Die Klägerin ist eine Tochter der Beklagten» Sie will durch Vertrag mit Mutter und Großmutter zu Lebzeiten, jedenfalls aber durch den Tod der Großmutter Gesellschafterin der offenen Handelsgesellschaft geworden sein und meint, aus diesem Grunde und, weil die Gesellschaft durch den Tod der einen Gesellschafterin nicht Am 15* November 1950 meldeten die Parteien zur Eintragung ins Handelsregister an, daß die offene Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft mit der Beklagten als unbeschränkt haftenden Gesellschafterin und der Klägerin als Kommanditistin umgewandolt worden sei» Am 16« Dezember 1959 hat die Beichte das Gesellschaftsver-haltnis gekündigt und dabei erklärt, sie werde den Betrieb allein fortführen und die Klägerin abfinden« Die Klägerin meint: Die Beklagte habe das gesetzliche Kündigungerecht nach § 132 HGB ausgeübt« Ein vertragliches Kündigungsrecht stehe ihr nicht zu« Sie beruft sich hierfür auf einen Gesellschaftsvertrag mit dom Datum des 1« Oktober 1950« Dieser Vertrag ist unstreitig nicht an diesem Hage geschlossen worden und enthält keine Bestimmungen über die Kündigung des Gesellsehaftsverhält-nisses und deren Polgen« 1. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe ihre Behauptung, sie sei schon zu Lebzeiten oder spätestens beim Tode von Frau G^|^ Mitgesellschafterin der offenen Handelsgesellschaft geworden, nicht bewiesen, Hach seinen Feststellungen bestand zwar zu Lebzeiten von Frau in der Familie allgemein die Auffassung, daß die Klägerin einmal in die Gesellschaft cintretcn, den Kapitalanteil von Frau erworben und später Nachfolgerin der Be- Die Gespräche und Vorgänge, aus denen sich dies ergebe, hätten aber lediglich Pläne und Gedanken für die Zukunft zu dem Ausdruck gebracht0 Wenn diese auch von allen Beteiligten gebilligt worden seien, so könne doch nach den ganzen Umständen auf den Abschluß bindender vertraglicher Vereinbarungen nicht geschlossen werden. a) Sic meint zunächst, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts sei von der Ansicht beeinflußt, niemand könne ohne Erwerb eines Kapitalanteils Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft werden. September 1950 vordatierten Vertrag geschlossen, den sie als "vorläufig unverbindlichen Gesellschaft over trag"bezoichnet haben und der sagt, die Klägerin sei "unter Aufrechterhaltung" der offenen Handelsgesellschaft an dem Unternehmen mit einem Kapitalbetrage von 20 000 DM beteiligt und nehme zu 20 io am Gewinn teil. Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe den Zweck dieses Vertrages verkannt und aus ihm nicht die richtigen Schlüsse gezogen. Diese Rügen sind unzulässig, denn die Revision greift insoweit, ohne Rechtsfehler darzutun, die tatrichterliche Würdigung an, indem sie ihre eigene Beurteilung jene« Vertrages und des Ergebnisses der Beweisaufnahme an die Stelle derjenigen zu setzen sucht, die das Berufungsgericht für richtig gehalten hat, c) Der Revision ist auch nicht zuzuotimmen, daß das Berufungsgericht in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise den Beweisantrag abgolehnt habe, den Zeugen Dr. 00 ein weiteres Mal zu vernehmen* Die Klägerin hat in der Berufungobegründung ihre Behauptung wiederholt, Frau und die Beklagte hätten in ihrer Gegenwart und mit ihrem Einverständnis beschlossen, sie solle Nachfolgerin von Frau G^^p im Gesellschaft o Verhältnis werden. Diese Beschlüsse, so führt die Klägerin weiter aus, hätten rechtlich nichts anderes als eine Änderung des § VI Abs» 2 des Gesellschaftsvertragcs der offenen Handelsgesellschaft dargestcllt, Diese Bestimmung sei deshalb so abzuändern, daß sie, wie folgt, habe lauten sollen: ’’Stirbt Frau Gj|^P, so geht ihr Kapitalanteil auf Frau 00 (Klägerin) unbeschränkt und unbelastet über »o • ” o Hierzu hat die Klägerin die ..erneute . Nach dieser Fassung des Beweisantrages kann schon zweifelhaft sein, ob die Klägerin überhaupt eine Aussage des Zeugen des Inhalts herbeifuhren wollte, daß”§ VI des Gesellschaft ever träges” in dem genannten Ginne ’’abzuändern” gewesen sei, oder ob sie nicht lediglich mit einem in rechtliche Wendungen eingekleidctcn Beweisantrag nur erneut diejenigen Tatsachen in das Wissen des Zeugen stellen wollte, die nach ihrer Ansicht diesen rechtlichen Schluß ergehen sollten* Bas Berufungsgericht hat den Beweicantrag teilweise mit der Begründung abgclehnt, daß Br. 00 bereits in ersten Rechtszugo erschöpfend über die Vorgänge vernommen worden sei, unter denen es nach der Behauptung der Klägerin zu ihrer Aufnahme in die Gesellschaft gekommen sei. / d) Schließlich macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe den Inhalt der Terminberichte d es ä Rechtsanwalts MaH00 und seines Bürovorstehers über die Verhandlung vom 21. spricht im Gegenteil dafür, daß es auch die von der Revision als übergangen bezeichnetc Äußerung nicht unbeachtet gelassen hat0 In den Entscheidungsgründen brauchte es sich nicht mit jedem einzelnen Umstand des umfangreichen Sachverhalts auseinanderzusetzen, der für oder gegen die Ansicht der Klägerin sprechen konnte? 20 Mit dem Tod von Frau G-flB v/aren daher die Grundstücke - ebenso wie das übrige Gesellschafts-Vermögen - der Beklagten als alleiniger Erbin zuge-fallen. Diesen Vertrag hat das Berufungsgericht dahin ausgelegt, daß eine Einbringung der Grundstücke in die Gesellschaft weder zu Eigentum noch ihrem Werte nach gewollt war. Auf den Umstand, daß der Vertrag, wäre eine Übereignung der Grundstücke an die Gesellschaft gewollt gewesen, der Form des § 313 BGB bedurft hätte, kommt es nicht an. Der Revision kann nicht darin zugestimmt werden, daß sich die Beklagte dann zu demindest nach Treu und Gliuben so behandeln lassen müsse, als ob die Grundstücke zu dem Vermögen der Kommanditgesellschaft gehörten. non die Rechtsprechung die Berufung eines Vertragspartners auf den Mangel der Form des § 313 BGB als unzulässige Rechtsausübung anoicht, übersieht sie-, daß diese Grundsätze nur angewandt werden können, wenn eine Übereignung tatsächlich - wenn auch nicht forngerccht -vereinbart worden ist« Gerade das war hier aber nicht der Ball« Die bloße Zugehörigkeit der Grundstücke zur offenen Handelsgesellschaft, die Tatsache, daß die Klägerin allgemein als Nachfolgerin von Brau G0^ in der Gesellschaft angesehen wurde und schließlich die irrige Annahme der Klägerin, daß der Gesellschaftts-vertrag vom 14« November 1950 auch die Einbringung der Grundstücke in die Gesellschaft zu Gegenstand gehabt habe, sind ohne sonstigen Verpflichtungsgrund keine ausreichenden Tatsachen, die nach Treu und Glauben oder aus dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Treupflicht eine Zugehörigkeit der Grundstücke zu dem Gesell-schaftsvermögen oder eine Verpflichtung der Beklagten begründen könnten, die Grundstücke als Gesellschafts-Vermögen zu behändeino
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 23o Mai 1966 Heil JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der ü/Ai Trau Mechthild Göl Landstraße geh Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Prof, und Dr, - gegen die Brauereibesitzerin Johanna Maria Landstraße geb. Beklagte und Revisionsbcklagto, - Prozcßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Br o 2 Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23° Mai 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Kuhn, Liesecke, Dr, Bukov/, Dr, Schulze und Stimpel für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 4« März 1964 - 7 U 2228/61 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgov/ie s cn» Von Rechts v/egen '.'ft ’•j ' Tatbestand: Die Beklagte und ihre Mutter, Brau Johanna G(|B? betrieben in in der Borin einer offenen Handelsgesellschaft eine Brauerei» Brau die in ihrem Te- stament die Beklagte als ihre alleinige Erbin eingesetzt hat, starb am 25» September 1950» Zum Gesellschaftsvornö-gen gehören Grundstücke» Die Beklagte ließ sie auf Grund Erbscheins auf sich umschreiben» Die Klägerin ist eine Tochter der Beklagten» Sie will durch Vertrag mit Mutter und Großmutter zu Lebzeiten, jedenfalls aber durch den Tod der Großmutter Gesellschafterin der offenen Handelsgesellschaft geworden sein und meint, aus diesem Grunde und, weil die Gesellschaft durch den Tod der einen Gesellschafterin nicht aufgelöst v/orden sei, hätten die Grundstücke nicht auf die Beklagte ungeschrieben werden dürfen» Am 15* November 1950 meldeten die Parteien zur Eintragung ins Handelsregister an, daß die offene Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft mit der Beklagten als unbeschränkt haftenden Gesellschafterin und der Klägerin als Kommanditistin umgewandolt worden sei» Am 16« Dezember 1959 hat die Beichte das Gesellschaftsver-haltnis gekündigt und dabei erklärt, sie werde den Betrieb allein fortführen und die Klägerin abfinden« Die Klägerin meint: Die Beklagte habe das gesetzliche Kündigungerecht nach § 132 HGB ausgeübt« Ein vertragliches Kündigungsrecht stehe ihr nicht zu« Sie beruft sich hierfür auf einen Gesellschaftsvertrag mit dom Datum des 1« Oktober 1950« Dieser Vertrag ist unstreitig nicht an diesem Hage geschlossen worden und enthält keine Bestimmungen über die Kündigung des Gesellsehaftsverhält-nisses und deren Polgen« Die Beklagte behauptet dagegen: Beim Hod der Prau GÜP sei sie alleinige Inhaberin des Unternehmens gev/or-den« Sie habe der Klägerin die Kommanditbeteiligung geschenkt« Nicht eine offene Handelsgesellschaft, sondern das Unternehmen eines Einzelkaufmanns sei in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt worden« Der Vertrag mit dem Datum des 1« Oktober 1950 sei eine für Behörden bestimmte Kurzfassung eines am Abend des 31 <> Oktober 1950 mündlich abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages« Dieser Vertrag gebe ihr das Recht, das Gesellschaftsverhältnis zu kündigen, das Unternehmen allein fortzusotzen u&d die Klägerin in bestimmter Ueiso abzufinden« Dem Vertragsschluß liege ein von Rechtsanwalt KflHP MJMB gefertigter Entwurf zugrunde, der später mit dem Datum des 17» November 1950 versehen worden sei und in bestimmten Punkten zugunsten der Klägerin habe abgeändert werden solleno Das sei auch durch diejenige Passung geschehen, die die Klägerin mit dem Datum des 14» November 1950 versehen und unterschrieben habe» Die Klägerin verlangt Grundbuchberichtigung zugunsten der nach ihrer Ansicht in Liquidation befindlichen Kommanditgesellschaft <> Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» in.der Berufungsinstanz hat die Klägerin noch den Standpunkt verfochten, die Beklagte habe die Grundstücke in die Kommanditgesellschaft eingebracht» Jedenfalls müsse sich die Beklagte so behandeln lassen, als ob die Grundstücke Gescllschaftsvermögen seien, denn sie habe nicht offenbart, daß die Grundstücke dem Unternehmen nur iioch zur Benutzung überlassen seien, so daß sie, die Klägerin , angenommen habe, sie trete in ein Unternehmen ein, dessen Vermögensstand unverändert geblieben sei» Die Klägerin hat daher hilfswoise noch beantragt, feot- 1/ zustollen, daß die Grundstücke wenigstens dem Werte nach zun Vermögen der Gesellschaft und damit zur Liqiii-dationenaose gehörten» Die Berufung hatte keinen Erfolg» Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter» Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hält die Anträge der Klägerin für unbegründet. Diese Ansicht wird schon durch die Annahne getragen, daß die umstrittenen Betriebsgrundstücke niemals - weder rechtlich noch wirtschaftlich - Bestandteil des Gesellschaftsvermögens der Kommanditgesellschaft geworden seien, 1. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe ihre Behauptung, sie sei schon zu Lebzeiten oder spätestens beim Tode von Frau G^|^ Mitgesellschafterin der offenen Handelsgesellschaft geworden, nicht bewiesen, Hach seinen Feststellungen bestand zwar zu Lebzeiten von Frau in der Familie allgemein die Auffassung, daß die Klägerin einmal in die Gesellschaft cintretcn, den Kapitalanteil von Frau erworben und später Nachfolgerin der Be- klagten als Inhaberin und Leiterin des Familienunternchmeiis werden solle. Die Gespräche und Vorgänge, aus denen sich dies ergebe, hätten aber lediglich Pläne und Gedanken für die Zukunft zu dem Ausdruck gebracht0 Wenn diese auch von allen Beteiligten gebilligt worden seien, so könne doch nach den ganzen Umständen auf den Abschluß bindender vertraglicher Vereinbarungen nicht geschlossen werden. Die Revision wendet sich gegen diese Feststellungen zu Unrechte a) Sic meint zunächst, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts sei von der Ansicht beeinflußt, niemand könne ohne Erwerb eines Kapitalanteils Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft werden. Diese Ansicht aber sei 6 rechtlich verfehlt, es müsse zv/ischen dem Anteil eines Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen und einer Kapitalbeteiligung unterschieden werden. Dieser Vorv/urf ist unberechtigt. Die Klägerin hat vier Behauptungen dazu aufgestellt, auf welche Weise sie Gesellschafterin der offenen Handelsgesellschaft geworden sei. Einmal soll ihr Frau GflHfc von ihrem Kapitalanteil einen Teilbetrag von 20 Q00 DM abgetreten haben. Zun anderen will sie selbst eine Einlage von 20 000 DM geleistet haben, die im Wert ihrer der Gesellschaft erbrachten Dienste bestanden haben soll. Des weiteren will sie ohne Kapitalanteil Gesellschafterin gcwofxltn sein. Und schließlich v/i nil U JL VJ U. KJXX ga v» n AVi HZ* Uli \J schuftsah|beil der Frau G| oder den nach Abzweigung von 20 000 DM verbleibenden Rest auf Grund des Vertrages unter lebenden mit dom Tode von Frau G^|B erworben haben. Dos Berufungsgericht hat zwar nicht ausdrücklich dazu Stellung genommen, ob die Klägerin ohne Einlage oder ohne Abtretung eines Kapitalanteils Gesellschafterin ge- worden ist. Der Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt aber, daß es diese Möglichkeit nicht unbeachtet gelassen hat. 1 > b) Die Parteien haben nach dom Tode von Frau G^^B einen auf den 1. September 1950 vordatierten Vertrag geschlossen, den sie als "vorläufig unverbindlichen Gesellschaft over trag"bezoichnet haben und der sagt, die Klägerin sei "unter Aufrechterhaltung" der offenen Handelsgesellschaft an dem Unternehmen mit einem Kapitalbetrage von 20 000 DM beteiligt und nehme zu 20 io am Gewinn teil. Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe den Zweck dieses Vertrages verkannt und aus ihm nicht die richtigen Schlüsse gezogen. Außerdem habe es den Aussagen des 7 - Dr, Ost in mehreren Punkten nicht die ihnen zukommende Bedeutung beigemessen. Diese Rügen sind unzulässig, denn die Revision greift insoweit, ohne Rechtsfehler darzutun, die tatrichterliche Würdigung an, indem sie ihre eigene Beurteilung jene« Vertrages und des Ergebnisses der Beweisaufnahme an die Stelle derjenigen zu setzen sucht, die das Berufungsgericht für richtig gehalten hat, c) Der Revision ist auch nicht zuzuotimmen, daß das Berufungsgericht in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise den Beweisantrag abgolehnt habe, den Zeugen Dr. 00 ein weiteres Mal zu vernehmen* Die Klägerin hat in der Berufungobegründung ihre Behauptung wiederholt, Frau und die Beklagte hätten in ihrer Gegenwart und mit ihrem Einverständnis beschlossen, sie solle Nachfolgerin von Frau G^^p im Gesellschaft o Verhältnis werden. Diese Beschlüsse, so führt die Klägerin weiter aus, hätten rechtlich nichts anderes als eine Änderung des § VI Abs» 2 des Gesellschaftsvertragcs der offenen Handelsgesellschaft dargestcllt, Diese Bestimmung sei deshalb so abzuändern, daß sie, wie folgt, habe lauten sollen: ’’Stirbt Frau Gj|^P, so geht ihr Kapitalanteil auf Frau 00 (Klägerin) unbeschränkt und unbelastet über »o • ” o Hierzu hat die Klägerin die ..erneute . Vernehmung von,Dr, 0® beantragt. Nach dieser Fassung des Beweisantrages kann schon zweifelhaft sein, ob die Klägerin überhaupt eine Aussage des Zeugen des Inhalts herbeifuhren wollte, daß”§ VI des Gesellschaft ever träges” in dem genannten Ginne ’’abzuändern” gewesen sei, oder ob sie nicht lediglich mit einem 8 in rechtliche Wendungen eingekleidctcn Beweisantrag nur erneut diejenigen Tatsachen in das Wissen des Zeugen stellen wollte, die nach ihrer Ansicht diesen rechtlichen Schluß ergehen sollten* Bas Berufungsgericht hat den Beweicantrag teilweise mit der Begründung abgclehnt, daß Br. 00 bereits in ersten Rechtszugo erschöpfend über die Vorgänge vernommen worden sei, unter denen es nach der Behauptung der Klägerin zu ihrer Aufnahme in die Gesellschaft gekommen sei. Bas ist verfahrensrecht-lieh nicht zu beanstanden. Es steht im - revisionsrechtlieh nicht nachprüfbaren - Ermessen des Prozeßgerichts zu entscheiden, ob ein zu demselben Bev/eisthema bereits vern©Eäncnör Zeuge erneut zu vernehmen ist (§ 318 ZPO). ' -* . . Im übrigen hat das Berufungsgericht den Beweisan-trag mitider Begründung abgelehnt, damit werde von dem Zeugen eine Aussage verlangt, die eine rechtliche Schlußfolgerung aus seinen bisherigen Tatsachenbekundungen sei. Biese Begründung wäre fehlerhaft, wenn die Klägerin eine neue Tatsache behauptet und unter Beweis gestellt hätte. Bas ist jedoch nicht der Fall. / d) Schließlich macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe den Inhalt der Terminberichte d es ä Rechtsanwalts MaH00 und seines Bürovorstehers über die Verhandlung vom 21. Oktober I960 in einem wesentlichen Teile unberücksichtigt gelassen. Hach diesen Berichten hat die Beklagte im Anschluß an die Aussago des Br. 00, die Parteien und Frau seien sich über die Aufnahme der Klägerin in die Gesellschaft und die Übertragung des Kapitalanteils der Frau G00 einig gewesen, erklärt, die Angaben Br. OJ0 seien richtig und entsprächen ihren früheren Gedanken; wegen der veränderten Verhältnisse könne sie sich aber "an das früher Abgemachte" nicht mehr halten«, Die Revision macht dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf? es höbe diese Äußerung bei seiner Würdigung der Terminsberiehte überhaupt nicht erwähnt? sie aber zu dem hauptsächlichen Gegenstand der tatrichterlichen Würdigung machen müssen. Den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist aber nicht zu entnehmen? daß das Berufungsgericht die Äußerung der Beklagten übersehen hatte» Die Tatsache, daß es sich mit anderen in den Termineberichten wieder-gegebenen Äußerungen der Beklagten ausdrücklich ausein-andorgesetzt hat? spricht im Gegenteil dafür, daß es auch die von der Revision als übergangen bezeichnetc Äußerung nicht unbeachtet gelassen hat0 In den Entscheidungsgründen brauchte es sich nicht mit jedem einzelnen Umstand des umfangreichen Sachverhalts auseinanderzusetzen, der für oder gegen die Ansicht der Klägerin sprechen konnte? daß ein bindender Vertrag über ihre Aufnahme in die Gesellschaft zustandegekommen sei» Die leitenden Erwägungen, die für die Würdigung der Torminsberichte maßgeblich waren? sind aus den Ausführungen des Berufungsgerichts zu ersehen und tragen diese Würdigung in ausreichender Weise» Die Annahme des Berufungsgerichts? daß die Klägerin weder zu Lebzeiten noch': beim Tode von Drau Gesell- schafterin .geworden ist, ist auch sonst aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Das Berufungsgericht' konnte daher davon ausgehen? daß die im November 1950 errichtete Kommanditgesellschaft keine Fortsetzung und Umgestaltung eines schon bestehenden Gesellschaftsverhält-nisooc war und daß sich infolgedessen die Zugehörigkeit 10 - der Botriebsgrundotücko zu dem Gcsellschaftsvormögen nicht aus einer früher schon bestehenden Mitgliedschaft der Klägerin in der offenen Handelsgesellschaft herleiten läßt» 20 Mit dem Tod von Frau G-flB v/aren daher die Grundstücke - ebenso wie das übrige Gesellschafts-Vermögen - der Beklagten als alleiniger Erbin zuge-fallen. Gcsellschaftsvermögen der Kommanditgesellschaft hätten sie nur dann noch werden können, wenn sie in die Gesellschaft einzubringen v/aren. Daran fehlt es. Der für das Geoellschaftsverhältnis der Parteien maßgebliche Vcrtragcinhalt ergibt sich, wie das Berufungsgericht jfestgestellt und der erkennende Senat in seinem Urteil in der Sache II ZR 112/64 gebilligt hat, aus der Vertragsfassung vom 14. November 1950. Diesen Vertrag hat das Berufungsgericht dahin ausgelegt, daß eine Einbringung der Grundstücke in die Gesellschaft weder zu Eigentum noch ihrem Werte nach gewollt war. Diese Auslegung ist möglich und läßt keinen Hechtsfehler erkennen. die wird von der Revision auch nicht angegriffen. Auf den Umstand, daß der Vertrag, wäre eine Übereignung der Grundstücke an die Gesellschaft gewollt gewesen, der Form des § 313 BGB bedurft hätte, kommt es nicht an. Eine Zugehörigkeit der Grundstücke zu dem Vermögen der Kommanditgesellschaft kommt somit auch auf Grund des Vertrages vom 14. November 1950 nicht in Betracht. Der Revision kann nicht darin zugestimmt werden, daß sich die Beklagte dann zu demindest nach Treu und Gliuben so behandeln lassen müsse, als ob die Grundstücke zu dem Vermögen der Kommanditgesellschaft gehörten. Soweit sich die Revision dazu auf Grundsätze beruft, unter de- 11 non die Rechtsprechung die Berufung eines Vertragspartners auf den Mangel der Form des § 313 BGB als unzulässige Rechtsausübung anoicht, übersieht sie-, daß diese Grundsätze nur angewandt werden können, wenn eine Übereignung tatsächlich - wenn auch nicht forngerccht -vereinbart worden ist« Gerade das war hier aber nicht der Ball« Die bloße Zugehörigkeit der Grundstücke zur offenen Handelsgesellschaft, die Tatsache, daß die Klägerin allgemein als Nachfolgerin von Brau G0^ in der Gesellschaft angesehen wurde und schließlich die irrige Annahme der Klägerin, daß der Gesellschaftts-vertrag vom 14« November 1950 auch die Einbringung der Grundstücke in die Gesellschaft zu Gegenstand gehabt habe, sind ohne sonstigen Verpflichtungsgrund keine ausreichenden Tatsachen, die nach Treu und Glauben oder aus dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Treupflicht eine Zugehörigkeit der Grundstücke zu dem Gesell-schaftsvermögen oder eine Verpflichtung der Beklagten begründen könnten, die Grundstücke als Gesellschafts-Vermögen zu behändeino 3« Bio Revision erweist sich daher in allen Punkten als unbegründet« Sie ist zurückzuweisen« 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO« Br. Kuhn Li es ecke Br. Bukov/ Br. Schulze Stimpel