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BGH · II ZR 112/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 112/57

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27* Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Nörr, Br. Haager, Liesecke und Br. Reinicke Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil vom 23* Mai 1956 die Berufung des Beklagten wegen eines Teilbetrages von 14*581,92 DM nebsti Zinsen zurückgewiesen. Durch Schlußur.teil sind der Klägerin weitere 43?93 DM des Saldos zuerkannt worden* Durch dieses Urteil sind ferner die Kosten der Berufung dem Beklagten auferlegt worden. Der Beklagte hat gegen das Teilurteil vom 23* Mai 1956 Revision eingelegt, die durch Urteil des erkennenden Senats vom 27» Januar 1958 - II ZR 295/56 - zurückgewiesen worden ist. Er hat ferner gegen das Schlußurteil Revision eingelegt mit dem Anträge, die in diesem über die Kosten getroffene Entscheidung aufzuheben und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen. Da die Revision gegen das Teilurteil zurückgewi es* worden ist* ist die teilweise Zurückweisung der Berufung des Beklagten bestehen geblieben. Das Berufimgsgericht hat bei seiner Entscheidung, durch welche die gesamten Kosten der Berufung dem Beklagten auf?* Die durch den zurückgenommenen Teil des Klag-r i' anspruchs entstandenen Kosten des Rechtsstreits fallen der* Klägerin gemäß § 271 Abs.3 Satz 2 ZPO zur Last.

Zitierte Normen: § 271 ZPO
KostenZPOTeilurteilBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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II ZR 112/57
Verkündet
 am 27o Januar 1958
Braun, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen
 des
Volke
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In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Werner S(
in B<|m, SfllH^tr^
Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Firma Carl
 Sohn in	Kl-Bpi■Bstr.#,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Br,
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27* Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Nörr, Br. Haager, Liesecke und Br. Reinicke
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für Recht erkannt?
Bie Revision gegen das Schlußurteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.)vom 28. Mai 1957 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte von den Kosten der I. und II. Instanz 98/100 und die Klägerin 2/100 zu tragen hat.	'	\
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auf-erlegt.
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Von Rechts wegen
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 Tatbestands
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 Die Klägerin hat mit der Klage die Zahlung eines Teilbetrages von 15*000 DM nebst Zinsen ihrer Forderung auf den Debetsaldo eines zwischen den Darteien von 1947 bis April 1955 bestehenden Kontokorrentverhältnisses verlangt , den sie auf insgesamt 24*758,31 DM berechnet hat*
Das Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil vom 23* Mai 1956 die Berufung des Beklagten wegen eines Teilbetrages von 14*581,92 DM nebsti Zinsen zurückgewiesen. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat die Klägerin die Klage in Höhe von 374,15 DM nebst Zinsen zurückgenommen. Der Beklagte hat eingewilligt. Durch Schlußur.teil sind der Klägerin weitere 43?93 DM des Saldos zuerkannt worden* Durch dieses Urteil sind ferner die Kosten der Berufung dem Beklagten auferlegt worden.
Der Beklagte hat gegen das Teilurteil vom 23* Mai 1956 Revision eingelegt, die durch Urteil des erkennenden Senats vom 27» Januar 1958 - II ZR 295/56 - zurückgewiesen worden ist. Er hat ferner gegen das Schlußurteil Revision eingelegt mit dem Anträge, die in diesem über die Kosten getroffene Entscheidung aufzuheben und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen. Die Klägerin hat beantragt, die Revision zurückzuweisen...
Entscheidungsgründe t
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Die Revision gegen die Kostenentscheidung des Schlußurteils ist zulässig,- weil diese das Teilurteil insoweit ergänzt und der Beklagte, gegen das Teilurteil eine zulässige Revision eingelegt‘hat, über ,die bei Einlegung der vorliegenden Revision noch nicht entschieden war (BGHZ 19? 173).
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Da die Revision gegen das Teilurteil zurückgewi es* worden ist* ist die teilweise Zurückweisung der Berufung
 des Beklagten bestehen geblieben. Durch das insoweit nie'
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angegriffene Teilurteil ist die Berufung wegen eines weit' ren Teilbetrages zurUckgewiesen worden. Die entsprechenden Kosten der Berufung fallen daher dem Beklagten zur Last.//: Das Berufimgsgericht hat bei seiner Entscheidung, durch welche die gesamten Kosten der Berufung dem Beklagten auf?* erlegt worden sind, wie die Revision mit Recht rügt, nicht; beachtet, daß die Klage in Höhe von 374,15 DM in der Berufungsinstanz mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommeh{ worden war. Die durch den zurückgenommenen Teil des Klag-r i' anspruchs entstandenen Kosten des Rechtsstreits fallen der* Klägerin gemäß § 271 Abs.3 Satz 2 ZPO zur Last. Der vom Berufungsgericht angeführte § 92 Abs.2 ZPO ist nicht an- v;; wendbar, weil er voräussetzt, daß jede Partei in der ge-* troffenen Entscheidung teils obsiegt, teils unterliegt.
§ 92 Abs.2 ZPO scheidet im übrigen schon deshalb aus, weil durch die Zuvielforderung der Klägeriii besondere Kosten (Streitwert mit höherer Gebührenstufe) entstanden sind.
Die Kosten der beiden ersten Rechtssüge konnten daher 1 dem Beklagten nur in Höhe von 98/100 auf erlegt werden. Die restlichen 2/100 hat die Klägerin zu tragen.
Die Kosten der Revision waren dem Beklagten aufzuerlegen, weil diese nur zu einem verhältnismässig gering-'
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fügigen Teil Erfolg hat, der keine besonderen Kosten verursacht hat (§§ 97? 92 Abs„2 ZPO)«.
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