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BGH · II ZR 113/00

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 113/00

Oktober 2001 verlängerten Frist keine Revisionsbegründung eingegangen war, hat der Senat die Revision aus diesem Grunde durch Beschluß vom 24. Der "Widerspruch" des Beklagten ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz zulässig, aber nicht begründet. Der Kostenansatz ist die gesetzliche Folge davon, daß der Prozeßkostenhilfeantrag des Beklagten vom 7. Juli 2001 zurückgewiesen und die Revision des Beklagten mangels fristgerechten Eingangs einer Revisionsbegründung durch den Senatsbeschluß vom 24. sein Prozeßbevollmächtigter die Revision nicht etwa nur unter der Bedingung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe eingelegt hat. Daß der Senat der Revision keine hinreichende Erfolgsaussicht beigemessen und deshalb das Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten vom 7. Juni 2000 zurückgewiesen hat, konnte der Beklagte bereits aus dem Senatsbeschluß vom 16.

SenatsbeschlußSchreibenProzeßkostenhilfeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 113/00
BESCHLUSS
vom 22. Juli 2002 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke
 beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen die Kostenrechnung der Kostenbeamtin des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der Beklagte hat gegen seine vorinstanzliche Verurteilung am 6. April 2000 Revision eingelegt und mit Schreiben vom 16. Juni 2000 (innerhalb der verlängerten Revisionsbegründungsfrist) Prozeßkostenhilfe beantragt. Diesen Antrag hat der Senat durch Beschluß vom 16. Juli 2001 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der mit der Revision beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Nachdem der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom 12. September 2001 sein Mandat niedergelegt hatte und innerhalb der letztmals bis 17. Oktober 2001 verlängerten Frist keine Revisionsbegründung eingegangen war, hat der Senat die Revision aus diesem Grunde durch Beschluß vom 24. Januar 2002 auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat gegen die Kostenrechnung vom 19. Februar 2002
"Widerspruch" mit der Begründung eingelegt, daß er die Revision nur unter der Bedingung der Gewährung von Prozeßkostenhilfe "angestrebt" habe.
II. Der "Widerspruch" des Beklagten ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz zulässig, aber nicht begründet.
Der Kostenansatz ist die gesetzliche Folge davon, daß der Prozeßkostenhilfeantrag des Beklagten vom 7. Juni 2000 durch Senatsbeschluß vom 16. Juli 2001 zurückgewiesen und die Revision des Beklagten mangels fristgerechten Eingangs einer Revisionsbegründung durch den Senatsbeschluß vom 24. Januar 2002 als unzulässig verworfen worden ist. Der Beklagte wurde durch Schreiben der Rechtspflegerin des Senats vom 3. April 2002 bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß er bzw. sein Prozeßbevollmächtigter die Revision nicht etwa nur unter der Bedingung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe eingelegt hat. Wie er in seinem Schreiben vom 13. Mai 2002 selbst ausführt, hat er sich auf Anraten seines vorinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit der Durchführung des Revisionsverfahrens und mit der Bestellung von Rechtsanwalt Dr. O. als Revisionsanwalt grundsätzlich einverstanden erklärt. Daß der Senat der Revision keine hinreichende Erfolgsaussicht beigemessen und deshalb das Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten vom 7. Juni 2000 zurückgewiesen hat, konnte der Beklagte bereits aus dem Senatsbeschluß vom 16. Juli 2001 entnehmen. Es trifft daher nicht zu, daß er "keine Antwort" auf
 seinen Prozeßkostenhilfeantrag vom 7. Juni 2000 erhalten habe und dadurch gehindert worden sei, seine Revision "noch zurückzuziehen".
Röhricht	Hesselberger	Henze
 Kraemer
Münke