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BGH · II ZR 113/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 113/70
CoInteresseFirmaBerufungsgerichtZeugeLandgerichtZPOHamburgKlägerSchutz

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________ja
ADS § 2; BGB §§ 134, 138 Ca
 Einem See-Güterversicherungsvertrag, der die Ausfuhr von Kulturgut aus einem Staat zu dem Gegenstand hat, der diese Ausfuhr zu dem Schutze seines nationalen Kunstbesitzes verboten hat, liegt ein versicherbares Interesse wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nicht zugrunde.
BGH, Ort. v. 22. Juni 1972 - II ZR 113/70 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
22. Juni 1972
Kaufmann,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ii zr 115/70 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Allgemeinen Versicherungs-Gesellschaft Hauptbevollmächtigten Dr.
ing<	 ^
straße VH, vertreten durch ihren
KÜi,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 gegen
den Werbeleiter Ernst Günter Ko(B, HaBHBflV» Beim HamBB Marktplatz £,
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
/
v/
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Stimpel und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 9. Juli 1970 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Firma SaflftBrothers & Co. in Port Nigeria hat bei der Beklagten für einen Seetransport von drei Kisten mit Kunstgegenständen (afrikanische Masken und Figuren) von Port Harcourt abgehend am 12. Januar 1967 nach Hamburg eine Seetransportversicherung entsprechend den Allgemeinen Deutschen Versicherungsbedingungen abgeschlossen. Der Kläger macht aus abgetretenem Recht der Versicherungsnehmerin einen Anspruch auf Entschädigung wegen des angeblichen Verlustes von sechs Bronzefiguren geltend.
 
Der Kläger hat unter Vorlage der Police behauptet» ihm sei die Versicherungsforderung von dem Hamburger Vertreter der Firma SafmBrothers & Co., Samuel Augustus abgetreten worden, der von deren Alleininhaber Raymond Erzigbo	hierzu	bevollmächtigt	gewesen	sei«
Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 3*350 £, die er auf 37.262,05 DM umgerechnet hat, begehrt«
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat bestritten, daß E(H^^ Inhaber der Versicherungsnehmerin sei und eine Vollmacht zur Abtretung der Versicherungsforderung erteilt habe. Die Abtretung sei auch zu dem Schein erfolgt, um eine Zeugenvernehmung von	zu	ermög-
lichen« Die Bronzefiguren seien überhaupt nicht mitverschifft worden.	habe	einen	Versicherungsbetrug
 geplant. Der Versicherungsvertrag sei zudem unwirksam, weil der versicherte Transport gegen ein nigerianisches Ausfuhrverbot von Kunstgegenständen verstoßen habe«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Sache nach § 539 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit nach § 539 ZPO wegen wesentlichen Verfahrensmangels an das Landgericht zurückverwiesen, weil dieses eine notwendige Beweisaufnahme nicht vorgenommen habe, so daß eine ordnungsgemäße Grundlage der Entscheid!mg fehle. Die Beklagte ist durch diese Entscheidung beschwert (BGH WM 1972, 733).
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, weil bereits der Übergang der Versicherungsforderung, die der Versicherungsnehmerin, der Firma SaJJ|Brothers & Co., zugestanden haben soll, auf den Kläger nicht dargetan sei. Die vom Kläger vorgelegte Abtretungsurkunde ist von Samuel einem nigerianischen Staatsangehörigen, der sich damals in Hamburg aufhielt, unterzeichnet. Der Kläger hat Abschrift einer Vollmacht des Raymond EflHflk vom 9. Januar 1967 vorgelegt, durch die dieser ^IHBI zu gewissen Handlungen bevollmächtigt hatte, die das Geschäft EflBV betreffen, das dieser unter der Bezeichnung nSa(H|Bro^ers & Co. in Port Harcourt (Nigeria)" betreiben soll. Der Kläger hat einen Handelsregisterauszug über die Firma SaJ^Brothers & Co. oder andere Dokumente für ihre Registrierung nicht vorzulegen vermocht und sich zu dem Beweise, daß Ej^m Alleininhaber dieser Firma sei, auf dessen Zeugnis und das von TflHHP berufen. Das Landgericht hat eine Vernehmung von EflHHP in Ostnigeria Jedenfalls zur Zeit für nicht durchführbar gehalten. Es hat unterstellt, daß	als Zeuge die Behauptungen
 des Klägers bestätigen werde. Diese Aussage würde aber das Gericht nicht von der Richtigkeit der Behauptungen des Klägers überzeugen können, weil gewichtige Anhaltspunkte vorlägen, der Bekundung dieses Zeugen zu mißtrauen. Hierzu heißt es im Urteil des Landgerichts:
 
TjBHi konnte nur abgelehnt werden, wenn von vornherein der völlige Unwert seiner Aussage feststand (vgl. BGH NJW 1956, 1480). Bloße erhebliche Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit eines Zeugen genügen nicht. Der Kläger hatte die Richtigkeit der Angaben von	über	einen	Ver-
zicht auf die Geltendmachung der Klagforderung im polizeilichen Protokoll bestritten und mit Übersetzungsfehlern sowie Mißverständnis erklärt. Das Landgericht durfte sich daher über den Umfang der Bevollmächtigung	13X1(1
die Alleininhaberschaft	bezüglich der	Firma
 Sa^JBrothers & Co. ein Urteil erst auf Grund einer Vernehmung wenigstens dieses Zeugen bilden, wenn	als
 unerreichbar angesehen wurde. Der Kläger hatte auch behauptet, daß Ef|m an	Vollmacht	zur Abtretung von Forderungen
 erteilt habe und daß die Urkunde in diesem Sinne gemeint gewesen sei. Das Vorbringen des Klägers war hiernach eine ausreichende Grundlage für eine Beweiserhebung, gegebenenfalls unter Ausübung des Fragerechts nach § 139 ZPO.
Da das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision auch keine Veranlassung hatte, das Vorbringen, der Verlust der Güter sei nicht auf der Seereise eingetreten, zu prüfen, bevor der Kläger den Erwerb der Versicherungsforderung dargetan hatte, hat es nach alledem die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zu Recht ausgesprochen; die Revision war daher zurückzuweisen.
II. Die Revision erstrebt auch eine Nachprüfung der Ansicht des Berufungsgerichts, der Versicherungsvertrag sei trotz eines von der Beklagten behaupteten und unter Beweis gestellten, vom Kläger Jedoch bestrittenen Verstoßes gegen ein nigerianisches Verbot der Ausfuhr von Kunstgegenständen nicht nach §§ 134, 138 BGB unwirksam.
 
"Wie den Parteien aus der Strafakte 72 Js 811/67 bekannt ist, hat der Zeuge	am
8. März 1967 vor der Kr iminalp ol^e^ausge sagt, er habe sich nochmals alles überlegt und sei zu der Überzeugung gekommen, daß die sechs Bronzefiguren noch in Port Harcourt sein müßten. Er werde deshalb keine Forderungen in Höhe von ca. 40.000 DM an die Versicherung stellen. Gleichwohl hat er unter dem 12. Dezember 1967 diese Forderung an den Kläger abgetreten. Hinzu kommt, daß er nach einer Mitteilung von Interpol Lagos von der dortigen Polizei wegen einer Betrugssache gesucht wird und daß nach der gleichen Mitteilung eine Firma SafH| Brothers & Co. in Nigeria nicht registriert ist."
Das Berufungsgericht hält es für fehlerhaft, daß das Landgericht die Vernehmung der Zeugen	und
 abgelehnt hat. Die Kriegswirren in Biafra seien beendet und die behauptete Unglaübwürdigkeit eines Zeugen könne von seltenen, hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen, nicht dazu führen, die Vernehmung abzulehnen. Es fehle somit an einem ordnungsmäßigen Verfahren des Landgerichts.
Die Anwendung des § 539 ZPO durch das Berufungsgericht ist entgegen den Ausführungen der Revision nicht zu beanstanden. Zwar ist, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, die unterlassene Vernehmung eines einzelnen Zeugen und ein sonstiger einfacher Verstoß gegen § 286 ZPO noch kein Grund zur Zurückverweisung der Sache. Aber hier hat das Landgericht aus nicht stichhaltigen Gründen überhaupt von einer Beweisaufnahme über die wirksame Abtretung der Klagforderung abgesehen. Das ist ein schwerwiegender Verstoß, der die Anwendung des § 539 ZPO nach dem nicht überprüfbaren Ermessen des Berufungsgerichts rechtfertigen konnte. Die Vernehmung des in Hamburg erreichbaren Zeugen
 
Eine solche sachlich-rechtliche Nachprüfung im Falle einer Aufhebung nach § 539 ZPO hat der Bundesgerichtshof für zulässig erachtet, obwohl nur ein zurückverweisendes Prozeßurteil ergangen ist und die sachlich-rechtlichen Ausführungen des Berufungsurteils und die entsprechenden Darlegungen des Revisionsgerichts keine Bindungswirkung für das Landgericht haben (BGHZ 31, 358, 364). Dieses wird nur im Rahmen des rein verfahrensrechtlichen Aufhebungsgrundes gebunden. Eine solche Stellungnahme ist aber prozeß ökonomisch und der praktischen Erledigung des Streits dienlich (vgl. Hauß zu BGH LM ZPO § 539 Nr. 8).
Das Berufungsgericht führt aus, das nigerianische Ausfuhrverbot zu dem Schutze vor der Ausplünderung des Landes durch ausländische Kunstliebhaber berühre nicht das Interesse der (deutschen) Allgemeinheit. Ein Sittenverstoö bei einer Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot sai zu verneinen. Es betreffe keine vitalen Interessen Nigerias, wie es z. B. bei der Seuchenbekämpfung oder der Hebung des Wohlstandes im Lande der Fall sei.
Eine wirksame Versicherung setzt ein erlaubtes versichertes Interesse voraus (§2 Abs. 1 ADS). Ob ein solches vorliegt, ist hier nach deutschem Recht zu beurteilen. Eine Anwendung des § 134 BGB bei einem ausländischen Verbotsgesetz kommt nicht in Betracht, weil dieses im Inland unmittelbar keine Verbindlichkeit besitzt, aber mittelbar ist auch ein ausländisches Gesetz unter Umständen für die Frage beachtlich, ob die versicherte Unternehmung gegen die guten Sitten verstößt und der Versicherungsvertrag deshalb nach § 2 ADS unwirksam ist (vgl. Ritter/Abraham, Das Recht der Seeversicherung § 1 ADS Anm. 18). Nicht versicherbar ist ein Interesse, wenn der Versicherer, sofern er den
 
i
Verstoß gegen die guten Sitten gekannt hätte, den Versicherungsschutz nicht hätte übernehmen können, ohne daß der Vertrag nach § 138 BGB nichtig gewesen wäre (BGH VersR 1962, 659). Hier handelt es sich nicht um ein Ausfuhrverbot, durch das mittelbar auch deutsche Interessen geschützt würden und das schon deshalb zur Anwendung des § 138 BGB führen könnte (BGHZ 34, 169, 177), sondern um ein Verbot, das die Erhaltung des künstlerischen Erbes im Ursprungsland und, wie das Berufungsgericht darlegt, den Schutz des Landes vor einer Ausplünderung durch ausländische Kunstliebhaber, außerdem, wie hinzuzufügen ist, durch Händler bezweckt. Die Umgehung eines solchen Schutzgesetzes muß, da sie dem nach heutXger~Äuffas^\ang allgemein zu achtenden Interesse aller Völker an der Erhaltung von Kulturwerten an Ort und Stelle zuwiderhandelt, als verwerflich betrachtet werden. Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Unesco) hat es bereits im Jahre 1964 durch ihre Generalkonferenz als notwendig bezeichnet, den Schutz des kulturellen Erbes der Völker auf internationaler Ebene durch enge Zusammenarbeit wirkungsvoll zu gestalten. Auf der 16. Tagung ihrer Generalkonferenz in Paris im Jahre 1970 hat die Unesco ausgesprochen, daß jeder Staat sich in zunehmendem Maße der Verpflichtung bewußt sein müsse, sein kulturelles Erbe und das aller Nationen zu achten. Ferner hat die Generalkonferenz erklärt, die unzulässige Ausfuhr von Kulturgut stehe der Verständigung der Nationen im Wege. Sie hat daher ein internationales Übereinkommen für diesen Zweck angenommen und den gesetzgebenden Körperschaften ihrer Mitgliedsstaaten zugeleitet. Dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat ist das Übereinkommen im Mai 1972 zugegangen. Das Übereinkommen hat hiernach für
 
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die Bundesrepublik noch keine verbindliche Kraft (für Nigeria in Kraft seit 26. April 1972). Die Beratungen der Unesco und die Annahme des Übereinkommens durch die Generalkonferenz ergeben aber deutlich, daß die für die internationale kulturelle Zusammenarbeit zuständige Organisation die Ausfuhr von Kulturgut entgegen den Verboten eines Staates seit langem als ein gemeinschädliches und die Verständigung zwischen den Nationen hinderndes Verhalten auf faßt. Sie hält die Zeit für gekommen, diese Überzeugung in ein verbindliches internationales Übereinkommen zu kleiden. In diesem Übereinkommen sollen die Vertrags Staaten anerkennen, daß die unzulässige Einfuhr, Ausfuhr oder Übereignung von Kulturgut eine der Hauptursachen für die Verarmung der Ursprungsländer an kulturelle® Erbe bedeute und daß die internationale Zusammenarbeit eines der wirksamsten Mittel zu dem Schutz des Kulturgutes jedes Landes gegen alle sich daraus ergebenden Gefahren darstelle. In der Völkergemeinschaft bestehen hiernach bestimmte grundsätzliche Überzeugungen über das Recht jedes Landes auf den Schutz seines kulturellen Erbes und über die Verwerflichkeit von "Praktiken" (Art. 2 Abs. 2 des Übereinkommens-Entwurfes), die es beeinträchtigen und die bekämpft werden müssen. Die Ausfuhr von Kulturgut entgegen einem Verbot des Ursprungslandes verdient daher im Interesse der Wahrung der Anständigkeit im internationalen Verkehr mit Kunstgegenständen keinen bürgerlich-rechtlichen Schutz, auch nicht durch die Versicherung einer Beförderung, durch die Kulturgut aus dem von der ausländischen Rechtsordnung beherrschten Gebiet dem seiner Sicherung dienenden Ausfuhrverbot zuwider ausgeführt werden soll. Einem solchen Vertrag liegt ein versicherbares Interesse nicht zugrunde (§2 Abs. 1 Satz 1 ADS). Die in früherer Zeit übliche und geduldete
 Mißachtung des Wunsches anderer Völker, im Besitz ihrer Kunstschätze zu bleiben oder sie selbst zu verwerten, die das Berufungsgericht erwähnt, kann nicht zu dem Maßstab des nach heutiger Auffassung mit den guten Sitten Verträglichen gemacht werden.
Hiernach werden die Behauptungen der Beklagten, die versicherten Gegenstände fielen unter ein Ausfuhrverbot Nigerias, das zu dem Schutz seines Kulturgutes erlas sen worden ist, und die Ausführungen des Klägers, der dies bestritten und behauptet hat, die fehlende Lizenz sei durch eine Zollgenehmigung ersetzt worden, gegebenen falls der Nachprüfung bedürfen.
Dr. Schulze
 Dr. Kellermann
 Stimpel
Dr. Bauer
 Liesecke