Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. 1 Ob die von dem Beklagten beabsichtigte Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat, kann offen bleiben. Ihm ist es zu demutbar, den PKW zur Finanzierung der beabsichtigten Rechtsverteidigung, die voraussichtlich Kosten in Höhe von etwa 5.000,00 € verursachen wird, einzusetzen (§ 115 Abs.3 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF II ZR 113/06 BESCHLUSS 17. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit -2- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Gründe: 1 Ob die von dem Beklagten beabsichtigte Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat, kann offen bleiben. Prozesskostenhilfe kann ihm gemäß § 114 ZPO jedenfalls schon deshalb nicht gewährt werden, weil er aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage ist, die Prozesskosten selbst aufzubringen. Seinen eigenen Angaben zufolge ist er nicht nur Eigentümer eines Transporters, sondern zusätzlich Eigentümer eines PKW VW Sha-ran, Baujahr 2003, mit einer Kilometerlaufleistung von ca. 24.000 km. Ihm ist es zu demutbar, den PKW zur Finanzierung der beabsichtigten Rechtsverteidigung, die voraussichtlich Kosten in Höhe von etwa 5.000,00 € verursachen wird, einzusetzen (§ 115 Abs. 3 ZPO). Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Reichart Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 19.05.2005 - 6 O 5308/02 -OLG Dresden, Entscheidung vom 23.03.2006 - 9 U 1120/05 -