hat der II, Zivilsenat des'Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18» September 1954 unter Mit' Wirkung der Bundesrichter Br. Brost, Br'* Haidinger, Br Rischer, Br. Kuhn und Artl für Recht erkannt? 2.) Die OHG-habe nicht bloß* wie aus den Unterlagen der GmbH ersichtlich und von St^HI^ und WBNIHHB feätgestellt, für 857.600 DM - sie wurden der GmbH für 1 ,089<.000 DM weiterverkauft ~* sondern weit mehr Teppiche eingeführt; das hätten FflP und bei der Prüfung durch StflHB und verschwiegen. 3.) Sie hätten auch Rohstoffaus-fuhren statt durch die GmbH durch die, OHG und andere ihnen gehörende Pirmen vorgenoimnen und so der GmbH hohe Gewinn^ entzogen; auch das hatten sie bei der durch St^B^ und : vorgenommenen Betriebsprüfung nicht offenbarte Zum Beweise der beiden letzteren Behauptungen hat sich der Kläger auf eidliche Vernehmung von und berufen. Die Behauptung* daß auch die OHG Teppichrohstoffe in die Sowjetzone geliefert habe, hat er durch die Behauptung unterstützt* und PMBB hätten dem Kaufmann Die Beklagte hat bestritten, daß ihre, Geschäftsführer Verfehlungen begangen und den Kläger zu dem Abschluß des Vortrages vom 16, November 1951 getäuscht hätten. Sie ist der Ansicht, der Kläger könne den Vergleich nicht anfechten, da er nach seinem eigenen Vortrag auf Grund des Prüfungsberichts von St^H0 und davon ausgegangen sei, daß F^H® und F4HHP schwerste Verstöße gegen § 81 a GmbHG begangen und die GmbH um Hunderttausende gebracht hätten, und sich gleichwohl und obwohl seine WirtSchaftsprüfer die Beteiligung allein an der GmbH mit 350.OCÖ DM bewertet hätten, mit 136.500 DM für sich und 160.000 DM für seinen Bruder begnügt habe. Io Die Revision stützt den Verwerfungsantrag auf die Behauptung, der Kläger habe der Beklagten die Wechsel am läge nach Erlaß des Berufungsurteils präsentiert und von ihr befahlt erhalten. auf Grund fortbestehenden Gesellschaftsverhältnisses zustehenden Wechselsummen zu erhalten, und durch seine eigene Anfechtungserklärung nicht gut gezwungen.sein konnte, entweder die Wechsel für die Dauer des Prozesses zu stunden oder den Vergleich zu bestätigen.- Ras Berufungsgericht stützt sich hierzu auf die in der letzten mündlichen Ter-, handlung in Abwesenheit des Klägers vernommenen beugen Heinz (Bruder des Geschäftsführers und Xeon deren Aussagen es als glaubhaft ,und durch Quittungen belegt bezeichnet. Sie weist darauf hin, daß Quittungen von,der Reag und von nicht vorgelegt worden sind, und macht geltend, mit-den Quittungen, die nach Ansicht des Berufungsurteils die Aussagen von/Heinzund Leön SchtfjjMP! Sie führt weiter aus, daß die Aussagen von Heinz iund Leon SchlJjMRl mit Vorsicht aufzunehmen seien, da sie im" Widerspruch:l:2ur gesamten Verteidigung der Beklagten in diesem Punkte ständen und die Beklagte zudem erklärt habe, ihre Geschäftsführer und könnten beeiden, daß die in den Quittungen genannten Beträge als Provision für Von der Vermittlergruppe ver- Gleichviel, ob die mit dem Hamen ^BBBBBB versehenen Quittungen unwahr oder gefälscht sind, konnten sie nicht die Aussagen von Heinz Etfj^und Leon SchBBB unterstützen, welche beiden Zeugen von der Beklagten dafür benannt waren, daß die 102,791,37 DM Pro-Visionen und an MBBBBBB gezahlt seien. Denn sie will den Prüfern des Klägers gesagt haben, es handele sich um ProvisionsZahlungen, eine Angabe, die die Beklagte im Prozeß laufend wiederholt hat und unwahr ist, wenn die Zahlung an die Deag und an Co^BI als erwiesen anzusehen wäre« Bas Berufungsgericht hat allerdings darin recht, daß der Antrag des Klägers, die Geschäftsführer der Beklagten darüber zu vernehmen, daß die OHG mehr Teppiche, als von StflBB und festgestellt, eingeführt und Teppichrohstoffe in die Sowjetzone ausgeführt habe, auf unzulässige Ausforschung hinausläuft, Der Revision ist zuzugeben, daß F^Hfcund- FflBP gegenüber dem Kläger als ihrem Mitgesellschafter verpflichtet waren, Auskunft auch über alle unzulässigerweise über eigene Firmen abgewickelten Einund Ausfuhrgeschäfte über Teppiche und Teppich- a-roh st offgeschäfte zu erteilen hatten. Bas kann aber jatz¥'''-ihre ausforschende Vernehmung nicht rechtfertigenda der-; Kläger durch den Abschluß des Vergleichs seine Gesellschäf-terreclite und damit auch das Auskunftsrecht verloren hat und es im vorliegenden Rechtsstreit darum geht, ob er an diesen Vergleich gebunden ist. Bei diesem Streit kann nicht für die Vernehmung der beiden Geschäftsführer der Beklagten als Ergebnis vorweggenoramen werden, daß die Anfechtung begründet und der Kläger noch Gesellschafter sei«, Januar 1951 (Anlagen VI und VII des Prüfungsberichts) hat sich die OHG von der GmbH 5$ Provision als Entschädigung für die Abgabe des Teppich- und Gardinengeschäfts Zusagen lassen . Es war zu prüfen, ob diese Vereinbarung es nicht ohne weiteres ausschloß, daß sich die OHG weiterhin auf dem Gebiete des Teppicheinkaufs und des Verkaufs von Teppichrohstoffen betätigte. Mai 1952 (Bl 42) eingeräumt, daß die OHG in der Zeit zwischen der Prüfung durch StflHV und ^is zu dem Vergleich für weitere 1.027.000 DM Teppiche eingeführt und für 1.293.000 DM an die GmbH weiterverkauft hat. Die OHG hat in dieser Zeit also einen Zwischenverdienst in Höhe von 266.000 DM gezogen und damit diesen Betrag von den Gewinnen der GmbH vorweg abgeschöpfte Dieses Geständnis der Beklagten durfte nicht unbeachtet bleiben, es sei denn5 der Kläger wäre bei Abschluß des Vergleichs davon ausgegangen, seine Mitgesellschafter und wür- Die;Be-klagte, deren Geschäftsführer zugleich die Gesellschafter der OHG sind, hat auf S 15 der Berufungsbeantwcrtung (Bl erklärt, sie sei von der OHG ermächtigt, die Bücher der 0H& einem gerichtlichen Sachverständigen zur Nachprüfung zur Verfügung zu stellen* Die Überprüfung der Bücher der OHG durch einen Sachverständigen war darum ohne weiteres möglich Der Kläger hatte ferner in das Wissen des ge- stellt;, daß ihn.die Geschäftsführer der Beklagten gebeten hätten, über die mit ihm getätigten Geschäfte dem Kläger gegenüber zu schweigen.
087 II_ ZR_ 213/53 Verkündet son 22o September 1954 Jodas, Just.Angest„ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen d e s V ©\1 k e s In dem Rechtsstreit des^ Kau Siegmund G I i 9 <1 j , ; * ' Klägers, Berufuhgsi&uS^-; , , * ‘ Revisionsklägers, 'v* - Bro'zeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Br. 1 ge g e m < die fflHI & RflMBp GmbHo, vertreten durch ihre Geschäftsführer, ;die Kaufleute Ernst EflBl und Karl-Heins cmm-irnrnm, h< Lol a.a!. Beklagte* Berufung«^: ündl^U- /^ Revisionsbeklagte, * - Prpzeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br„ hat der II, Zivilsenat des'Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18» September 1954 unter Mit' Wirkung der Bundesrichter Br. Brost, Br'* Haidinger, Br Rischer, Br. Kuhn und Artl für Recht erkannt? - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes gerichts in Hamburg vom 3VMärz; 1-953 aufgehoben Bie Sache wird zur *anderweitehVerhandlung und Entscheidung an den 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts, in Hamburg verwiesen, der auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden hat. ’ Von Rechts wegen 'll Tatbestand i Am 29o September 1949 gründeten die Kaufleute EBB und DBIB? die Inhaber der offenen Handelsgesellschaft FBB & PBBB (Spielwarengroßhandel) waren* und Walter S. (Bruder des Klägers) die beklagte GmbH*. Nach einigem Hin und Her wurde das Stammkapital auf 21 «000 DM festgesetzt und alle drei Gesellschafter gleichmäßig mit je 7o0QÖ DM beteiligt. Im Jahre 1950 trat Walter S. GBBB^ seinen Geschäftsanteil an den Kläger ab* Die GmbH führte aus der Sowjetzone Teppiche ein und dorthin zur Teppichverarbeitung benötigte Bohstoffe (Tierhaare* Teppichwolle und Hanfgarne) aus. Die Gebrüder führ- ten der GmbH Millionengesehäfte zu* Im Frühjahr 1951 warf der Kläger den Kaufleuten EBB und die äie Ge- schäftsführer der GmbH waren, vor., sie hätten ihre Stellung als Geschäftsführer gröblichst mißbraucht und vorsätzlich zu dem Nachteil der Gesellschaft gehandelt (§ 81 a GmbHG)o Unter anderem behauptete der Kläger, PBB und PBBB hätten größere Gewinne dadurch für sich abgeschöpft, daß sie Einfuhren über ihre OHG geleitet und diese dann zu höherem Preise an die GmbH weiterverkauft hätten. Er beauftragte die Wirtschaftsprüfer StBHP und WBHHNB damit, festzustellen, ob FBB und ?BIB hie Geschäfte der GmbH ordnungsgemäß geführt hätten und welchen Wert sein Geschäftsanteil habe. Der Prüfungsbericht, stellte zahlreiche Verfehlungen fest und bewertete den Geschäftsanteil des, Klägers auf 350*000 UM. Am 16. November, 1951 kam es zu einem Vergleichs In notarieller Urkunde trat der Kläger seinen Geschäftsanteil an die Beklagte für - 136*500 DM ab; die Beklagte gab dem Kläger Wechsel in : Höhe von 135*000 DM und übereignete ihm für den Best einen PKW; privatschriftlich verpflichtete sich die OHG, an Walter S, GBHB 160.000 DM zu zahlen, die in Höhe von 45--000 DM als Gewinnbeteiligung bis zur Gründung der GmbH* in Höbe von 100.000 DM als Abfindung der Gewinnbeteiligung an der GmbH und in Höbe von 15-000 DM als Ersatz entstan- dener Anwaltskosten bezeichnet wurden (Bl 85) Mit Schreiben vom 18. Januar 1952 focht der Kläger den notariellen Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Er beantragt, die Dichtigkeit dieses Vertrages festzustellen«. Er behauptets 1,) Die Beklagte habeZahlungen von 102.791 DM als Provisionen für und M4BBP- verbucht; an beide seien jedoch keine Provisionen ge- und hätten sich vielmehr Beträ- zahlt worden; ge dieser Höhe in' die eigene Tasche gesteckt,. 2.) Die OHG-habe nicht bloß* wie aus den Unterlagen der GmbH ersichtlich und von St^HI^ und WBNIHHB feätgestellt, für 857.600 DM - sie wurden der GmbH für 1 ,089<.000 DM weiterverkauft ~* sondern weit mehr Teppiche eingeführt; das hätten FflP und bei der Prüfung durch StflHB und verschwiegen. 3.) Sie hätten auch Rohstoffaus-fuhren statt durch die GmbH durch die, OHG und andere ihnen gehörende Pirmen vorgenoimnen und so der GmbH hohe Gewinn^ entzogen; auch das hatten sie bei der durch St^B^ und : vorgenommenen Betriebsprüfung nicht offenbarte Zum Beweise der beiden letzteren Behauptungen hat sich der Kläger auf eidliche Vernehmung von und berufen. Die Behauptung* daß auch die OHG Teppichrohstoffe in die Sowjetzone geliefert habe, hat er durch die Behauptung unterstützt* und PMBB hätten dem Kaufmann TBp? der für sie Teppichrohstoffe aufgekauft habe* gesagt* er solle dem Kläger gegenüber über diese Geschäfte schweigen. Der Kläger hat sich für diese Behauptung auf. . das Zeugnis des T^MB berufen. Die Beklagte hat bestritten, daß ihre, Geschäftsführer Verfehlungen begangen und den Kläger zu dem Abschluß des Vortrages vom 16, November 1951 getäuscht hätten. Sie ist der Ansicht, der Kläger könne den Vergleich nicht anfechten, da er nach seinem eigenen Vortrag auf Grund des Prüfungsberichts von St^H0 und davon ausgegangen sei, daß F^H® und F4HHP schwerste Verstöße gegen § 81 a GmbHG begangen und die GmbH um Hunderttausende gebracht hätten, und sich gleichwohl und obwohl seine WirtSchaftsprüfer die Beteiligung allein an der GmbH mit 350.OCÖ DM bewertet hätten, mit 136.500 DM für sich und 160.000 DM für seinen Bruder begnügt habe. Die Beklagte behauptet, die WirtSchaftsprüfer des Klägers seien davon unterrichtet gewesen, daß die 102.791 DM Provisionszahlungen für Teppicheinfuhren zu dem Rechnungsbeträge von 399.396,48 DM gewesen seien. Weil der Einkauf sehr günstig gewesen sei und gleich Warenbegleitscheine mit hätten zur Verfügung gestellt werden können, hätten so hohe Provisionen gegeben werden können. An seien drei Beträge von zusammen 102.791537 DM gezahlt und von ihm auch quittiert worden. Zum Beweise hierfür hat die Beklagte Fotokopien dreier Quittungen vorgelegt und erklärt, daß F^i und PflHP bereit seien, sich eidlich darüber vernehmen zu lassen, daß die 102.791 >37 DM als Provisio- nen erhalten habe. Die Beklagte ist der Ansicht, daß die * Vernehmung ihrer beiden Geschäftsführer zu den behaupteten Rohstofflieferungen der OHG und deren Teppioheinfuhren Aüsforschungsbeweis und darum unzulässig sei. Die von T^K^ -vermittelten Geschäfte seien in den Büchern der OHG verbucht, die OHG sei bereit, die Bücher .vor zul egen v Das Landgericht hat die Klage abgewiesenDie Be^- < rufung des Klägers hatte keinen Erfolg» Mit der Revision verfolgt der Kläger äen Klageantrag weiter, während die Beklagte um Verwerifuhg, hilfsweise um Zurückweisung der Revision bittet*. ';5JV ■ ' En t's ch e idungsgründ ej: Io Die Revision stützt den Verwerfungsantrag auf die Behauptung, der Kläger habe der Beklagten die Wechsel am läge nach Erlaß des Berufungsurteils präsentiert und von ihr befahlt erhalten. Zu Unrecht sieht sie darin den Wegfall der Beschwer des Klägers, Es braucht nicht entschieden zu werden* ob die Abweisung der Klage den Kläger auch dann noch beschwerte, wenn er den angefochtenen Vergleich bestätigt- und;|Ä$trag auf Feststellung der Hichtig-keit des Vergleichs damit selbst den Boden entzogen hätte. Denn von einer Bestätigung des Vergleichs kann keine Hede sein, da der Kläger ein berechtigtes Interesse daran hatte, die ihm* sei es auf Grund des Vergleichs, sei es. auf Grund fortbestehenden Gesellschaftsverhältnisses zustehenden Wechselsummen zu erhalten, und durch seine eigene Anfechtungserklärung nicht gut gezwungen.sein konnte, entweder die Wechsel für die Dauer des Prozesses zu stunden oder den Vergleich zu bestätigen.- II. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Täuschungsbehauptung beachtlich sei. Wer sich mit einem anderen über dessen Verfehlungen vergleicht, kann mit der Anfechtung des Vergleichs wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung nicht dürchdringen, wenn er damit rechnete,,-hoch .nicht alle Verfehlungen erfahren zu haben, sich aber gleichwohl, also oiine Rücksicht auf den Umfang der Verfehlungeri, zu einer"Einigung bereit findet; .Wer.‘dagegen nur mit terfehlungen fceatimmten tfa-fangs rechnet, ist'zur Anfechtung des Vergleichs berechtigt,,, wenn sich nach der Verständigung Verfehlungen erheblich größeren Umfangs heraussteilen (vgl das Senats-urteil vom 7.2.53 II ZR 213/52 - LM Er 4 zu § 123 BGB)« Dinen Fall der letzteren Art behauptet'der Kläger. IIIc. Rechtlich verfehlt ist aber die Stellungnahme des Berufungsurteils zur angeblichen Täuschung. 1c Ras Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte habe die umstrittenen 102*791*37 £M tatsächlich aufgewendet; sie habe diesen Betrag zwar nicht an ge- leistet?' ' 95°OGÖ RM habe sie unzulässigerweise an die im Sowjetsektor von Berlin ansässige Deutsche Einund Aus^ fuhrgesellschaft (Deag) und etwa 6.000 RM Provision an Co^Hft als Vermittler gezahlt? es lasse sich daher nicht feststellen, daß sich-Eoldt und Breuss die umstrittenen . rund 102oOOO RM angeeignet hätten. Ras Berufungsgericht stützt sich hierzu auf die in der letzten mündlichen Ter-, handlung in Abwesenheit des Klägers vernommenen beugen Heinz (Bruder des Geschäftsführers und Xeon deren Aussagen es als glaubhaft ,und durch Quittungen belegt bezeichnet. •* a) Rie Revision bezweifelt, daß die Beklagte an die Reag und an Oc^f/0 zusammen 102.000 RM gezahlt habe. Sie weist darauf hin, daß Quittungen von,der Reag und von nicht vorgelegt worden sind, und macht geltend, mit-den Quittungen, die nach Ansicht des Berufungsurteils die Aussagen von/Heinzund Leön SchtfjjMP! unterstützen sol len', könnten;*nur die mit dem Namen unterschrie- benen Quittungen gemeint sein und diese Quittungen könnten nur entweder gefälscht oder unrichtig sein. Sie führt weiter aus, daß die Aussagen von Heinz iund Leon SchlJjMRl mit Vorsicht aufzunehmen seien, da sie im" Widerspruch:l:2ur gesamten Verteidigung der Beklagten in diesem Punkte ständen und die Beklagte zudem erklärt habe, ihre Geschäftsführer und könnten beeiden, daß die in den Quittungen genannten Beträge als Provision für Von der Vermittlergruppe ver- mittelte Geschäfte erhalten habe. ~ 7' - Dar Revision ist zuzugeben, daß die Aussagen von Heinz PBIB und Lbon SohBMB^ in krassem Wider sprue h zu dem Yerteidigungsvorbringen der Beklagten und dem Eideser-bieten ihrer Geschäftsführer stehen» Das Berufungsgericht hat diesen Umstand mit keinem Worte gewürdigt» Es sagt auch nicht, wieso es die beiden Zeugen für glaubwürdig hält; das hätte jedoGh bei der hier gegebenen besonderen Sachlage nicht unterbleiben dürfen. Gleichviel, ob die mit dem Hamen ^BBBBBB versehenen Quittungen unwahr oder gefälscht sind, konnten sie nicht die Aussagen von Heinz Etfj^und Leon SchBBB unterstützen, welche beiden Zeugen von der Beklagten dafür benannt waren, daß die 102,791,37 DM Pro-Visionen und an MBBBBBB gezahlt seien. Die Beklagte hat diese Behauptung selbst nach Erlaß des Beweisbeschlusses vom 17* Oktober 1952, die die Beweiserhebung über diese Behauptung anordnete, nicht fallen gelassen. Wenn die Quittungen mit dem Hamen M4BHBBB fingiert waren, so konnte mit ihnen ebensogut eine Untreue der Geschäftsführer der Beklagten verdeckt werden sollen. War auf Grund der bdrden Zeugenaussagen anzunehmen, daß die "Quittungen*! falsch sind, so war bewiesen, daß' der gesamte Prozeßvortrag der Beklagten zu diesem Punkte aus Prozeßlügen bestand und daß sich die Geschäftsführer der Beklagten zu dem Eide für Unwahrheiten erboten hatten. Unter diesen Umständen und weil von der Deag und von CoBBfc weder eine Quittung noch überhaupt eine Äußerung vorliegt, hätte die Peststellung, daß die 102,79.1 ?37 DM an die Deag und CoBB^ gezahlt worden seien, ganz besonderer Begründung bedurft» b) Wäre aber davon auszugehen, daß dieser Betrag an die Deag und an CoBBB gewählt wurde, so kann kein Zweifel daran bestehen, daß die Beklagte den Kläger'arglistig getäuscht hat. Denn sie will den Prüfern des Klägers gesagt haben, es handele sich um ProvisionsZahlungen, eine Angabe, die die Beklagte im Prozeß laufend wiederholt hat und unwahr ist, wenn die Zahlung an die Deag und an Co^BI als erwiesen anzusehen wäre« Es konnte sich dann nur darum handeln, oh die bewußt falsche Angabe,, der umstrittene Betrag stelle Provi-sionen dar, für den Vergleich' ursächlich war.' Biese Frage hat das Berufungsgericht nicht behandelt, weil es schon die Täuschung verneinte. Sie löst sich nicht von selbst*, da eine Provision das Entgelt einer Tätigkeit ist, während der angeblichen Zahlung an die Beag eine entsprechende Menge Ware\hätte gegenüberstehen müssen. Es hätte daher geprüft werden müssen,, ob bei der Beklagten auch der-entsprechende Wareneingang verbucht 1st. " 2. Eine Beweiserhebung darüber, ob die OHG mehr als für 857.600 DM Teppiche eingeführt und ihrerseits Teppichrohstoffe ausgeführt hat,, durfte nicht-unterbleiben. .':%0000 - .'0 03: 000000303W303003:-}10r- 00000.003:0:00 ':: '■ 0 ':000:30'- :v.; ■■ >;: Bas Berufungsgericht hat allerdings darin recht, daß der Antrag des Klägers, die Geschäftsführer der Beklagten darüber zu vernehmen, daß die OHG mehr Teppiche, als von StflBB und festgestellt, eingeführt und Teppichrohstoffe in die Sowjetzone ausgeführt habe, auf unzulässige Ausforschung hinausläuft, Der Revision ist zuzugeben, daß F^Hfcund- FflBP gegenüber dem Kläger als ihrem Mitgesellschafter verpflichtet waren, Auskunft auch über alle unzulässigerweise über eigene Firmen abgewickelten Einund Ausfuhrgeschäfte über Teppiche und Teppich- a-roh st offgeschäfte zu erteilen hatten. Bas kann aber jatz¥'''-ihre ausforschende Vernehmung nicht rechtfertigenda der-; Kläger durch den Abschluß des Vergleichs seine Gesellschäf-terreclite und damit auch das Auskunftsrecht verloren hat und es im vorliegenden Rechtsstreit darum geht, ob er an diesen Vergleich gebunden ist. Bei diesem Streit kann nicht für die Vernehmung der beiden Geschäftsführer der Beklagten als Ergebnis vorweggenoramen werden, daß die Anfechtung begründet und der Kläger noch Gesellschafter sei«, 1 Nach den von StflHfe und abschriftlich mitgeteiixen Verträgen vom 1. Oktober 1949 und 2. Januar 1951 (Anlagen VI und VII des Prüfungsberichts) hat sich die OHG von der GmbH 5$ Provision als Entschädigung für die Abgabe des Teppich- und Gardinengeschäfts Zusagen lassen . Es war zu prüfen, ob diese Vereinbarung es nicht ohne weiteres ausschloß, daß sich die OHG weiterhin auf dem Gebiete des Teppicheinkaufs und des Verkaufs von Teppichrohstoffen betätigte. Dasselbe konnte sich auch ohne Vereinbarung aus der Gesellschaftertreue von und Pflü^ gegenüber dem Kläger ergeben. Die Beklagte hat auf S 9 ihres Schriftsatzes vom H. Mai 1952 (Bl 42) eingeräumt, daß die OHG in der Zeit zwischen der Prüfung durch StflHV und ^is zu dem Vergleich für weitere 1.027.000 DM Teppiche eingeführt und für 1.293.000 DM an die GmbH weiterverkauft hat. Die OHG hat in dieser Zeit also einen Zwischenverdienst in Höhe von 266.000 DM gezogen und damit diesen Betrag von den Gewinnen der GmbH vorweg abgeschöpfte Dieses Geständnis der Beklagten durfte nicht unbeachtet bleiben, es sei denn5 der Kläger wäre bei Abschluß des Vergleichs davon ausgegangen, seine Mitgesellschafter und wür- den die Abschöpfung von Gewinnen durch die OHG' auch trotz seiner Abmahnung und noch nach der vorgenpiömenen Betriebsprüfung fortsetzen.. Der Kläger hatte sich auf die Geschäftsbüöher der OHG bezogen (S 15 der Berufungsbegründung, Bl 83). Die;Be-klagte, deren Geschäftsführer zugleich die Gesellschafter der OHG sind, hat auf S 15 der Berufungsbeantwcrtung (Bl erklärt, sie sei von der OHG ermächtigt, die Bücher der 0H& einem gerichtlichen Sachverständigen zur Nachprüfung zur Verfügung zu stellen* Die Überprüfung der Bücher der OHG durch einen Sachverständigen war darum ohne weiteres möglich Der Kläger hatte ferner in das Wissen des ge- stellt;, daß ihn.die Geschäftsführer der Beklagten gebeten hätten, über die mit ihm getätigten Geschäfte dem Kläger gegenüber zu schweigen. Unter den ungewöhnlichen Umständen des vorliegenden Palles war dies ein gewichtiges Indiz, das, im Gesamtrahmen betrachtet, den Schluß zuläßt, daß Und einiges'gegenüber dem Kläger zu verbergen hatten• Nach alledem mußte das Berufungsurteil aufgehoben werden. Die Verweisung der Sache an einen anderen Senat1 erschien zweckmäßig. . ^ * 1 . \ ' ' * Da die Kostenentscheidung vom endgültigen AusgangV ;;;; der Sache abhängt, war sie auch in Ansehung der Kosten der ^ Revisionsinstanz .dem Berufungsgericht vorzubehalten. Dr„ Drost Pr. Haidinger Dr. Pischer Dr. Kuhn Artl