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BGH

Gericht: BGH

Dieses Blankett war von der Beklagten nicht unterschrieben worden« Die Klägerin unterzeichnefce es und sandte es der Beklagten zurück« Die Beklagte liess sodann den von ihr beauftragten Diplolng« die Trümmermassen aufmessen und entsprechend der Lagerung auf dem Gelände in drei Teile aufteilen« Diese Teile wurden daraufhin unter drei an der Trümmerräumung interessierten Firmen verlost, wobei die Klägerin das Los Il.'zog, das mit einer Gesamttrümmermenge von 4*325 cbm ausgemessen war« Unter dem 9o Februar 1951 Unterzeichneten beide Parteien ein Auftragsschreiben, dessen für den Rechtsstreit vornehmlich erhebliche Bestimmungen wie folgt lauteten: Soweit das Auftragsschreiben vom 9» Februar 1951 mit dem sogenannten Blankett in Widerspruch stehe„ sei die Unterschrift darunter durch Irrtum und Täuschung zustande gekommen» Die unrichtige Willensbildung der dieses Schreiben unterzeichnenden vertretungsberechtigten Personen sei durch einen eigenen Angestellten der Beklagten herbeigeführt worden, der von der Klägerin bestochen worden sei» Dieser habe den zeichnungsberechtigten Personen der Beklagten das Auftragsschreiben Vorgelege mit der Erklärung, es könnte schnell unterschrieben werden, es enthalte nur 11 Technikalien”e Im Augenblick der Unterschrift seien einige massgebliche Ziffern noch nicht in der Urkunde enthalten gewesen, sie seien nachträglich im Einverständnis des untreuen Angestellten von der Klägerin eingesetzt worden» Die sogenannte Auftragsbestätigung sei deshalb auch nichtig. Sie sind der Ansicht, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung zu einem Paaschpreis zustande gekommen sei, nämlich einem Preis von 5,80 DM für die vor der Abräumung errechnete und im Vertrag genannte Trümmermenge von 4c325 cbm« Das Berufungsgericht ist dabei der Ansicht, dass das Blankett an sich nur eine Aufforderung der Beklagten an die Klägerin zu dem Vertragsangebot sei, dass deshalb der eigentliche Vertrag zwischen den Parteien in der Urkunde vom 9« Februar 1932 zu erblicken sei, dass aber diese Urkunde durch ihre Bezugnahme auf das Blankett vom 29c Januar 1951 dieses mit zu dem Vertragsinhalt mache« It Soweit das Berufungsgericht die beiden Schreiben vom 29« Januar und ,9» Februar 1951 zusammenhängend als Vertrag zu einem Pauschpreis angesehen hat, handelt es sich um die Auslegung eines Individualvertrages« Biese Auslegung ist der Nachprüfung durch die Revisionsinstanz entzogen, soweit sie nicht gegen gesetzliche Vorschriften« den Akteninhalt oder Benkgesetze verstösst, Bie Angriffe der Revision gegen die Auslegung des Vertragsverhältnisses der Parteien gehen fehl« einer richtigen Vertragsauslegung zu kommen* Biese Auffassung der Revision trifft dann nicht zu« wenn, wie es das Berufungsgericht ersichtlich annimmt, dieses schon auf Grund des Wortlautes der schriftlich getroffenen Vereinbarung in der Lage ist, sie auszu-legen« Auf die von der Beklagten angebotenen Beweismittel kommt es dann nicht an, wenn das Berufungsgericht, wie es geschehen ist, schon an Hand des Vertragswortlautes der Vereinbarungen zu derjenigen Auslegung kommt, die die Beklagte mit ihrem Beweiserbieten begründen willa Bie Beweiserbieten der Klägerin gehen nur dahin, dass es nicht üblich sei« einen derartigen Vertrag als Pausch-vertrag zu schliessen« Sie hat über die Geschäftsüblich- Nicht erheblich ist insbesondere auch der Beweis-antritt der Klägerin, dass das Blankett nach Handelsbrauch nur in dem von ihr vertretenen Sinne ausgelegt werden könne, dass als Aufmass die abgefahrene und nicht die lagernde Menge anzusehen sei* Wenn das Blankett für sich allein stünde und in dieser Form den Gesamtvertrag darstellte, wäre ein Handelsbrauch in dem behaupteten Sinne möglicherweise erheblich«, Aber das Blankett ist in den Gesamtvertrag der Parteien eingegliedert und kann nur in dessen Zusammenhang gelesen werden« Der Erwähnung des Blanketts im Vertrag geht unmittelbar voraus die Zeile: Los IIo Anteilige Schuttmenge = 4*325 m^* Die vom Berufungsgericht getroffene Auslegung muss nietet so zwingend sein, dass keine andere Auslegung daneben in Betracht kommt* Es genügt, wenn sie möglich ist„ Gegen die Möglichkeit der Aus legung durch das Berufungsgericht wendet sich aber die Revision nicht* Bezüglich der Behauptung der Klägerin., Auch die Rüge der Revision* dass das Berufungsgericht ohne Beweisaufnahme willkürlich und ohne weitere Feststellungen annehme* dass sich die Klägerin nicht auch auf die Vorschriften DJB I960 und auf sonst nicht entgegenstehende Bestimmungen der VOB berufen könne* geht fehl* Sie geht an dem klaren Wortlaut der Ziff 15 des Auftragsschreibens vom 9» Februar 1951 vorbei,, Hiernach ist vereinbart, dass die Vertragsbestandteile (a) dieses Auftragsschreibens, (h) die besonderen Vertragsbestimmungen der Gebietskörperschaften und (c) die VOB in der Reihenfolge gelten, wie sie aufgeführt sind« Das heisst vernünftigerweise, dass die Vertragsbedingungen der Gebietskörperschaft Gross-«Berlin und erst recht die VOB zur Auslegung nur dann herangezogen werden sollen und dürfen, wenn zu dem betreffenden Punkt das Auftragschreiben schweigt oder sich insoweit Auslegungsschwierigkeiten ergeben» Wenn das Berufungsgericht, wie es das im Rahmen seiner Auslegungsbefugnis getan hat, aber schon auf Grund des Auftragsschreibens sich selbst seine Ansicht über die in Betracht kommende Frage bilden konnte, so musste und konnte es nicht etwaige generelle Vorschrif Aus dem Inhalt dieses Schreibens ergibt sich nämlich, dass die Klägerin bei einer Räummenge von 4„325 cbm eine Auflockerung von 12 bis 15 $ noch als im Rahmen des Auftrags liegend angesehen hatte* Aus diesem Schreiben« das das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang in Bezug genommen hafc, kann daher nichts anderes gefolgert werden, als dass auch die Klägerin bei Vertragsabschluss und zu dem wenigsten am 31 März 1951 von der Ansicht ausgegangen ist, dass nicht die abgefahrene, sondern die abzufahrende Menge* für ihre Vertragspflichten und Rechte massgeblich war* Wie schon das landgerichtliche Urteil feststellt? Trifft die Auslegung des Berufungsgerichts zu, dass ein Pauschpreis verabredet sei, der sich aus der Multiplikation der abzutragenden Trümmermenge mit dem cbm-Preis von 5,80 DM ergibt, so ist für einen Anspruch auf Grund einer Lohn- oder Stundenberechnung kein Raum mehr.. Ein hilfsweise geltend gemachter Klagegrund könnte nur dann die Klage stützen, wenn bezüglich des zunächst geltend gemachten Klagegrundes ein Zweifel bestünde oder zu dem wenigsten nicht feststünde, dass der Gesanntanspruch der Klägerin auf den Betrag begrenzt ist, der ihr bereits Zu Recht konnte also das Berufungsgericht von einer Nachprüfung absehen, ob eine andere nach der Auslegung des Berufungsgerichts nicht vereinbarte Berechnung für die Klägerin einen zahlenmässig höheren Betrag ergeben würde,, Das Berufungsurteil hat hierzu ausgeführt, dass es dann, wenn ein Anspruch der Klägerin auf Grund der Ziff 6 des Schreibens vom 9« Februar 1951 ausscheide, nicht mehr darauf ankomme, ’’dass die Beklagte insofern das Auftragsschreiben wegen Irrtums ur^d arglistiger Täuschung angefochten hat”* Die Revision bezeichnet diese Feststellung als tatbestandswidrig, da die Beklagte das Abkommen vom 9.. Mit diesem Angriff kann die Revision nicht durch-dringenc Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 24« September 1951 ergibt sich eindeutig,* dass die Beklagte von der Annahme ausging, zwischen den Parteien sei bereits auf Grund des von der Klägerin'Unterzeichneten Schreibens vom 29« Januar 1951 ein bindender Vertrag dahin zustande gekommen, dass die Klägerin die Abfuhr der Trümmer zu dem Preise von DM 5*80 für den cbm übernommen habe* In der Urkunde vom 9« Februar 1951 erblickt die Beklagte nach ihrem deutlichen Vortrag nur ein zusätz- dass eine solche Vereinbarung getroffen worden sei» Nichts anderes besagt auch der Brief der Beklagten vom 22» Mai 1951 an die Klägerin» Das Berufungsurteil hat also recht, wenn es die in diesem Schreiben ausgesprochene Anfechtung des Vertrages vom 9* Februar 1951 nur auf die in Ziff 6 enthaltene Bestimmung über die Erstattung der geleisteten Lohnstunden bezieht» Auch diese Erwägungen führen dazu, dass das Berufungsgericht mit Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Klägerin auf Grund der im Zusammenhang zu betrachtenden Vereinbarungen vom 29* Januar und 9. 1951 vertraglich verpflichtet war, die Trümmerräumung für ein Entgelt von 4*325 x 5,80 DM durchzufUhren* Es ist daher auch abwegig, wenn die Revision zu dem Schluss bemängelt,, das Berufungsurteil habe den Vortrag der Klägerin nicht* dahin geprüft, ob ihr Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zustünden* Von einer solchen kann angesichts des Umstandes, dass die Klägerin ihre Leistung auf Grund des Vertrages erbringen musste, nicht gesprochen werden,, Deshalb hatte das Berufungsgericht auch keine Veranlassung, hierauf im Urteil einzugehen, ohne sich eines Verstosses gegen § 551 Ziff 7 ZPO schuldig zu machen»

Zitierte Normen: § 157 BGB
vertragenGrundBerufungsgerichtParteiKlägerinBlankettAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

2373 081
3

Verkündet
 ani 14e Januar 1953
Jodas, Justizangesfcellter-
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 der Firma Edmund ne Innung in Strasse,
 In dem Rechtsstreit
k MIHHB &
Bauunter-
Klägerin„ Berufungs- und Revisionsklägerin,
-Prozessbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br,
 gegen
_______Goo	Zweigniqd	erlas	sung
 in	?
vertreten durch ihren Vorstand, dieser vertreten durch
 lo) Br«, Günter QflHP - Vorsitzender 20) Bipl*-Ing<> Josef H|^, -3c) Bipl.-Ing* Friedrich 4 c) Bipl, -Ing «, Kurt Bl
 Beklagte, Berufungs- und Revisionsbeklagte,
-Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14c Januar 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br«, Canter und der Bundesrichger Br* Selowsky, Br„ Haidinger, Br. Fischer und Br* Meyer für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 13o März 1952 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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J
%
Tatbestand:
Die Beklagte, die umfangreiches Industriegelände in BflMB besitzt, beabsichtigte, durch mehrere Firmen Trümmermassen von ihrem Werkgelände in	ab-
transportieren zu lassen« 2u diesem Zweck sandte sie an die Klägerin und an verschiedene andere Firmen am 29c Januar 1951v ein mit "Blankett" überschriebenes Schriftstück, in dem es heisst:
"Betr« Schuttabfuhr IWK«
Die Arbeit wird im Notstandsprogramm durchgeführt und aus Garioa-Mitteln bezahlt«
Der Umfang der Arbeiten gliedert sich wie folgt: Sämtliche auf dem Werkgelände und in den Hallen lagernden Schuttmassen (auGh Rabitzdecken) lösen, verladen und nach der Kippe fahren «„««*
Gesamtschuttmenge cac 16 000 m « Für die Ermittlung der Massen gelten die Aufmasse der Trümmer-massen* Die Arbeit muss am 24« März 1951 beendet sein., Preis je m$s 5,80 DM* Tagesleistungen; ca« 120 nPo Bei der Auftragserteilung müssen die erforderlichen Bescheinigungen „«„ „ 0 vorgelegt werden«
Ihre Bemerkungen ««* * „«««*"
Dieses Blankett war von der Beklagten nicht unterschrieben worden« Die Klägerin unterzeichnefce es und sandte es der Beklagten zurück« Die Beklagte liess sodann den von ihr beauftragten Diplolng«	die	Trümmermassen
 aufmessen und entsprechend der Lagerung auf dem Gelände in drei Teile aufteilen« Diese Teile wurden daraufhin unter drei an der Trümmerräumung interessierten Firmen verlost, wobei die Klägerin das Los Il.'zog, das mit einer Gesamttrümmermenge von 4*325 cbm ausgemessen war« Unter dem 9o Februar 1951 Unterzeichneten beide Parteien ein Auftragsschreiben, dessen für den Rechtsstreit vornehmlich erhebliche Bestimmungen wie folgt lauteten:
~3~
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"Betr«: Verlade und Transportarbeiten von Rest-triimmermassen im Rahmen des Notstandsprogramms - Garioa-Mittel - für die
 Aktiengesellschaft, Zweigniederlassung
 Verladestelle: Werkgelände ____ ________
,„„o o-o *»o Transportentfernung 7 - 8 km Los II Anteilige Schuttmenge = 4*325 m^ gez« Ga
 Die iflHBHMHHB	Aktiengesellschaft,
 Zweigniederlassung BBHBp/arteilt ihnen den Auftrag zur Durchführung der 0oao Verlade- und Transportarbeiten zu den getroffenen Vereinbarungen vom 29ol«1951*
v O o O c 0 0 9^00
4* Die Vergütung der Transportleistungen erfolgt nach den getroffenen Vereinbarungen zu dem Preise von 5,80 DM je cbm« Hierin sind die Fahrer- und Beifahrerlöhne enthalten«
5o Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die vereinbarten Transportkosten und Transportleistungen je cbm transportierter Masse, mindestens die vereinbarten Stunden für Fahrer und Beifahrer; Führungs- und Notstandsarbeiter in Höhe von*3*22 Stunden zu leisten« Werden die vereinbarten Stunden nicht nachgewiesen, so wird die eingesparte Lohnsumme (eingesparte Stunden mal 1,38 DM je Stunde) bei Rechnungslegung vom vereinbarten Transportpreis Ziffer 4 in Abzug gebracht«
6C Die Erstattung der geleisteten Lohnstunden erfolgt auf Nachweis: (a) Führungskräftä (ausschliesslich Fahrer und Beifahrer) sind nach dem für das Fuhrgewerbe gültigen Tarif zu bezahlen« (b) Notstandsarbeiter erhalten 1,10 DM je Stunde« (c) Auf die zu erstattenden Löhne wird ein Ge samt Zuschlag von 25 °f> vergütet „«««0
7o Die geleisteten Lohnstunden - Ziffer 6 - sind täglich durch Tagelohnzettel ««««<,. „. 0 * , e nachzuweisen * o «««„
8« Neben dem Stundennachweis ist täglich eine
 schriftliche Meldung der eingesetzten Transportfahrzeuge beim zuständigen Auftraggeber abzuge-ben„ Diese Meldung muss enthalten: «.*«<>**
(e) transportierte Masse ««««««

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15« Als Vertragsbestandteile gelten: (a) dieses Auftragsschreiben, (b) die besonderen Vertragsbedingungen der Gebietskörperschaft Gross-Berlin- im allgemeinen» (c) Die VertragsverdingungsOrdnung für Bauleitungen» Die Vertragsbestandteile gelten in der Reihenfolge, wie sie hier aufgeführt sind.”
Die Klägerin behauptet, sie habe nicht nur 4*325 cbm abgefahren, sondern ausweislich der Kippzettel und Tagesmeldungen 6»792,85 cbm„ Die Beklagte habe aber nur gemäss dem Preis von 4.325 cbm bezahlt» Für die weiter abgefahrenen Trümmermengen stehe ihr, der Klägerin, bei Zugrundelegung eines cbm-Preises von 5.80 DM insgesamt noch ein Betrag von 15.185,21 DM zu, den sie mit der Klage begehrt» Vereinbart sei zwischen den Parteien ein Einheitspreis von 5c80 DM je abgefahrenem cbm und nicht etwa ein Pauschpreis. Die Klägerin behauptet weiter, dass ihr auf Grund von Ziff 6 des vorerwähnten Auftragsschreibens ein weiterer Anspruch auf Vergütung der nachgewiesenen Lohnstunden zustehe, dessen Geltendmachung sie sich Vorbehalte» Sie macht diesen Anspruch hilfsweise geltend»
Die Beklagte hat Klagabweisung begehrt» Sie führt aus, dass für die Beziehungen der Parteien allein das sogenannte Blankeft vom 29« Januar 1931 massgeblich sei.
Es sei ein Pauschpreis vereinbart worden, der sich zah-lenmässig aus der Multiplikation von 4*325 cbm und dem cbm-Preis von 5*80 DM ergebe. 'Sie, die Beklagte, hätte auf einen Pauschpreis deshalb entscheidendes Gewicht legen müssen, weil die Trümmer nach der jahrelangen Lagerung sehr zusammangepresst gewesen wären« Wäre der Preis nicht nach den vor der Abfuhr abgemessenen Trümmermengen berechnet worden, sondern auf Grund der abgefahrenen cbm-Za hl«, so hätte der Preis durch die abfahrenden Firmen bei geschickter Verteilung des teilweise sperrigen Materials vervielfacht werden können *
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Soweit das Auftragsschreiben vom 9» Februar 1951 mit dem sogenannten Blankett in Widerspruch stehe„ sei die Unterschrift darunter durch Irrtum und Täuschung zustande gekommen» Die unrichtige Willensbildung der dieses Schreiben unterzeichnenden vertretungsberechtigten Personen sei durch einen eigenen Angestellten der Beklagten herbeigeführt worden, der von der Klägerin bestochen worden sei» Dieser habe den zeichnungsberechtigten Personen der Beklagten das Auftragsschreiben Vorgelege mit der Erklärung, es könnte schnell unterschrieben werden, es enthalte nur 11 Technikalien”e Im Augenblick der Unterschrift seien einige massgebliche Ziffern noch nicht in der Urkunde enthalten gewesen, sie seien nachträglich im Einverständnis des untreuen Angestellten von der Klägerin eingesetzt worden» Die sogenannte Auftragsbestätigung sei deshalb auch nichtig. Im übrigen streiten die Parteien auch über die Auslegung des Wortlauts sowohl des sogenannten Blanketts wie des Auftragsschreibens,
 Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen«
Sie sind der Ansicht, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung zu einem Paaschpreis zustande gekommen sei, nämlich einem Preis von 5,80 DM für die vor der Abräumung errechnete und im Vertrag genannte Trümmermenge von 4c325 cbm« Das Berufungsgericht ist dabei der Ansicht, dass das Blankett an sich nur eine Aufforderung der Beklagten an die Klägerin zu dem Vertragsangebot sei, dass deshalb der eigentliche Vertrag zwischen den Parteien in der Urkunde vom 9« Februar 1932 zu erblicken sei, dass aber diese Urkunde durch ihre Bezugnahme auf das Blankett vom 29c Januar 1951 dieses mit zu dem Vertragsinhalt mache«
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter0 Die Beklagte hat um Zurückweisung
 der Revision gebeten«
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Ent gehe id ungsgrunde s
It Soweit das Berufungsgericht die beiden Schreiben vom 29« Januar und ,9» Februar 1951 zusammenhängend als Vertrag zu einem Pauschpreis angesehen hat, handelt es sich um die Auslegung eines Individualvertrages« Biese Auslegung ist der Nachprüfung durch die Revisionsinstanz entzogen, soweit sie nicht gegen gesetzliche Vorschriften« den Akteninhalt oder Benkgesetze verstösst,
 Bie Angriffe der Revision gegen die Auslegung des Vertragsverhältnisses der Parteien gehen fehl«
Zunächst erhebt die Revision die prozessuale Rüge« dass beide Vorinstanzen zur Auslegung des Vertrages geschritten seien? ohne die angetretenen Beweise zu erschöpfen; ohne jede Beweisaufnahme und nur auf Grund einer sehr umstrittenen Vertragsauslegung., Es sei notwendig gewesen» den von beiden Parteien angebotenen Beweis zu erheben, üm zu.’ einer richtigen Vertragsauslegung zu kommen* Biese Auffassung der Revision trifft dann nicht zu« wenn, wie es das Berufungsgericht ersichtlich annimmt, dieses schon auf Grund des Wortlautes der schriftlich getroffenen Vereinbarung in der Lage ist, sie auszu-legen« Auf die von der Beklagten angebotenen Beweismittel kommt es dann nicht an, wenn das Berufungsgericht, wie es geschehen ist, schon an Hand des Vertragswortlautes der Vereinbarungen zu derjenigen Auslegung kommt, die die Beklagte mit ihrem Beweiserbieten begründen willa Bie Beweiserbieten der Klägerin gehen nur dahin, dass es nicht üblich sei« einen derartigen Vertrag als Pausch-vertrag zu schliessen« Sie hat über die Geschäftsüblich-
keit der Auslegung derartiger Verträge Beweis durch Auskunft verschiedener Stellen, insbesondere Sachverständigengutachten erboten«, Eines Sachverständigengutachtens bedarf es dann nicht, wenn das Berufungsgericht auf Grund des Wortlautes des Vertrages dessen Auslegung selbst vornehmen kann* Auf die Üblichkeit, die die Revision im Rahmen der Verkehrssitte gemäs^ § 157 BGB berücksichtigt wissen möchte? würde es nur dann ankommen, wenn ausschliesslich und allein Verträge nach Art des von der Klägerin behaupteten Inhalts abgeschlossen würden, wenn es also überhaupt keine Pauschverträge oder dergleichen im Baugewerbe oder bei der Trümtnerabräumung gäbe* Ein nicht ausnahmsweise befolgter Geschäftsbrauch ist nur dann von rechtlicher Bedeutung, wenn die Parteien ihm folgen wollten (so RGZ 75, 358 [341])* Schon aus den von der Klägerin in Anspruch genommenen Bestimmungen der VOB ergibt sich, dass Pauschvereinbarungen durchaus möglich sind* Die Behauptung,der Klägerin, dass andere Vereinbarungen nicht üblich seien, ist daher unerheblich und er ist keine berechtigte Rüge, wenn dem Berufungsgericht vorgeworfen wird, diesen Beweis nicht erhoben zu haben*
Nicht erheblich ist insbesondere auch der Beweis-antritt der Klägerin, dass das Blankett nach Handelsbrauch nur in dem von ihr vertretenen Sinne ausgelegt werden könne, dass als Aufmass die abgefahrene und nicht die lagernde Menge anzusehen sei* Wenn das Blankett für sich allein stünde und in dieser Form den Gesamtvertrag darstellte, wäre ein Handelsbrauch in dem behaupteten Sinne möglicherweise erheblich«, Aber das Blankett ist in den Gesamtvertrag der Parteien eingegliedert und kann nur in dessen Zusammenhang gelesen werden« Der Erwähnung des Blanketts im Vertrag geht unmittelbar voraus die Zeile: Los IIo Anteilige Schuttmenge = 4*325 m^*
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Es war also bereits eine Aafmassmenge genannt, und zwar diejenige Menge, die vor der noch gar nicht begonnenen Abfuhr an Ort und Stelle als lagernde Schuttmenge aus gemessen worden war„ Die Erwähnung der Aufmasszahlen so, wie sie vor dem Aufbrechen der festgesetzten Schuttmassen sich ergaben, konnte nur den Sinn haben, diese Zahlen in den Vertragsinhalt einzubeziehen* Der Beweisantritt der Klägerin über handelsübliche Auslegung könnte nur dann erheblich sein, wenn ein Handelsbrauch behauptet worden wäre, nach dem auch eine Vertragsfassung, in der neben dem Wortlaut des Blanketts vor, dem Arbeitsbeginn eine aufgemessene Schuttmenge erv/ähnt ist, in dem von der Klägerin behaupteten Sinn auszulegen wäre» Eine derartige Behauptung ist nicht aufgestellt worden und konnte angesichts der besonderen Fassung des Abkommens der Parteien auch kaum sinnvoll vorgetragen werden*
II. Soweit die Revision sich unmittelbar gegen die Aus legung des Berufungsgerichts wendet, dass die Parteien eine Pauschvereinbarung getroffen hätten* geht sie im wesentlichen in den der Revision verschlossenen Raum* Zunächst vertritt die Revision die Ansicht, dass das, was der Feststellung des Berufungsgerichts vorausgehe, keinesfalls zu der getroffenen Schlussfolgerung zwinge. Darauf kommt es aber nicht an. Die vom Berufungsgericht getroffene Auslegung muss nietet so zwingend sein, dass keine andere Auslegung daneben in Betracht kommt* Es genügt, wenn sie möglich ist„ Gegen die Möglichkeit der Aus legung durch das Berufungsgericht wendet sich aber die Revision nicht* Bezüglich der Behauptung der Klägerin., dass es im Gegensatz zu dem Wortlaut der Vertragsurkunde nicht auf die Aufraessung, sondern auf die abgefahrene Menge ankomme* hat das Berufungsurteil eine mögliche anderweitige Auslegung des Vertrages gegeben* Der Beweis-
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antritt der Klägerin an der vorerwähnten Stelle bezieht sich nur darauf* dass die kreditgebende Stelle, die den Vertrag genehmigen musste und genehmigt hat* keine pauschalen Festpreise zugelassen hätte0 Darauf kommt es für das Vertragsverhältnis der Parteien untereinander nicht an. Eine Genehmigungspflicht im rechtlichen Sinne ist ersichtlich mit diesen Behauptungen von der Klägerin nicht gemeint gewesen,,' Ob aber die Beklagte auf Grund der besonderen Formulierung des Vertrages Kredit erhalten konnte oder nicht* war deren Angelegenheit und berühr te die Rechtsstellung und die Interessen der Klägerin nicht 0
Auch die Rüge der Revision* dass das Berufungsgericht ohne Beweisaufnahme willkürlich und ohne weitere Feststellungen annehme* dass sich die Klägerin nicht auch auf die Vorschriften DJB I960 und auf sonst nicht entgegenstehende Bestimmungen der VOB berufen könne* geht fehl* Sie geht an dem klaren Wortlaut der Ziff 15 des Auftragsschreibens vom 9» Februar 1951 vorbei,, Hiernach ist vereinbart, dass die Vertragsbestandteile (a) dieses Auftragsschreibens, (h) die besonderen Vertragsbestimmungen der Gebietskörperschaften und (c) die VOB in der Reihenfolge gelten, wie sie aufgeführt sind« Das heisst vernünftigerweise, dass die Vertragsbedingungen der Gebietskörperschaft Gross-«Berlin und erst recht die VOB zur Auslegung nur dann herangezogen werden sollen und dürfen, wenn zu dem betreffenden Punkt das Auftragschreiben schweigt oder sich insoweit Auslegungsschwierigkeiten ergeben» Wenn das Berufungsgericht, wie es das im Rahmen seiner Auslegungsbefugnis getan hat, aber schon auf Grund des Auftragsschreibens sich selbst seine Ansicht über die in Betracht kommende Frage bilden konnte, so musste und konnte es nicht etwaige generelle Vorschrif
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ten der Vertragsbedingungen der Gebietskörperschaft * Gross-Berlin oder der VOB, die mit dem Wortlaut des Auftragsschreibens nicht übereinstimmtpn, die Bezug nehmen»
Auch die Ablehnung der Anwendung des § 650 BGB ist im Rahmen der Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht zwingend» Die Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht steht sogar in wörtlicher Übereinstimmung mit dem
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Schreiben der Klägerin vom 30* Juni 1951? worin diese selbst mit einem Auflockerungssatz'von'12 bis'15 # -rechnet,. Aus dem Inhalt dieses Schreibens ergibt sich nämlich, dass die Klägerin bei einer Räummenge von 4„325 cbm eine Auflockerung von 12 bis 15 $ noch als im Rahmen des Auftrags liegend angesehen hatte* Aus diesem Schreiben« das das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang in Bezug genommen hafc, kann daher nichts anderes gefolgert werden, als dass auch die Klägerin bei Vertragsabschluss und zu dem wenigsten am 31 März 1951 von der Ansicht ausgegangen ist, dass nicht die abgefahrene, sondern die abzufahrende Menge* für ihre Vertragspflichten und Rechte massgeblich war* Wie schon das landgerichtliche Urteil feststellt? hat aber die Klägerin erklärti nicht in der Lage zu sein, zu beweisen* dass die Aufmasse der Trüramermassen des ihr zugeteilten Loses falsch seien. Die Ansicht des Berufungsgerichts* dass zwischen den Parteien ein Pauschabkommen * zustande gekommen sei* ist also durch die Revision nicht erschüttert 0
Bezüglich des vom Berufungsgericht gebrauchten Wortes "Pauschvertrag" mag es freilich zutreffen* dass darunter im allgemeinen ein Vertrag verstanden wird, bei dem eine Schlußsumme genannt ist* Wirtschaftlich gesehen ist aber ein Vertrag mit festgelegtem Preis für die betroffenen Einheiten und Festlegung der Zahl der Einhei-
ten gleichbedeutende Da es sich bei dem Wort "Pauschver-trag" nicht um einen Gesetzesbegriff handelt, sondern um eine üblich gewordene Bezeichnung für einen wirtschaftlichen Begriff, da zudem völlig klar ist, was das Berufungsgericht unter Pauschvertrag verstanden wissen will, ist die Auslegung des Berufungsurteils auch zu diesem Punkt bedenkenfrei0
III, Zu Unrecht greift die Revision weiter den Satz des Berufungsurteils an, dass die Klägerin den in erster Instanz hilfsweise auf Ziff 6 gestützten weiteren Anspruch offensichtlich in zweiter Instanz nicht mehr geltend mache. Es handelt sich hier freilich um eine Ausdrucksweise des Berufungsurteils, die die Möglichkeit eines Missverständnisses geben mag» In Wirklichkeit handelt es sich überhaupt nicht um einen weiteren Anspruch der Klägerin, insbesondere nicht um einen hilfsweise geltend gemachten Anspruch, sondern um eine hilfsweise anderweitige Begründung des Klageanspruchs, Das geht insbesondere aus den Ausführungen der Revision selbst hervor, dass die Klägerin mit dieser Stütze der Klage nicht mehr verlange, als sie mit ihrem primären Anspruch verfolge, sondern nur ihrem Anspruch hilfsweise eine andere Begründung gebe0
Trifft die Auslegung des Berufungsgerichts zu, dass ein Pauschpreis verabredet sei, der sich aus der Multiplikation der abzutragenden Trümmermenge mit dem cbm-Preis von 5,80 DM ergibt, so ist für einen Anspruch auf Grund einer Lohn- oder Stundenberechnung kein Raum mehr.. Ein hilfsweise geltend gemachter Klagegrund könnte nur dann die Klage stützen, wenn bezüglich des zunächst geltend gemachten Klagegrundes ein Zweifel bestünde oder zu dem wenigsten nicht feststünde, dass der Gesanntanspruch der Klägerin auf den Betrag begrenzt ist, der ihr bereits
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gezahlt ist. Zu Recht konnte also das Berufungsgericht von einer Nachprüfung absehen, ob eine andere nach der Auslegung des Berufungsgerichts nicht vereinbarte Berechnung für die Klägerin einen zahlenmässig höheren Betrag ergeben würde,,
IVo Die Revision beruft sich weiter darauf, das Berufungsgericht hätte nachprüfen müssen, ob die von der Beklagten mit Rücksicht auf die angebliche Bestechung des Angestellten Gafl||fc behauptete Anfechtbarkeit und Nichtigkeit des Vertrages vorliege„
Das Berufungsurteil hat hierzu ausgeführt, dass es dann, wenn ein Anspruch der Klägerin auf Grund der Ziff 6 des Schreibens vom 9« Februar 1951 ausscheide, nicht mehr darauf ankomme, ’’dass die Beklagte insofern das Auftragsschreiben wegen Irrtums ur^d arglistiger Täuschung angefochten hat”* Die Revision bezeichnet diese Feststellung als tatbestandswidrig, da die Beklagte das Abkommen vom 9.. Februar 1951 nicht nur hinsichtlich der Ziff 6, sondern, wie ihr Schreiben vom 22, Mai 1951 und die Ausführungen ihres Schriftsatzes vom 24«,September 1951 ergäben, im ganzen angefochten hätte0
Mit diesem Angriff kann die Revision nicht durch-dringenc Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 24« September 1951 ergibt sich eindeutig,* dass die Beklagte von der Annahme ausging, zwischen den Parteien sei bereits auf Grund des von der Klägerin'Unterzeichneten Schreibens vom 29« Januar 1951 ein bindender Vertrag dahin zustande gekommen, dass die Klägerin die Abfuhr der Trümmer zu dem Preise von DM 5*80 für den cbm übernommen habe* In der Urkunde vom 9« Februar 1951 erblickt die Beklagte nach ihrem deutlichen Vortrag nur ein zusätz-
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liches Abkommen» Sie wendet sich dagegen, dass durch eine Bestechung eines Angestellten der Beklagten durch die Klägerin in die Urkunde vom 90 Februar 1951 die Ziff 6 aufge nommen worden ist, die von der Erstattung der geleisteten Lohnstunden handelt» Sie bekämpft die Auffassung der Klägerin. dass eine solche Vereinbarung getroffen worden sei» Nichts anderes besagt auch der Brief der Beklagten vom 22» Mai 1951 an die Klägerin» Das Berufungsurteil hat also recht, wenn es die in diesem Schreiben ausgesprochene Anfechtung des Vertrages vom 9* Februar 1951 nur auf die in Ziff 6 enthaltene Bestimmung über die Erstattung der geleisteten Lohnstunden bezieht»
Ausserdem könnte sich die Klägerin nach Treu und Glauben auch nicht auf eine von der Beklagten ausgesprochene Anfechtung der Vereinbarung vom 9« Februar 1951 berufen, selbst wenn damit die gesamte Vereinbarung gemeint gewesen wäre» Wenn es nämlichrichtig sein sollte, dass die Klägerin selbst einen' Angestellten der Beklagten bestochen hat, um die Ziff 6 ohne Wissen der Beklagten in die Vereinbarung einzufügen und auf diese Weise zu erlangen, dass sie nicht nur 5<?80 Dm für jeden-der 4*325 cbm«, sondern darüber hinaus Erstattung ihrer Lohijaufwendungen begehren könnte - und nur unter dieser Voraussetzung könnte die Anfechtung begründet erscheinen - würde es nur eine Fortsetzung der von ihr selbst verübten Arglist bedeuten, wenn sie nunmehr die auf Grund einer berechtigten Anfechtung eingetretene Nichtigkeit zu ihren Gunsten dahin ausnutzen wollte, dass sie jetzt die Vergütung ihrer erbrachten Leistung gerade nach der Berechnungsmethode verlangen dürfte, die lediglich durch ihre eigene Arglist in den Vertrag eingeführt worden wäre«, Dies der Klägerin zu gestatten, würde bedeuten, ihr die Vorteile ihrer arglistigen Handlungsweise gerade zu sichern,, Uie
'S
Klägerin müsste sich vielmehr so behandeln lassen, als wenn ihre arglistige Handlung nicht erfolgt und der Vertrag ohne Ziff 6 geschlossen v/orden wäre„
Auch diese Erwägungen führen dazu, dass das Berufungsgericht mit Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Klägerin auf Grund der im Zusammenhang zu betrachtenden Vereinbarungen vom 29* Januar und 9. Februar
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1951 vertraglich verpflichtet war, die Trümmerräumung für ein Entgelt von 4*325 x 5,80 DM durchzufUhren* Es ist daher auch abwegig, wenn die Revision zu dem Schluss bemängelt,, das Berufungsurteil habe den Vortrag der Klägerin nicht* dahin geprüft, ob ihr Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zustünden* Von einer solchen kann angesichts des Umstandes, dass die Klägerin ihre Leistung auf Grund des Vertrages erbringen musste, nicht gesprochen werden,, Deshalb hatte das Berufungsgericht auch keine Veranlassung, hierauf im Urteil einzugehen, ohne sich eines Verstosses gegen § 551 Ziff 7 ZPO schuldig zu machen»
V* Aus all diesen Gründen ist die Entscheidung des Berufungsgerichts im Endergebnis zutreffend» Die Revision war daher unter Kostenfolge gemäß § 97 ZPO zurückzuweisen,,
Dr„ Canter	Dr.	Selowsky	Dr«,	Haidinger
 zugleich für den erkrankten
 Bundesrichter Dr* Meyer	Dr*	Fischer
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