Pebruar 1952 antwortete die Beklagte, sie sei bereit, handelsübliche Zinkasche mit mindestens 65 - 70 # Zinkgehalt zu dem Preise von 150 DM je 100 kg Zink zu übernehmen.. Den Inhalt der Besprechungen bestätigte die Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom 22. Pebruar 1952 dahin, dass sie 100 to handelsübliche Zinkasche mit einem Gehalt von ca 60 - 65 # für 150 BÄ per 100 kg netto Kasse nach Auslieferung verkauft habe, während das Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 23. Infolge der strikten Weigerung der Beklagten, die gekaufte Zinkasche abzunehmen und den Kaufvertrag zu erfüllen und mit Rücksicht darauf, dass die Zinkpreise nach Vertragsabschluß erheblich gesunken seien, hat die Gemeinschuldnerin die Beklagte auf Schadensersatz wegen Hichterfüllung in Anspruch genommen. Bas Oberlandesgericht hingegen ist der Ansicht, zwischen den Beteiligten sei ein Kaufvertrag zustande gekommen; doch könne die Beklagte die von ihrem Vertreter Afl|Bl abgegebenen Willenserklärungen wegen Irrtums anfechten, weil dieser mit seinen Erklärungen nach Lage der Sache einen anderen Sinn verbunden habe, als er bei objektiver Würdigung seiner Erklärung zu dem Ausdruck gebracht habe. gert werden, dass es dem Zeugen A^P bei der für den Abschluss des Kaufvertrages massgebenden Unterredung gleichgültig gewesen sei, welchen Prozentsatz an Zink die Asche aufwies. Februar 1952 deutlich zu dem Ausdruck gebracht, dass sie Asche mit einem Zinkgehalt von mindestens 65 bis 70 # zu kaufen wünsche, und die Vorinstanzen stimmen auf Grund ihrer Beweiserhebungen darin überein, dass kein Grund zu der Annahme vorliege, der Zeuge Ap|P sei von dieser Bedingung* im Laufe der Verhandlungen mit dem Inhaber der Gemeinschuldnerin abgegangen, zu demal da er selbst am Tage nach dem Telefongespräch wiederum den Ankauf von Zirikasche mit einem Gehalt von 65 - 70 $6 bestätigt habe. Hat aber App nur mindestens 65 - 70-prozentige Zinkasche kaufen wollen und hat er diese Absicht bei der für den Kaufabschluss massgebenden fernmündlichen Verhandlung vom 22. Februar 1952 nicht zu dem Ausdruck gebracht, weil er glaubte, der Inhaber der Gemeinschuldnerin habe sein Schreiben vom 21. Dadurch, dass er von dem Zinkinhalt bei dem Telefongespräch nichts erwähnte, musste seine Erklärung bei objektiver Würdigung ihres Inhalts so aufgefasst werden, dass er nur handelsübliche, unberaubte Zinkasche zu kaufen wünschte, aber auf den Zinkgehalt der Asche keinen emtscheidenden Wert legte. Februar 1952 aufzuklären, bei dem die Gemeinschuldnerin der Beklagten die Zinkasche erstmalig angeboten habe. Tatsächlich hat die Beklagte auf Seite 1 ihres Schriftsatzes vom 17* Juni 1952 behauptet, A^m habe mehrmals mit der Gemeinschuldnerin wegen des Xaufs von 100 to Zinkasche fernmündlich verhandelt.Bei diesen Telefongesprächen sei von immer eine Asche mit einem Zinkgehalt von 65 - 70 # gefordert worden. April 1953 (Seite 1) ihr Vorbringen erster Instanz wiederholt und das Berufungsurteil schlechthin auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze^ verwiesen hat, sind die im Schriftsatz vom 17« Juni 1952 aufgestellten Behauptungen der Beklagten auch Gegenstand ihres Vorbringens im zweiten Unterstellt man für diese Instanz, dass es der Beklagten gelingt, durch Vernehmung des A^pP fttr die Riehtigkeifc ihrer Behauptung, dem Inhaber der Gerne ins chuldnerin sei bereits aus dem Ferngespräch vom 20. Februar 1952 bekannt geworden, dass es der Beklagten auf die Lieferung einer 65 -70 #igen Zinkasche ahkam, den Fachweis zu führen, so wäre der Inhalt der telefonischen Verhandlungen vom 22. Denn die Annahme des A^pp, er brauche die Erklärung, 65 - 70#ige Zinkasche kaufm zu wollen, nicht ausdrücklich abzugeben, weil der Wunsch der Beklagten, nur Asche von diesem Gehalt zu übernehmen, der Gemeinschuldnerin bereits bekannt sei, beruhte nicht auf einem Irrtum. Februar 1952, ohne auch seinerseits von dem Zihkgehalt etwas zu erwähnen, mit dem von der Beklagten gebotenen Kaufpreis von 150 DM für 100 kg Zink einverstanden, so lag nicht etwa, wie die Revision an- jeder Verhandlungspartner etwas anderes kaufen und verkaufen wollte; vielmehr kam ein Kaufvertrag über 100 to Asche mit einem Zinkgehalt von 65 - 70# zustande. Februar 1952 noch nicht erhalten hatte, nicht dahin auf fassen, dass die Beklagte ihre Absicht, mindestens 65 -70#ige Asche zu kaufen, auf gegeben habe und sich mit der angebotenen Zinkasche zufrieden geben wolle. Dann aber konnte die Erklärung des Inhabers der Gemeinschuldnerin nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt, $.h. so, wie sie nach Lage der Umstände, insbesondere den vorangegangenen Verhandlungen, von seinem Verhandlungsgegner A^m verstanden werden musste, nicht anders aufgefasst werden, als dass auch die Gemeinschuldnerin 65 - 70#ige Zinkasche verkaufen wollte. Februar 1952 ergibt, nur 60 - 65#ige Asche verkaufen und ihr Inhaber hätte, da dieser Wille dem objektiven Inhalt seiner Erklärung nicht entsprach, seine Erklärung nach § 119 Abs 1 BGB wegen Irrtums anfechten können. Da die Gemeinschuldnerin aber 65 - 70j$ige Zinkasche nicht liefern konnte oder wollte, kann sie von der Beklagten weder den Kaufpreis für eine solche Asche noch Schadensersatz wegen Nichterfüllung noch den Ersatz des Vertrauensschadens verlangen. Februar 1952 dem Inhaber der Gemeinschuldnerin zu verstehen gegeben, dass sie eine mindestens 65 - 70#ige Zinkasche zu kaufen wünsche, für die Frage, ob der Gemeinschuldnerin ein Anspruch gegen die Beklagte zusteht, von Erheblichkeit. Februar 1952 erklärt hat, sie wolle mindestens 65 - 70^ige Zinkasche kaufen, so wird der Kläger mit der Klage abzuweisen sein.Sollte dieser Beweis nicht geführt werden können, so wird die Beklagte der Gemeinschuldnerin den Schaden zu ersetzen haben, der dieser dadurch entstanden ist, dass sie auf die Gültigkeit der Erklärung des ABHP vertraut hat (§ 122 Abs 1 BGB). Für die Höhe dieses Schadens ist jedoch zu beachten, dass das Vertrauen der Gemeinschuldiner in auf den Bestand des Vertrages bereits mit dem Empfang der Schrei-ben der Beklagten vom 21. und 23* Februar 1952, in denen die Beklagte ihre Absicht, 65 - 70jGige Zinkasche zu kaufen, deutlich erklärt und damit den wirklichen Inhalt der Erklärungen des A0H^vom 22. Keinesfalls aber durfte die Gerneinscbuldnerin länger auf den Bestand des Vertrages vertrauen als bis zu dem Empfang des Schreibens der Beklagten vom 28.
2354 065 IOS.J12/51 Verkündet am 24. Oktober 1955 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma C.W. Gesellschaft mit beschränkter Haftung in XPP, G^P^strasse mm , vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Curt Werner K^JP, ebenda. Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin - Prozessbevollmäohtigter* Reohtaanwalt gegen den Rechtsanwalt Br. Josef Bpp|^ in ______ An der als Verwalter in dem Konkurs über das Vermögen der Firma Karl F«*jppp in tfPBHHHHbtrasse P), bisherige Klägerin und Beru- fungsklägerin, Revisionsbeklagten - Prozessbevollmächtigter* Rechtsanwalt hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf d ie mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. HaidingerBr. Kuhn, Artl und Br. Winkelmann für Recht erkannt* Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgexichts in Köln vom 19- Februar 1954 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestandt Über das Vermögen der früheren Klägerin, der Pirma Karl P. ln ist nacb Einlegung der Revision am 18. Oktober 1954 das Anschlusskonkurs-verfahren eröffnet worden« Zum Konkursverwalter ist der Rechtsanwalt Dr« in bestellt wor- den. Dieser hat den Rechtsstreit anstelle der Gemeinschuldnerin auf genommen; Am 20« Pebruar 1952 bot der Inhaber der Gemeinschuldnerin der Beklagten fernmündlich 100 to Zinkasche zu dem Preise von 160 BÄ je 100 kg Zinkinhalt an. Mit Schreiben vom 21. Pebruar 1952 antwortete die Beklagte, sie sei bereit, handelsübliche Zinkasche mit mindestens 65 - 70 # Zinkgehalt zu dem Preise von 150 DM je 100 kg Zink zu übernehmen.. Dieses Schreiben ging am 23. Pebruar 1952 bei der Gemein-echuldnerin ein. Am 22. Pebruar 1952 rief der Inhaber der Gemeinschuldnerin erneut bei der Beklagten an. Er verhandelte hierbei mit dem damaligen«Geschäftsführer der Beklagten A^ft. Rach Beendigung des Gesprächs waren beide Teile der Meinung, sie seien zu einem Kaufabschluss gekommen. Den Inhalt der Besprechungen bestätigte die Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom 22. Pebruar 1952 dahin, dass sie 100 to handelsübliche Zinkasche mit einem Gehalt von ca 60 - 65 # für 150 BÄ per 100 kg netto Kasse nach Auslieferung verkauft habe, während das Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 23. Pebruar 1952 über 100 to handelsübliche Asche mit 65 - 70 # Zinkirihalt, zahlbar nach Eingang und Gehaltsfeststellung im Scheck oder Wechsel nach Wähl der Beklagten, lautete. Unter dem 28. Pebruar 1952 erwiderte die Beklagte auf das Schreiben der Klägerin, sie könne das von dieser bestätigte Material nicht abnehmen, sie betrachte den Vertrag mangels WillensÜbereinstimmung als nicht zustande gekommen. Da sie sehr um die Ware verlegen gewesen sei, habe sie sich sofort mit entsprechendem Material eingedeckt. Versuche der Gerneinscbuldnerin, die Beklagte doch noch zur Abnahme der Zinkasche zu bewegen, scheiterten. Der Kläger ist der Auffassung, zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten sei am 22. Februar 1952 ein wirksamer Kaufvertrag zu den von der Gemeinschuldnerin bestätigten Bedingungen abgeschlossen worden. Der Vertreter der Beklagten, A^f|, habe bei dieser Unterredung nur gefragt, ob die angebotene Zinkasche handelsüblich sei. Der Ausdruck handelsüblich beziehe sich auch auf den Zinkgehalt. Beiläufig habe der Inhaber der Gerne ins chuldnerin den Zinkgehalt mit 60 - 65 oder mit 62. - 63 # erwähnt. Infolge der strikten Weigerung der Beklagten, die gekaufte Zinkasche abzunehmen und den Kaufvertrag zu erfüllen und mit Rücksicht darauf, dass die Zinkpreise nach Vertragsabschluß erheblich gesunken seien, hat die Gemeinschuldnerin die Beklagte auf Schadensersatz wegen Hichterfüllung in Anspruch genommen. Sie hat einen Teilbetrag des zuletzt mit 27.768 DM errechnten Schadens eingeklagt und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.500 DM nebst 9 Zinsen seit dem 10. März 1952 zu zahlen. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat vorgetragen, hei dem Ferngespräch am 22. Februar 1952 sei von dem Zinkgehalt der'Asche nicht gesprochen worden. Ihr Vertreter A^p^ habe angenommen, dass die Gemeinschuldnerin bereits im Besitz des Schreibens vom 21. Februar 1952 ge-, wesen sei. Für sie sei nur der Kauf einer hochprozentigen Asche in Betracht gekommen. Diese sei zwar verhältnismässig teurer, aber wegen der viel niedrigeren Bearbeitungakosten wertvoller und begehrter. Die Beklagte habe keine Einrichtung für eine hüttenmässige Bearbeitung der Asche, sondern 16 gewinne die in dieser befindlichen nichtoxydierten metallischen Zinkpartikel auf mechanischem Wege durch sog. • Kollern (Sieben). Ein derartiges Verfahren setze Asche von mehr als 65 $ Zinkgehalt voraus. Ein möglichst hoher Zinkanteil sei für sie von ausschlaggebender Bedeutung gewesen. Bas Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Bas Oberlandesgericht hat nochmals Beweis erhoben und den Klageanspruch dem Grunde nach insoweit für gerechtfertigt erklärt, als die Gemeinschuldnerin den Ersatz ihres VertrauensBcbadens begehrt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet. Ent soheidungegr linde: Bas Landgericht hat angenommen, bei den fernmündlichen Verhandlungen zwischen der Gerne ins chuldner in und der Beklagten am 22. Februar 1952 habe ein versteckter Einigungsmangel Vorgelegen, der nicht zu einem Vertragsabschluss geführt habe. Bas Oberlandesgericht hingegen ist der Ansicht, zwischen den Beteiligten sei ein Kaufvertrag zustande gekommen; doch könne die Beklagte die von ihrem Vertreter Afl|Bl abgegebenen Willenserklärungen wegen Irrtums anfechten, weil dieser mit seinen Erklärungen nach Lage der Sache einen anderen Sinn verbunden habe, als er bei objektiver Würdigung seiner Erklärung zu dem Ausdruck gebracht habe. I. Wie das Oberlandesgerieht festeteilt, ist bei dem Ferngespräch am 22. Februar 1952 von dem Zinkgehalt der Asche nicht gesprochen worden. Hieraus kann nicht*gefol- j 1 t •f 'i i t V gert werden, dass es dem Zeugen A^P bei der für den Abschluss des Kaufvertrages massgebenden Unterredung gleichgültig gewesen sei, welchen Prozentsatz an Zink die Asche aufwies. Vielmehr hat die Beklagte durch ihr Schreiben vom 21. Februar 1952 deutlich zu dem Ausdruck gebracht, dass sie Asche mit einem Zinkgehalt von mindestens 65 bis 70 # zu kaufen wünsche, und die Vorinstanzen stimmen auf Grund ihrer Beweiserhebungen darin überein, dass kein Grund zu der Annahme vorliege, der Zeuge Ap|P sei von dieser Bedingung* im Laufe der Verhandlungen mit dem Inhaber der Gemeinschuldnerin abgegangen, zu demal da er selbst am Tage nach dem Telefongespräch wiederum den Ankauf von Zirikasche mit einem Gehalt von 65 - 70 $6 bestätigt habe. Hat aber App nur mindestens 65 - 70-prozentige Zinkasche kaufen wollen und hat er diese Absicht bei der für den Kaufabschluss massgebenden fernmündlichen Verhandlung vom 22. Februar 1952 nicht zu dem Ausdruck gebracht, weil er glaubte, der Inhaber der Gemeinschuldnerin habe sein Schreiben vom 21. Februar 1952, in dem dieser Prozentsatz als Mindestgehalt gefordert wird, bereits in Händen, so stimmten Wille und Erklärung infolge dieser irrigen Annahme bei ihm nicht überein. App wollte nur handelsübliche, unberaubte Zinkasche mit einem Gehalt von mindestens 65 -70 $ kaufen. Dadurch, dass er von dem Zinkinhalt bei dem Telefongespräch nichts erwähnte, musste seine Erklärung bei objektiver Würdigung ihres Inhalts so aufgefasst werden, dass er nur handelsübliche, unberaubte Zinkasche zu kaufen wünschte, aber auf den Zinkgehalt der Asche keinen emtscheidenden Wert legte. Eine BOlch.e Erklärung wollte er aber nicht abgeben, sondern er hätte bei vollständiger Kenntnis • der Sachlage zusätzlich erklärt, er wolle 65 - 70-prozentige Asche kaufen. Die Abweichung seiner Erklärung von dem, m -*3»y was er zu dem Ausdruek bringen wollte, beruhte auf der irrigen Vorstellung, der Inhaber der Creme ins chuldnerin habe sein Schreiben, in dem seine Wunsche hinsichtlich des Kaufgegen-Standes vollständig zu dem Ausdruck gebracht waren, bereits erhalten« Es war also bei ein durch Irrtum beeinfluss- ter Widerspruch zwischen wirklichem und erklärtem Willen vorhanden. Dem Berufungsgericht ist mithin darin beizutreten, dass nach dem von ihm festgestellten Sachverhalt kein versteckter Einigungsmangel vorliegt, sondern dass ein Kaufvertrag zustande gekommen, dass er aber nach § 119 Abs 1 BGS wegen Irrtums des A^B^ bei Abgabe seiner Willenserklärung anfechtbar ist» II. Die Revision beanstandet diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts anscheinend auch nicht. Sie meint aber* das Gericht habe es unterlassen, den Inhalt des Ferngesprächs vom 20. Februar 1952 aufzuklären, bei dem die Gemeinschuldnerin der Beklagten die Zinkasche erstmalig angeboten habe. Schon bei diesem Gespräch sei von dek* Beklagten 65 - 70-prozentige Zinkasche gefordert worden. Tatsächlich hat die Beklagte auf Seite 1 ihres Schriftsatzes vom 17* Juni 1952 behauptet, A^m habe mehrmals mit der Gemeinschuldnerin wegen des Xaufs von 100 to Zinkasche fernmündlich verhandelt.Bei diesen Telefongesprächen sei von immer eine Asche mit einem Zinkgehalt von 65 - 70 # gefordert worden. Auf Seite 2 des genannten Schriftsatzes ist für diese Behauptungen durch Benennung des AM»Beweis angetreten worden. Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 1. August 1952 ist dagegen ein ähnlich bestimmter Beweisantritt nicht zu entnehmen« Dadurch, dass die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung vom 18. April 1953 (Seite 1) ihr Vorbringen erster Instanz wiederholt und das Berufungsurteil schlechthin auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze^ verwiesen hat, sind die im Schriftsatz vom 17« Juni 1952 aufgestellten Behauptungen der Beklagten auch Gegenstand ihres Vorbringens im zweiten Rechtszuge geworden. Der Zeuge A^PP ist aber, wie sich aus den Beweisbeschlüssen und -erhebungen der Vorinstanzen ergibt, zu dieser Präge nicht vernommen worden. Unterstellt man für diese Instanz, dass es der Beklagten gelingt, durch Vernehmung des A^pP fttr die Riehtigkeifc ihrer Behauptung, dem Inhaber der Gerne ins chuldnerin sei bereits aus dem Ferngespräch vom 20. Februar 1952 bekannt geworden, dass es der Beklagten auf die Lieferung einer 65 -70 #igen Zinkasche ahkam, den Fachweis zu führen, so wäre der Inhalt der telefonischen Verhandlungen vom 22. Februar 1952 rechtlich anders zu beurteilen. Bine Anfechtung der Willenserklärungen des Anders wegen Irrtums käme nicht in Betracht. Denn die Annahme des A^pp, er brauche die Erklärung, 65 - 70#ige Zinkasche kaufm zu wollen, nicht ausdrücklich abzugeben, weil der Wunsch der Beklagten, nur Asche von diesem Gehalt zu übernehmen, der Gemeinschuldnerin bereits bekannt sei, beruhte nicht auf einem Irrtum. Ein etwaiger Irrtum des Ap^} bezöge sich nicht auf die Kenntnis der Gemein-schuldnerin, sondern nur auf die Quelle dieses Wissens - Telefongespräch vom 20. anstatt Schreiben der Beklagten vom 21„ ' Februar 1952 - und wäre daher unerheblich. Die Erklärung des AP^Pging vielmehr bei objektiver Würdigung ihres Inhalts bei der Verhandlung vom 22. Februar 1952 dahin, mindestens 65 - 70#ige Asche zu kaufen. Dem Inhaber der Gemeinschuldnerin war zwar nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 21. Februar 1952, wohl aber aus dem Telefongespräch vom 20. Februar 1952 bekannt, dass die Beklagte Zinkasche mit über 65# Zinkinhalt kaufen wollte. Erklärte er sich bei dem Ferngespräch vom 22. Februar 1952, ohne auch seinerseits von dem Zihkgehalt etwas zu erwähnen, mit dem von der Beklagten gebotenen Kaufpreis von 150 DM für 100 kg Zink einverstanden, so lag nicht etwa, wie die Revision an- Zink einverstanden, so lag nicht etwa, wie die Revision annimmt, ein versteckter Einigungsmangel vor (§ 155 BGB), weil ♦ jeder Verhandlungspartner etwas anderes kaufen und verkaufen wollte; vielmehr kam ein Kaufvertrag über 100 to Asche mit einem Zinkgehalt von 65 - 70# zustande. Der Inhaber der Ge-meinechuldnerin wusste bei dem Gespräch am 22. Februar 1952, auch ohne dass seinem Verlangen nach hochprozentiger Zinkasche noch besonders Ausdruck gab, welchen wirklichen Inhalt dessen Erklärung, 100 to handelsübliche und unberaubte Asche übernehmen zu wollen, beBass. Er konnte die Erklärungen des auch wenn er das Schreiben der Beklagten vom 21. Februar 1952 noch nicht erhalten hatte, nicht dahin auf fassen, dass die Beklagte ihre Absicht, mindestens 65 -70#ige Asche zu kaufen, auf gegeben habe und sich mit der angebotenen Zinkasche zufrieden geben wolle. Für eine solche Sinnesändexung der Beklagten lagen, wie auch* das Berufungsgericht festgestellt hat, keinerlei Anhaltspunkte vor. Dann aber konnte die Erklärung des Inhabers der Gemeinschuldnerin nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt, $.h. so, wie sie nach Lage der Umstände, insbesondere den vorangegangenen Verhandlungen, von seinem Verhandlungsgegner A^m verstanden werden musste, nicht anders aufgefasst werden, als dass auch die Gemeinschuldnerin 65 - 70#ige Zinkasche verkaufen wollte. Stimmten die Erklärungen der Verhandlungspartner nach ihrem objektiven Inhalt überein, so lag kein versteckter Einigungsmangel vor, sondern es kam ein Vertrag über die Lieferung von 65 -70#iger Zinkasche zustande. Zwar wollte der Inhaber der Gemeinschuldnerin, wie sich aus dem Bestätigungsschreiben der Gemeinschuldnerin vom 22. Februar 1952 ergibt, nur 60 - 65#ige Asche verkaufen und ihr Inhaber hätte, da dieser Wille dem objektiven Inhalt seiner Erklärung nicht entsprach, seine Erklärung nach § 119 Abs 1 BGB wegen Irrtums anfechten können. Eine solche Anfechtung ist aber nicht ausgesprochen worden. Damit ist ein Kaufvertrag über 100 to Zinkasche mit einem Gehalt von 65 - 10f> rechtswirksam zwischen den Parteien abgeschlossen worden. Da die Gemeinschuldnerin aber 65 - 70j$ige Zinkasche nicht liefern konnte oder wollte, kann sie von der Beklagten weder den Kaufpreis für eine solche Asche noch Schadensersatz wegen Nichterfüllung noch den Ersatz des Vertrauensschadens verlangen. Nach alledem ist der unter das Zeugnis des ASBi gestellte Beweisantritt der Beklagten, sie habe bereits bei. dem ersten telefonischen Vertragsangebot am 20. Februar 1952 dem Inhaber der Gemeinschuldnerin zu verstehen gegeben, dass sie eine mindestens 65 - 70#ige Zinkasche zu kaufen wünsche, für die Frage, ob der Gemeinschuldnerin ein Anspruch gegen die Beklagte zusteht, von Erheblichkeit. Das Berufungsgericht durfte dieses Beweisangebot nicht unbeachtet lassen. Das an-gefochtene Urteil musste vielmehr, da es auf einer unzureichenden Beweiserhebung beruht, aufgehoben werden. III. Ergibt die Beweisaufnahme die Biohtlgkeit der Behauptung der Beklagten, dass diese bereits bei dem Ferngespräch am 20. Februar 1952 erklärt hat, sie wolle mindestens 65 - 70^ige Zinkasche kaufen, so wird der Kläger mit der Klage abzuweisen sein.Sollte dieser Beweis nicht geführt werden können, so wird die Beklagte der Gemeinschuldnerin den Schaden zu ersetzen haben, der dieser dadurch entstanden ist, dass sie auf die Gültigkeit der Erklärung des ABHP vertraut hat (§ 122 Abs 1 BGB). Für die Höhe dieses Schadens ist jedoch zu beachten, dass das Vertrauen der Gemeinschuldiner in auf den Bestand des Vertrages bereits mit dem Empfang der Schrei-ben der Beklagten vom 21. und 23* Februar 1952, in denen die Beklagte ihre Absicht, 65 - 70jGige Zinkasche zu kaufen, deutlich erklärt und damit den wirklichen Inhalt der Erklärungen des A0H^vom 22. Februar 1952 klargestellt hat, erschüttert worden ist. Keinesfalls aber durfte die Gerneinscbuldnerin länger auf den Bestand des Vertrages vertrauen als bis zu dem Empfang des Schreibens der Beklagten vom 28. Februar 1952. Die Gemeinschuldnerin könnte daher in Ermangelung konkreter Umstände für die Sohadensberechnung von der Beklagten als Vertrauensschaden höchstens die Differenz des Marktpreises für Zinkasche am 22. und am 29. Februar 1952 verlangen. Hiernach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch wegen der Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurtickzuver-weisen. Canter Dr. Haidinger Dr. Kuhn Artl Dr. Winkelmann