Bie Klägerin behauptet, die österreichischen Werte seien ihrem Vater nur zählungshalber Übertragen und diese Übertragung sei anläßlich der Währungsumstellung gegen das BM-Auseinandersetzungsguthaben ausgewechselt worden. Juni 1964 unter Einbeziehung der bis dahin auf gelaufenen Zinsen und hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 32.380,84 Die Beklagte macht geltend, bei dem ”Auseinander-setzungsguthaben” habe es sich in Wahrheit um einen durch die eingefrorenen österreichischen Werte gesicherten Kredit gehandelt, der für den Lebensunterhalt des Erblassers bestimmt gewesen sei. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, 28.972,33 DM nebst 5 # Zinsen aus 25.021,56 Dl seit dem Damit hat das Berufungsgericht festgesteilt, daß die Übertragung der österreichischen Werte an Zahlungs Statt in eine Leistung zahlungshalber umgewandelt und vereinbart worden sei, der Vater der Klägerin habe ein Auseinandersetzungsguthaben von 63*000 DM. 1. In Höhe von 9.878,54 DM hält das Berufungsgericht die Beklagte an der Erklärung ihres Frozeßbevollmächtigten im Termin vom 8. Aber in der Berufungsinstanz ist unstreitig geworden, daß die Zahlung schon einmal abgezogen worden war und darum von den 9.878,54 DM nicht nochmals abgesetzt werden kann (vgl. Die Beklagte hat auch nicht dargetan, daß dieser Betrag aus einem anderen Grunde unrichtig sei. Das ist richtig und wird von der Revision nicht angegriffen. Zwar habe das Haus, in dem die Eltern der Klägerin und des persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten bis zu ihrem Tode am 31. Sie hätte den Mangel des rechtlichen Grundes beweisen müssen, habe aber die Behauptung der Klägerin nicht widerlegt, ihr Bruder habe die Eltern auf Grund eines Schenkungsversprechens oder in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht in dem Hause wohnen lassen. Diese Darlegungen sind, soweit das Berufungsgericht von dem Nichtbestehen eines Mietverhältnisses ausgeht, frei von Rechtsirrtum und werden von der Revision nicht angegriffen. Gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts zur ungerechtfertigten Bereicherung ist der Revision zuzugeben, daß die Eltern, solange sie von dem Auseinandersetzungs-guthaben leben konnten, nicht unterhaltsberechtigt waren (§ 1602 BGB}. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl in Betracht zog, die Beklagte habe den Eltern die Wohnung in Erfüllung einer Unterhaltspflicht des Sohnes überlassen, so hätte es darlegen müssen, wieso das Auseinandersetzungs-guthaben nicht für ein Gebrauchsentgclt zur Verfügung stand. Bas Berufungsgericht hat die Erwägungen der Revision, daß ein Vollkaufmann, wie die Beklagte es ist, nim Zweifel nichts verschenkt1' und daß dem persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, er habe Uber deren Vermögen in treuwidriger Weise zu seinem eigenen Vorteil verfügt, nicht übersehen. Jedenfalls sprach die vorbehaltlose Einsetzung der Klägerin als Nacherbin dafür, daß der Vater ihr das Auseinandersetzungsguthaben, soweit es beim Eintritt des Nacherbfalls noch bestehen würde, unverkürzt zuwenden wollte und sich durch keine mit der Beklagten etwa getroffene Vereinbarung hieran gehindert sah. Ließ sich aber wenigstens die Möglichkeit, daß der Bruder der Klägerin seinen Eltern die Gebrauchsvorteile schenkweise zugewandt habe, nicht ausschließen, so hat das Berufungsgericht der Beklagten auch den Bereiche rungs e inwand mit Recht versagt. Juli 1964 sowie für die frühere Zeit Zinsen aus den dem Auseinandersetzungskonto rückwirkend wieder gutgebrachten Beträgen von 6.943,02 und 8.200 DM. Das Berufungsgericht hat die Zinsen für diese beiden Teilbeträge bis zu dem 30. Die Revision beschwert sich zu Unrecht darüber, daß das Berufungsgericht der Klägerin einen Zinssatz von 5 zugebilligt hat. Die Kontoblätter und die Abrechnungen der Beklagten zeigen, daß sie im Einverständnis mit dem Erblasser das bei der WährungsUmstellung begründete Auseinander etzungsguthaben von Anfang an bis zuletzt mit 5 $ jährlich verzinst hat. Es komm* mithin nicht darauf an, ob sich die Höhe des Zinssatzes, wie das Berufungsgericht meint und die Revision bezweifelt, schon aus dem Gesetz ergeben haben würde. Dem Berufungsurteil ist zu entnehmen, daß die Verwertung der österreichischen Werte seit der Währungs ums te1lung der Beklagten und nicht mehr dem Vater der Klägerin oblag.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 6. Juni 1968 Kaufmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle URTEIL in dem Rechtsstreit der M^HHpRaßfabrik Karl HflHPKG in ^r.0, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Dipl*-Ing. Karl - Prozeßbevollmächtigter i Rechtsanwalt XJr. m gegen Prau Anna N Istr. 4 geh. Ei Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Er <4 ^ Dor II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Dr. Nörr, Dr. Schulze, Stimpel und Dr. Schubath für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgeii chts München vom 22. März 1967 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die alleinige Nacherbin ihres am 31. Mai I960 verstorbenen Vaters. Ir war der persönlich haftende Gesellschafter der beklagten Kommanditgesellschaft . Durch Vertrag vom 20. April 1945 ist er aus der Gesellschaft ausgeschieden und der Bruder der Klägerin, Karl Hans persönlich haftender Gesellschafter ge- worden. Das Auseinandersetzungsguthaben des Vaters wurde auf 67.851,43 RM bemessen. Is wurde durch die Überlassung eines Bankkontos bei der Raiffeisenkasse AflfllV in Höhe von RM 45.855,57 und von Holzbeständen im Werte von RI 17.144,43 - das sind die sog. österreichischen Werte -sowie durch eine Barzahlung von 5.851>43 HM "getilgt". Zugleich wurde zu dem Ausdruck gebracht: ’'Weitere Ansprüche bestehen nicht mehr;M* Gleichwohl wies die Beklagte in der BM-Schlußbilanz unter den Passiven ein "Auseinanderetzungsguthaben” von 63.000 BM und unter den Aktiven eine Forderung gegen die Kaiffeisenkasse 45.855,57 HM aus. Außerdem setzte sie in der BM-Eroffnungsbilanz das Auseinandersetzungsguthaben mit 63.000 BM und die Forderung gegen die Haiffeisenkassc mit 1 BM an. In de» Folgezeit führte sie für den Vater der Klägerin ein ’’Auseinandersetzungs-konto,r. Auf ihm verbuchte sie einerseits 5 $ Zinsen und andererseits alle Zahlungen und sonstigen Leistungen an den Erblasser. Bie Klägerin behauptet, die österreichischen Werte seien ihrem Vater nur zählungshalber Übertragen und diese Übertragung sei anläßlich der Währungsumstellung gegen das BM-Auseinandersetzungsguthaben ausgewechselt worden. Sie verlangt das restliche Auseinandersetzungsguthaben zu dem 30. Juni 1964 unter Einbeziehung der bis dahin auf gelaufenen Zinsen und hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 32.380,84 BM nebst 5 # Zinsen seit dem 1. Juli 1964 zu verurteilen. Die Beklagte macht geltend, bei dem ”Auseinander-setzungsguthaben” habe es sich in Wahrheit um einen durch die eingefrorenen österreichischen Werte gesicherten Kredit gehandelt, der für den Lebensunterhalt des Erblassers bestimmt gewesen sei. Sie habe damit gewissermaßen die Unterhaltspflicht ihres persönlich haftenden Gesellschafters gegenüber seinem Vatei* kapitalisieren wollen. Selbst wenn - A - aber der Klägerin noch ein Abfindungsanspruch zustehe, betrage er höchstens 9.878,54 DM. Demgegenüber weist die Klägerin darauf hin, daß das Auseinandersetzungsguthaben steuerlich als Vermögen und die Zinsen als Einkommen ihres Vaters behandelt v/ordon seien. Die Beklagte führt das auf einen "Regiefehler" zurück. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, 28.972,33 DM nebst 5 # Zinsen aus 25.021,56 Dl seit dem 1. Juli 1964 zu zahlen. Mit der Bevision, die die Klägerin zurückzuneisen bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: X. Das Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte habe dem Erblasser bei seinem Ausscheiden am 20. April 1945 zu dem Ausgleich eines Teilbetrages von 63.000 HM seines Auseinandersetzungsguthabens die Österreichischen Werte an Zahlungs Statt übertragen (Bü S. 20). Die Beteiligten hätten aber sein HechtsVerhältnis zur Beklagten bei der WährungsUmstellung neu geordnet. Sie hätten sich dahin geeinigt, etwaige Eingänge aus den österreichischen Werten auf die Auseinandersetzungsforderung anzurechnen (BU S. 21 f.) und diese Forderung 11 in Anlehnung an die frühere Regelung auf 63.000 RM/DM festgesetzt" (BU S. 16 ff.). Damit hat das Berufungsgericht festgesteilt, daß die Übertragung der österreichischen Werte an Zahlungs Statt in eine Leistung zahlungshalber umgewandelt und vereinbart worden sei, der Vater der Klägerin habe ein Auseinandersetzungsguthaben von 63*000 DM. Angesichts dieser positiven Feststellung kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, wer die Beweislast dafür hatte, welcher Betrag dem Vater der Klägerin nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft zustand. II. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß sich das Guthaben durch Entnahmen und andere Vorgänge vermindert habe, und meint, es bestehe nur noch in Höhe von 25.021,36 I Auch dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne 1. In Höhe von 9.878,54 DM hält das Berufungsgericht die Beklagte an der Erklärung ihres Frozeßbevollmächtigten im Termin vom 8. Mai 1963 fest, ”daß er ohne Anerkennung einer Rechtspflicht anerkennt, zur Zahlung durch die beklagte Fartei, fällig am 15. Juli 1964, den Betrag von 9.878,54 Dl zuzüglich 5 $ Zinsen hieraus seit 6. Juni 1962 zu schulden.n Es läßt offen, ob diese Erklärung, die zwar protokolliert, aber nicht, wie das zu einem Anerkenntnis gehört hätte (vgl. §§ 162, 160 Abs. 1 Hr. 1 ZPO), verlesen worden ist, als ein Anerkenntnis nach § 307 ZPO gewertet werden kann, und sieht die Erklärung als ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis an. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Auffassung rechtlich haltbar ist oder die gegen sie erhobenen Be- Ai denken der Revision durchgreifen. Die Beklagte hat eine Abrechnung (vom 17. April 1963, Bl. 17 GA) vorgelegt, die eine Schuld von 9.878,54 DM ergibt. Daran muß sie sich festhalten lassen. Sie hat allerdings vorgetragen, bei diesem Betrag sei eine Zahlung von 2.208,65 DM unberücksichtigt geblieben (vgl. ihren Schriftsatz vom 14. August 1964). Aber in der Berufungsinstanz ist unstreitig geworden, daß die Zahlung schon einmal abgezogen worden war und darum von den 9.878,54 DM nicht nochmals abgesetzt werden kann (vgl. S. 7 des Protokolls vom 8. Juli 1966 und BU S. I4/15). Die Beklagte hat auch nicht dargetan, daß dieser Betrag aus einem anderen Grunde unrichtig sei. 2, Das Berufungsgericht bringt dem Äuseinandersetzungs-konto weitere 6.943,02 DM gut, weil die Beklagte Zahlungen in dieser Hohe nicht bewiesen habe. Das ist richtig und wird von der Revision nicht angegriffen. 3. Die Beklagte hat von dem Auseinandersetzungsgutha-ben noch 7.200 DM als Miete für 1958 bis 1961 (monatlich 150 DM) und 1.000 DM als Miete und Pflegekosten für die ersten 5 Monate des Jahres 1962 abgesetzt. Das Berufungsgericht hält auch das für ungerechtfertigt. Zwar habe das Haus, in dem die Eltern der Klägerin und des persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten bis zu ihrem Tode am 31. Mai I960 und 5. Juni 1962 gewohnt hätten, der Beklagten gehört. Diese habe aber keinen Beweis dafür angetreten, daß zwischen ihr und den Eltern Gin Mietverhältnis bestanden habe. Das sei auch nicht wahrscheinlich. Die Eltern seien nämlich auf das Auseinanderset zungsguthaben und die Unterstützung ihres Sohnes an- gewiesen gewesen. Außerdem sei das Auseinandersetzungs-konto mit den 8.200 DM wahrscheinlich erst im Jahre 1963 belastet worden, während, wenn ein Mietverhältnis bestanden hätte, die Miete gewiß laufend abgebucht worden wäre. Es liege deshalb nahe anzunehmen, daß der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten seine Eltern umsonst in dem Hause habe wohnen lassen und die hierdurch entstandenen steuerlichen Nachteile auf sich genommen habe, sei es durch Belastung seines eigenen Kapitalkontos, sei es durch Belastung der Beklagten, deren Vermögen ja zu dem größten Teil ihm selbst gehört habe. Die Beklagte könne die Abbuchungen auch nicht mit ungerechtfertigter Bereicherung rechtfertigen. Sie hätte den Mangel des rechtlichen Grundes beweisen müssen, habe aber die Behauptung der Klägerin nicht widerlegt, ihr Bruder habe die Eltern auf Grund eines Schenkungsversprechens oder in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht in dem Hause wohnen lassen. Diese Darlegungen sind, soweit das Berufungsgericht von dem Nichtbestehen eines Mietverhältnisses ausgeht, frei von Rechtsirrtum und werden von der Revision nicht angegriffen. Gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts zur ungerechtfertigten Bereicherung ist der Revision zuzugeben, daß die Eltern, solange sie von dem Auseinandersetzungs-guthaben leben konnten, nicht unterhaltsberechtigt waren (§ 1602 BGB}. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl in Betracht zog, die Beklagte habe den Eltern die Wohnung in Erfüllung einer Unterhaltspflicht des Sohnes überlassen, so hätte es darlegen müssen, wieso das Auseinandersetzungs-guthaben nicht für ein Gebrauchsentgclt zur Verfügung stand. ;4J Dagegen läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht angenommen hat, der Vortrag der Beklagten reiche nicht aus, die Behauptung der Klägerin über die Schenkungsabsicht ihres Bruders zu widerlegen. Bas Berufungsgericht hat die Erwägungen der Revision, daß ein Vollkaufmann, wie die Beklagte es ist, nim Zweifel nichts verschenkt1' und daß dem persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, er habe Uber deren Vermögen in treuwidriger Weise zu seinem eigenen Vorteil verfügt, nicht übersehen. Es hat sich mit ihnen in rechtlich vertretbarer Weise ~ auseinandergesetzt und sie unter den hier obwaltenden besonderen Umständen für unerheblich gehalten. Bas muß die Revision hinnehmen. Bie Beklagte hat allerdings vorgetragen, sie habe die Abbuchung für Miete und Bflege vornehmen dürfen . Hierin kann aber nur die Äußerung einer Rechtsansicht und nicht die Behauptung gesehen werden, gemäß einer mit dem Erblasser getroffenen Vereinbarung habe das Auseinandersetzungskonto aus steuerlichen oder lastenausgleichs-gründen möglichst bis zu dem Tode beider Elternteile beibehalten und erst dann um die Gebrauchsvorteile der Wohnung vermindert werden sollen. Jedenfalls sprach die vorbehaltlose Einsetzung der Klägerin als Nacherbin dafür, daß der Vater ihr das Auseinandersetzungsguthaben, soweit es beim Eintritt des Nacherbfalls noch bestehen würde, unverkürzt zuwenden wollte und sich durch keine mit der Beklagten etwa getroffene Vereinbarung hieran gehindert sah. Ließ sich aber wenigstens die Möglichkeit, daß der Bruder der Klägerin seinen Eltern die Gebrauchsvorteile schenkweise zugewandt habe, nicht ausschließen, so hat das Berufungsgericht der Beklagten auch den Bereiche rungs e inwand mit Recht versagt. 4. Daraus ergibt sich eine Forderung der Klägerin von 9.878,54 + 6.943,02 + 8.200 = 25.021,56 DM. III. Hinzu kommen - auch darin ist dem Berufungsgericht zuzustimmen - Zinsen aus diesem Gesamtbetrag seit dem 1. Juli 1964 sowie für die frühere Zeit Zinsen aus den dem Auseinandersetzungskonto rückwirkend wieder gutgebrachten Beträgen von 6.943,02 und 8.200 DM. Das Berufungsgericht hat die Zinsen für diese beiden Teilbeträge bis zu dem 30. Juni 1964 mit insgesamt 3.950,77 DM errechnet und ist so zu der Drtoilssumme von 28.972,33 DM gelangt. Die Revision beschwert sich zu Unrecht darüber, daß das Berufungsgericht der Klägerin einen Zinssatz von 5 zugebilligt hat. Die Kontoblätter und die Abrechnungen der Beklagten zeigen, daß sie im Einverständnis mit dem Erblasser das bei der WährungsUmstellung begründete Auseinander etzungsguthaben von Anfang an bis zuletzt mit 5 $ jährlich verzinst hat. Daraus ergibt sich zwingend, daß dieser Zinssatz mindestens stillschweigend vereinbart worden ist. Daran muß sich die Beklagte festhalten lassen. Es komm* mithin nicht darauf an, ob sich die Höhe des Zinssatzes, wie das Berufungsgericht meint und die Revision bezweifelt, schon aus dem Gesetz ergeben haben würde. IV. Entgegen der Ansicht der Revision steht der Beklagten kein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zu. Dem Berufungsurteil ist zu entnehmen, daß die Verwertung der österreichischen Werte seit der Währungs ums te1lung der Beklagten und nicht mehr dem Vater der Klägerin oblag. \ War dies aber der Pall, so konnte sich der Erblasser nicht dadurch schadensersatzpflichtig machen, daß er diese Vermögensgegenstände nicht verwertete, Dr. Kuhn Dr. Nörr hr. Schulze Br. Schubath Stimpel