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BGH · ii zr 112/8

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ii zr 112/8

Er hat Klage erhoben gegen den Beklagten unter seinem bürgerlichen Namen und gegen die ’’Firma U.W.E. Untemehmensberatung W^H^p, vertreten durch Inhaber R.In der Verhandlung vor dem Landgericht hat er erklärt, er nehme die Klage gegen den Beklagten zu 1 zurück und lasse das Wort ”Inhaber” in der Parteibezeichnung der Beklagten zu 2 wegfallen. Das Berufungsgericht hat im Urteil den Beklagten mit seinem bürgerlichen Namen bezeichnet und die Berufung zurückgewiesen; der Anschlußberufung des Klägers, die Klageforderung zu verzinsen, hat es teilweise stattgegeben. Eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einen abgrenzbaren Teil des StreitStoffes läßt sich weder den Entscheidungsgründen noch dem Tenor des angefochtenen Urteils entnehmen. Ein für die Auslegung wesentlicher Umstand ist darin zu sehen, daß der Kläger, bevor er erklärte, er nehme die Klage gegen den Beklagten zu 1 zurück, deutlich zu erkennen gegeben hat, daß er davon ausging, zwei unterschiedliche Rechtsträger als Streitgenossen verklagt zu haben, nämlich den in der Klageschrift unter Nr. 1 angeführten und mit seinem bürgerlichen Namen bezeichneten Beklagten und die unter Nr. 2 genannte ”Unternehmensberatung WBBH^"> die vom Beklagten gesetzlich vertreten sein sollte. Erklärte der Kläger aufgrund dieser erkennbar irrigen Annahme, er nehme die Klage gegen einen Streitgenossen zurück, so lag darin nicht schon deshalb, weil die Streit genossen in Wahrheit identisch waren, auch die Klage rück nah me gegenüber dem zweiten Streitgenossen. Dieser hat deshalb mit seiner ”Klagerücknahme” gegen den Beklagten zu 1 nichts anderes erklärt, als daß die eine von zwei für denselben Beklagten gebrauchte ParteibeZeichnungen entfallen sollte. Als das Berufungsgericht den Beklagten unter seinem bürgerlichen Namen verurteilte, hat es lediglich die vom Kläger beibehaltene Parteibezeichnung berichtigt, was in der Berufungsinstanz ohne weiteres zulässig war (vgl. Das Berufungsgericht hält den Beklagten unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung für verpflichtet, dem Kläger 18.500 DM zu erstatten, weil er einmal abredewidrig nicht nachgewiesen habe, für Rechnung des Klägers Warentermingeschäfte getätigt, also Provision verdient und Aufwendungen gehabt zu haben; zu dem anderen sei der Beklagte erstattungspflichtig, weil das Geschäft mangels Termingeschäftsfähigkeit des Klägers unwirksam sei und der Beklagte den Betrag nicht als Erfüllung, sondern nur zur Sicherheit erhalten habe. 1. Der von den Parteien geschlossene Vermittlungsund Verwaltungsvertrag ist unverbindlich; er hatte ausländische und damit inoffizielle, aber erlaubte Warentermin-geschäfte zu dem Gegenstand, die nicht verbindlich sind* weil der Kläger nicht börsentermingeschäftsfähig ist (§§ 61, 52, 53 BörsG, vgl. Somit hat der Beklagte dem Kläger nach § 812 BGB zu erstatten, was er von diesem erhalten hat. Der Beklagte hat es vertraglich Übernommen, mit einem Londoner Broker im eigenen Namen, aber für Rechnung seiner Kunden mit diesen im einzelnen noch abzustimmende Warentermingeschäfte abzuschließen, während die Kunden verpflichtet sind, dem Beklagten im voraus einen bestimmten Betrag zu zahlen und als Guthaben zu belassen, aus dem Dieses Guthaben ist nicht durch Provisionen und Einschüsse verbraucht worden, sondern zugunsten des Klägers bestehen geblieben. Denn der Beklagte hat weder dargelegt noch bewiesen, daß er für Rechnung des Klägers Termingeschäfte getätigt und dadurch selbst etwas verdient oder Broker-Provisionen und Einschüsse aufgewandt hat, die ihm der Kläger zu ersetzen hätte. Ist das nicht der Fall, weil der Vermittler nicht tätig geworden ist und infolgedessen nichts zu fordern hat, kann der Termingeschäftsunfähige den Vorschuß nach §812 BGB ebenso zurückfordem, wie er dazu aufgrund der §§ 67, 675 BGB berechtigt gewesen wäre, wenn es sich um ein verbindliches Geschäft gehandelt hätte. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe als Schuldner der Bereicherung im einzeln darlegen und beweisen müssen, daß er Termingeschäfte für Rechnung des Klägers getätigt hat. In einem solchen Falle muß der Empfänger der Leistung ähnlich wie der Beauftragte nach § 667 BGB beweisen, daß er Ansprüche auf Provision oder Aufwendungsersatz erlangt und durch sie die herausverlangte Sicherheit verbraucht hat (vgl. Der Revision ist nicht darin zu folgen, daß das Berufungsgericht die Anforderungen an diese Darlegungsund Beweislast Überspannt habe. diesen Umständen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Beklagten für beweisfällig gehalten hat.

Zitierte Normen: § 133 BGB § 55 BoersG2007 § 812 BGB
GeschäftBGBSicherheitKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ii zr 112/8» URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
3. Dezember 1984 Spengler Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschiftsstelle
 des unter der Firma U.W.E. Unternehmensberatung handelnden Kaufmanns Reinhard	HflBB-K
Weg f, Kr
 Beklagten und Revisionsklagers,
- Pro zeßbevollmächti gte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr. MHM -
gegen
 Herrn Uwe HeM,
H ö
Straße
 Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1984 durch die Richter Dr. Kellermann, Dr. Bauer, Bundschuh, Dr. Seidl und Brandes
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. April 1984 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte vermittelt unter der Bezeichnung "U.W.E. Untemehmensberatung	über	einen	Londoner	Broker
 Warentermingeschäfte. Am 5 Februar 1980 schloß er einen Vermittlungsund Verwaltungsvertrag mit dem nicht termingeschäftsfähigen Kläger, der ihm für Warentermingeschäfte am 2. März 1980	10.000 DM, am 9. Juni 1980	4.200	DM
am 15. Juni 1980	4.300 DM überwies. Laut Kontoauszug
 vom 4. Februar 1982 sind diese Beträge verloren. Der Kläger will sie erstattet haben, weil der Beklagte sie als Sicherheit für künftige Forderungen erhalten habe und für ihn nicht tätig geworden sei.
 
Er hat Klage erhoben gegen den Beklagten unter seinem bürgerlichen Namen und gegen die ’’Firma U.W.E. Untemehmensberatung W^H^p, vertreten durch Inhaber R.	In	der Verhandlung vor dem Landgericht
 hat er erklärt, er nehme die Klage gegen den Beklagten zu 1 zurück und lasse das Wort ”Inhaber” in der Parteibezeichnung der Beklagten zu 2 wegfallen. Unter dieser geänderten Parteibezeichnung hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat im Urteil den Beklagten mit seinem bürgerlichen Namen bezeichnet und die Berufung zurückgewiesen; der Anschlußberufung des Klägers, die Klageforderung zu verzinsen, hat es teilweise stattgegeben. Der Beklagte verfolgt mit der zugelassenen Revision seinen Antrag weiter, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I.	Die rechtliche Prüfung durch das Revisionsgericht erstreckt sich auf das gesamte Urteil. Eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einen abgrenzbaren Teil des StreitStoffes läßt sich weder den Entscheidungsgründen noch dem Tenor des angefochtenen Urteils entnehmen. Wenn es in den Gründen heißt, die Revision werde wegen der mit der Klagerücknahme verbundenen Rechtsfrage zugelassen, so ist darin nur der Anlaß für die Zulassung zu sehen.
 
Eine Beschränkung hätte unzweideutig ausgesprochen werden müssen (vgl. BGH, Urteil v. 7. Juli 1983 -III ZR 119/82, NJW 1984, 615).
II.	Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger die Klage gegen den Beklagten vor dem Landgericht nicht zurückgenommen: Der Kläger habe eindeutig denjenigen verurteilt wissen wollen, der sich hinter der Bezeichnung "U.W.E. Unternehmensberatung Wi^m,f verbarg; da es sich dabei um den Beklagten gehandelt habe, habe die dazu im Widerspruch stehende Erklärung des Klägers, die Klage gegen den Beklagten zu 1 zurückzunehmen, deren Rechtshängigkeit nicht beendet. Diese Ansicht greift die Revision ohne Erfolg an.
Die für die Avale gong von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze sind auf die Auslegung von Prozeßhandlungen entsprechend anwendbar. Nach § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks der Parteierklärungen zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille anhand der erkennbaren Umstände zu ermitteln. Das Revisionsgericht kann ohne Einschränkungen nach prüfen, ob diese Grundsätze beachtet worden sind und die prozessuale Erklärung notfalls selbst auslegen (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.1973 - IV ZR 68/73, VersR 1974, 194).
 
Ein für die Auslegung wesentlicher Umstand ist darin zu sehen, daß der Kläger, bevor er erklärte, er nehme die Klage gegen den Beklagten zu 1 zurück, deutlich zu erkennen gegeben hat, daß er davon ausging, zwei unterschiedliche Rechtsträger als Streitgenossen verklagt zu haben, nämlich den in der Klageschrift unter Nr. 1 angeführten und mit seinem bürgerlichen Namen bezeichneten Beklagten und die unter Nr. 2 genannte ”Unternehmensberatung WBBH^"> die vom Beklagten gesetzlich vertreten sein sollte. Erklärte der Kläger aufgrund dieser erkennbar irrigen Annahme, er nehme die Klage gegen einen Streitgenossen zurück, so lag darin nicht schon deshalb, weil die Streit genossen in Wahrheit identisch waren, auch die Klage rück nah me gegenüber dem zweiten Streitgenossen. Denn gegen diesen, den unter Nr. 2 verklagten Inhaber der Unternehmens-beratung, sollte die Klage ausdrücklich anhängig bleiben. Neben dieser Klage wiederum gab es wegen der Identität zwischen "Unternehmens beratung” und Beklagten keine, die der Kläger hätte zurücknehmen können. Dieser hat deshalb mit seiner ”Klagerücknahme” gegen den Beklagten zu 1 nichts anderes erklärt, als daß die eine von zwei für denselben Beklagten gebrauchte ParteibeZeichnungen entfallen sollte. Als das Berufungsgericht den Beklagten unter seinem bürgerlichen Namen verurteilte, hat es lediglich die vom Kläger beibehaltene Parteibezeichnung berichtigt, was in der Berufungsinstanz ohne weiteres zulässig war (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1980 -VIII ZR 208/79, WM 1981, 46, 47).
 
III.	Das Berufungsgericht hält den Beklagten unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung für verpflichtet, dem Kläger 18.500 DM zu erstatten, weil er einmal abredewidrig nicht nachgewiesen habe, für Rechnung des Klägers Warentermingeschäfte getätigt, also Provision verdient und Aufwendungen gehabt zu haben; zu dem anderen sei der Beklagte erstattungspflichtig, weil das Geschäft mangels Termingeschäftsfähigkeit des Klägers unwirksam sei und der Beklagte den Betrag nicht als Erfüllung, sondern nur zur Sicherheit erhalten habe.
Auch das greift die Revision ohne Erfolg an.
1. Der von den Parteien geschlossene Vermittlungsund Verwaltungsvertrag ist unverbindlich; er hatte ausländische und damit inoffizielle, aber erlaubte Warentermin-geschäfte zu dem Gegenstand, die nicht verbindlich sind* weil der Kläger nicht börsentermingeschäftsfähig ist (§§ 61,
 52, 53 BörsG, vgl. BGHZ 86, 115, 117). Somit hat der Beklagte dem Kläger nach § 812 BGB zu erstatten, was er von diesem erhalten hat. Ein solcher Anspruch entfiele nach § 55 BörsG nur, wenn der Kläger, als er leistete, eine unvollkommene Verbindlichkeit erfüllt hätte.
Der Beklagte hat es vertraglich Übernommen, mit einem Londoner Broker im eigenen Namen, aber für Rechnung seiner Kunden mit diesen im einzelnen noch abzustimmende Warentermingeschäfte abzuschließen, während die Kunden verpflichtet sind, dem Beklagten im voraus einen bestimmten Betrag zu zahlen und als Guthaben zu belassen, aus dem
 
die jeweils beim Abschluß eines Termingeschäfts fälligen Provisionen für den Broker und den Beklagten sowie die Einschüsse gezahlt werden. Auch der Kläger hat 18.500 DM im voraus zur Verfügung gestellt. Dieses Guthaben ist nicht durch Provisionen und Einschüsse verbraucht worden, sondern zugunsten des Klägers bestehen geblieben. Denn der Beklagte hat weder dargelegt noch bewiesen, daß er für Rechnung des Klägers Termingeschäfte getätigt und dadurch selbst etwas verdient oder Broker-Provisionen und Einschüsse aufgewandt hat, die ihm der Kläger zu ersetzen hätte. Angesichts einer solchen Sachlage ist der Kläger selbst dann nicht gehindert, sein Geld zurückzufordern, wenn man in diesem Zusammenhang unterstellt, daß er es nicht als Sicherheit, sondern als Vorschuß zur Erfüllung künftiger Verbindlichkeiten an den Beklagten ausgezahlt hat. Nach § 55 BörsG wird derjenige nicht geschützt, der zwar nicht aus rechtlichen, wohl aber aus sittlichen oder ähnlichen Gründen eine unvollkommene Verbindlichkeit aus einem Börsentermingeschäft erfüllt. Damit er erfüllen kann, muß aber eine, wenn auch unvollkommene Verbindlichkeit entstanden sein.
Ist das nicht der Fall, weil der Vermittler nicht tätig geworden ist und infolgedessen nichts zu fordern hat, kann der Termingeschäftsunfähige den Vorschuß nach §812 BGB ebenso zurückfordem, wie er dazu aufgrund der §§ 67, 675 BGB berechtigt gewesen wäre, wenn es sich um ein verbindliches Geschäft gehandelt hätte.
Nach diesen Bestimmungen hat der Kommissionär seinem Auftraggeber herauszugeben, was er zur Ausführung der
 
Kommision erhalten und zu dem Ausgleich von Provisionen und Aufwendungsersatz nicht verwandt hat. Hierzu ist nach § 812 BGB auch der Beklagte verpflichtet.
2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe als Schuldner der Bereicherung im einzeln darlegen und beweisen müssen, daß er Termingeschäfte für Rechnung des Klägers getätigt hat. Zwar treffen die Darlegungsund Beweispflichten im allgemeinen den Bereicherungs-gläubiger, der insbesondere beweisen muß, daß eine Schuld nicht besteht, wenn er eine zu dem Zwecke ihrer Erfüllung erbrachte Leistung zurückfordert. Etwas anderes gilt aber, wenn eine Sicherheit oder ein Vorschuß geleistet worden ist, damit der Leistungsempfänger sich wegen künftig entstehender Forderungen daraus befriedigen kann. In einem solchen Falle muß der Empfänger der Leistung ähnlich wie der Beauftragte nach § 667 BGB beweisen, daß er Ansprüche auf Provision oder Aufwendungsersatz erlangt und durch sie die herausverlangte Sicherheit verbraucht hat (vgl. RG DR 1943, 1068).
Der Revision ist nicht darin zu folgen, daß das Berufungsgericht die Anforderungen an diese Darlegungsund Beweislast Überspannt habe. Der Kläger hat vom Beklagten schon vor Beginn des Prozesses gefordert, ihm die Börsengeschäfte nachzuweisen (Schreiben seines Anwalts vom 31. August 1982). Es hat dann aus der Tatsache,
 
daß er nicht - wie vertraglich vorgesehen - über jedes durchgeführte Engagement das Original der Broker-Abrechnung erhalten hat, schon in der Klageschrift hergeleitet, daß der Beklagte ihn mit Verlusten belastet habe, die aus anderen, ihn nicht betreffenden Geschäften stammten. Diese Behauptung hat der Kläger später in den Schriftsätzen vom 28. Februar und 22. April 1983 wiederholt und schließlich in der Berufungserwiderung vom 1. Dezember 1983 jede Geschäftstätigkeit des Beklagten bestritten. Der Beklagte hat diese Behauptung in seinem Schriftsatz vom 18. Januar 1984 nicht zu dem Anlaß genommen, die Geschäfte durch Vorlage der geschuldeten Broker-Abrechnungen nachzuweisen, sondern nur - ohne Bezug auf ein bestimmtes Geschäft - die Broker benannt, mit denen er in London zusammenarbeitet. Unter
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diesen Umständen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Beklagten für beweisfällig gehalten hat.
Dr. Kellermann Dr. Bauer Bundschuh Dr. Seidl Brandes