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BGH · II ZR 112/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 112/71

Denn die Klägerin habe ihrerseits nicht bewiesen, wie der Inhalt des Grundgeschäfts gewesen sei, das zu ihrer Stellung als Miteigentümerin der beiden Grundstücke geführt habe. Diese Ausführungen verkennen, daß der Beklagte den Mangel des Rechtsgrunds der Zuwendung der Grundstücksanteile und der hälftigen Bauaufwendungen zu beweisen hat, wenn er dem Begehren der Klägerin die Bereicherungseinrede entgegensetzen will. Diesen Beweis hat der Beklagte aber nicht geführt» wie den Erörterungen des Berufungsgerichts zu der von dem Beklagten hilfsweise erklärten Aufrechnung zu entnehmen ist. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich aus den Angaben, welche die Klägerin bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht gemacht hat, daß die Parteien nicht vereinbart haben, dem Beklagten sollten die Erträgnisse aus den beiden gemeinschaftlichen Grundstücken zeitlebens zustehen. fungsgericht gemeint hat, der Schluß, die Klägerin könne bei ihren Äußerungen gegenüber dem Zeugen Dr. A||^B eine zwischen den Parteien bestehende Vereinbarung über ihre Nichtbeteiligung an den Grundstückserträgen zu Lebzeiten des Beklagten im Auge gehabt haben, sei schlechterdings unmöglich. die Mieten nur für ihren Mann ein und werde erst als alte Frau etwas von ihrem Miteigentum haben, dann ist es jedenfalls nicht unmöglich, daß sie sich über eine zwischen ihr und dem Beklagten ausdrücklich oder stillschweigend zustandegekommene Einigung beklagt hat, wonach sie vor dessen Ableben an den Erträgen der beiden gemeinschaftlichen Grundstücke keinen Anteil haben sollte. Ferner lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Angaben der Klägerin vor dem Landgericht und zu der Aussage des Zeugen Dr. A|HB jede Auseinandersetzung mit denjenigen Gesichtspunkten vermissen, welche die Parteien für oder gegen die Annahme vorgetragen haben, daß die von dem Beklagten behauptete Vereinbarung besteht. So ist das Berufungsgericht weder auf die Gründe eingegangen, welche die Parteien bewogen haben sollen, die Klägerin zur Hälfte an den beiden Grundstücken zu beteiligen, noch hat es sein Augenmerk auf den Gesamtwert der Zuwendungen des Beklagten an die Klägerin gerichtet. Sollte nämlich im Vordergrund der Überlegungen der Parteien der Gedanke gestanden haben, der Klägerin einen Ausgleich dafür zu geben, daß der Beklagte im Jahre 1958 zwischen ihnen den Güterstand der Gütertrennung - anstelle der für die Klägerin günstigeren Zugewinngemeinschaft - nach Art. 8 GleichberG herbeigeführt hat, und ihr damit wegen der Verschlechterung ihrer güterrechtlichen Lage im Falle des Todes des Beklagten eine sicherere Altersversorgung sowie eine bessere erbrechtliphe Stellung hinsichtlich der beiden Grundstücke zu verschaffen, so könnte dies den Vortrag des Beklagten stützen. Dabei könnte die Beantwortung der Frage, ob das eine oder das andere der Fall war, nicht unwesentlich davon abhängen, wie hoch die Parteien die ihrem Umfange nach umstrittene Mithilfe der Klägerin bewertet haben oder diese zu bewerten war und ob dieser Wert der Summe der Zuwendungen des Beklagten an die Klägerin vergleichbar ist. Immerhin dürfte diese nach dem unbestrittenen Vorbringen des Beklagten über seine Aufwendungen für den Erwerb und die Bebauung der beiden Grundstücke eine Höhe von rund 210 000 DM erreicht haben und damit nicht imbeträchtlich gewesen sein.

Zitierte Normen: § 746 BGB § 286 ZPO § 8 GleichberG § 565 ZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
\
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 112/71	URTEIL	Verkündet	am
29. Mai 1972
Kaufmann,
 Justizangestellte
ab Urkimdsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Architekten Hanns reg A
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frau Irmgard Hj^allee fl|.
geh.
Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte	Lind
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Stimpel und der Bundesrichter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Tidow
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Juli 1971 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an den 8. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien sind Eheleute und leben seit Juli 1968 getrennt. Sie haben in den Jahren 1959 und I960 - mit Mitteln des Beklagten - zwei Bauplätze zu gemeinschaftlichem Eigentum erworben und in den Jahren 1961 bzw.
1964 bebaut. Die hierzu aufgebrachten Eigenmittel stammen ebenfalls von dem Beklagten, der auch die Mieten der beiden Grundstücke vereinnahmt und hieraus die Lasten bestreitet. Mit der Klage, soweit sie Gegenstand des Revi sionsverfahrens ist, verlangt die Klägerin von dem Beklag ten einen anteiligen Nettomietertrag von 12 969*80 DM nebst Zinsen.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er will mit der Klägerin vereinbart haben, daß ihm die Mieten aus den beiden Grundstücken bis zu seinem Ableben allein zustehen sollten. Hilfsweise hat er gegen die Klageforderung aufgerechnet.
Beide Vor Instanzen haben den Beklagten zur Zahlung der 12 969,80 DM verurteilt. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt dor Beklagte seinen Kl agabwe i sung s an trag gegenüber dem zuerkannten Betrag weiter.
Entscheidungsgründe
1. Da die Klägerin hälftige Miteigentümerin der beiden Grundstücke ist, steht ihr nach § 743 Abs. 1,
§ 746 BGB die Hälfte der Nettomieten zu, es sei denn, daß die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Das zu beweisen, ist Sache des Beklagten, der sich auf das Bestehen einer derartigen Vereinbarung beruft. Die Revision meint, der Beklagte brauche diesen Beweis nicht zu führen. Denn die Klägerin habe ihrerseits nicht bewiesen, wie der Inhalt des Grundgeschäfts gewesen sei, das zu ihrer Stellung als Miteigentümerin der beiden Grundstücke geführt habe. Deshalb stehe ihrem Anspruch auf Herausgabe der hälftigen Nettomiete die Vorschrift des § 812 BGB entgegen. Diese Ausführungen verkennen, daß der Beklagte den Mangel des Rechtsgrunds der Zuwendung der Grundstücksanteile und der hälftigen Bauaufwendungen zu beweisen hat, wenn er dem Begehren der Klägerin die Bereicherungseinrede entgegensetzen will.
Diesen Beweis hat der Beklagte aber nicht geführt» wie den Erörterungen des Berufungsgerichts zu der von dem Beklagten hilfsweise erklärten Aufrechnung zu entnehmen ist.
2. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich aus den Angaben, welche die Klägerin bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht gemacht hat, daß die Parteien nicht vereinbart haben, dem Beklagten sollten die Erträgnisse aus den beiden gemeinschaftlichen Grundstücken zeitlebens zustehen. Weiter meint das Berufungsgericht, der Zeuge Dr. A^B habe den gegenteiligen Vortrag des Beklagten nicht bestätigt. Wenn die Klägerin •dem Zeugen im Jahre 1962 erklärt habe, "sie sei zwar Miteigentümerin der Häuser, aber davon habe sie ja nichts; sie verwalte ja nur und ziehe die Mieten für den Mann ein; sie sei ja eine alte Frau, wenn sie etwas davon habe", so lasse selbst die letzte Äußerung nicht den Schluß zu, die Klägerin habe damit eine zwischen den Parteien bestehende Vereinbarung gemeint.
Diese Ausführungen sind, wie die Revision mit Grund rügt, wegen Verstoßes gegen § 286 ZPO zu beanstanden. So ist bei der knappen Würdigung der Aussage des Zeugen Dr.	auszuschließen,	daß	das Beru-
fungsgericht gemeint hat, der Schluß, die Klägerin könne bei ihren Äußerungen gegenüber dem Zeugen Dr. A||^B eine zwischen den Parteien bestehende Vereinbarung über ihre Nichtbeteiligung an den Grundstückserträgen zu Lebzeiten des Beklagten im Auge gehabt haben, sei schlechterdings unmöglich. Das wäre denkgesetzlich nicht haltbar. Denn wenn die Klägerin dem Zeugen erklärt hat, sie ziehe
 
die Mieten nur für ihren Mann ein und werde erst als alte Frau etwas von ihrem Miteigentum haben, dann ist es jedenfalls nicht unmöglich, daß sie sich über eine zwischen ihr und dem Beklagten ausdrücklich oder stillschweigend zustandegekommene Einigung beklagt hat, wonach sie vor dessen Ableben an den Erträgen der beiden gemeinschaftlichen Grundstücke keinen Anteil haben sollte. Ferner lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Angaben der Klägerin vor dem Landgericht und zu der Aussage des Zeugen Dr. A|HB jede Auseinandersetzung mit denjenigen Gesichtspunkten vermissen, welche die Parteien für oder gegen die Annahme vorgetragen haben, daß die von dem Beklagten behauptete Vereinbarung besteht. So ist das Berufungsgericht weder auf die Gründe eingegangen, welche die Parteien bewogen haben sollen, die Klägerin zur Hälfte an den beiden Grundstücken zu beteiligen, noch hat es sein Augenmerk auf den Gesamtwert der Zuwendungen des Beklagten an die Klägerin gerichtet. Beide Gesichtspunkte durften aber bei einer erschöpfenden Gesamtwürdigung des Sachund Streitstands nicht unbeachtet bleiben. Sollte nämlich im Vordergrund der Überlegungen der Parteien der Gedanke gestanden haben, der Klägerin einen Ausgleich dafür zu geben, daß der Beklagte im Jahre 1958 zwischen ihnen den Güterstand der Gütertrennung - anstelle der für die Klägerin günstigeren Zugewinngemeinschaft - nach Art. 8 GleichberG herbeigeführt hat, und ihr damit wegen der Verschlechterung ihrer güterrechtlichen Lage im Falle des Todes des Beklagten eine sicherere Altersversorgung sowie eine bessere erbrechtliphe Stellung hinsichtlich der beiden Grundstücke zu verschaffen, so könnte dies den Vortrag des Beklagten stützen.
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Hingegen könnte, es anders liegen, wenn die Übertragung der Grundstücksanteile auf die Klägerin in erster Linie als Ausgleich für eine jahrelange unentgeltliche Mitarbeit im Büro des Beklagten gedacht gewesen sein sollte. Dabei könnte die Beantwortung der Frage, ob das eine oder das andere der Fall war, nicht unwesentlich davon abhängen, wie hoch die Parteien die ihrem Umfange nach umstrittene Mithilfe der Klägerin bewertet haben oder diese zu bewerten war und ob dieser Wert der Summe der Zuwendungen des Beklagten an die Klägerin vergleichbar ist. Immerhin dürfte diese nach dem unbestrittenen Vorbringen des Beklagten über seine Aufwendungen für den Erwerb und die Bebauung der beiden Grundstücke eine Höhe von rund 210 000 DM erreicht haben und damit nicht imbeträchtlich gewesen sein.
Die dargelegten Gründe nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an
k
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das Berufungsgericht. Der Senat hält es für angemessen, von der Vorschrift des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch zu machen.
Stimpel	Dr.	Schulze	Dr.	Bauer
 Dr. Kellermann	Dr.	Tidow