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BGH · n ZR 112/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: n ZR 112/67

ZPO § 719; EGZPO § 7 Bas Bayerische Oberste Landesgerieht kann auf Antrag des Revisionsklägers die Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO einstweilen eineteilen, bevor es sich als Re-visionsgerieht für unzuständig erklärt hat. Auf ihren Antrag hat das Oberste Landesgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil einstweilen eingestellt, soweit sie in das Postscheck- und die Bankguthaben der Beklagten betrieben wurde. Gleichzeitig hat es sich für die Verhandlung und Entscheidung der Revision für unzuständig erklärt und die Sache an den Bundesgerichtshof abgegeben. Die Klägerin bittet, den Einstellungsbeschluß aufzuheben, \i?eil zur Entscheidung über einen Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO nur das Gericht berufen sei, das über die Revision zu befinden habe, also der Bundesgerichtshof.Dem kann nicht gefolgt werden. Die Revision war, da sie sich gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts München richtet, beim Bayerischen Obersten Landesgericht einzulegen. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin demgegenüber auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs IM ZPO § 233 Rr* 42* Banaoh darf das Bayerische Oberste Landesgericht über die Zulässigkeit der gegen die Versäumung der Revisionsfrist nachgesuchten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entscheiden, solange es sich nicht zur Verhandlung und Entscheidung der Revision für zuständig erklärt hat« Die- Bas Bayerische Oberste Bandesgericht kann den Einste llunggr* beschluß auch mit dem Beschluß nach § 7 Abs» 2 Satz 3 EGZPO verbinden * Es ist also nicht genötigt, zunächst die Zwangsvöll^i Streckung einzustellen und erst nach dem Wirksamwerden dieses Beschlusses über seine Zuständigkeit zu befinden* Die gegenteilig lige Ansicht würde auf einen ungerechtfertigten Formalismus hinauslaufen*

Zitierte Normen: § 719 ZPO
BrLandesgerichtMünchenBayerischeZPOKlägerinLandesgerichtsRevision

Volltext der Entscheidung

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2017 Oil
 Na chs chlagev/erk: j a BGHZ;	nein
ZPO § 719; EGZPO § 7
Bas Bayerische Oberste Landesgerieht kann auf Antrag des Revisionsklägers die Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO einstweilen eineteilen, bevor es sich als Re-visionsgerieht für unzuständig erklärt hat.
BGH, Bescbl. v. 29. Juni 1967 - n ZR 112/67 - OLG München
LO München
BUNDESGERICHTSHOF
f'-j
II ZR 112/67
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
:-R;;

der 3?irma	Faßfabrik	Karl	HflB	KG,	vertreten	durch
 ihren persönlich haftenden Gesellschafter Dipl.-Ing, Karl hBP» 4IB)	Straße
V:'
- '
Beklagten und Revisionskläger in *
- Broseßbevollmr.chtigter:	Rechtsanwalt	Br«
gegen
 Brau Anna N o
itraße
 Klägerin und Revisionsbeklagte
- Proseßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br,
4 ^
 
Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29«. Juni 1967 durch den Senatspräsiden-* ten Lr. Fischer und die Bundesrichter Lieseeke, Br«, Schulze, Fleck und Stimpel .
Beschlossen:
Der Binstellungsbesehluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 11. Mai 1967 wird aufreehter->	halten.
Gründe ;
Die Beklagte hat heim Bayerischen Obersten Landesgericht Revision eingelegt. Auf ihren Antrag hat das Oberste Landesgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil einstweilen eingestellt, soweit sie in das Postscheck- und die Bankguthaben der Beklagten betrieben wurde. Gleichzeitig hat es sich für die Verhandlung und Entscheidung der Revision für unzuständig erklärt und die Sache an den Bundesgerichtshof abgegeben.
Die Klägerin bittet, den Einstellungsbeschluß aufzuheben, \i?eil zur Entscheidung über einen Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO nur das Gericht berufen sei, das über die Revision zu befinden habe, also der Bundesgerichtshof.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Die Revision war, da sie sich gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts München richtet, beim Bayerischen Obersten Landesgericht einzulegen. Gemäß § 7 Abs. 1
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Satz 2 EG-ZPO war dieses zunächst Revisionsgericht im Sinne der §§ 553, 553 ä ZPO«
Die Präge, ob das Bayerische Oberste Landesgericht als Revisionsgericht auch Über den Eins tel lung santrag befinden durfte, ist zu bejahen* Denn es besteht insoweit keine Vorschrift, die die Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts als Reviaionsgerieht einschränkt*.
Bas hat auch seinen guten Sinn« Eins tel lungs anträge müssen in der Regel schnell beschieden werden, und es würde demzufolge eine von der Sache her nicht gerechtfertigte Benachteiligung des Revisionaklägers in bayerischen Rechtsstreitigkeiten darstellen, wenn er während der Zeit bis zur Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts über die Zuständigkeit (§7 Abs« 2 Satz 1 EU zur ZPO) eine Einstellung der Zv;angsVollstreckung nach § 719 Abs* 2 ZPO nicht herbeiführen könnte* Andererseits können bei einer späteren Unzuständigkeitserklärung des Bayerischen Obersten Landesgerichts die Schatzwerten Interessen der Revisions-beklagten durch eine vorausgegangene Einstellungsentscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht in unzu demutbarer Vfeise beschränkt werden, weil der Bundesgerichtshof als das spätere Revisionsgericht an diese Entscheidung nicht gebunden ist und demzufolge den Einstellungsbeschluß v/ieder auf heben kann, falls die Voraussetzungen für eine Einstellung nicht (mehr) gegeben sind*
Zu Unrecht beruft sich die Klägerin demgegenüber auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs IM ZPO § 233 Rr* 42* Banaoh darf das Bayerische Oberste Landesgericht über die Zulässigkeit der gegen die Versäumung der Revisionsfrist nachgesuchten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entscheiden, solange es sich nicht zur Verhandlung und Entscheidung der Revision für zuständig erklärt hat« Die-
ser Rechtssatz ergibt sieh aus § 237 ZPO, wonach über den Antrag auf Wiedereinsetzung dasjenige Gericht'entscheidet, "dem ; die Entscheidung über die nachgeholte Prozeßhandlung zusteht*** Biese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Entscheidung über einen Einstellungsantrag nach § 719 Abs, 2 ZPO*
Bas Bayerische Oberste Bandesgericht kann den Einste llunggr* beschluß auch mit dem Beschluß nach § 7 Abs» 2 Satz 3 EGZPO verbinden * Es ist also nicht genötigt, zunächst die Zwangsvöll^i Streckung einzustellen und erst nach dem Wirksamwerden dieses Beschlusses über seine Zuständigkeit zu befinden* Die gegenteilig lige Ansicht würde auf einen ungerechtfertigten Formalismus hinauslaufen*
Im übrigen sind die Voraussetzungen für die einstweilige i-: Einstellung der Zwangsvollstreckung gegeben* so daß der Beschluß des Obersten Landesgeri chts aufrechtzuerhalten war,
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Br* Fischer Biesecke Br* Schulze Bundesrichter Stitnpel
 Fleck ist beurlaubt und deshalb nicht in der Lage zu un-* terschreiben*
Br* Fischer