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BGH · ii zr 115/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ii zr 115/71

EflHIBI trafen am 31* Juni 1967 zur Erledigung der Mängelrüge eine Vereinbarung, nach der unter Garantie von statt des Pa£Hfe~Kessels einen leistungsfähigen Kessel anderen Fabrikats (Standard-C^IB) auf ihre Kosten liefern sollte. Die Beklagte erklärte sich einverstanden und errichtete für den bei ihr nach Fälligkeit des Wechsels eingegangenen Betrag von 279.000 DM ein Sonderkonto zu Die Beklagte hat das Guthaben auf dem Sonderkonto "PMA-HUBB* für sich in Anspruch genommen und die Auszahlung in Höhe des Restkaufpreises für den von der Klägerin an BflHHHI gelieferten Kessel an die Klägerin abgelehnt. Sie hat geltend gemacht, habe ihr den Anspruch auf Auszahlung des Guthabens auf dem Sonderkonto in Höhe dieses Betrages abgetreten. E0fHB von der Beklagten verlangen können, daß diese einen Betrag in Höhe des Restkaufpreises aus dem Guthaben auf dem Sonderkonto an die Klägerin auszahle, damit EdBfe das Eigentum am Kessel verschafft werde. Sie könne auch aus eigenem Recht Zahlung des eingeklagten Betrages aus dem Guthaben verlangen, weil sie mit H^HI einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart habe, so daß ihr auch gegen als Abnehmerin von Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung eines Betrages von 89.461,82 DM, der dem Restkaufpreis für den von ihr auf Bestellung von HBBB an EBHBB gelieferten Standard-CBBB-Kessel entspricht. EBBBB habe von der Beklagten nicht die Rückzahlung des auf das Sonderkonto "PBH^H^HB” geleisteten Betrages in Höhe des Restkaufpreises von 89.461,82 DM für den ersatzweise an Stelle des PaBHB-Kessels gelieferten Standard-CBBB"Kessel mit der Begründving verlangen können, daß ihr das Eigentum an diesem Kessel noch nicht verschafft worden sei. Juli 1967 besage zwar in Nr. 4, daß die Firmen PUB HBBB über das Guthaben verfügen könnten, wenn der Beklagten ein Protokoll über den erfolgreichen Probelauf des Kessels vorgelegt werde. Nach dem Sinn der Abrede über die Einlösung des von der Beklagten diskontierten Wechsels über 279.000 DM, der auch für den Kaufpreis des Kessels gegeben sei, habe die Beklagte als Wechselgläubigerin über das Guthaben verfügen sollen, wenn der Kessel einwandfrei geliefert worden sei. Die Revision beanstandet die Auslegung des Berufvingsgerichts als "erfahrungswidrig" mit der Begründung, das Berufungsgericht habe den Zweck der Vereinbarung vom 31. Nach dieser habe das Guthaben nicht nur die Wechselforderung sichern sollen, sondern überhaupt die vertragsgerechte Leistung der Firmen HBBB und PBBt also auch die Verschaffung des Eigentums an dem Die Beklagte habe durch ihre Zustimmung zur Vereinbarung vom 31* Juli 1967 darauf verzichtet, ihre Wechselansprüche gegen die Beteiligten geltend zu machen, und sich damit einverstanden erklärt, daß das Guthaben erst mit der vollständigen Erfüllung des von mit FflH^und sodann mit HflHI abgeschlossenen Kaufvertrages freigegeben werden solle, wozu auch die Eigentumsübertragung gehört habe. Da der Kaufpreis für den Standard-CflM®-Kessel bis jetzt nicht an die Klägerin gezahlt worden sei, stehe ihr noch das Eigentum zu. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist jedenfalls insoweit fehlerfrei, als es annimmt, habe den auf dem Sonderkonto in Höhe des fälligen Wechsels eingezahlten Betrag nur zurückerhalten sollen, wenn kein technisch einwandfreier Ersatzkessel geliefert würde. Juli 1967 begnügte sie sich mit einer einstweiligen Sicherstellung der Wechselsumme und gab Pp^P unter Mitwirkung von die Möglichkeit, nach technisch einwandfreier Ersatzlieferung für den mangelhaften Kessel den Restkaufpreis aus dem Guthaben zu erhalten. Ihr Anspruch auf Zahlung des Wechsels wurde, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, nur bis zu dem Einbau eines ordnungsmäßigen Kessels einstweilen beschränkt. Nachdem der Probelauf des Kessels unstreitig einwandfreie Leistungen erbracht hatte, stand fest, daß EflHI das Guthaben auf dem Sonderkonto nicht mehr für sich in Anspruch nehmen konnte. Beklagten diskontierten Wechsel über die Restkauf-Preisforderung von gegen die Beklagte das Guthaben für sich in Anspruch nehmen konnte, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls kann die Klägerin Ansprüche auf das Guthaben mit einer Abtretung von Rechten der nicht begründen. Mit einem verlängerten Eigentums Vorbehalt der Klägerin konnte eine Forderung aus der Weiterveräußerung des Kessels, die möglicherweise zu Ansprüchen auf einen Anteil am Sonderkonto hätte führen können, nicht erfaßt werden. Eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten die mit dem Guthaben Befriedigung wegen des von ihr diskontierten Wechsels erhalten hat, ist nicht ersieht lieh und von der Revision nicht dargelegt.

GuthabenkesselnBerufungsgerichtFirmaAnspruchVereinbarungKlägerinwechseln

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ii zr 115/71	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
7. Juni 1973
Werner,
 Justizhauptsekretär
als Urknndsbeamter der Geechiftaatelle
 der	Gebrüder	KG,
vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter, den Kaufmann Wilhelm	DflHHB»	WÄBMMMÄ®	und
 die KflBHB Verwaltungsgesellschaft mDH^uSiflH» letztere vertreten durch ihren Geschäftsführer, den vorgenannten Kaufmann W. FflD,
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. h. c.
gegen
 die Bankhaus H. AflHIHB KG> vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Albrecht	Rudolf	BJ
Dr. Hans Heinrich Ritter^yon	und	Dr. Wolfgang
 sämtlich in
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Prof. Dr.	-
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1973 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Liesecke, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Tidow
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Dezember 1970 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die P
(im folgenden: EBHIH^ in WBHHBbei ABMHBHI hatte zur Bezahlung des Restkaufpreises von 279.000 DM für eine Fabrikationsanlage einen von der Lieferantin, der	GmbH
& Co. KG in MBB (im folgenden: PUH) ausgestellten, am 6. Mai 1967 fälligen Wechsel angenommen. Remittentin war die Schwesterfirma der PflflB» die HBHB» Hol zvere de lungs-GmbH (im folgenden:	in MBHHk» Der Wechsel war
 zahlbar bei der Kreditbank in	HBHB	gab	den
 Wechsel an das beklagte Bankhaus zu dem Diskont und erhielt die übliche Gutschrift des Erlöses, Der Wechsel wurde später auf den 6. August 1967 prolongiert.
Im Wechselbetrag war der Kaufpreis für einen Kessel, Marke PaBHB* enthalten. Die Euroline beanstandete diesen Kessel wegen ungenügender Leistung. PfliB Hl
 und
 
EflHIBI trafen am 31* Juni 1967 zur Erledigung der Mängelrüge eine Vereinbarung, nach der	unter
 Garantie von	statt	des	Pa£Hfe~Kessels	einen
 leistungsfähigen Kessel anderen Fabrikats (Standard-C^IB) auf ihre Kosten liefern sollte. Es wurde ferner vereinbart:
w4. Die Firma KflHHH wird den am 6. 8. 67 fällig werdenden Wechsel im Betrage von 279.OO^DM, zahlbar bei der Kredietbank in	einlösen.	Der	Wechselbetrag
 wird sodann auf ein von beiden Parteien zu errichtendes Sonderkonto unter der Bezeichnung 1bei dem Bankhaus H. AgHBI	der	Maßgabe
 eingezahlt, daß über diesen Betrag von DM 279.000 abzüglich der Bankspesen, die Firmen	erst	dann	verfügen
 können, wenn der Bank ein von beiden Parteien errichtetes und unterzeichnetes Abschlußprotokoll vorgelegt wird. Dieses technische Protokoll wird nach Beendigving der Montage des neuen Kessels und nach Erbringung einer Max. Leistung der Anlage von 2.500 qm/24 h oder 3 Pressungen pro Stunde bei einem Plattenformat von 1250 x 3050 mm errichtet ...
5.	Die Firma PflBBwird den beim Bankhaus AMBH|| liegenden Betrag des Wechsels mit 6,5 % jährlicn verzinsen.
6.	Mit der Lieferung, der Montage und des erfolgreich abgeschlossenen Probelaufes des neuei^^ Kessels sind alle Ansprüche der Firma E^HHI aus dem Vertrag vom Juli 1965 gegenüber der Firma Pfl|ausgeglichen und erfüllt. Mögen sie heißen wie sie wollen und gleich welcher Art.»*
Die Kreditbank in Af^HlB fragte am 3* August 1967 im Auftrag von EBHHI bei dar Beklagten an, ob sie die Vereinbarving vom 31. Juli 1967 "annehmen** wolle. Sie werde dann bei Vorlegung des Wechsels den Betrag von 279.000 I»! mit dem Auftrag überweisen, den Betrag einem Sonderkonto
 
"P(||A~H4HBri gutzubringen, liber das nur nach Empfang des in der Vereinbarung erwähnten Abschlußprotokolls verfügt werden könne. Die Beklagte erklärte sich einverstanden und errichtete für den bei ihr nach Fälligkeit des Wechsels eingegangenen Betrag von 279.000 DM ein Sonderkonto
 zu
HUH kaufte bei der Klägerin den an E liefernden Standard-C^H^-Kessel zu dem Preise von 89.461,82 DM und zahlte 5.000 DM an. Die Klägerin baute den Kessel bei	in	der	Zeit bis 5. Dezember 1967
ein. Er arbeitete, wie GUB anerkannte, einwandfrei. Zu einer förmlichen Abnahme kam es nicht. P|BB und stellten im Dezember 1967 ihre Zahlungen ein und fielen Anfang Januar 1968 in Konkurs.
Die Klägerin erwirkte gegen H^|P wegen der Kaufpreisschuld für den Standard-C|^B^-Kessel am 27. Dezember 1967 einen dinglichen Arrest und pfändete die angeblichen Forderungen von H^||B gegen die Beklagte. Auch wurde H(|HB durch einstweilige Verfügung verboten, über ihre etwaige Forderung gegen EfmHA zu verfügen, insbesondere sie einzuziehen.
Die Beklagte hat das Guthaben auf dem Sonderkonto "PMA-HUBB* für sich in Anspruch genommen und die Auszahlung in Höhe des Restkaufpreises für den von der Klägerin an BflHHHI gelieferten Kessel an die Klägerin abgelehnt. Der Konkursverwalter von HflHI hat keinen Anspruch auf das Guthaben in Höhe dieses Betrages erhoben.
 
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 89*461,82 DM nebst Zinsen zu zahlen. Sie hat geltend gemacht,	habe	ihr
 den Anspruch auf Auszahlung des Guthabens auf dem Sonderkonto in Höhe dieses Betrages abgetreten. Dieser Anspruch ergebe sich daraus, daß der Kessel von ihr an H^^^und von	1111(1	8X1	unter	Eigen-
tumsvorbehalt geliefert worden sei, der mangels Zahlung der Restkaufpreisschuld an die Klägerin noch nicht erloschen sei. E0fHB	von	der	Beklagten	verlangen
 können, daß diese einen Betrag in Höhe des Restkaufpreises aus dem Guthaben auf dem Sonderkonto an die Klägerin auszahle, damit EdBfe das Eigentum am Kessel verschafft werde.
Sie könne auch aus eigenem Recht Zahlung des eingeklagten Betrages aus dem Guthaben verlangen, weil sie mit H^HI einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart habe, so daß ihr auch gegen	als	Abnehmerin	von
HMH ain Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises und damit des entsprechenden Teils des Guthabens zustehe, der zur Befriedigung der Restkaufpreisforderung auch der Lieferantin von H0Ü und P^^bestimmt gewesen sei.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung eines Betrages von 89.461,82 DM, der dem Restkaufpreis für den von ihr auf Bestellung von HBBB an EBHBB gelieferten Standard-CBBB-Kessel entspricht. Der Klägerin stehe, so führt das Berufungsgericht aus, weder aus abgetretenem Recht von EflHHB noch aus eigenem Recht ein solcher Anspruch zu. EBBBB habe von der Beklagten nicht die Rückzahlung des auf das Sonderkonto "PBH^H^HB” geleisteten Betrages in Höhe des Restkaufpreises von 89.461,82 DM für den ersatzweise an Stelle des PaBHB-Kessels gelieferten Standard-CBBB"Kessel mit der Begründving verlangen können, daß ihr das Eigentum an diesem Kessel noch nicht verschafft worden sei. Vielmehr stehe das Guthaben aufgrund der Vereinbarving vom 31. Juli 1967 der Beklagten zu, nachdem der Ersatzkessel einwandfrei geliefert worden sei. Die Vereinbarung vom 31. Juli 1967 besage zwar in Nr. 4, daß die Firmen PUB HBBB über das Guthaben verfügen könnten, wenn der Beklagten ein Protokoll über den erfolgreichen Probelauf des Kessels vorgelegt werde. Das sei aber eine falsche Ausdrucksweise. Nach dem Sinn der Abrede über die Einlösung des von der Beklagten diskontierten Wechsels über 279.000 DM, der auch für den Kaufpreis des Kessels gegeben sei, habe die Beklagte als Wechselgläubigerin über das Guthaben verfügen sollen, wenn der Kessel einwandfrei geliefert worden sei. Die Revision beanstandet die Auslegung des Berufvingsgerichts als "erfahrungswidrig" mit der Begründung, das Berufungsgericht habe den Zweck der Vereinbarung vom 31. Juli 1967 verkannt. Nach dieser habe das Guthaben nicht nur die Wechselforderung sichern sollen, sondern überhaupt die vertragsgerechte Leistung der Firmen HBBB und PBBt also auch die Verschaffung des Eigentums an dem
 
wegen der Mängel des ersten Kessels zu liefernden Ersatzkessel. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Übergang des Eigentums auf	nicht geprüft.
Die Beklagte habe durch ihre Zustimmung zur Vereinbarung vom 31* Juli 1967 darauf verzichtet, ihre Wechselansprüche gegen die Beteiligten geltend zu machen, und sich damit einverstanden erklärt, daß das Guthaben erst mit der vollständigen Erfüllung des von	mit FflH^und
 sodann mit HflHI abgeschlossenen Kaufvertrages freigegeben werden solle, wozu auch die Eigentumsübertragung gehört habe. Da der Kaufpreis für den Standard-CflM®-Kessel bis jetzt nicht an die Klägerin gezahlt worden sei, stehe ihr noch das Eigentum zu.	gebühre ein
 entsprechender Teil des Guthabens; sie habe ihren Anspruch an die Klägerin abgetreten.
Die Rügen der Revision können den Bestand des angefochtenen Urteils nicht gefährden.
Die Auslegung des Berufungsgerichts ist jedenfalls insoweit fehlerfrei, als es annimmt,	habe den
 auf dem Sonderkonto in Höhe des fälligen Wechsels eingezahlten Betrag nur zurückerhalten sollen, wenn kein technisch einwandfreier Ersatzkessel geliefert würde.
Die Vereinbarung sieht nicht vor, daß die Auszahlung des Guthabens auch davon abhängig sein sollte, daß auch das Eigentum am Kessel erlangt hatte. Die Beklagte hatte mit der Beschaffung des Ersatzkessels und seiner Bezahlung nichts zu tun. Sie hatte den Wechsel über 279.000 IM diskontiert und den Erlös der Diskontnehmer in gutgebracht. Sie hätte den Wechsel alsbald zurückbelasten können, wenn er bei Fälligkeit nicht eingelöst wurde. Durch ihren Beitritt zur Vereinbarung vom
/
 
31. Juli 1967 begnügte sie sich mit einer einstweiligen Sicherstellung der Wechselsumme und gab Pp^P unter Mitwirkung von	die	Möglichkeit,	nach	technisch
 einwandfreier Ersatzlieferung für den mangelhaften Kessel den Restkaufpreis aus dem Guthaben zu erhalten.
Die Beklagte hatte keine Veranlassung, außerdem zuzugestehen, daß die Wechselsumme erst frei werden solle, wenn der von	zu	liefernde	Kessel	von	dieser	bei
 ihrem Lieferanten voll bezahlt war. Es war auch infolgedessen in der Vereinbarung keine Rede davon, daß die endgültige Bezahlung des Wechsels noch so lange zurück-gestellt werden sollte, bis der neue Kessel an EflHB übereignet war. Die Bedingung, ein etwa fortbestehender Eigentumsvorbehalt des Lieferanten müsse vor der Freigabe der Wechselsumme beseitigt sein, ist der Vereinbarung vom Berufungsgericht mit Recht nicht entnommen worden. Ein Verzicht der Beklagten auf den Wechselerlös ist nicht dargetan. Ihr Anspruch auf Zahlung des Wechsels wurde, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, nur bis zu dem Einbau eines ordnungsmäßigen Kessels einstweilen beschränkt.
Nachdem der Probelauf des Kessels unstreitig einwandfreie Leistungen erbracht hatte, stand fest, daß EflHI das Guthaben auf dem Sonderkonto nicht mehr für sich in Anspruch nehmen konnte. Das vorgesehene förmliche Protokoll über den Probelauf hat das Berufungsgericht mit Recht nicht für erforderlich erachtet, nachdem PdB und	ihre
 Zahlungen eingestellt und in Konkurs geraten waren. konnte daher keinen Anspruch auf das Guthaben in Höhe von 89.461,82 DM an die Klägerin abtreten. Ob das Guthaben entsprechend dem Wortlaut der Vereinbarung den Firmen PflIBund	zusteht,	nachdem die Bedingung des einwand-
freien Probelaufs erfüllt worden ist, oder ob dem Berufungsgericht zu folgen ist, daß im Hinblick auf den von der
 
Beklagten diskontierten Wechsel über die Restkauf-Preisforderung von	gegen	die Beklagte
 das Guthaben für sich in Anspruch nehmen konnte, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls kann die Klägerin Ansprüche auf das Guthaben mit einer Abtretung von Rechten der	nicht	begründen.
II. Das Berufungsgericht hält auch Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht auf das Guthaben wegen eines etwa vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalts für unbegründet.
Die Revision meint, durch die Weiterlieferung des Kessels an &VHHB sei der Anspruch von PflHi und	auf
 Zahlung des Kaufpreises für diesen Kessel auf die Klägerin übergegangen. Jedoch läßt die Revision außer Betracht, daß E^m für den Standard-Cf|Hft~Kesse1’ den die Klägerin geliefert hatte, nichts zu zahlen hatte, weil er nur Ersatz für den Pa4BHt~Kessel war. Die Kaufpreisforderung für diesen, die P|HR zugestanden hatte, war, wie das Berufungsgericht darlegt, bereits mit der Diskontierung des Wechsels nach Nr. 44 AGB der Banken auf die Beklagte übergegangen, bevor der zweite Kessel überhaupt gekauft war. Mit einem verlängerten Eigentums Vorbehalt der Klägerin konnte eine Forderung aus der Weiterveräußerung des Kessels, die möglicherweise zu Ansprüchen auf einen Anteil am Sonderkonto hätte führen können, nicht erfaßt werden.
10 -
Eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten die mit dem Guthaben Befriedigung wegen des von ihr diskontierten Wechsels erhalten hat, ist nicht ersieht lieh und von der Revision nicht dargelegt.
Stimpel	Liesecke Dr.	Bauer
 Dr. Kellermann	Dr.	Tidow