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BGH · II ZR 119/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 119/68

Dezember 1956 eingegangenen Klageschrift hat die Klägerin die Nässe- und Partikularschäden der Ladungsinteressenten auf 54.471,10 sfrs beziffert. , allen weiteren Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin oder deren Rechtsvorgängerinnen dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, daß der Kahn '* bei dem Unfall bei Bonn vom 5- November 1955 sich nicht in fahrtüchtigem Zustand befand”. Zur Begründung des Feststellungsantrags hat sie in der Klageschrift vorgetragen, daß den Ladungsinteressenten bei Bestehen einer Beitragspflicht nach § 79 Abs. 1 BSchG ein Schadensersatzanspruch nach § 79 Abs. 2 BSchG gegen die Beklagten zustehe. Die Entscheidung dieser Präge hängt im Hinblick auf die von den Beklagten aus § 117 Nr. 7 BSchG, § 852 Abs. 1 BGB erhobene Verjährungseinrede zunächst davon ab, ob die Mehrforderung von dem zwischen den Parteien ergangenen - rechtskräftigen - Peststellungsurteil umfaßt wird und infolgedessen erst nach 30 Jahren verjährt (§ 218 Abs. 1 BGB). , allen weiteren Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin und deren Rechtsvorgängerinnen dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, daß auf dem Kahn 'PflHBHBB' bei dem Unfall in Bonn am 5. Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, "das rechtskräftige Urteil mit dem umfassenden Peststellungsanspruch genieße stets den Vorrang", es sei keiner "auf dem zugrunde liegenden Akteninhalt beruhenden Auslegung fähig". Worüber in einem Urteil entschieden worden ist, wie weit mithin der Umfang seiner Rechtskraft reicht, ergibt sich aus der Urteilsformel, zu deren Auslegung Tatbestand und Entscheidungsgründe wie auch das in Bezug genommene Parteivorbringen heranzuziehen sind (BGHZ 34, 337, 339; 36, 365, 367). Wenn die Revision den Umfang der Rechtskraft eines Urteils in Bällen der vorliegenden Art allein nach der Urteilsformel bestimmen will, so verkennt sie, daß Urteilsformel und Gründe zusammen die Entscheidung bilden und deshalb dem ganzen Inhalt des Urteils zu entnehmen ist, worüber es entschieden hat (Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht 10. Sie ergibt, daß in dem Urteil allein über einen möglichen Anspruch der Ladungsinteressenten nach § 79 Abs. 2 BSchG entschieden worden ist. Denn hierin ist unmittelbar oder durch Bezugnahme auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien derjenige Sachund Streitstand dargestellt, den diese dem Gericht zur Entscheidung unterbreitet haben. Wenn demgegenüber die Revision aus einzelnen Wendungen in der Klageschrift und im Tatbestand des Urteils des Rheinschiffahrtsobergerichts etwas anderes herleiten möchte, so berücksichtigt sie nicht, daß die Wendungen nicht das Peststellungsbegehren, sondern den ursprünglichen Leistungsantrag der Klägerin im Auge haben. Auch läßt sich entgegen den Darlegungen der Revision dem Tatbestand des Urteils des Rheinschiffahrtsgerichts vom 19. Dezember 1958 nichts für die Auffassung entnehmen, das Peststellungsbegehren habe sich auf sämtliche von dem ursprünglichen leistungsantrag der Klägerin nicht erfaßte Schäden der Ladungsinteressenten bezogen. Der Hinweis des Rheinschiffahrtsgerichts, die Klägerin verlange "Feststellung des weiteren Schadens wegen Beschädigung der Ladung und entstandener Kosten”, kann nicht ohne Zusammenhang mit der Klageschrift gesehen werden, auf deren Inhalt das Rheinschiffahrtsgericht bei der Darstellung des Sachund Streitstands verwiesen hat. hat die Klägerin aber auf der Grundlage des Havariezertifikats des Sachverständigen G^m^ die Nässe-und Partikularschäden der ladungsinteressenten auf 54.471,10 sfrs beziffert und zu dem Peststellungsantrag ausgeführt, dieser müsse deshalb gestellt werden, weil die Höhe eines möglichen Anspruchs der Ladungsinteressenten nach § 79 Abs. 2 BSchG noch nicht endgültig feststehe und insoweit am 31. Damit hat die Klägerin aber eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß der Peststellungsantrag lediglich wegen eines möglichen Anspruchs der Ladungsinteressenten nach § 79 Abs. 2 BSchG gestellt werde; ihr Vorbringen zu dem Peststellungsbegehren kann daher nicht etwa als Begründung für das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses an einem allgemein gefaßten Peststellungsantrag verstanden werden.

Zitierte Normen: § 218 BGB § 322 ZPO
PeststellungsantragLadungsinteressentenKlageschriftKlägerinAuslegungUrteilUrteilsformelRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
*
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
1. Juni 1970 Heil,
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
II ZR 119/68	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der	Versicherungsgesellschaft,	£(
vertreten durch den Verwaltungspräsidenten Dr. jur. F. E.
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt I)r.
gegen
” S.p.r.l.,
*
2.
den Schiffsführer E.	vom	Schleppkahn
 zu laden bei der Beklagten zu 1,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter liesecke, Dr. Schulze, Pieck, Stimpel und Dr. Bauer
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsobergerichts Köln vom 17. Mai 196b wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Recnts wegen
 Tatbestand:
Am 5. November 1955 rakte der im Eigentum der Beklagten zu 1 stehende und von dem Beklagten zu 2 verantwortlich geführte SK	bei	Rhein-km 655»5
und erlitt eine Leckage in Raum 4. Durch das eindringende Wasser wurde auch ein Teil der nicht in Raum 4 untergebrachten Ladung in Mitleidenschaft gezogen. Den hierdurch den Ladungsinteresseilten entstandenen Schaden verlangt die Klägerin - aus übergegangenem und abgetretenem Recht - von den Beklagten ersetzt.
In der am 21. Dezember 1956 eingegangenen Klageschrift hat die Klägerin die Nässe- und Partikularschäden der Ladungsinteressenten auf 54.471,10 sfrs beziffert. Demgemäß hat sie zunächst beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung dieses Betrags zu verurteilen. Weiter hat sie den Antrag gestellt, "fest-
 
zustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch, haftend verpflichtet sind, ... , allen weiteren Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin oder deren Rechtsvorgängerinnen dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, daß der Kahn '* bei dem Unfall bei Bonn vom 5- November 1955 sich nicht in fahrtüchtigem Zustand befand”. Zur Begründung des Feststellungsantrags hat sie in der Klageschrift vorgetragen, daß den Ladungsinteressenten bei Bestehen einer Beitragspflicht nach § 79 Abs. 1 BSchG ein Schadensersatzanspruch nach § 79 Abs. 2 BSchG gegen die Beklagten zustehe.
Bas Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage am 19. Bezember 1958 abgewiesen. Bas Rheinschiffahrtsobergericht hat am 31. Januar 1963 den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, dem Feststellung sant rag - in einer sprachlich geänderten Fassung -stattgegeben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Zahlungsanspruchs an das Rheinschiffahrtsgericht zurückverwiesen. Bie Revision der Beklagten hat der Senat durch Urteil vom 23« Juni 1966 (VersR 1966, 871) zurückgewiesen.
Im anschließenden Betragsverfahren hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 4. Juli 1967 weitere Nässe-und Partikularschäden in Höhe von 29.693>60 sfrs geltend gemacht. Bas Rheinschiffahrtsgericht hat ihr - neben den zunächst verlangten 54.471,10 sfrs - von der Mehrforderung einen Teilbetrag von 20.629>24 sfrs zuerkannt. Bas Rheinschiffahrtsobergericht hat die Mehrforderung als verjährt angesehen und sie in vollem Umfang abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Bie Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
 
Ai
 Entscheidungsgründe:
Die Parteien streiten lediglich noch darüber, ob die Klägerin von den Beklagten als Ersatz für Nässe-und Partikularschaden der Ladungsinteressenten neben den bereits zuerkannten 54.471,10 sfrs einen weiteren Betrag von 20.629>24 sfrs verlangen kann. Die Entscheidung dieser Präge hängt im Hinblick auf die von den Beklagten aus § 117 Nr. 7 BSchG, § 852 Abs. 1 BGB erhobene Verjährungseinrede zunächst davon ab, ob die Mehrforderung von dem zwischen den Parteien ergangenen - rechtskräftigen - Peststellungsurteil umfaßt wird und infolgedessen erst nach 30 Jahren verjährt (§ 218 Abs. 1 BGB). Das ist jedoch nicht der Pall, so daß das Berufungsgericht die Verjährungseinrede zu Recht für begründet angesehen hat.
Zwischen den Parteien ist rechtskräftig festgestellt, "daß die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend verpflichtet sind, ... , allen weiteren Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin und deren Rechtsvorgängerinnen dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, daß auf dem Kahn 'PflHBHBB' bei dem Unfall in Bonn am 5. November 1955 die Kleppen in den Schottwänden nicht ordnungsgemäß dicht gewesen sind". Geht man von dem Wortlaut dieses Erkenntnisses aus, so kann es nicht zweifelhaft sein, daß es die streitige Mehrforderung umfaßt. Das hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt. Es meint jedoch, die Pormel des Peststellungsurteils sei, insbesondere im Hinblick auf den Inhalt der Klageschrift, dahin auszulegen, daß sie auf einen etwaigen Anspruch der Ladungsinteressenten aus § 79 Abs. 2 BSchG beschränkt sei. Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
 
Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, "das rechtskräftige Urteil mit dem umfassenden Peststellungsanspruch genieße stets den Vorrang", es sei keiner "auf dem zugrunde liegenden Akteninhalt beruhenden Auslegung fähig". Worüber in einem Urteil entschieden worden ist, wie weit mithin der Umfang seiner Rechtskraft reicht, ergibt sich aus der Urteilsformel, zu deren Auslegung Tatbestand und Entscheidungsgründe wie auch das in Bezug genommene Parteivorbringen heranzuziehen sind (BGHZ 34, 337, 339; 36, 365, 367). Wenn die Revision den Umfang der Rechtskraft eines Urteils in Bällen der vorliegenden Art allein nach der Urteilsformel bestimmen will, so verkennt sie, daß Urteilsformel und Gründe zusammen die Entscheidung bilden und deshalb dem ganzen Inhalt des Urteils zu entnehmen ist, worüber es entschieden hat (Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht 10. Aufl. S. 806).
Die Auslegung des zwischen den Parteien rechtskräftigen Peststellungsurteils hat der Senat selbst vorzunehmen (BGH IM Nr. 54 zu § 322 ZPO). Sie ergibt, daß in dem Urteil allein über einen möglichen Anspruch der Ladungsinteressenten nach § 79 Abs. 2 BSchG entschieden worden ist. Hingegen waren die vorliegend noch streitigen Nässe- und PartikularSchäden nicht Gegenstand des Peststellungsurteils und, wie bei Prüfung dieser Präge zugleich auszuführen sein wird, nicht Gegenstand des Peststellungsrechtsstreits. Im einzelnen ist zu bemerken:
Pür die Auslegung der oben wiedergegebenen Urteilsformel geben die Entscheidungsgründe des Senatsurteils vom 23. Juni 1966 und die des Urteils des
 
Rheinschiffahrtsobergerichts vom 31. Januar 1963 nichts her. In beiden Urteilen ist lediglich ganz allgemein ausgeführt, daß auch der Peststellungsantrag der Klägerin begründet sei. Demgegenüber ist für die Auslegung der zur Erörterung stehenden Urteilsformel der Inhalt des Tatbestands des letztgenannten Urteils von wesentlicher Bedeutung. Denn hierin ist unmittelbar oder durch Bezugnahme auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien derjenige Sachund Streitstand dargestellt, den diese dem Gericht zur Entscheidung unterbreitet haben. Aus der Klageschrift ergibt sich aber mit aller Klarheit, daß der Peststellungsantrag - trotz seines weitergehenden Wortlauts - nur mögliche Ansprüche der LadungsInteressenten nach § 79 Abs. 2 BSchG erfassen sollte. Wenn demgegenüber die Revision aus einzelnen Wendungen in der Klageschrift und im Tatbestand des Urteils des Rheinschiffahrtsobergerichts etwas anderes herleiten möchte, so berücksichtigt sie nicht, daß die Wendungen nicht das Peststellungsbegehren, sondern den ursprünglichen Leistungsantrag der Klägerin im Auge haben. Auch läßt sich entgegen den Darlegungen der Revision dem Tatbestand des Urteils des Rheinschiffahrtsgerichts vom 19. Dezember 1958 nichts für die Auffassung entnehmen, das Peststellungsbegehren habe sich auf sämtliche von dem ursprünglichen leistungsantrag der Klägerin nicht erfaßte Schäden der Ladungsinteressenten bezogen. Der Hinweis des Rheinschiffahrtsgerichts, die Klägerin verlange "Feststellung des weiteren Schadens wegen Beschädigung der Ladung und entstandener Kosten”, kann nicht ohne Zusammenhang mit der Klageschrift gesehen werden, auf deren Inhalt das Rheinschiffahrtsgericht bei der Darstellung des Sachund Streitstands verwiesen hat. Hierin
 
hat die Klägerin aber auf der Grundlage des Havariezertifikats des Sachverständigen G^m^ die Nässe-und Partikularschäden der ladungsinteressenten auf 54.471,10 sfrs beziffert und zu dem Peststellungsantrag ausgeführt, dieser müsse deshalb gestellt werden, weil die Höhe eines möglichen Anspruchs der Ladungsinteressenten nach § 79 Abs. 2 BSchG noch nicht endgültig feststehe und insoweit am 31. Dezember 1956 der Eintritt der Verjährung drohe. Damit hat die Klägerin aber eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß der Peststellungsantrag lediglich wegen eines möglichen Anspruchs der Ladungsinteressenten nach § 79 Abs. 2 BSchG gestellt werde; ihr Vorbringen zu dem Peststellungsbegehren kann daher nicht etwa als Begründung für das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses an einem allgemein gefaßten Peststellungsantrag verstanden werden. Im übrigen bietet der Umstand, daß ein sprachlich zu weit gefaßter, inhaltlich aber durch das Klagevorbringen klar umgrenzt ec Antrag in die Urteilsformel übernommen worden ist, für sich allein wegen der Vorschrift des § 308 Abs. 1 ZPO keinen hinreichenden Anhalt dafür, daß damit mehr zuerkannt werden sollte, als mit dem Antrag begehrt war.
Mit dem Berufungsgericht ist demnach davon auszugehen, daß die streitigen Rasse- und PartikularSchäden weder Gegenstand des Peststellungsrechtsstreits noch Gegenstand des Peststellungsurteils waren. Dieses steht daher der Verjährungseinrede der Beklagten nicht entgegen. Auch ist, wie keiner weiteren Erörterung mehr bedarf, der Lauf von Verjährungsfristen hinsichtlich der streitigen Schadensersatzforderung durch die Zustellung der Klageschrift nicht unterbrochen worden.
 
I
Die Beklagten können deshalb gegen diese Forderung die Verjährungseinrede aus § 117 Nr. 7 BSchG und § 852 Abs. 1 BGB erheben. Daß der Geltendmachung dieser Einrede, wie die Revision abschließend dargelegt hat, der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen soll, ist nicht ersichtlich.
Liesecke Dr.Schulze Fleck Stimpel Dr.Bauer
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