Der Beklagte übernahm eine Stammanlage von 75-000 DM und überließ der Gesellschaft "sein Verlagsrecht für die B^HHP Modellblät^ ter,f.Der Kaufpreis dafür wurde auf 75-000 DM festgesetzt und vereinbart9 daß die Stammeinlageschuld des Beklagten als durch die Kaufpreisforderung getilgt anzusehen sei (§ 3 des Gesellschaftsvertrages)„ Im Gesellschaftsvertrag ist davon die Rede? der Beklagte habe ihn durch unrichtige Angaben zu dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages bewogen - Mit Schreiben vom 2 » Oktober 1951 hat er den Gesellschaftsvertrag wegen arglistiger Täuschung ange-fochten. Beide traten unter dem Hamen auf» Die Parteien streiten hauptsächlich darüber, ob der Beklagte bei-Abschluß des Gesellschaftsvertrages das Verlagsrecht an den B^m^ Modellblättern hatte und ob dieses äeclib überhaupt etwas oder gar 75-000 DM wert war* Von den B^- August 195’i begebe n, ab er au ch durch diesen Ve r t r ag habe ■* nicht der Beklagte, sondern die von den Parteien gegründete7 Gesellschaft das Hecht zur Herausgabe der B^BB^ Modell--blätter erworbene Die Rechte dieses Vertrages seien aus der Einlage des Klägers, also mit Mitteln der Gesellschaft der"' Parteien, bezahlt worden = Der Beklagte habe über den Wert der Modellblätter und die Verdienstmöglichkeiten mit ihnen Angaben gemacht, die aus der Luft gegriffen seietiv Er habe auch der Wahrheit zuwider angegeben, 'daß das "Verlags recht" frei von Hechten Dritter sei. Dafür hätte zu seinen Gunsten überhaupt nichts, jedenfalls aber nicht 75-000 DM angesetzt werden dürfen, Der Beklagte habe fälschlicherweise den Anschein erweckt, als stehe ihm das Verlagsrecht an den Berliner Modellblättern zu und als habe dieses Hecht einen Wert von 75.000 DM. Wenn sich D®(|p vertraglich noch nicht gebunden hatte, war die Angabe des Beklagten, er habe das Verlagsrecht an den Modellblättern erworben, betrügerisch. Der Kläger hat aaO weiter behauptet und unter Beweis gestellt, daß der Beklagte den Gegenvorschlag Dfü^^ nicht angenommen und unter dem 29, Juni 1951 ein neues Vertragsangebot unterbreitet habe, mit dem wiederum D|^ sich nicht einverstanden erklärt habe und daß es erst am 4= August 1951 sum Vertrage gekommen sei. te aufgeklärt werden müssen, welche Bedeutung es hat, daß dieser Vertrag überhaupt und noch dazu mit der Gesellschaft der Parteien abgeschlossen wurde:, Eine Stellungnahme hierzu war unentbehrlich, weil der Kläger behauptet hatte, daß erst dieser Vertrag D®(B® gebunden und dem Beklagten persönlich keinerlei Hechte gegeben, sondern allein die Gesell' schaft der Parteien berechtigt habe, bringen wollen, daß der Beklagte für den Erwerb des Verlagsrechts seinerseits nichts aufgewendet habe und daß seine Einlage, wenn überhaupt etwas erbracht worden sei, .nur in einem Vertrag mit Verpflichtungen für die Gesellschaft der Parteien bestanden haben könne, Hierzu war zu erwägen, daß der Verleger das Manuskript im Regelfälle zu bezahlen hat, daß ein Verlagsrecht, selbst wenn es zunächst nur in der schuldrechtliehen Bindung eines Autors besteht, einen hohen Wert haben Kann und daß es die Gesellschaft der Parteien werden mußte, die die Arbeit eines vertraglich gebundenen Autors zu bezahlen hatte, wenn sie die Rechte aus einem solchen Vertrage erwerben wollte. Dies kann der Kläger mit seinem Vortrag unmöglich gemeint haben „ Seine Erklärungen haben möglicherweise den Sinn, daß in dem für D|^H) vorgesehenen • Honorar und in der Tantieme ein Entgelt dafür steckte, daß und die eigene Herausgabe der Mo- Juli 1951 versehenen Urkunde steht ein Zusatz, der die Tantieme betrifft und vom Beklagten als' Geschäftsführer der Gesellschaft der Parteien unterschrieheij ist, lach der Behauptung des Klägers soll TIBBIE den Zusatz und den davor stehenden Vertrag nicht am 12. sie auch ihm gegenüber und damit zweckwidrig benutzt habe c Kann nicht festgestellt werden, daß der Beklagte das Verlagsrecht bereits vor Ausstellung dieser Bescheinigung erworben hatte, so ist aber die. Behauptung des Klägers beachtlich, daß die Bescheinigung inhaltlich unrichtig war und nur dazu diente, dem Beklagten in Erwartung auf den Vertragsschluß die Behördenwege zu ebnen, und daß der Beklagte sie gleichwohl dazu verwendete, um dem Kläger nachzuweisen, daß ihm das Verlagsrecht bereits zustehe * e) Unklar ist, was das Berufungsgericht damit sagen will, der Beklagte habe bei Abschluß des G-esellschaftsver-trages zu Hecht davon ausgehen können, daß er das Verlagsrecht besaß, Ist damit gemeint, der Beklagte habe gegenüber dem Kläger auch dann nicht vorwerfbar gehandelt, wenn er das Verlagsrecht noch nicht erworben hatte, sondern mit dem Erwerb rechnen konnte, so ist das rechtsirrigs G-ewiß hinderte das den Beklagten nicht, den Gesellschaftsvertrag abzuschließen, aber er war dann verpflichtet, den Klager über die wahre Sachlage aufzuklären und durfte nicht behaupten, daß er das Verlagsrecht bereits besitze, 2.)Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Täuschung über den Wert des Verlagsrechts verneint, ist rechtlich nicht einwandfrei, . Das Berufungsgericht wird dem Vortrag des Klägers aber nicht gerecht, wenn es bloß erwägt, daß der Wert eines Verlagsrechts nur geschätzt werden könnte? daß dabei die zm, künftige geschäftliche Entwicklung und andere ungewisse Umstände zu beurteilen seien und der Kläger den Irrtum der Verfasser des Exposees über eine günstige Bewertung des Verlagsrechts - das Exposee ist von dem Textilkaufmann P a) Crew iß konnte der Kläger bei gehöriger Überlegung nicht annehmen, daß die im Exposee errechneten Gewinne würden erzielt werd en können * Gewiß huch-ist die Bewertung eines Verlagsrechts weitgehendkSchätzung, die mit zahlreichen Unsicherheiten zu rechnen hat. Diese Ausdrucksweise erweckt‘ den Eindruck von etwas bereits gegenständlich Bestehendem und nicht von etwas Zukünftigem; es wird nicht gesagt, daß der Verlag 50.000 Interessenten erfassen könne oder erfassen werde, durch die gewählte Wbrtfassung wird vielmehr der Anschein hervorgerufen, als habe der Verlag weit über 50.000 Interessenten erfaßt0 Der Kläger behauptet, der Beklagte habe zur heit seiner Bemühungen um das Zustandekommen des Ge-sellschaftsvertrag.es überhaupt keinen Geschäftsbetrieb besessen und bestenfalls wenige Interessenten erfaßt gehabt. 'll to) Das Exposee spricht vom "Wiedererscheinen" der BMM Modellblättera Wie der Kläger behauptet, sei bei ihm durch diese Wortfassung der Eindruck entstanden, als seien die Modellblätter bereits im Verlage des Be- klagten erschienene, Er macht dem Beklagten insoweit irreführende oder wenigstens mangelnde Aufklärung zu dem Vorwurf, was ohne Rücksicht auf den Vorwurf des Betruges unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsschluß von Bedeutung sein kann* Der Kläger hat darüber hinaus Zweifel daran geäußert, ob die Modellblätter überhaupt schon ein- Ist es richtig,, daß der Beklagte kein oder kein ausreichendes Adressenmaterial besaß, so läßt sich eine objektive Irreführung des Klägers nicht leugnen; alsdann liegt allein zu diesem Punkte auch die Annahme eines bedingten Scbädigungsvorsahzes nahe, da dann /eine wesentliche tatsächliche Grundlage für eine reibungslose Durchführung des Verlagsvorhabens fehlte und der Beklagte den Kläger gleichwohl und ohne notwendige Aufklärung zu gewinnen suchte0 In diesem Zusammenhang ist von wesentlicher Bedeutung, daß der Beklagte Briefköpfe mit dem Aufdruck Sverwendete, obwohl er unstreitig in und St^MP keinen Verlag, sondern ohne eigenes Büro lediglich Vertretungen hatte und er selbst in keinen eigent- als Sekretär), bedurfte näherer Aufklärung, es sei denn, daß diese Umstände als einziges übrig bleiben und deshalb für den Beteiligungsentschluß des Klägers nicht als wesentlich*' erachtet werden könnena Die Revision hat dagegen Unrecht, wenn sie geltend macht, der Beklagte habe den Eindruck hervorgerufen, daß er Inhaber des berühmten Verlages Robert BiflHP, Afl^P? Denn in dem vertraulichen Exposee wird niöht bloß auf das Unter-' nehmen in A^J^^ und dessen Bedeutung und Größe hingewieseh, sondern auch darauf, daß es im Jahre 1948 enteignet wurde, daß der Beklagte Flüchtling sei und seinen Verlag im Mai 1951 in neu gegründet habey d) Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß der Kläger ’ aus dem vertraulichen Exposee ersehen konnte, daß mit erheblichen Aufwendungen für den Autor gerechnet wurde«, Denn es führt unter der Bezeichnung "Atelier für Graphik" 7.000 * UM und "Tantieme für Urheberrecht (20$ Gewinn)" 10.800 Dl "Verlagsunkosten" an.’
/n j II_ ZR 11 2/53 ~7 2387 026 • Verkündet am 28 , April 1954 Jodas, Just,Angest, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Direktors Dr, Carl M |str a A.; in Bl Klagers,• Berufungs- und Revisionsklägers , Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof0.Dr. g e g e n den Verleger Robert B i in B< Witt fetr, Beklagten, Berufungs- und Revisionsbeklagten, -* Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28, April 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Ganter und der Bundesrichter Dr„ Hai-dinger, Dr. Pischer, Dr. Kuhn und Art! für Recht erkannt; Auf die Revision des• Klägers wird das Urteil des 12o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom I4, April 1953 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 2, Zivilsenat des Kammergerichts verwiesen, der auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden hat-. Von Rechts wegen Tatb eständ^ Am 12, Juli I95I gründeten der Kläger und der Beklagte die Verlag Br, Robert GmbH in B4H^ mit einem Stammkapital von 100.000 DM, Der Kläger übernahm eine Stammanlage von 25-000 DM und zahlte, den Betrag ein. Der Beklagte übernahm eine Stammanlage von 75-000 DM und überließ der Gesellschaft "sein Verlagsrecht für die B^HHP Modellblät^ ter,f. Der Kaufpreis dafür wurde auf 75-000 DM festgesetzt und vereinbart9 daß die Stammeinlageschuld des Beklagten als durch die Kaufpreisforderung getilgt anzusehen sei (§ 3 des Gesellschaftsvertrages)„ Im Gesellschaftsvertrag ist davon die Rede? daß das Verlagsrecht einen Umsatz von ca» 200-000 DM jährlich gewähre und daß mit einer Verdienstspanne von ca, 55$ gearbeitet werde* Die Gesellschaft wurde mangels Zahlung der Körperschaftssteuer nicht ins Handelsregister' eingetragen. Der Kläger behauptet? der Beklagte habe ihn durch unrichtige Angaben zu dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages bewogen - Mit Schreiben vom 2 » Oktober 1951 hat er den Gesellschaftsvertrag wegen arglistiger Täuschung ange-fochten. Aus diesem Grunde verlangt er seine Rinlage zurück» Die Klage hat er auch auf unerlaubte Handlung (Betrug) gestützt , Er beantragtj den Beklagten zur Zahlung von 25-000 DM zu verurteilen. Die Berliner Modellblätter verfaßte der Modegraphiker DflHD? der mit dem Direktor einen Modedienst gegründet hatte. Beide traten unter dem Hamen auf» Die Parteien streiten hauptsächlich darüber, ob der Beklagte bei-Abschluß des Gesellschaftsvertrages das Verlagsrecht an den B^m^ Modellblättern hatte und ob dieses äeclib überhaupt etwas oder gar 75-000 DM wert war* Von den B^- Mode11blätt ern so Ilten jährli eh zw ei Mappen herausgebracht werdenGerechnet wurde mit einem Absatz von 5,C00 A, -t' Ife 3 ~ ien je Auflage und einem hohen Gewinn. Tatsächlich wur- • den jedoch nur für 777,90 DM Mappen abgesetzt und durch In-, serate 2.150 DM erzielt, D^^^ war über dieses Ergebnis enttäuscht und trat mit Schreiben vom 5. und 20, Oktober 1951 "vom Verträge vom 12. Juli 1951'' zurück; er begründete diesen Schritt damit, daß eine weitere Zusammenarbeit unmöglich sei. Der Kläger behauptet; Bei dem angeblichen Verlagsrech handele es sich in Wirklichkeit lediglich um das- Hecht der: Verbreitung von Zeichnungen. Dieses Recht, möge man es Urheber- oder Verlagsrecht nennen, habe bei Abschluß des Ge-s ellschaft sv ertrag es DBRB und zugestanden. Sie ha ten sich ihres Verwertungsrechts erst durch Vertrag vom 4. August 195’i begebe n, ab er au ch durch diesen Ve r t r ag habe ■* nicht der Beklagte, sondern die von den Parteien gegründete7 Gesellschaft das Hecht zur Herausgabe der B^BB^ Modell--blätter erworbene Die Rechte dieses Vertrages seien aus der Einlage des Klägers, also mit Mitteln der Gesellschaft der"' Parteien, bezahlt worden = Der Beklagte habe über den Wert der Modellblätter und die Verdienstmöglichkeiten mit ihnen Angaben gemacht, die aus der Luft gegriffen seietiv Er habe auch der Wahrheit zuwider angegeben, 'daß das "Verlags recht" frei von Hechten Dritter sei. In Wirklichkeit hätten; jedoch hohe Ansprüche zugestandenl Er habe je Mappe'4 7.000 DM und außerdem noch 1,50 i)M Tantieme für jedes ver- * kaufte Stück erhalten sollen. Wenn der Beklagte überhaupt etwas eingebracht habe, so sei das ein Vertrag gewesen, dessen vorgesehene- Leistungen die Gesellschaft der Parteien habe erbringen sollen. Dafür hätte zu seinen Gunsten überhaupt nichts, jedenfalls aber nicht 75-000 DM angesetzt werden dürfen, Der Beklagte habe fälschlicherweise den Anschein erweckt, als stehe ihm das Verlagsrecht an den Berliner Modellblättern zu und als habe dieses Hecht einen Wert von 75.000 DM. Der Beklagte habe sich auch den Anschei ~ 4 *-• eines vermögenden Mannes gegeben, er sei mit einem Auto und einem Sekretär aufgetreten,, habe jedoch nichts besessen. In seinen Briefbogen habe er zu seinem Verlage die Orte B# geführt, obwohl er in diesen Städten lediglich Vertretungen, aber nicht einmal ein eigenes Büro, geschweige denn leinen Verlag gehabt habe, Br habe sich zu Unrecht auch den Doktor-Titel beigelegt und auch insoweit getauscht,. Ohne die falschen Angaben des Beklagten und den Eindruck, den er zu Unrecht erweckt habe, wäre es nicht zu dem Abschluß des G-esellscbaftsvertrages und zur Hergabe einer Einlage von 25=000 DM gekommen. Das Dandgericht hat die Klage abgewiesen, Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg, Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter/während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet. Die Revision greift das Berufungsurteil nur in seinen Ausführungen zu dem Klagegrund der unerlaubten Handlung an, Ihr ist zuzugeben, daß es insoweit rechtlich nicht einwandfrei ist, 1,)Der Beklagte durfte sich nicht unrichtiger Angaben bedienen, um den G-esellschaftsvertrag zustande zu bringen. Wenn sich D®(|p vertraglich noch nicht gebunden hatte, war die Angabe des Beklagten, er habe das Verlagsrecht an den Modellblättern erworben, betrügerisch. Das Berufungsgericht hätte daher klären müssen, oh der Beklagte das Recht, das er zu haben vorgab, auch wirklich besaß, und hätte allen zu diesem Punkte erhebliehen Behauptungen nach-' gehen müssen, a) Der Beklagte bat eine Urkunde vorgelegt, aie mit Verlagsvertrag übersehrieben, mit dem 28 Mai 1951 datiert und einerseits von ihm und andererseits von Dfl^K und unterschrieben ist. Sie trägt handschriftliche Veränderungen,' die nach unter Beweis gestellter Behauptung des ers tvgic Berufungsbegründung S 3, Bl, 118 d,A,) Ände- rungswünsche Dinkels darstellen und ergeben sollen, daß D einen Gegenantrag unterbreitet und die Urkunde nur als Vertragsentwurf unterschrieben habe. Der Kläger hat aaO weiter behauptet und unter Beweis gestellt, daß der Beklagte den Gegenvorschlag Dfü^^ nicht angenommen und unter dem 29, Juni 1951 ein neues Vertragsangebot unterbreitet habe, mit dem wiederum D|^ sich nicht einverstanden erklärt habe und daß es erst am 4= August 1951 sum Vertrage gekommen sei. Dieser Beweis hätte nicht unerhoben bleiben dürfen. b) Der Kläger hat im Schriftsatz vom 9« Juni 1952 die, Abschrift einer Urkunde überreicht (BL 44 bis 46 d uA,), die mit Verlagsvertrag überschrieben,, mit dem 1.2. Juli 1951 datiert ist und einen Vertrag wiedergibt, der nach seinem Kopf und dem Unterzeichnungsvermerk zwischen der Gesell- . schaft der Parteien, vertreten durch den Beklagten als Ge-^ -schäftsführer, und geschlossen worden ist. Es hat- . te aufgeklärt werden müssen, welche Bedeutung es hat, daß dieser Vertrag überhaupt und noch dazu mit der Gesellschaft der Parteien abgeschlossen wurde:, Eine Stellungnahme hierzu war unentbehrlich, weil der Kläger behauptet hatte, daß erst dieser Vertrag D®(B® gebunden und dem Beklagten persönlich keinerlei Hechte gegeben, sondern allein die Gesell' schaft der Parteien berechtigt habe, c) Bach dem Inhalt der mit dem 28. Mai 1951 datierten Urkunde verpflichtete sich gegenüber dem Verlag des . Beklagten, das Manuskript mit den erforderlichen Zeichnun-^ gen und Entwürfen für die jeweilige Werbung bereitzustellen«. — 6 - Nach der mit dem 12» Juli 195'! versehenen Urkunde ging D^-dieselbe Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft der Parteien ein„ Dafür verpflichtete sich die Gesellschaft der Parteien, DflB für jeden Mappenentwurf ein "SonderhonorarM von 7„000 DM zu zahlen, falls mindestens 3.000 Exemplare abgesetzt würden„ Unter dieser Voraussetzung verpflichtete sich die Gesellschaft der Parteien außerdem, für jedes über 3.000 Stück hinaus verkaufte Exemplar und von der zweiten Auflage ab sogar für jedes abgesetzte Stück 1,50 DM (Tantieme zu zahlen. Der Kläger hat behauptet, daß und die Modellblätter anfänglich selbst hätten heraus- bringen wollen, daß der Beklagte für den Erwerb des Verlagsrechts seinerseits nichts aufgewendet habe und daß seine Einlage, wenn überhaupt etwas erbracht worden sei, .nur in einem Vertrag mit Verpflichtungen für die Gesellschaft der Parteien bestanden haben könne, Hierzu war zu erwägen, daß der Verleger das Manuskript im Regelfälle zu bezahlen hat, daß ein Verlagsrecht, selbst wenn es zunächst nur in der schuldrechtliehen Bindung eines Autors besteht, einen hohen Wert haben Kann und daß es die Gesellschaft der Parteien werden mußte, die die Arbeit eines vertraglich gebundenen Autors zu bezahlen hatte, wenn sie die Rechte aus einem solchen Vertrage erwerben wollte. Dies kann der Kläger mit seinem Vortrag unmöglich gemeint haben „ Seine Erklärungen haben möglicherweise den Sinn, daß in dem für D|^H) vorgesehenen • Honorar und in der Tantieme ein Entgelt dafür steckte, daß und die eigene Herausgabe der Mo- dellblätter aufgaben und daß der Beklagte ein solches Entgelt selbst zu tragen hatte und der Gesellschaft weder überhaupt noch gar versteckt aufbürden durfte, da es die Gegenleistung für die Übertragung des von und be- reits ausgeübten oder sich zunächst mindestens vorbehaltenen Verlagsrechts sein sollte. Das Berufungsgericht hat jedenfalls nicht aufgeklärt, welches der wirkliche Gehalt des Sonderhonorars und der Tantieme war, ob dies ausschließlich die Bezahlung der Arbeit DBBM^ oder zu dem Teil auch das Brjp. gelt dafür war, daß und ^ie Modell/ blatter im Selbstverlag herausbrachten oder herausbringen wollten Ö7: ' , \ d) Auch sonst hat es das Berufungsgericht an der notwendigen Sachaufklärung fehlen lassen. Auf der mit dem 12. Juli 1951 versehenen Urkunde steht ein Zusatz, der die Tantieme betrifft und vom Beklagten als' Geschäftsführer der Gesellschaft der Parteien unterschrieheij ist, lach der Behauptung des Klägers soll TIBBIE den Zusatz und den davor stehenden Vertrag nicht am 12. Juli 1951? son dern erst am 4° August 1951 unterschrieben haben. Der Kläger sieht hierin ein Beweisanzeichen dafür, daß der Beklagte bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages am 12. Juli 1951 noch nicht das Verlagsrecht an den Modellblättern hatte* Eine solche Würdigung ist nicht ganz von der Hand zu weiser^ \ ■ . .. v ■ -Ä Wenn DBH^ schon bei Abschluß des Gesellschaftsvertra ges gegenüber dem Beklagten gebunden war, so müßte der mit dem 12. Juli 1951 und dem 4= August 1951 datierte Vertrag ,, eine Auswechslung des Verlegers , dargestellt haben. Alsdann war dem nachzugehen, ob das die Aufsetzung einer neuen Vertragsurkunde und die Wiederholung der Unterschrift DBBHB. erforderte und diesen berechtigte, Änderungswünsche in Rieh-tung auf eine Vermehrung seiner Rechte, durchzusetzen. Zweifel in dieser Richtung hatte der Kläger vorgetragen. , Unstreitig hat KQBH^ unter dem 19» Juni 1951 zur Vorlage gegenüber Behörden bescheinigt? daß der Beklagte das Verlagsrecht an den 'BWEtßb Modellblättern erworben habe. Unstreitig hat der Beklagte diese Bescheinigung dem . Kläger gezeigt. Der Kläger kann daher nicht geltend machen, der Beklagte habe diese Bescheinigung mißbraucht, weil er 8 ■n sie auch ihm gegenüber und damit zweckwidrig benutzt habe c Kann nicht festgestellt werden, daß der Beklagte das Verlagsrecht bereits vor Ausstellung dieser Bescheinigung erworben hatte, so ist aber die. Behauptung des Klägers beachtlich, daß die Bescheinigung inhaltlich unrichtig war und nur dazu diente, dem Beklagten in Erwartung auf den Vertragsschluß die Behördenwege zu ebnen, und daß der Beklagte sie gleichwohl dazu verwendete, um dem Kläger nachzuweisen, daß ihm das Verlagsrecht bereits zustehe * e) Unklar ist, was das Berufungsgericht damit sagen will, der Beklagte habe bei Abschluß des G-esellschaftsver-trages zu Hecht davon ausgehen können, daß er das Verlagsrecht besaß, Ist damit gemeint, der Beklagte habe gegenüber dem Kläger auch dann nicht vorwerfbar gehandelt, wenn er das Verlagsrecht noch nicht erworben hatte, sondern mit dem Erwerb rechnen konnte, so ist das rechtsirrigs G-ewiß hinderte das den Beklagten nicht, den Gesellschaftsvertrag abzuschließen, aber er war dann verpflichtet, den Klager über die wahre Sachlage aufzuklären und durfte nicht behaupten, daß er das Verlagsrecht bereits besitze, 2.)Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Täuschung über den Wert des Verlagsrechts verneint, ist rechtlich nicht einwandfrei, . - Die Revision irrt allerdings, wenn sie dem Berufungsurteil vorwirft, daß es sich auf das vertrauliche Exposee vom 25.. Juni 1951 stützt, und vorträgt, nicht dieses Exposee, sondern ein anderes, zusammengedrängtes Exposee sei dem Kläger vor Abschluß des Oesellschaftsvertrages vorgelegt worden. Denn der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom '14» Oktober 1952 selbst vorgetragen, daß ihm der Beklagte das vertrauliche Exposee vom 25. Juni 1951 mit Schreiben vom 26, Juni 1951 übersandt habe, und hat dieses Exposee mit dem erwähnten q ... Schriftsatz selbst zu den Gerichtsakten überreicht, An die-T sem Vortrag muß sich der Kläger festhalten lassen0 Das Berufungsgericht wird dem Vortrag des Klägers aber nicht gerecht, wenn es bloß erwägt, daß der Wert eines Verlagsrechts nur geschätzt werden könnte? daß dabei die zm, künftige geschäftliche Entwicklung und andere ungewisse Umstände zu beurteilen seien und der Kläger den Irrtum der Verfasser des Exposees über eine günstige Bewertung des Verlagsrechts - das Exposee ist von dem Textilkaufmann P und diem Beklagten verfaßt worden - geteilt habe a) Crew iß konnte der Kläger bei gehöriger Überlegung nicht annehmen, daß die im Exposee errechneten Gewinne würden erzielt werd en können * Gewiß huch-ist die Bewertung eines Verlagsrechts weitgehendkSchätzung, die mit zahlreichen Unsicherheiten zu rechnen hat. Aber es ist ein wesentlicher Unterschiede ob sie auf Tatsachen oder bloßen Annahmen be- ruht und ob sie eine bereits ausgeübte Geschäftstätigkeit oder reine Gewinnchancen zu dem Gegenstände hat. In dem vertrag liehen Exposee heißt ess. "Durch den Verlag werdet! weit über 50.000 Interessenten erfaßt.” Diese Ausdrucksweise erweckt‘ den Eindruck von etwas bereits gegenständlich Bestehendem und nicht von etwas Zukünftigem; es wird nicht gesagt, daß der Verlag 50.000 Interessenten erfassen könne oder erfassen werde, durch die gewählte Wbrtfassung wird vielmehr der Anschein hervorgerufen, als habe der Verlag weit über 50.000 Interessenten erfaßt0 Der Kläger behauptet, der Beklagte habe zur heit seiner Bemühungen um das Zustandekommen des Ge-sellschaftsvertrag.es überhaupt keinen Geschäftsbetrieb besessen und bestenfalls wenige Interessenten erfaßt gehabt. Diese Behauptung ist wesentlich, da der Wert des Verlagsrechts in dem vertraulichen Exposee, wie P^H^ (Bl. 80 R . d.Ao) ausgesagt hat, auf der Grundlage eines Kreises von 50.000 Interessenten geschätzt worden ist. 10 'll to) Das Exposee spricht vom "Wiedererscheinen" der BMM Modellblättera Wie der Kläger behauptet, sei bei ihm durch diese Wortfassung der Eindruck entstanden, als seien die Modellblätter bereits im Verlage des Be- klagten erschienene, Er macht dem Beklagten insoweit irreführende oder wenigstens mangelnde Aufklärung zu dem Vorwurf, was ohne Rücksicht auf den Vorwurf des Betruges unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsschluß von Bedeutung sein kann* Der Kläger hat darüber hinaus Zweifel daran geäußert, ob die Modellblätter überhaupt schon ein- mal vor den Gesellschaftsvertragsverhandlungen herausgebracht worden sind; wäre dieser Zweifel berechtigt, so war die Rede vom "Wieder"erscheinen eine positiv falsche Angabe„ c) Nach dem vertraulichen. Exposee sollte das Wiedererscheinen "auf Grund neuesten Adressenmaterials angezeigt" werden. Der Kläger behauptet, daß der Beklagte kein oder kaum Adressenmaterial besessen habe, und führt darauf den geringen Absatz der im Herbst 1951 herausgebrachten Mappe zurück. Ist es richtig,, daß der Beklagte kein oder kein ausreichendes Adressenmaterial besaß, so läßt sich eine objektive Irreführung des Klägers nicht leugnen; alsdann liegt allein zu diesem Punkte auch die Annahme eines bedingten Scbädigungsvorsahzes nahe, da dann /eine wesentliche tatsächliche Grundlage für eine reibungslose Durchführung des Verlagsvorhabens fehlte und der Beklagte den Kläger gleichwohl und ohne notwendige Aufklärung zu gewinnen suchte0 In diesem Zusammenhang ist von wesentlicher Bedeutung, daß der Beklagte Briefköpfe mit dem Aufdruck Sverwendete, obwohl er unstreitig in und St^MP keinen Verlag, sondern ohne eigenes Büro lediglich Vertretungen hatte und er selbst in keinen eigent- lichen Betrieb gehabt haben soll. Hierhin gehört auch, daß 1 der Beklagte auf seinen Briefen an den Kläger die Bezeichnung Chefredaktion verwendet, dagegen überhaupt keine Redak- 1'? .... tion besessen, keine verlegerische Tätigkeit ausgeübt, sondern nur Papiergeschäfte betrieben haben soll» Auch das sonstige Auftreten des Beklagten, durch das der Kläger getäusc worden sein will (Benutzung des Doktor-Grad es , Verwendung eines Kraftwagens, Auftreten mit einem seriösen Bankbeamten m als Sekretär), bedurfte näherer Aufklärung, es sei denn, daß diese Umstände als einziges übrig bleiben und deshalb für den Beteiligungsentschluß des Klägers nicht als wesentlich*' erachtet werden könnena Die Revision hat dagegen Unrecht, wenn sie geltend macht, der Beklagte habe den Eindruck hervorgerufen, daß er Inhaber des berühmten Verlages Robert BiflHP, Afl^P? sei, und verschwiegen, daß dieses Unternehmen enteignet war. Denn in dem vertraulichen Exposee wird niöht bloß auf das Unter-' nehmen in A^J^^ und dessen Bedeutung und Größe hingewieseh, sondern auch darauf, daß es im Jahre 1948 enteignet wurde, daß der Beklagte Flüchtling sei und seinen Verlag im Mai 1951 in neu gegründet habey d) Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß der Kläger ’ aus dem vertraulichen Exposee ersehen konnte, daß mit erheblichen Aufwendungen für den Autor gerechnet wurde«, Denn es führt unter der Bezeichnung "Atelier für Graphik" 7.000 * UM und "Tantieme für Urheberrecht (20$ Gewinn)" 10.800 Dl "Verlagsunkosten" an.’ Wenn aber in dem Entgelt für D^ÜHi mehr als die Bezahlung seiner Arbeit und seiner Gedanken ■ ■ v- steckte, so kann eine arglistige Täuschung nicht schon mit Hinweis des Exposees auf die an den Verfasser für seihe .ligen Arb ei t en zu zahlend e Vergüt ung ver n eint w erd eh. m I ■ yyhhypyy W:.. Sn 'll I i Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben. Die Verweisung der Sache an einen anderen Senat erschien zweckmäßig. Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten der Hevisionsinstanz zu überlassen, da sie vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt. Br. Ganter Br. Kuhn Br, Haidinger Br. Fischer 1