eine vom Berufuhgsrichter
Kilts der Klüger (Br. HuflW) von 22; HOTember.1S!39''lfeö^ nicht entnommen werden, .dass sioh die Kläger selbst i&r
Beziehungen] zur NSDAP in keiner Gefahr befündeif bäbei'; ist unzulässig, da sie eine nicht indieJH^isibüEeÖ^| stanz hohörifie tatsächliche. ?/iirdigung darstpllt. Aüc&j]
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die Frage, on den Hinweis.des anwaltlichen Schrei* eens von 22.« November 1939: .
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BGB, wie
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gleichwohl meine; Mandanten den Wuhsch *
|en, die Gesellschaft aufzulösen, dann eav t dies^cihmal im Hinblick darauf,. dass Zusammenarbeit des nötigen, nunmehr au* leider gestörten gegenseitigen Vertrau- . bedarf und dass cum anderen die Stöilung-e des Herrn landrats, wenn sie auch rechte meine lüandanten nicht überzeugt. hat, die~ die Veranlassung gibt, allen weiteren Un~ hnlichkeiten aus dem Wege.zu gehen «w ' -
nehmen ^st, dass die Elclger Angst gehabt haben, gep chliohe Erwägung nicht vor d&Q .BtcyisiGn3ge--
Diese Behauptung ist zudem unerheblich, da U'*123
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ts aüsgeführt, nicht schon dann gegeben ; j ec&nd bei Abgabe seiner Niliehjserkiä-1*
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.... Die Frage 1935 durch die nicht überbaut
ob der Gecellschaftsyeit3?ag vorn ,April Versagung der ländriät t zunichte gemacht worden ist und hun-
nehr von ordentlichen Gericht für gar nicht geneh—: ;
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