BGH · II ZR 113/57 vom 02.10.1958
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Bechtssätzs Macht die Witwe eines Handelsvertret er s, durch dessen Tod das Handelsvertreterverhältnis seih Ende gefunden hat«, einen Ausgleichsanspruch geltend 9 so ist im Bahmen der Billigkeitserwägungen auch die Tatsache zix berücksichtigen, daß der Handelsvertreter seine Vertragspflichten in,einem Umfang verletzt hat, der den Unternehmer zur Kündigung wegen wichtigen Urundes'berechtigt hätte« ' Klägerin und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2* Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» JTastelski und* der Bundesrichter Drc HÖrr, Br« Haager, Liesecke und Dr* Reinicke für Recht erkannt? Tatbestands Die Klägerin ist die Y/itwe des am 10c Juli 1954-verstorbenen Handelsvertreters Josef Dieser war seit 1910 als Bezirksvertreter der Beklagten tätig» Der Vertrag hat durch den Tod des Ehemannes der Klägerin sein Ende gefundene Die Klägerin ist der Auffassung, es stehe ihr als 7/itwe und Alleinerbin nach § 89 b HGB ein Atisgleichsan-spruch in Hohe einer durchschnittlichen Jahresprovision von 37*900 DM zu» Sie fordert davon eitlen Teilbetrag von 6ol00 DM» Die Beklagte ist diesem Verlangen einmal aus Hechts-gründen entgegengetreten und hat in tatsächlicher Hinsicht vorgetragen, eine von dem verstorbenen Vertreter geworbene Stammkundschaft, aus der sie noch nach dessen Tod Vorteile haben ziehen können, bestehe in ihrem Geschäftszweig nicht» Zudem habe die ProvisionsZahlung für die letzten Jahre bereits eine Abgeltung des Ausgleichsanspruchs enthalten, weil der Ehemann der Klägerin keine praktische Arbeit mehr geleistet habe» Der Ehemann der Klägerin sei auch vertragswidrig für ein Konkurrenzunternehmen tätig geworden, so daß ein wichtiger Grund zur Kündigung gegeben gewesen wäre» Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne als Y/itwe und Erbin des verstorbenen Handelsvertreters einen Ausgleichsanspruch auch dann geltend machen, wenn das Handelsvertreterverhältnis durch den Tod des Ver- 860)* In dem nach diesen Entscheidungen erschienenen Schrifttum hat Möller dieselbe Auffassung vertreten (Bruck-Möller, VVG Vorbein* §§ 43 - 48 Anm* 370, 573) • Aus diesem Charakter des Ausgleichsanspruchs und der Ausgestaltung des Anspruchs im Gesetz folgt, daß die Witwe und Erbin eines Handelsvertreters, dessen Vertreterverhältnis durch den Tod sein Ende gefunden hat, einen Ausgleichsanspruch erheben kann (im Ergebnis ebenso Habscheid, Festschrift für Schmidt-Rimpier Sc 364)c Die Ausführungen der Revision geben dem Senat auch nach erneuter Überprüfung der Rechtslage keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen * Die Revision weist ferner darauf hin, daß, unabhängig von der grundsätzlichen Bejahung der Möglichkeit der Entstehung des Anspruchs, im vorliegenden Fall die Billigkeit der Gewährung eines Anspruchs an die Klägerin entgegenstehe (89 b Abso 1 Ziffo 3 HGB)* Der Bundesgerichtshof hat zwar in seiner früheren Entscheidung (BGHZ 24, 214? 223) die Möglichkeit angedeutet, daß beim Tod eines Handelsvertreters der Ausgleichsanspruch aus Billigkeitserwägungen entfallen könne* Wie dort sind aber auch hier keine Gesichtspunkte gegeben, die wegen des Todes allein zu diesem Ausschluß führen könnten* Die Revision bringt vor, der verstorbene Vertreter habe jahrelang eine außerordentlich hohe Vertreterprovision verdient, so daß er durchaus in der Lage gewesen sei, für den Fall seines Todes für seine Witwe Fürsorge zu treffen* Diesem Gesichtspunkt könnte indessen nur dann Bedeutung zukommen, wenn es sich bei dem Ausgleichsanspruch um einen Versorgungsanspruch hande3,n würde* Dies ist jedoch nicht der Fall. Insoweit hat daher das Berufungsgericht es mit Recht abgelehnt, den Ausgleichsanspruch, den die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes macht, unter Billig- der Ehemann der Klägerin vertragswidrig neben seiner Tätigkeit bei ihr für ein Konkurrenzunternehmen gearbeitet hat, so daß ein Grund zur außerordentlichen Kündigung Vorgelegen habe* In der Regel bildet die unerlaubte Tätigkeit für ein Konkurrenzvinternehmen einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung eines Handelsvertreters* Dieser Tatsache kann unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit wesentliche Bedeutung auch dann zukommen» wenn der Unternehmer nicht gekündigt hat* Wie der erkennende Senat schon früher ausgeführt hat (BGHZ 24? wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag* Dabei ist es nicht erforderlich? daß der Unternehmer überhaupt gekündigt hat und die Kündigung wegen wichtigen Grundes gerechtfertigt war (BGHZ 24? wenn .dieserhalb keine Kündigung ausgesprochen wurde» Es handelt sich dabei um einen Umstand, der nach dem Aufbau des Gesetzes mit der Rechtsnatur des Ausgleichsanspruchs in Zusammenhang steht (vgl- vvürdinger RGRK HGB § 89 b Anm0 11) und daher bei der Entscheidung über den Ausgleichsanspruch im Rahmen der Billigkeitserwägungen zu berücksichtigen ist» Bas Berufungsgericht hat daher rechtsirrig der entsprechenden Behauptung der Beklagten keine Bedeutung beigemessen» Aus diesem Grunde war das Urteil aufzuheben, um dem Berufungsgericht die Möglichkeit zu geben, dieser Behauptung nachzugehen und, falls sie sich bewahrheiten sollte, abzuwägen, wie weit dadurch der Ausgleichsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit berührt wird *