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BGH

Gericht: BGH

Der lie Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14» Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Bischer und der Bundesrichter Dr« Kuhn, Dr«, Dörr, Dr» Schulze und Pieck für Recht erkannt: Das Landgericht hat zunächst den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, sich jedoch die Entscheidung über die Aufrechnung des Beklagten in Höhe von 35*427 DM Vorbehalten« In dem Verfahren über den Betrag des Anspruchs hat sich der Kläger ein Guthaben von 188«776 DM errechnet und unter anderem beantragt, den Beklagten zu verurteilen, diesen Betrag nebst Zinsen teils sofort, teils in künftig fällig werdenden Raten nach Maßgabe einer gesellschafts- In der mündlichen Verhandlung vom 17« März 1961 (GA Bl» 49) hatte das Landgericht den Rechtsstreit ”zur Vornahme eines Sühneversuchs und zur weiteren Vorbereitung der Sache” an den Binzeirichter verwiesene Dieser hatte in der mündlichen Verhandlung vom 9o Mai 1961 (GA Bio 56) auf die Erklärung des Beklagten, die Bilans für 1959 sei noch nicht aufgestellt, dem Beklagten aufgegeben, diese Bilanz einzureichen» Er hatte damit nach Lage der Sache nur eine Bilans gemeint, aus der sich Einlage und Gewinnanteil des Klägers zu dem 31» Dezember 1959 ergäben« Der Beklagte hatte darauf unter dem 23= Oktober' 1961 die “endgültige Bilanz einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 1959 sowie Aufzeichnung über Gewinnverteilung und Entwicklung der Kapitalkonten” eingereicht (vgl, GA Bl« 89)o Er hatte zwar hinzugefügt, die Bilanz sei unter Berücksichtigung der ihm vom Finanzamt für das Jahr 1958 auferlegten Änderungen erstellt und beim Finanzamt eingereicht worden* er hatte aber sodann abschließend bemerkt, die Bilanz sei ”nunmehr als endgültig zu betrachten”» Deshalb war das Berufungsgericht nicht gehindert anzunehmen, die Bilanz und ihre Anlagen hätten nach dem Willen des Beklagten auch für das Verhältnis der Parteien maßgebend sein sollen» Die Revision irrt, wenn sie meint, der Beklagte sei berechtigt, in einer noch aufzustellenden Auseinandersetzungsbilanz seine Warenbestände und seine Forderungen niedriger zu bewerten als in der Jahresbilanz« Auch die Revision legt nicht dar, woraus sich dieses Recht des Beklagten ergeben soll o Bas Berufungsgericht hat in der Vorlage der Bilanz nebst Anlagen daß Anerkenntnis des Beklagten erblickt, dem Kläger den darin ausgewiesenen Betrag zu schulden« An diesen Anerkenntnis muß der Beklagte sich festhalten lassen, weil er es nicht wegen Irrtums wirksam angefochten hat« Alles das hat das Berufungsgericht rechts irrturasfrei dargelegt • Bs hat sich dabei, soweit in diesem Zusammenhang erforderlich, auch mit den von der Revision als übergangen gerügten Ausführungen des Beklagten befaßt« Die insoweit erhobenen Revisionsangriffe scheitern daran, daß der Beklagte nicht im einzelnen dargetan hatte, in welchen Punkten und in welchem Umfange die von dem Berufungsgericht verwertete Bilanz falsch gewesen sei« Ber Kläger kann sein von dem Beklagten anerkanntes Auseinandersetzungsguthaben, soweit es nach dem Gesellschaftsvertrag inzwischen fällig geworden ist, schon jetzt verlangen« Insoweit kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, daß das Ergebnis der steuerlichen Betriebsprüfung noch nicht rechtskräftig feststehe« Br ist nach den vorstehenden Barlegungen an die von ihm aufgestellte, Unterzeichnete und eingereichte Bilanz nebst Anlagen unabhängig von dem Ausgang dieser Betriebsprüfung gebunden« Soweit das Berufungsgericht im Anschluß an die Bilans nebst Anlagen und nach Maßgabe des Gesellschafts-Vertrages die den Kläger zustehenden Beträge berechnet hat, ist ihm gleichfalls kein Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten unterlaufen» Auch die Revision zeigt einen solchen nicht auf» 3o Schließlich wendet die Revision noch ein, die aufrechnungsweise geltend gemachten Gegenforderungen stünden init der Klageforderung in rechtlichem Zusammenhang, so daß der Beklagte rait Rücksicht auf § 302 Abs. 1 ZPO zur Zahlung von 35*427 DM auch nicht unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung hätte verurteilt werden dürfen* Damit kann die Revision gleichfalls nicht gehört werden» Das Landgericht hatte in seinem Grundurteil den rechtlichen Zusammenhang zwischen der Klageforderung und den Gegenansprüchen verneinte In dem Verfahren über den Betrag der Forderung hatte es gemeiiit, an diese Entscheidung gemäß § 31S ZPO gebunden zu sein.

Zitierte Normen: § 1624 BGB § 302 ZPO
BilanzBerufungsgerichtBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
IL2R_115/66	URTEIL	Verkündet	am
14 * Bcsembcr 1967
Heil,
 Ju e t i zha up13 e kr e t äi" als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Möbelkaufmanns Wilhelm BflHB Straße
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»
gegen
 den Möbelkaufmann Rolf F CjUppfad B| p
Kläger und Revisionsbeklagten
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
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Der lie Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14» Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Bischer und der Bundesrichter Dr« Kuhn, Dr«, Dörr, Dr» Schulze und Pieck
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Teilurteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 300 Juni 1966 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen0
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte hatte durch notariellen Vertrag vom 29o Dezember 1955 den Kläger, seinen Sohn, mit Wirkung vom lo Januar 1956 als stillen Gesellschafter in sein Möbelgeschäft aufgenommen« Die Parteien haben ihr Gesellschaftsverhältnis zu dem 31 o Dezember 1959 gelöst., Der Klüger verlangt vom Beklagten die Zahlung seines Auseinandersetzungsguthabens *
Das Landgericht hat zunächst den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, sich jedoch die Entscheidung über die Aufrechnung des Beklagten in Höhe von 35*427 DM Vorbehalten«
In dem Verfahren über den Betrag des Anspruchs hat sich der Kläger ein Guthaben von 188«776 DM errechnet und unter anderem beantragt, den Beklagten zu verurteilen, diesen Betrag nebst Zinsen teils sofort, teils in künftig fällig werdenden Raten nach Maßgabe einer gesellschafts-
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vertraglichen Bestimmung an ihn zu zahlen«,
Das Landgericht hat diesem Antrag entsprochen, sich jedoch wiederum die Entscheidung über die Aufrechnung des Beklagten Vorbehalten,,
)
Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Bereifung des Beklagten insoweit zurückgewiesen, als dieser verurteilt worden ist,
1.	9.810,01 DM,
2.	weitere 35.427 DM unter dem Vorbehalt der Entscheidung Uber die Aufrechnung,
3.	19.387329 DM in drei Teilbeträgen von je 6„462,43 DM, fällig jeweils am 30. Juni 1967, 1968 und 1969, sowie
4.	6 fa Zinsen aus 64.624,31 DM ab 31. Dezember 1959 zu zahlen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt der Beklagte im Umfange seiner Verurteilung v/citerhin die Abweisung der Klage,
 Entscheidungsgründe t
1, Das Berufungsgericht ist von einer "endgültigen Bilanz" zu dem 31. Dezember 1959 nebst Anlagen (GA Bl. 89 a - i ausgegangen.
Die Revision wendet ein, bei dieser Bilanz habe es sich nur um die Steuerbilanz des Beklagten gehandelt. Die Auseinandersetzungsbilanz habe der Beklagte noch nicht auf-gestellt. Er könne das erst, wenn die steuerliche Prüfung seines Betriebes für die Geschäftsjahre 1958 und 1959 rechtskräftig abgeschlossen sei. Bis dahin müsse der Kläger
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mit der Geltendmachung seines Auseinandersetzungsanspruchs warten»
Die Angriffe der Revision sind unbegründet«
In der mündlichen Verhandlung vom 17« März 1961 (GA Bl» 49) hatte das Landgericht den Rechtsstreit ”zur Vornahme eines Sühneversuchs und zur weiteren Vorbereitung der Sache” an den Binzeirichter verwiesene Dieser hatte in der mündlichen Verhandlung vom 9o Mai 1961 (GA Bio 56) auf die Erklärung des Beklagten, die Bilans für 1959 sei noch nicht aufgestellt, dem Beklagten aufgegeben, diese Bilanz einzureichen» Er hatte damit nach Lage der Sache nur eine Bilans gemeint, aus der sich Einlage und Gewinnanteil des Klägers zu dem 31» Dezember 1959 ergäben« Der Beklagte hatte darauf unter dem 23= Oktober' 1961 die “endgültige Bilanz einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 1959 sowie Aufzeichnung über Gewinnverteilung und Entwicklung der Kapitalkonten” eingereicht (vgl, GA Bl« 89)o Er hatte zwar hinzugefügt, die Bilanz sei unter Berücksichtigung der ihm vom Finanzamt für das Jahr 1958 auferlegten Änderungen erstellt und beim Finanzamt eingereicht worden* er hatte aber sodann abschließend bemerkt, die Bilanz sei ”nunmehr als endgültig zu betrachten”» Deshalb war das Berufungsgericht nicht gehindert anzunehmen, die Bilanz und ihre Anlagen hätten nach dem Willen des Beklagten auch für das Verhältnis der Parteien maßgebend sein sollen»
Der 31« Dezember 1959* zu dem der Beklagte die eingoreichte Bilanz aufgestellt hatte, war zugleich der Tag, zu dem die Parteien ihre Gesellschaft aufgelöst hatten, zu dem sich also der Beklagte gemäß § 340 Abs» 1 HGB mit
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dem Kläger auseinandersetzen mußte« Aus der Bilanz und ihren Anlagen ergab sieh deshalb entgegen der Ansicht der Revision auch das Guthaben, das der Beklagte dem Kläger gemäß § 340 Abs« 1 HGB schuldete. Die Revision irrt, wenn sie meint, der Beklagte sei berechtigt, in einer noch aufzustellenden Auseinandersetzungsbilanz seine Warenbestände und seine Forderungen niedriger zu bewerten als in der Jahresbilanz« Auch die Revision legt nicht dar, woraus sich dieses Recht des Beklagten ergeben soll o
Bas Berufungsgericht hat in der Vorlage der Bilanz nebst Anlagen daß Anerkenntnis des Beklagten erblickt, dem Kläger den darin ausgewiesenen Betrag zu schulden« An diesen Anerkenntnis muß der Beklagte sich festhalten lassen, weil er es nicht wegen Irrtums wirksam angefochten hat« Alles das hat das Berufungsgericht rechts irrturasfrei dargelegt •
Bs hat sich dabei, soweit in diesem Zusammenhang erforderlich, auch mit den von der Revision als übergangen gerügten Ausführungen des Beklagten befaßt« Die insoweit erhobenen Revisionsangriffe scheitern daran, daß der Beklagte nicht im einzelnen dargetan hatte, in welchen Punkten und in welchem Umfange die von dem Berufungsgericht verwertete Bilanz falsch gewesen sei«
Ber Kläger kann sein von dem Beklagten anerkanntes Auseinandersetzungsguthaben, soweit es nach dem Gesellschaftsvertrag inzwischen fällig geworden ist, schon jetzt verlangen« Insoweit kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, daß das Ergebnis der steuerlichen Betriebsprüfung noch nicht rechtskräftig feststehe« Br ist nach den vorstehenden Barlegungen an die von ihm aufgestellte, Unterzeichnete und eingereichte Bilanz nebst Anlagen unabhängig von dem Ausgang dieser Betriebsprüfung gebunden«
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Soweit das Berufungsgericht im Anschluß an die Bilans nebst Anlagen und nach Maßgabe des Gesellschafts-Vertrages die den Kläger zustehenden Beträge berechnet hat, ist ihm gleichfalls kein Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten unterlaufen» Auch die Revision zeigt einen solchen nicht auf»
2» Der Beklagte hatte in diesem Rechtsstreit zunächst auch geltend gemacht, er habe die in dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages enthaltene Schenkung der Einlage wegen groben Undanks des Klägers widerrufen»
Pas Landgericht hatte dazu in seinem Grundurteil ausgcfiihrt, die Zuwendung der Einlage stelle eine Ausstattung im Sinne von § 1624 Abs. 1 BGB dar, die das den Umständen, insbesondere den Yermögensverhältnissen des Beklagten entsprechende Maß nicht überstiegen habe; die Zuwendung könne deshalb nicht widerrufen werden»
Pie Revision hält diese rechtliche Beurteilung für falsch» Sie verkennt nicht, daß das Berufungsgericht in dem Verfahren über den Betrag an sie gebunden war, meint aber, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob nicht der Schenkungswi&erruf wenigstens die Teilnahme des Klägers am Gewinn ausschließe»
Pas ist nicht richtig; denn der Beklagte hat dem Kläger nur die Einlage zugewandt» Schon diese Zuwendung führte nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages zur Gewinnbeteiligung und infolge der Gewinnverteilung und -gutschrift zu dem Gewinnanspruch des Klägers» Es kann deshalb schon aus Rechtsgründen nicht gesagt werden, der Beklagte habe dem Kläger neben der Einlage auch noch die Gewinnbeteiligung, der übrigens eine entsprechende Ver-
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lustbeteiligung gegenübcrstand, unentgeltlich zugewandt0
3o Schließlich wendet die Revision noch ein, die aufrechnungsweise geltend gemachten Gegenforderungen stünden init der Klageforderung in rechtlichem Zusammenhang, so daß der Beklagte rait Rücksicht auf § 302 Abs. 1 ZPO zur Zahlung von 35*427 DM auch nicht unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung hätte verurteilt werden dürfen*
Damit kann die Revision gleichfalls nicht gehört werden» Das Landgericht hatte in seinem Grundurteil den rechtlichen Zusammenhang zwischen der Klageforderung und den Gegenansprüchen verneinte In dem Verfahren über den Betrag der Forderung hatte es gemeiiit, an diese Entscheidung gemäß § 31S ZPO gebunden zu sein. In der Berufungsbegründung hatte der Beklagte das zweite landgerichtliche Urteil insoweit nicht angegriffen. Deshalb war das Berufungsgericht nicht in der Lage, das Urteil auch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Zusammenhangs nachzuprüfeno Es ist der Sinn des § 319 Abs, 3 Nr, 2 ZPO, den Berufungskläger zu zwingen, sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug selbst straff zusammenzufassen und darzutun, inwieweit da3 ange-fochtene Urteil der Nachprüfung durch das Berufungsgericht unterbreitet werden soll. Das Berufungsgericht soll dadurch in die Lage versetzt werden, sich möglichst schnell und sicher darüber zu unterrichten, was der Berufungsklügcr gegei das für unrichtig gehaltene Urteil zu sagen hat (vgl, das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats II ZR 91/65 vom 4o Dezember 1967 m.w.No). Da der Beklagte in der Berufungsbegründung sich nicht gegen die Ausführungen des Landgerichts über den fehlenden Zusammenhang von Klagfor-
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derung und Aufrechnungsforderung gewendet hatte, entfällt damit die rechtliche (Grundlage für diesen Angriff der Revision gegen das Berufungsurteil0
Br, Rischer	Br,	Kuhn	Br,	Norr
 Br, Schul2e
Bleck