Berufungsgericht ist auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, daß sich das.Rechtsverhältnis der Parteien nach der Vertragsfassung vom 14o November 1950 bestimmeo Der Gesellschaftsvertrag sei mündlich zustandegekommen, als die Beklagte am Abend des 51» Oktober 1950 in feierlicher Porm der Klägerin und ihrem damaligen Ehemann erklärt habe, die Klägerin als Gesellschafterin aufnehmen zu wollen» Hierbeijsei ein von Rechtsanwalt .KflHI MflIB entworfener Gesellschaftervertrag verlesen wordene Es habe sich um die Passung gehandelt, die jetzt das Datum 17° November 1950 tragee Über diesen Ver-tragoinhalt habe allgemeines Einverständnis geherrscht0 Auch dessen Abschnitt VII, der die Kündigungsmöglichkeiten und die Abfindung der Klägerin regelt, hätten die Parteien grundsätzlich gebilligt* Insoweit hatten sie lediglich noch eine klarere Pormulierung haben wollen0 Die daraufhin hergestellte Passung sei diejenige, die die Klägerin am 14° November 1950 unterzeichnet habe» Diese habe mit der Unterzeichnung zu dem Ausdruck gebracht, daß der neue Abschnitt VII der mündlichen Vereinbarung ent- sprecheo Die auf den 1, Oktober 1950 datierte Vertrags-Urkunde sei eine vom vollständigen Vertrage abgeschriebene, nur für die Behörden bestimmt gewesene abgekürzte Fassungo Infolgedessen sei das Gesellschaftsuntornehmen gemäß Abschnitt VII des Vertrages in der Passung vom 14 o November 1950 ohne Liquidation auf die Beklagte über-gegangen, nachdem diese die Gesellschaft gekündigt habe und die Kündigungsfrist abgelaufen sei0 nen Handelsgesellschaft beigetreten0 Mit deren Tode habe sie vereinbarungsgemäß deren Kapitalanteil erworben <> Da das Berufungsgericht das verkannt habe, könne auch seine Feststellung nicht richtig sein, daß sich das Gesellschaft sverhältnis nach der Vertrags fas sung vom 14 o Ilov ember 1950 bestimmeo Nach dieser Fassung sei die Klägerin - besonders wegen der darin enthaltenen Kündigungs-, Übernahme- und Abfindungsklausel - in einem solchen Umfange gegenüber ihrer früheren Rechtstellung benachteiligt worden, daß ein solcher Vertragsinhalt von den Parteien nicht gewollt und vereinbart worden sein könne o Biese Bedenken greifen nicht .durch« Ber Revision ist zv/ar zuzugeben, daß die Zugehörigkeit der Klägerin zur offenen Handelsgesellschaft und der Erwerb der Kapitalanteile der Erau GflB wesentliche Gesichtspunkte gewesen wären, die gegen die Vea?bihdlichkeit der Vertragsfassung vom 14o November 1950 hätten sprechen können«, Mit den Behauptungen der Klägerin, daß sie schon zu Bebzeiten oder beim Tode von Erau GlflP Gesellschafterin geworden sei und deren Kapitalanteil erworben habe, hat sich aber das Berufungsgericht eingehend auseinandergesotzt «> Biese Behauptungen hat es nicht als erwiesen angesehene Nach sei- nen Feststellungen bestand zwar zu Lebzeiten von Frau Gfl|B in der Familie die allgemeine Auffassung, daß die Klägerin einmal.in die Gesellschaft eintreten, den Kapitalanteil von Erau'GjH erhalten und später Nachfolgerin der Beklagten als Inhaberin und Beiterin des Familienunternehmens werden solle» Bie Gespräche und Vorgänge* aus denen sich dies ergebe, hätten aber lediglich Pläne und Gedanken für die Zukunft zu dem Ausdruck gebracht«, Wenn diese auch von allen Beteiligten gebilligt worden seien, so könne doch nach den ganzen Umständen auf den Abschluß bindender vertraglicher Vereinbarungen nicht geschlossen werden» Ber Senat hat sich mit den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision in der Sache II ZR 113/64 auseinandergesetzt und sie für unbegründet erachtet» Auf das Urteil dieser Sache wird verwiesen» Banach konnte das Berufungsgericht bei der Würdigung der Vorgänge im Oktober / November 1950 davon ausgehen, daß die Klägerin damals noch nicht Gesellschafterin war, sondern dies erst durch Vertrag mit der Beklagten geworden ist* Dieser Schluß ist nicht zwingende Das Berufungsgericht hat ihn nicht gezogen, sondern vielmehr festgestellt (BU So 68), die Parteien hätten mit der Niederlegung des vollständigen Verträgstextes lediglich eine Beweisurkunde schaffen und damit keine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Gcsellsehaftsvertrageo schaffen wollen« Auch gegen diese PestSteilung wendet sich die Revision vergebliche Das Landgericht hat dem Ablauf der Zusammenkunft am Abend des 31. Soweit sie ausführt, diese Passung könne nicht als bindend gewollt gewesen sein, weil Rechtsanwalt Merkel in dem von der Klägerin Unterzeichneten Exemplar der Ziffer VII 2 c nachträglich noch das Wort "jährlich” hinzugefügt habe, beruht dies auf einer bloßen Vermutung, die weder im Tatbestand des angefochtenen Urteils eine Grundlage hat, noch sich aus der Urkunde selbst ergibt0 Das Berufungsgericht brauchte auf diesen handschriftlichen Zusatz umso weniger einzugehen, als er den Vertragsinhalt sachlich nicht ändert, sondern nur klarstellto Zur weiteren Unterstützung ihrer Ansicht, der Vertrag vom 14o November 1950 sei unverbindlich geblieben, zieht die Revision heran, daß die Beklagte Jahre später dem jetzigen Ehemann der Klägerin erklärt habe, jener Vertrag gehe sie nichts ano Berner habe die Klägerin das Gesollschaftsverhältnis zunächst mit vierteljährlicher (und nicht, wie’ im Vertrag vom 14« November 1950 vorgesehen, mit halbjährlicher) Prist gekündigt» Schließlich habe die Beklagte einige Zeit nach dem 14« November 1950 von der Klägerin und deren Ehemann die Unterschrift unter den Vertrag vom 17» November 1950 verlangt, aber nicht erreichte Hit diesen Behauptungen hat sich das Berufungsgericht auseinandorgosotzt» Seine Ansicht, der Begleitumstände wegen könne auch aus diesen Vorgängen nichts hergcleitot werden, was den Bindungswillen der Parteien am 31o Oktober 1950 in Präge stelle, liegt im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung, die vom Revisions-gericht nicht nachgeprüft werden kann, Die Peststellung des Berufungsgerichts, daß die Vertragsfassung vom 14o November 1950 den von den Parteien gewollten und für sie maßgebenden Vertragsinhalt wiedergebe , kann nach alledem aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden» Ein mit diesem Inhalt zustandegekommener Gesellschaftsvertrag unterliegt nicht der Porm des 5 313 BGB, weil er keine Vefpflichtung enthält, Grundstücke in die Gesellschaft einzubringen» Baß eine solche Verpflichtung nicht bestand, ist in dem Urteil II ZR 113/64 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen» nahmeklausel dos Abschnitts VII des Vertrages vom 31» Oktober / 14o November 1950 wirksam ist, obgleich sie für den Pall des liquidationslooen Übergangs des Unternehmens auf die Beklagte vorsieht, daß die Klägerin lediglich mit dem Buchguthaben abzufinden ist*.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 12/64 URTEIL Verkündet am 23. Hai 1966 Heil, Juotizobcrockret als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtostreit der Ehefrau Macht ild. H SUB geh» Göj ü/Atm^n, handstraße tth Klägerin, Widerbeklagte und Revioioncklegcrin, - Proseßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof»Hrund hrP gebd G-( die Brauereibeoitzerin Johanna Maria L Randstr&ße' Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbcklagtc - Prozeßbevollinuchtigter; Rechtsanwalt hr, 2 Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23 * Mai 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Kuhn, Liesecke, Dr„ Bukov;, Dr, Schulze und Stimpel für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 4o Marz 1964 - 7 U 2227/61 - wird auf Kosten Tatbestand: Die Beklagte und ihre Mutter, Frau Johanna GfllP» hatten in Afjpm^ in der Form einer offenen Handelsgesellschaft eine Brauefei betrieben* Frau G®|® starb am 25o September 1950« Sie hinterließ ein Testament, in dem sie die Beklagte zu ihrer alleinigen Erbin eingesetzt hatte o ■■ Die Klägerin ist eine Tochter der Beklagteno Mutter und Tochter meldeten am 15» November 1950 gemeinschaftlich beim Amtsgericht .4 ster an, daß die offene zur ins Handelsrogi-aft in eine Kom- manditgesellschaft umgewandelt worden sei, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte und deren Konran-ditiotin die Klägerin sei» Dieses GoseIlsehaftsVerhältnis hat die Beklagte am '3 - 16o Dezember 1959 mit der Erklärung gekündigt, daß eie den Betrieb allein übernehmen und die Klägerin "entsprechend den Vertrage’1 abfinden werde» Sie führt die Brauerei seit dem 1„ Juli I960 allein weitere Im vorliegenden Rechtsstreit geht es im wesentlichen un die Frage, ob die Beklagte das Unternehmen auf Grund ihrer Kündigung allein fortführen durfte und ob sich die Klägerin mit einem Abfindungsansprnch begnügen mußo Die Klägerin bestreitet das» Sie stellt die Wirksamkeit der Kündigung in Präge» Vor allem beruft sie sich auf eine 'Passung, des Gosellschaftsvertrages, die das Datum 1„ Oktober 1950 trägt und die über ein Kündigungsrecht und die Folgen einer Kündigung nichts besagto Hieraus schließt die Klägerin, daß sich die Kommanditgesellschaft im Falle einer wirksamen Kündigung kraft Gesetzes im Liquidations-stadiun befinde und die Beklagte infolgedessen nicht berechtigt sei, da§ Unternehmen allein fortzuführen0 Die Beklagte beruft sich dagegen auf zwei Vertrags-, die auf den 14» und 17» November 1950 datiert sind* Diese Fassungen stimmen zunächst mit der auf den lo Oktober 1950 datierten Fassung überein» In ihnen ist außerdem vorgesehen, daß jede Gesellschafterin das Gesell-schaftoverhältnis unter Einhaltung einer bestimmten Frist kündigen und die Beklagte im Kündigungsfalle das Unternehmen fortführen darf und die Klägerin abzufinden hat0 Die Klägerin beantragt, festzustellen, daß die Gesellschaft mit der Folge der Liquidation aufgelost sei, und die Beklagte zu verurteilen, zur Eintragung ins Handelsregister anzrnolden, daß die Gesellschaft aufgelöst sei, über die seit dem 30» September 1959 getätigten Geschäfte Rechnung 1 zu legen und in die Prüfung dieser Unterlagen sowie in die Auszahlung des Liquidationserlöses einzuwilligeno Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen und der Widerklage, festzustellen, daß die Beklagte berechtigt sei, das Unternehmen als Einzelfirraa fortzuführen, stattgegeben0 Mit der Revision, die die Beklagte zurückzuweisen beantragt, verfolgt die Klagex'in ihre Anträge zur Klage und zur Widerklage weiter<, Entscheidungsgründe; ... ' Berufungsgericht ist auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, daß sich das.Rechtsverhältnis der Parteien nach der Vertragsfassung vom 14o November 1950 bestimmeo Der Gesellschaftsvertrag sei mündlich zustandegekommen, als die Beklagte am Abend des 51» Oktober 1950 in feierlicher Porm der Klägerin und ihrem damaligen Ehemann erklärt habe, die Klägerin als Gesellschafterin aufnehmen zu wollen» Hierbeijsei ein von Rechtsanwalt .KflHI MflIB entworfener Gesellschaftervertrag verlesen wordene Es habe sich um die Passung gehandelt, die jetzt das Datum 17° November 1950 tragee Über diesen Ver-tragoinhalt habe allgemeines Einverständnis geherrscht0 Auch dessen Abschnitt VII, der die Kündigungsmöglichkeiten und die Abfindung der Klägerin regelt, hätten die Parteien grundsätzlich gebilligt* Insoweit hatten sie lediglich noch eine klarere Pormulierung haben wollen0 Die daraufhin hergestellte Passung sei diejenige, die die Klägerin am 14° November 1950 unterzeichnet habe» Diese habe mit der Unterzeichnung zu dem Ausdruck gebracht, daß der neue Abschnitt VII der mündlichen Vereinbarung ent- sprecheo Die auf den 1, Oktober 1950 datierte Vertrags-Urkunde sei eine vom vollständigen Vertrage abgeschriebene, nur für die Behörden bestimmt gewesene abgekürzte Fassungo Infolgedessen sei das Gesellschaftsuntornehmen gemäß Abschnitt VII des Vertrages in der Passung vom 14 o November 1950 ohne Liquidation auf die Beklagte über-gegangen, nachdem diese die Gesellschaft gekündigt habe und die Kündigungsfrist abgelaufen sei0 Zu Unrecht greift die Revision diese Feststellungen ■ 1'. Sie vertritt zunächst die Ansicht, das Berufungsgericht habe die Vorgänge im Oktober / November 1950 unter falschen Voraussetzungen gewürdigte Es habe die Entstehungsgeschichte der Kommanditgesellschaft insofern unrichtig beurteilt, als os davon ausgegangen sei, die Parteien hätten damals ein völlig neues G-eoellschaftsverhUltnis begründet und die Beklagte habe der Klägerin die Beteiligung an der Gesellschaft schenkweise übertragen0 Die Klägerin sei aber schon .zu Lebzeiten von Frau der offe- nen Handelsgesellschaft beigetreten0 Mit deren Tode habe sie vereinbarungsgemäß deren Kapitalanteil erworben <> Da das Berufungsgericht das verkannt habe, könne auch seine Feststellung nicht richtig sein, daß sich das Gesellschaft sverhältnis nach der Vertrags fas sung vom 14 o Ilov ember 1950 bestimmeo Nach dieser Fassung sei die Klägerin - besonders wegen der darin enthaltenen Kündigungs-, Übernahme- und Abfindungsklausel - in einem solchen Umfange gegenüber ihrer früheren Rechtstellung benachteiligt worden, daß ein solcher Vertragsinhalt von den Parteien nicht gewollt und vereinbart worden sein könne o Biese Bedenken greifen nicht .durch« Ber Revision ist zv/ar zuzugeben, daß die Zugehörigkeit der Klägerin zur offenen Handelsgesellschaft und der Erwerb der Kapitalanteile der Erau GflB wesentliche Gesichtspunkte gewesen wären, die gegen die Vea?bihdlichkeit der Vertragsfassung vom 14o November 1950 hätten sprechen können«, Mit den Behauptungen der Klägerin, daß sie schon zu Bebzeiten oder beim Tode von Erau GlflP Gesellschafterin geworden sei und deren Kapitalanteil erworben habe, hat sich aber das Berufungsgericht eingehend auseinandergesotzt «> Biese Behauptungen hat es nicht als erwiesen angesehene Nach sei- nen Feststellungen bestand zwar zu Lebzeiten von Frau Gfl|B in der Familie die allgemeine Auffassung, daß die Klägerin einmal.in die Gesellschaft eintreten, den Kapitalanteil von Erau'GjH erhalten und später Nachfolgerin der Beklagten als Inhaberin und Beiterin des Familienunternehmens werden solle» Bie Gespräche und Vorgänge* aus denen sich dies ergebe, hätten aber lediglich Pläne und Gedanken für die Zukunft zu dem Ausdruck gebracht«, Wenn diese auch von allen Beteiligten gebilligt worden seien, so könne doch nach den ganzen Umständen auf den Abschluß bindender vertraglicher Vereinbarungen nicht geschlossen werden» Ber Senat hat sich mit den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision in der Sache II ZR 113/64 auseinandergesetzt und sie für unbegründet erachtet» Auf das Urteil dieser Sache wird verwiesen» Banach konnte das Berufungsgericht bei der Würdigung der Vorgänge im Oktober / November 1950 davon ausgehen, daß die Klägerin damals noch nicht Gesellschafterin war, sondern dies erst durch Vertrag mit der Beklagten geworden ist* 2» Bie Revision wendet sich auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Gesellschaftsvertrag sei am Abend dos 31. Oktober 1950 mündlich sustandogekommcn, und das Schriftstück mit dem Datum des 14. November 1950 halte nur das fest, was an jenem Abend vereinbart worden sei* Sic meint, die Parteien müßten verabredet haben, der Gesellschaft svertrag solle erst mit seiner Beurkundung wirksam werden (§154 Abs. 2 BGB)a Dies folgert sie daraus, daß das Unternehmen im Pamilienbeoitz habe bleiben sollen, die Beklagte deshalb von der Klägerin und ihrem Bhemann die Herbeiführung des Güterstandos der Gütertrennung verlangt habe und dieses Verlangen auch (am 7 <, November 1950) erfüllt worden sei» Dieser Schluß ist nicht zwingende Das Berufungsgericht hat ihn nicht gezogen, sondern vielmehr festgestellt (BU So 68), die Parteien hätten mit der Niederlegung des vollständigen Verträgstextes lediglich eine Beweisurkunde schaffen und damit keine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Gcsellsehaftsvertrageo schaffen wollen« Auch gegen diese PestSteilung wendet sich die Revision vergebliche Das Landgericht hat dem Ablauf der Zusammenkunft am Abend des 31. Oktober 1950 entnommen, die Beteiligten seien sich hierbei über die Aufnahme der Klägerin in das Unternehmen einig geworden und hätten nicht vereinbart, daß der Vertrag erst mit seiner Unterzeichnung wirksam werden solleo Es wird dabei das Verlangen nach Gütertrennung beachtet, darin jedoch kein Hinderungsgrund für die Annahme gesehen, die Parteien hätten einen sofort wirksamen Vertrag geschlossen,. Denn die Beteiligten hätten es "als selbstverständlich angesehen", daß die Klägerin und ihr Ehemann den Gutertrennungsvertrag alsbald abschließen würden, Das Berufungsgericht hat sich diese Ausführungen zu eigen gemacht« Sie enthalten keinen Rechts irr tum« Ihnen widerspräche es auch nicht ohne weiteres, wenn die Parteien i t - 8 die Unterzeichnung des Vertrages zurückgestellt hätten, bis die Gütertrennung vollzogen war„ Denn es ist - besonders in einer Pamiliengesellschaft - durchaus denkbar, daß die Vertragspartner bereits fest gebunden sein, die Unterzeichnung des Vertrages aber erst vornehmen wollen, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind« Die vom Berufungsgericht übernommenen Peststellungen des Landgerichts beruhen daher auf einer jedenfalls möglichen, weder gegen Denkoder gegen ErfahrungsSätze verstoßenden tatrichterlichen Würdigung, die das Revisionsgericht bindet und die kein Raum für die Ansicht läßt, daß der Gesellschaftsvertrag gemäß § 154 Abso 2 BGB am 31o Oktober 1950 noch nicht wirksam zustandegekommen sei „ Wenn die Revision demgegenüber aus der^ Vorstellung der Parteien, daß zunächst noch Gütertrennung vereinbart werden solle, einen gegenteiligen Schluß ziehen möchte, so versucht sie damit, ihre eigene Beurteilung der tatsächlichen Vorgänge an die Stelle derjenigen zu setzen, die das Berufungsgericht ohne Rechtsverletzung für richtig gehalten hat0 Das ist revisionsrechtlich unzulässige 3. Der Revision kann auch nicht zugestimmt werden, daß das Berufungsgericht aus anderen Gründen der Vertragsfassung vom 14o November 1950 die Verbindlichkeit hätte absprechen müssen,. Soweit sie ausführt, diese Passung könne nicht als bindend gewollt gewesen sein, weil Rechtsanwalt Merkel in dem von der Klägerin Unterzeichneten Exemplar der Ziffer VII 2 c nachträglich noch das Wort "jährlich” hinzugefügt habe, beruht dies auf einer bloßen Vermutung, die weder im Tatbestand des angefochtenen Urteils eine Grundlage hat, noch sich aus der Urkunde selbst ergibt0 Das Berufungsgericht brauchte auf diesen handschriftlichen Zusatz umso weniger einzugehen, als er den Vertragsinhalt sachlich nicht ändert, sondern nur klarstellto Zur weiteren Unterstützung ihrer Ansicht, der Vertrag vom 14o November 1950 sei unverbindlich geblieben, zieht die Revision heran, daß die Beklagte Jahre später dem jetzigen Ehemann der Klägerin erklärt habe, jener Vertrag gehe sie nichts ano Berner habe die Klägerin das Gesollschaftsverhältnis zunächst mit vierteljährlicher (und nicht, wie’ im Vertrag vom 14« November 1950 vorgesehen, mit halbjährlicher) Prist gekündigt» Schließlich habe die Beklagte einige Zeit nach dem 14« November 1950 von der Klägerin und deren Ehemann die Unterschrift unter den Vertrag vom 17» November 1950 verlangt, aber nicht erreichte Hit diesen Behauptungen hat sich das Berufungsgericht auseinandorgosotzt» Seine Ansicht, der Begleitumstände wegen könne auch aus diesen Vorgängen nichts hergcleitot werden, was den Bindungswillen der Parteien am 31o Oktober 1950 in Präge stelle, liegt im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung, die vom Revisions-gericht nicht nachgeprüft werden kann, 4. Die Peststellung des Berufungsgerichts, daß die Vertragsfassung vom 14o November 1950 den von den Parteien gewollten und für sie maßgebenden Vertragsinhalt wiedergebe , kann nach alledem aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden» Ein mit diesem Inhalt zustandegekommener Gesellschaftsvertrag unterliegt nicht der Porm des 5 313 BGB, weil er keine Vefpflichtung enthält, Grundstücke in die Gesellschaft einzubringen» Baß eine solche Verpflichtung nicht bestand, ist in dem Urteil II ZR 113/64 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen» Banach kann es nur noch darauf ankommen, ob die Über- 10 - nahmeklausel dos Abschnitts VII des Vertrages vom 31» Oktober / 14o November 1950 wirksam ist, obgleich sie für den Pall des liquidationslooen Übergangs des Unternehmens auf die Beklagte vorsieht, daß die Klägerin lediglich mit dem Buchguthaben abzufinden ist*. Hierin hat das Berufungsgericht jedoch deshalb keinen Verstoß gegen die Vorschrift des § 138 BGB gesehen, weil die Beklagte der Klägerin die Beteiligung an der Kommanditgesellschaft unentgeltlich zugewandt habe und ihr deshalb nicht verwehrt sein könne, der Klägerin bei Beendigung der Gesellschaft eine Abfindung einzuräumen, die nicht dem vollen wirtschaftlichen Wert ihres Anteils am Gesellschaftsvermögen entspre-che*yDiese Rechtsansicht steht mit der Rechtsprechung des erjebnnenden Senats im Einklang (BGH2 34, 83 = WM 1961, So 171)o Mit der PestStellung der Verbindlichkeit der Vertragsfassung vom 14o November 1950 und der Gültigkeit der darin enthaltenen Kündigungs- und Übernahmeklausel ist den Klaganträgen die rechtliche Grundlage entzogen«, Denn diese setzen die Auflösung der Gesellschaft und deren Übergang ins Xiquidationsotadium voraus«, Dafür ist aber kein Raum, weil Abschnitt VII des Vertrages vom 31o Oktober / 14o November 1950 für den Pall der Kündigung das Ausscheiden der Klägerin und den liquidationslosen Übergang des Unternehmens auf die Beklagte versieht0 Daraus ergibt sich zugleich auch die Rechtfertigung der Widerklage, mit der die Beklagte die Peststellung verlangt hat, daß das Unternehmen auf sie übergegangen isto In der mündlichen Verhandlung hat die Revision allerdings noch ausgeführt, daß die Wirksamkeit der Kündigung zweifeihaft sei, weil kein Anlaß zur Kündigung bestanden habe. Ihn hält die Revision für erforderlich, weil in der Vertragsfassung von 14» November 1950 der Kündigungs-klausol der Satz vorausgestollt sei, die Beklagte beabsichtige nicht, die Gesellschaft zu kündigen» Hieraus mochte die Revision herleiten, daß die Beklagte nur zu kündigen berechtigt gewesen sei, wenn sie einen wichti- gen oder zu demindest triftigen Grund dafür habe geltend machen können« Dafür gibt aber der Inhalt der Kündigungsklausel nichts her» Dem Satz, die Beklagte beabsichtige keine Kündigung, folgt die Bestimmung: uIhr steht jedoch d; jederzeitige Kündigungsrecht 0 0 0 su." Wortlaut und Zusammenhang ergeben unter diesen Umständen keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Erklärung, eine Kündigung nicht zu beabsichtigen, irgend einen rechtsgesehäftlich-verbindlichen Sinn hätte haben ohne daß die Die Kündigung war daher wirksam, hierfür besondere Gründe hatte« Damit erweist sich die Revision in allen entscheidungserheblichen Punkten als unbegründet« Sie ist zu-jickzuwe.Lee ru Die KootenentScheidung beruht auf § 97 ZPO« Pr o Kuhn liesecko Dr0Bulcow Dr« Schulze Stinpel