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BGH · II ZR 113/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 113/57

Bechtssätzs Macht die Witwe eines Handelsvertret er s, durch dessen Tod das Handelsvertreterverhältnis seih Ende gefunden hat«, einen Ausgleichsanspruch geltend 9 so ist im Bahmen der Billigkeitserwägungen auch die Tatsache zix berücksichtigen, daß der Handelsvertreter seine Vertragspflichten in,einem Umfang verletzt hat, der den Unternehmer zur Kündigung wegen wichtigen Urundes'berechtigt hätte« ' Klägerin und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2* Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» JTastelski und* der Bundesrichter Drc HÖrr, Br« Haager, Liesecke und Dr* Reinicke für Recht erkannt? Tatbestands Die Klägerin ist die Y/itwe des am 10c Juli 1954-verstorbenen Handelsvertreters Josef Dieser war seit 1910 als Bezirksvertreter der Beklagten tätig» Der Vertrag hat durch den Tod des Ehemannes der Klägerin sein Ende gefundene Die Klägerin ist der Auffassung, es stehe ihr als 7/itwe und Alleinerbin nach § 89 b HGB ein Atisgleichsan-spruch in Hohe einer durchschnittlichen Jahresprovision von 37*900 DM zu» Sie fordert davon eitlen Teilbetrag von 6ol00 DM» Die Beklagte ist diesem Verlangen einmal aus Hechts-gründen entgegengetreten und hat in tatsächlicher Hinsicht vorgetragen, eine von dem verstorbenen Vertreter geworbene Stammkundschaft, aus der sie noch nach dessen Tod Vorteile haben ziehen können, bestehe in ihrem Geschäftszweig nicht» Zudem habe die ProvisionsZahlung für die letzten Jahre bereits eine Abgeltung des Ausgleichsanspruchs enthalten, weil der Ehemann der Klägerin keine praktische Arbeit mehr geleistet habe» Der Ehemann der Klägerin sei auch vertragswidrig für ein Konkurrenzunternehmen tätig geworden, so daß ein wichtiger Grund zur Kündigung gegeben gewesen wäre» Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne als Y/itwe und Erbin des verstorbenen Handelsvertreters einen Ausgleichsanspruch auch dann geltend machen, wenn das Handelsvertreterverhältnis durch den Tod des Ver- 860)* In dem nach diesen Entscheidungen erschienenen Schrifttum hat Möller dieselbe Auffassung vertreten (Bruck-Möller, VVG Vorbein* §§ 43 - 48 Anm* 370, 573) • Aus diesem Charakter des Ausgleichsanspruchs und der Ausgestaltung des Anspruchs im Gesetz folgt, daß die Witwe und Erbin eines Handelsvertreters, dessen Vertreterverhältnis durch den Tod sein Ende gefunden hat, einen Ausgleichsanspruch erheben kann (im Ergebnis ebenso Habscheid, Festschrift für Schmidt-Rimpier Sc 364)c Die Ausführungen der Revision geben dem Senat auch nach erneuter Überprüfung der Rechtslage keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen * Die Revision weist ferner darauf hin, daß, unabhängig von der grundsätzlichen Bejahung der Möglichkeit der Entstehung des Anspruchs, im vorliegenden Fall die Billigkeit der Gewährung eines Anspruchs an die Klägerin entgegenstehe (89 b Abso 1 Ziffo 3 HGB)* Der Bundesgerichtshof hat zwar in seiner früheren Entscheidung (BGHZ 24, 214? 223) die Möglichkeit angedeutet, daß beim Tod eines Handelsvertreters der Ausgleichsanspruch aus Billigkeitserwägungen entfallen könne* Wie dort sind aber auch hier keine Gesichtspunkte gegeben, die wegen des Todes allein zu diesem Ausschluß führen könnten* Die Revision bringt vor, der verstorbene Vertreter habe jahrelang eine außerordentlich hohe Vertreterprovision verdient, so daß er durchaus in der Lage gewesen sei, für den Fall seines Todes für seine Witwe Fürsorge zu treffen* Diesem Gesichtspunkt könnte indessen nur dann Bedeutung zukommen, wenn es sich bei dem Ausgleichsanspruch um einen Versorgungsanspruch hande3,n würde* Dies ist jedoch nicht der Fall. Insoweit hat daher das Berufungsgericht es mit Recht abgelehnt, den Ausgleichsanspruch, den die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes macht, unter Billig- der Ehemann der Klägerin vertragswidrig neben seiner Tätigkeit bei ihr für ein Konkurrenzunternehmen gearbeitet hat, so daß ein Grund zur außerordentlichen Kündigung Vorgelegen habe* In der Regel bildet die unerlaubte Tätigkeit für ein Konkurrenzvinternehmen einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung eines Handelsvertreters* Dieser Tatsache kann unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit wesentliche Bedeutung auch dann zukommen» wenn der Unternehmer nicht gekündigt hat* Wie der erkennende Senat schon früher ausgeführt hat (BGHZ 24? wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag* Dabei ist es nicht erforderlich? daß der Unternehmer überhaupt gekündigt hat und die Kündigung wegen wichtigen Grundes gerechtfertigt war (BGHZ 24? wenn .dieserhalb keine Kündigung ausgesprochen wurde» Es handelt sich dabei um einen Umstand, der nach dem Aufbau des Gesetzes mit der Rechtsnatur des Ausgleichsanspruchs in Zusammenhang steht (vgl- vvürdinger RGRK HGB § 89 b Anm0 11) und daher bei der Entscheidung über den Ausgleichsanspruch im Rahmen der Billigkeitserwägungen zu berücksichtigen ist» Bas Berufungsgericht hat daher rechtsirrig der entsprechenden Behauptung der Beklagten keine Bedeutung beigemessen» Aus diesem Grunde war das Urteil aufzuheben, um dem Berufungsgericht die Möglichkeit zu geben, dieser Behauptung nachzugehen und, falls sie sich bewahrheiten sollte, abzuwägen, wie weit dadurch der Ausgleichsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit berührt wird *

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Volltext der Entscheidung

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Bechtssätzs
 Macht die Witwe eines Handelsvertret er s, durch dessen Tod das Handelsvertreterverhältnis seih Ende gefunden hat«, einen Ausgleichsanspruch geltend 9 so ist im Bahmen der Billigkeitserwägungen auch die Tatsache zix berücksichtigen, daß der Handelsvertreter seine Vertragspflichten in,einem Umfang verletzt hat, der den Unternehmer zur Kündigung wegen wichtigen Urundes'berechtigt hätte«
Aktenzeichens II 28 113/57
Urteil des BGH vom 2. Oktober 1958 - JS^berg
II ZR 113/57
A
Verkündet
 am 2, Oktober 1953
Pfauz, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im lauen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Pirma Josef B körperfabrik in
 Beklagten und Revisionsklägerin,
-Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt Br,
______,	Beleuchtungs-
gegen
 Prau Martha B in
 ebc Hf Str,
' Klägerin und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt
 hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2* Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» JTastelski und* der Bundesrichter Drc HÖrr, Br« Haager, Liesecke und Dr* Reinicke für Recht erkannt?
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des IB* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 19 o Dezember 1956 aufgehoben«,
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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A f
Tatbestands
 Die Klägerin ist die Y/itwe des am 10c Juli 1954-verstorbenen Handelsvertreters Josef	Dieser	war
 seit 1910 als Bezirksvertreter der Beklagten tätig» Der Vertrag hat durch den Tod des Ehemannes der Klägerin sein Ende gefundene Die Klägerin ist der Auffassung, es stehe ihr als 7/itwe und Alleinerbin nach § 89 b HGB ein Atisgleichsan-spruch in Hohe einer durchschnittlichen Jahresprovision von 37*900 DM zu» Sie fordert davon eitlen Teilbetrag von 6ol00 DM»
Die Beklagte ist diesem Verlangen einmal aus Hechts-gründen entgegengetreten und hat in tatsächlicher Hinsicht vorgetragen, eine von dem verstorbenen Vertreter geworbene Stammkundschaft, aus der sie noch nach dessen Tod Vorteile haben ziehen können, bestehe in ihrem Geschäftszweig nicht» Zudem habe die ProvisionsZahlung für die letzten Jahre bereits eine Abgeltung des Ausgleichsanspruchs enthalten, weil der Ehemann der Klägerin keine praktische Arbeit mehr geleistet habe» Der Ehemann der Klägerin sei auch vertragswidrig für ein Konkurrenzunternehmen tätig geworden, so daß ein wichtiger Grund zur Kündigung gegeben gewesen wäre»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Ober-landesgericht hat nach Klageantrag erkannt» Mit der Revi-sion erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage» während die Klägerin die Zurückweisung der Revision beantragt»
Ent s cheidungsgründe„s
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne als Y/itwe und Erbin des verstorbenen Handelsvertreters einen Ausgleichsanspruch auch dann geltend machen, wenn das Handelsvertreterverhältnis durch den Tod des Ver-
treters sein Ende gefunden habe* Weder aus einer Wortaus-legung noch aus der Stellung des § 89 b innerhalb der Bestimmungen des Handelsvertretervertrages ergebe sich? daß der Ausgleichsanspruch beim (Tode des Handelsvertreters ausgeschlossen sein solle« Sr beruhe auf der erfolgreichen vertraglichen Tätigkeit des Handelsvertreters und ‘solle dem Handelsvertreter einen Ausgleich dafür gewähren? daß ihm die Nutzungen seines Kundenstammes entzogen würden? während sie dem Unternehmer verblieben« Zur Höhe stellt das Berufungsgericht fest? die Hohe der jährlichen Durchschnitt sprovision von 31o900 DM zeige? daß der Ehemann der Klägerin Aufbauarbeit geleistet habe und ausschlaggebenden Anteil an der Schaffung eines neuen KundenStammes habe* Diese Kunden würden auch weiterhin bei der Beklagten bleiben« Das Berufungsgericht hat weiter erwogen? ob es für die Höhe des Ausgleichsanspruchs darauf ankomme? daß die Ausgleichszahlung nicht mehr dem Vertreter? sondern seiner Witwe und Erbin zu gewähren sei* Es hat jedoch die Entscheidung dieser Frage dahingestellt gelassen? da auf jeden Fall der eingeklagte Teilbetrag von 6*100 DM bei einer jährlichen Durchschnittsprovision in der angegebenen Höhe gerechtfertigt sei*
Das Berufungsgericht ist damit hinsichtlich der Katur des Ausgleichsanspruchs im wesentlichen von derselben Auffassung ausgegangen? die der erkennende^enat vertreten hat (BGHZ 24? 214? 222 und 223, 228)* Danach hat der Ausgleichsanspruch zu dem Inhalt? daß der Handelsvertreter für einen auf seine Tätigkeit beruhenden? ihm aber infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht vergüteten Vorteil? wie er in der Schaffung eines Kundenstammes liegt? eine Gegenleistung erhält* Dieser Auffassung hat sich in der Zwischenzeit der Bundesfinanzhof angeschlossen (BFH? Betrieb 1957? 860)* In dem nach diesen Entscheidungen erschienenen Schrifttum hat Möller
 dieselbe Auffassung vertreten (Bruck-Möller, VVG Vorbein* §§ 43 - 48 Anm* 370, 573) • Aus diesem Charakter des Ausgleichsanspruchs und der Ausgestaltung des Anspruchs im Gesetz folgt, daß die Witwe und Erbin eines Handelsvertreters, dessen Vertreterverhältnis durch den Tod sein Ende gefunden hat, einen Ausgleichsanspruch erheben kann (im Ergebnis ebenso Habscheid, Festschrift für Schmidt-Rimpier Sc 364)c Die Ausführungen der Revision geben dem Senat auch nach erneuter Überprüfung der Rechtslage keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen *
Die Revision weist ferner darauf hin, daß, unabhängig von der grundsätzlichen Bejahung der Möglichkeit der Entstehung des Anspruchs, im vorliegenden Fall die Billigkeit der Gewährung eines Anspruchs an die Klägerin entgegenstehe (89 b Abso 1 Ziffo 3 HGB)* Der Bundesgerichtshof hat zwar in seiner früheren Entscheidung (BGHZ 24,
 214? 223) die Möglichkeit angedeutet, daß beim Tod eines Handelsvertreters der Ausgleichsanspruch aus Billigkeitserwägungen entfallen könne* Wie dort sind aber auch hier keine Gesichtspunkte gegeben, die wegen des Todes allein zu diesem Ausschluß führen könnten* Die Revision bringt vor, der verstorbene Vertreter habe jahrelang eine außerordentlich hohe Vertreterprovision verdient, so daß er durchaus in der Lage gewesen sei, für den Fall seines Todes für seine Witwe Fürsorge zu treffen* Diesem Gesichtspunkt könnte indessen nur dann Bedeutung zukommen, wenn es sich bei dem Ausgleichsanspruch um einen Versorgungsanspruch hande3,n würde* Dies ist jedoch nicht der Fall.
Insoweit hat daher das Berufungsgericht es mit Recht abgelehnt, den Ausgleichsanspruch, den die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes macht, unter Billig-
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keitsgesichtspunkten zu beschränken* Rechtsirrig ist jedoch’ die weitere Erwägung des Berufungsgerichts? es sei für den Ausgleichsanspruch nicht von Bedeutung? oh? wie die Beklagte behauptet? der Ehemann der Klägerin vertragswidrig neben seiner Tätigkeit bei ihr für ein Konkurrenzunternehmen gearbeitet hat, so daß ein Grund zur außerordentlichen Kündigung Vorgelegen habe* In der Regel bildet die unerlaubte Tätigkeit für ein Konkurrenzvinternehmen einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung eines Handelsvertreters* Dieser Tatsache kann unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit wesentliche Bedeutung auch dann zukommen» wenn der Unternehmer nicht gekündigt hat* Wie der erkennende Senat schon früher ausgeführt hat (BGHZ 24? 214? 222)? wird der Ausgleichsanspruch sowohl in seiner Entstehung als auch in der Bemessung weitgehend durch Gesichtspunkte der Billigkeit beeinflußt (vgl* Schuler NJW 1958? 1113)* Es braucht in diesem Zusammenhang nicht entschieden zu werden? ob das Gesetz mit der Verweisung auf die Berücksichtigung aller Umstände auch solche Tatsachen hat mit erfassen wollen? die mit der Bewertung von Leistung und Gegenleistung in keinem Zusammenhang stehen (BGH LH HGB § 89 b Hr* 4; BGH VersR 1957? 360 in BGHZ 24? 223? nicht mit abgedruckt)*
Nach § 89 b Abs* 3 Satz 2 HGB besteht der Ausgleichsanspruch nicht? wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag* Dabei ist es nicht erforderlich? daß eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde* Es genügt vielmehr? daß der Unternehmer überhaupt gekündigt hat und die Kündigung wegen wichtigen Grundes gerechtfertigt war (BGHZ 24? 31? 35)« Wenn aber unter diesen Umständen der Ausgleichsanspruch ausgeschlossen ist? so ist daraus als Wille des Gesetzes zu folgern? daß das Vorliegen eines wichtigen Grundes? den der Handelsvertreter schuldhaft herbeigeführt hat? unmittelbar den Ausgleichsanspruch auch dann berühren kann?

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wenn .dieserhalb keine Kündigung ausgesprochen wurde» Es handelt sich dabei um einen Umstand, der nach dem Aufbau des Gesetzes mit der Rechtsnatur des Ausgleichsanspruchs in Zusammenhang steht (vgl- vvürdinger RGRK HGB § 89 b Anm0 11) und daher bei der Entscheidung über den Ausgleichsanspruch im Rahmen der Billigkeitserwägungen zu berücksichtigen ist» Bas Berufungsgericht hat daher rechtsirrig der entsprechenden Behauptung der Beklagten keine Bedeutung beigemessen» Aus diesem Grunde war das Urteil aufzuheben, um dem Berufungsgericht die Möglichkeit zu geben, dieser Behauptung nachzugehen und, falls sie sich bewahrheiten sollte, abzuwägen, wie weit dadurch der Ausgleichsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit berührt wird *
Bie Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu überlassen»
Dr» Hasteiski	Br» Hörr Bundesrichter
 Br» Haager ist erkrankt und daher an der Unterzeichnung verhindert.
Br» Hasteiski liesocke	Br»	Reinicke
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