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BGH · II ZR 113/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 113/56

Der Beklagte hat mit mehreren Forderungen,* die ihm nach seiner Behauptung gegen den Kläger zustehen, aufgerechnet. Ferner habe er, da er als Bezirksvertreter f\ir das gesamte Bundesgebiet und für 7/estberlin bestellt gewesen sei, Gegenforderungen aus Geschäften, die der Kläger unmittelbar mit Kunden seines Bezirks abgeschlossen habe. er während seiner Vertretertätigkeit noch angebahnt habe, Ferner fordert,er für alle von ihm vermittelten Verkäufe, auch soweit es sich um vom Kläger selbst nicht erzeugte Ware gehandelt habe, einen höheren als den vom Kläger bezahlten Provisionssatz. Die Revis'ion greift das Urteil des Berufungsgerichts und zwar mit verfahrensrechtlichen Rügen lediglich insoweit an, als es einen Schadenersatzanspruch des Beklagten v/egen Täuschung über den 'Umfang der Baumschulen des Klägers verneint und als es außerdem den Beklagten nicht als Bezirks-vertreter betrachtet und ihm daher einen Anspruch auf Provision und damit auch auf einen Buchauszug über die von dem Kläger ohne Mitwirkung des Beklagten geschlossenen Geschäfte . Zur Ablehnung des auf § 826 BGB gestützten Schadenersatzanspruchs hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Kläger habe sich in seiner .Zeitungsanzeige,- die -ex* zur Werbung von Vertretern auf gegeben habe, nicht, wie es der Beklagte darstelle, als große Versandbauaischule, sondern nur als alte und bekannte r.arkenbaumschuie bezeichnet* Er habe ihm die Größe des Baumschulenbetriebes zutreffend, mit 7 l/2 ha angegeben. auch auf.Grund dieses von ihm gewonnenen Überblicks mit .den Ubersandten Bestandslisten auseinandergesetzt und habe dem Kläger geraten, er solle an Stelle der Obstgehölze, in denen das Angebot den Bedarf übersteige, seine Baumschule auf die Zucht von Ziersträuchern umstellen^ Der Beklagte habe zudem im Jahre 1953 den Kläger aufgesucht. Ferner hat das Berufungsgericht den Umstand gewürdigt, daß der Beklagte von einer sittenwidrigen Täuschung während der ganzen Bauer des Vertretungsverhältnisses niemals etwas erwähnt habe, damit vielmehr erst im Laufe des Verfahrens hervorgetreten sei, in dem der Kläger gegen ihn Ansprüche aus dem Vertetungsverhältnis erhoben habe. kommt es nicht an» Einmal fehlt es schon :m tatsächlichen Darlegungen, worin eine Tauschungshandlung durch den Kläger zu erblicken, sei« Ferner ist das Berufungsgericht, abgesehen von der allgemeinen Erwägung, daß der Beklagte als Fachmann von vornherein die Baumschulen des Klägers gekannt habe*, auf Grund einzelner oben dargelegter Feststellungen zu dem Ergebnis gekommen,, daß der Beklagte bei Eingehung der Vertretung über den Umfang des Betriebes un- , terrichtet gewesen sei« * Endlich meint die Revision, das Berufungsgericht' habe in verfahrensrechtlich unzulässiger 7eioe angenommen, * der Beklagte habe bei seinem Besuch hei dem Kläger einen Überblick über die Leistungsfähigkeit des Betriebs erhalten. Das Berufungsgericht hat lediglich die Ansicht geäußert, der Beklagte habe bei diesem Besuch wenn auch keinen in allen Einzelheiten genauen Einblick, so doch mindestens sicherlich einen Überblick erhalten». Wenn man berücksichtigt, daß es sich um eine Pläche dieser Größe handelte, so konnte das Berufungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen sich selbst so viel eigene Sachkunde beimessen, um diese Feststellung zu treffen» Die Büge der Bevision, die sich gegen die Verneinung einer arglistigen Täuschung richtet, > ist somit unbegründet» Das gleiche gilt von dem weiteren Angriff gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte Sei nicht als Bezirksvertreter bestellt gewesen» Der Beklagte hätte in seinem Antwortschreiben aus Berlin, seinem damaligen Wohnsitz, am 28. Juli 1952 erklärt, seine Tätigkeit könne sich sowohl auf Westberlin als auch auf das Bundesgebiet erstrecken, &uf ein späteres Schreiben des Beklagten, in dem sich dieser für die Übertragung der Vertretung für Berlin und das Bundesgebiet bedankte, nachte der Kläger die Einschränkung, er müsse einen Teil der Provinz Westfalen und ein kleineres Gebiet nördlich des Harzes ausnehmen, da dort andere Vertreter arbeiten würden» Der Beklagte hat zunächst nur in Westberlin gearbeitet und hat erst nach .

Zitierte Normen: § 826 BGB
FeststellungPrBetriebBerufungsgerichtÜberblickBaumschuleKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 113/56
00+
Verkündet
 am 13. Januar 1958
Pfauz, Justizangestellter»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Handelsvertreters Paul P	,
H^pstr. p,
Beklagten und Revisionsklägers,
-Prozeüoevollmächtigter* Rechtsanwalt Pr*

-Proaeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr.
hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1558 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr. Haidinger» Pr. Pischer» Pr. Kuhn» Pr. Haager und Pr. Reinicke für Recht erkannt*
'	‘	s*	*	'
Pie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 9o März 1956 wird auf Kosten des Beklagten zurtickge- , wiesen«
Im Kaien d.es Volkes
 In dem Rechtsstreit
 gegen
Kläger und Revisionsbeklagten»
Von Rechts wegen
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fatbestqnd3
Der Beklagte war von Herbst 1952 bis 1. April 1955 beim Kläger als Handelsvertreter für den Vertrieb von Baumschul enerzeugnissen tätig. Der Kläger fordert von ihm aus den damaligen Beziehungen noch einen Betrag von 2.816,69 DM. Der Beklagte hat mit mehreren Forderungen,* die ihm nach seiner Behauptung gegen den Kläger zustehen, aufgerechnet. In erster .Linie verlangt^ er Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden sei,, daß ihn der Kläger beim Abschluß des Handelsvertretervertrages arglistig Uber die Leistungsfähigkeit seiner Baumschule getäuscht habe. Hach seiner Ansicht hätte er, wenn die Angaben des Klägers Uber die Verhältnisse des Baumschulenbetriebs zugetroffen hätten, mindestens 18.000 DM verdient, so daß er tun diesen Betrag abzüglich der gezahlten Provision geschädigt sei. Ferner habe er, da er als Bezirksvertreter f\ir das gesamte Bundesgebiet und für 7/estberlin bestellt gewesen sei, Gegenforderungen aus Geschäften, die der Kläger unmittelbar mit Kunden seines Bezirks abgeschlossen habe. Auch stunden ihm Ansprüche aus Geschäften zu, die. er während seiner Vertretertätigkeit noch angebahnt habe, Ferner fordert,er für alle von ihm vermittelten Verkäufe, auch soweit es sich um vom Kläger selbst nicht erzeugte Ware gehandelt habe, einen höheren als den vom Kläger bezahlten Provisionssatz. Außerdem sei der Kläger verpflichtet, soweit es sich um Lieferungen an ihn, den Beklagten, auf eigene Rechnung gehandelt habe, ebenfalls Provision zu gewahren. Endlich macht der
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Beklagte einen Ausgleichsanspruch geltend. .	• * . . '
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Dementsprechend hat er Klagabweisung beantragt und zur Feststellung, welche Forderungen ihm in seiner Eigenschaft als Bezirksvertreter und ferner aus den nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geschlossenen Geschäften zu-ständen, Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zur
 Erteilung eines Buchauszuges zu verurteilen* Bas Landgericht hat nr»ch Klagantrag verurteilt und die Y/iderklage abgev/iesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen . Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage und Verurteilung des Klägers zur Erteilung des Buchauszu^ros, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt.
jSntscheidungscrtinde s
Die Revis'ion greift das Urteil des Berufungsgerichts und zwar mit verfahrensrechtlichen Rügen lediglich insoweit an, als es einen Schadenersatzanspruch des Beklagten v/egen Täuschung über den 'Umfang der Baumschulen des Klägers verneint und als es außerdem den Beklagten nicht als Bezirks-vertreter betrachtet und ihm daher einen Anspruch auf Provision und damit auch auf einen Buchauszug über die von dem Kläger ohne Mitwirkung des Beklagten geschlossenen Geschäfte . nicht zugebilligt hat.
Zur Ablehnung des auf § 826 BGB gestützten Schadenersatzanspruchs hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Kläger habe sich in seiner .Zeitungsanzeige,- die -ex* zur Werbung von Vertretern auf gegeben habe, nicht, wie es der Beklagte darstelle, als große Versandbauaischule, sondern nur als alte und bekannte r.arkenbaumschuie bezeichnet* Er habe ihm die Größe des Baumschulenbetriebes zutreffend, mit 7 l/2 ha angegeben. - Anläßlich der Aufnahme der Verträgsver-handlungen.zwischen den Parteien habe er ihm ebenso wie im Jahre 1953 seine Bestandsliste, d« h. Verzeichnisse der tatsächlich vorhandenen Baumschulenbestunde, nach Baumart, Sorte und Zahl geordnet geschickt. Hieraus habe sich der Beklagte, der nach seiner eigenen Angabe seit vielen Jah-, ren Besitzer von Baumschulenbetrieben gewesen sei, als Fachmann ein Bild machen können. Der Beklagte habe sich ..
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auch auf. Grund dieses von ihm gewonnenen Überblicks mit .den Ubersandten Bestandslisten auseinandergesetzt und habe dem Kläger geraten, er solle an Stelle der Obstgehölze, in denen das	Angebot	den Bedarf übersteige,
 seine Baumschule auf die Zucht von Ziersträuchern umstellen^ Der Beklagte habe zudem im Jahre 1953 den Kläger aufgesucht. und dabei über den TJnfang des Betriebes einen, wenn auch nicht in allen Einzelheiten genauen Überblick erhalten. Ferner hat das Berufungsgericht den Umstand gewürdigt, daß der Beklagte von einer sittenwidrigen Täuschung während der ganzen Bauer des Vertretungsverhältnisses niemals etwas erwähnt habe, damit vielmehr erst im Laufe des Verfahrens hervorgetreten sei, in dem der Kläger gegen ihn Ansprüche aus dem Vertetungsverhältnis erhoben habe. Aus diesen Barlegungen ergibt sich, daß schon Feststellungen über eine arglistige Täuschungshandlung seitens des Klagers fehlen und daß außerdem, wie das Beruftmgsgericht ausführt, aus der Gesamtheit der Umstände der Schluß gezogen werden kann, daß der Kläger Uber Art-und Umfang des Baura-schulenbetriebes sich niemals in irgendwelchen Zweifeln befunden habe. •
• Gegen diese Feststellungen Wendet sich die Revision mit mehreren Verfahrensrügen mit der Begründung, das Berufungsgericht habe erhebliches Vorbringen nicht berücksichtigt. So meint sie, die Annahme des Berufxmgsgerichts, der Beklagte habe von vornherein als Fachmann gewußt, daß der Betrieb des Klägers nicht zu den großen, allgemein bekannten Versandbauraschulen gehöre, entbehre jeder Grundlage Bas Berufungsgericht habe hierbei den Vortrag des Beklagten nicht berücksichtigt, daß er seinen Baumschulenbetrieb in' der Ostzone auf gegeben habe. Zudem fehle es an jedem Anhalt dafür, daß ein in der Ostzone ansässiger Bauraschulenbesitzer über jede in Westdeutschland bestehende Baumschule habe Bescheid wissen können. Auf diese Behauptung des Beklagten
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kommt es nicht an» Einmal fehlt es schon :m tatsächlichen Darlegungen, worin eine Tauschungshandlung durch den Kläger zu erblicken, sei« Ferner ist das Berufungsgericht, abgesehen von der allgemeinen Erwägung, daß der Beklagte als Fachmann von vornherein die Baumschulen des Klägers gekannt habe*, auf Grund einzelner oben dargelegter Feststellungen zu dem Ergebnis gekommen,, daß der Beklagte bei Eingehung der Vertretung über den Umfang des Betriebes un- , terrichtet gewesen sei«	*
Des weiteren weist die Revision darauf hin, daß der Kläger Preislisten übersandt habe, die ein vollständiges Angebot von 2ier- und Laubgehölzeh enthalten hätten, obwohl der Kläger diese Gattung überhaupt nicht besessen habe» Dadurch habe er den Eindruck erweckt, es handle Sich bei ihm um eine große Versandbaumschule» Die auf die Übergehung dieses ParteiVorbringens gestützte Verfahrensfrage ist ebenfalls nicht begründet» Die Revision übersieht , nämlich dabei den Unterschied zwischen Preislisten und Be- ; standslisten« Das Berufungsgericht hat ausdrücklich hervorgehoben, daß der Beklagte Bestandslisten, d.h. Verzeichnisse der tatsächlich vorhandenen Baumschuienbestande erhalten und sich danach ein Bild von dem Umfang des Betriebes gefaucht habe« Damit hat es sich dem Vortoag des Klägers angeschlossen, wonach die Preislisten darüber hinaus .Erzeugnisse enthielten, die eine Baumschule erst anderwärts beschaffen müsse. Uar der Beklagte somit über die Größe der Baumschule im Bilde, so ist es unerheblich, daß* im Einzelfall keine Auftrage * zustande kamen, weil sie über den Rahmen dieses Betriebes hinausgingen« .
Endlich meint die Revision, das Berufungsgericht' habe in verfahrensrechtlich unzulässiger 7eioe angenommen, * der Beklagte habe bei seinem Besuch hei dem Kläger einen Überblick über die Leistungsfähigkeit des Betriebs erhalten. Der Erhebung eines Sachvorständigenbev/oises darüber, daß man bei einem solchen Besuch sich eine solche Kenntnis

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nicht durch ’'Begehen11 allein verschaffen könne, bedurfte es nichtc Us handelt sich um eine Anlage von 7,5 ha* also um ,eine Fläche. mit einer Seitenlänge von ungefähr 870 ra»
Das Berufungsgericht hat lediglich die Ansicht geäußert, der Beklagte habe bei diesem Besuch wenn auch keinen in allen Einzelheiten genauen Einblick, so doch mindestens sicherlich einen Überblick erhalten». Wenn man berücksichtigt, daß es sich um eine Pläche dieser Größe handelte, so konnte das Berufungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen sich selbst so viel eigene Sachkunde beimessen, um diese Feststellung zu treffen» Die Büge der Bevision, die sich gegen die Verneinung einer arglistigen Täuschung richtet, > ist somit unbegründet»
Das gleiche gilt von dem weiteren Angriff gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte Sei nicht als Bezirksvertreter bestellt gewesen» Der Beklagte hätte in seinem Antwortschreiben aus Berlin, seinem damaligen Wohnsitz, am 28. Juli 1952 erklärt, seine Tätigkeit könne sich sowohl auf Westberlin als auch auf das Bundesgebiet erstrecken, &uf ein späteres Schreiben des Beklagten, in dem sich dieser für die Übertragung der Vertretung für Berlin und das Bundesgebiet bedankte, nachte der Kläger die Einschränkung, er müsse einen Teil der Provinz Westfalen und ein kleineres Gebiet nördlich des Harzes ausnehmen, da dort andere Vertreter arbeiten würden» Der Beklagte hat zunächst nur in Westberlin gearbeitet und hat erst nach . seiner Übersiedlung nach Westdeutschland im Sommer 1953 einen Verkaufsauftrag an einen westdeutschen Abnehmer ver- . mittelt. Das Berufungsgericht hat aus der Art des Zustandekommens des Vertrages und der Entwicklung der Tätigkeit . '	'
gefolgert, die Parteien seien sich dahin einig gewesen,
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daß der Beklagte im ganzen Bundesgebiet mit einer gewissen örtlichen Einschränkung und in Westberlin arbeiten könne,, daß er aber nicht zu dem Bezirksvertreter bestellt worden sei*
Damit hat es verneint, daß der Kläger unzweideutig zu erkennen gegeben habe, daß der gesamte. Bezirk das alleinige Arbeitefeld des Beklagten sein solle. Die Revision will an Stelle dieser Auslegung des Berufungsgerichts, die keinen materiellreclitlichen Fehler erkennen laßt und unter keinem von der Revision gerügten Verfahrensverstoß zustande gekommen ist, unzulässigerweise eine andere Auslegung setzen. Daher ist diese Rüge ebenfalls nicht begründet o
Die Revision war somit mit der Kostenfolge aus § 97 55PO zurückzuweisen,
' * ♦
Dr. Haidinger *	Dr.	Fischer	Dr.	Kuhn
 Dr. Haager	D‘r«	Reinicke